Protokoll der Sitzung vom 25.01.2002

Es wäre jedoch möglich gewesen, den Radweg als sog. Gemeinschaftsradweg zu planen. Dabei hätte die Stadt Stadthagen die Planung, die planungsrechtliche Sicherung, den Grunderwerb sowie den Bau dieses Radweges übernehmen und sich mit 50 % an den anfallenden Kosten beteiligen müssen. Dies hat die Stadt Stadthagen aber nicht gewollt. Nachdem der Landtag den Haushalt 2002/2003 im Dezember 2001 beschlossen hat, ist diese Realisierungsmöglichkeit auch mittelfristig nicht mehr gegeben.

Die Baumaßnahme im Zuge der L 447 wird in Kürze baureif sein, sie kann in das Landesstraßenbauprogramm 2002 aufgenommen werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Ausschlaggebend dafür, dass der Radweg an der L 444 nicht gleich mitgeplant worden ist, waren nicht allein Kostengründe, sondern vorwiegend die nachrangige Dringlichkeit nach dem Radwegebedarfsplan des Landes.

Zu 3: Das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der L 447 ist noch nicht abgeschlossen, der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover ist voraussichtlich im Mai 2002 zu erwarten. Die Baumaßnahme wird in das Landesstraßenbauprogramm 2002 aufgenommen.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 16 der Abg. Frau Pothmer (GRÜ- NE):

Niedersachsen als Vorreiter im Kombilohnsektor II

Im Januar 2000 sagte Ministerpräsident Gabriel beim Neujahrsempfang der IHK Hildesheim-Hannover, er wolle Niedersachsen zum Vorreiter im Kombilohnbereich machen, und kündigte eine entsprechende Initiative im niedersächsischen Bündnis für Arbeit an. Auf eine Anfrage der Grüne-Landtagsfraktion antwortete die Landesregierung, mit der konkreten Ausgestaltung des niedersächsischen Modells sei im Mai 2000 zu rechnen.

Im Januar 2002 sagte Ministerpräsident Gabriel beim Neujahresempfang der IHK Hildesheim-Hannover, er wolle Niedersachsen zum Vorreiter im Kombilohnbereich machen, und kündigte ein „konkretes Bündnis“ an.

Ich frage die Landesregierung:

1. Woran scheiterte im Jahr 2000 die Umsetzung der Ankündigung des Ministerpräsidenten Gabriel, er wolle Niedersachsen zum Vorreiter im Kombilohnbereich machen?

2. Welches Modell liegt dem jetzt geäußerten Kombilohnvorschlag des Ministerpräsidenten zu Grunde (Zielgruppe, Förderprinzip, Förde- rungsdauer, Größenordnung, Kosten und Aus- breitung, Finanzierungsmodus), und in welchen Punkten weicht das Modell des Ministerpräsidenten von den angekündigten Kombilohnplänen der Arbeitsministerin Dr. Trauernicht ab?

3. Inwieweit ist das angekündigte Kombilohnmodell mit den anderen beteiligten Partnern (Bundesebene, Landesarbeitsamt, Ge- werkschaften, Wirtschaft) abgesprochen, und wann ist mit der konkreten Umsetzung von welchem Kombilohnmodell in Niedersachsen zu rechnen?

Zu 1: Der Niedersächsische Ministerpräsident hat sich bereits Anfang 2000 für die Erprobung eines Kombilohnmodells in Niedersachsen eingesetzt. Nachfolgend hat sich das Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit des Bundes auf die Durchführung entsprechender regional begrenzter Modellvorhaben in anderen Bundesländern geeinigt. Im Spätherbst 2001 eröffnete Bundesminister Riester auch für weitere Bundesländer die Möglichkeit, das Mainzer Modell anzuwenden.

Daraufhin wurden von der Landesregierung entsprechende Vereinbarungen vorbereitet.

Nachdem nunmehr die bundespolitischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, wird der Kombilohn als zusätzliches arbeitsmarktpolitisches Instrument in Niedersachsen flächendeckend eingeführt.

Zu 2: Die Landesregierung wird das arbeitsmarktpolitische Instrument „Kombilohn“ gemäß den Vorgaben des Bundes und in Anlehnung an das so genannte Mainzer Modell auf folgender Grundlage umsetzen:

Zielgruppe:

Arbeitslose, insbesondere Langzeitarbeitslose

Berufsrückkehrinnen und die sogenannte „stille Reserve“

Geringqualifizierte und gering verdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Förderprinzip und Förderdauer:

Bei Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses (mind. 15 Wochenstun- den nach Tarif oder ortsüblicher Bezahlung) wird für drei Jahre ein Zuschuss zur Sozialversicherung sowie ein Kindergeldzuschuss gezahlt.

Höhe des Zuschusses:

Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Er wird ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 325 Euro gezahlt und ist degressiv ausgestaltet. Nach derzeitigem Stand beträgt er maximal 67 Euro zur Sozialversicherung und 77 Euro pro Kind.

Ausbreitung und Finanzierungsmodus:

Es ist geplant, das Instrument des Kombilohns flächendeckend einzuführen. Die Abwicklung obliegt den Arbeitsämtern.

Nach Auskunft des BMA ist davon auszugehen, dass der Bund die Kosten übernehmen wird.

Zu 3: Die vorbereitenden Gespräche mit den Kooperationspartnern und beteiligten Akteuren, sprich: Landesarbeitsamt, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, haben bereits begonnen und

ergeben, dass die Beteiligten das Projekt unterstützen und zu seinem Gelingen beitragen wollen.

Die konkrete Umsetzung wie unter 2. beschrieben wird nach Angaben des BMA voraussichtlich im April 2002 beginnen.

Anlage 13

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 17 der Abg. Frau Bockmann, Frau Müller und Frau SchusterBarkau und Abg. Adam, Dehde, Haase, Hepke, Schlüterbusch und Voigtländer (SPD):

Änderung des Schadensersatzrechts

Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften das Schadensersatzrecht in zentralen Punkten zu ändern. Zu den Schwerpunkten des Gesetzesvorhabens zählen neben Änderungen des Arzneimittelhaftungsrechts und der Abrechnung von Sachschäden insbesondere Regelungen über die Verbesserung der haftungsrechtlichen Situation von Kindern im Straßenverkehr, der Ausschluss des Unabwendbarkeitsbeweises bei der Haftung von Kraftfahrzeughaltern und eine grundlegende Neuregelung und Erweiterung des Schmerzensgeldanspruchs. Das Gesetz wird somit zu erheblichen Änderungen in der schadensrechtlichen Praxis führen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie das Vorhaben der Bundesregierung, das Schadensersatzrecht in wesentlichen Bereichen zu ändern?

2. Wie bewertet sie die Auswirkungen der Streichung des Unabwendbarkeitseinwands im Straßenverkehrsgesetz auf die Haftung der Kraftfahrzeughalter?

3. Hält sie die erhebliche Ausweitung des Schmerzensgeldanspruchs bei gleichzeitiger Einführung einer Bagatellgrenze für sachgerecht?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat eine Fortschreibung des Schadenersatzrechts, das seit dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1900 in wesentlichen Bereichen nahezu unverändert geblieben ist, zum Ziel. Die Landesregierung begrüßt, dass die Bundesregierung damit ein Gesetzesvorhaben aus der letzten Legislaturperiode wieder aufgegriffen hat und nunmehr den damaligen Entwurf, der der Diskontinuität anheim gefallen ist, in zentralen Punkten überarbeitet und entscheidend verbessert hat. Der Gesetzentwurf hat

inzwischen den Bundesrat im ersten Durchgang passiert.

Ein wesentliches Anliegen des Gesetzentwurfs ist es, im Haftungsrecht der besonderen Überforderungssituation von Kindern bis zum 10. Lebensjahr im motorisierten Straßenverkehr entsprechend den neueren Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie durch eine generelle Haftungsfreistellung Rechnung zu tragen. Die Landesregierung begrüßt dies nachdrücklich.

Der Entwurf bezweckt weiter eine wesentliche Verbesserung des Opferschutzes, indem er den Schmerzensgeldanspruch auf Vertrags- und Gefährdungshaftungsfälle ausweitet und damit zu einer Verbesserung des Schadensausgleichs gerade auch bei den schwereren Personenschäden beiträgt. Dieser Zielsetzung dient auch die von der Landesregierung ebenfalls für notwendig gehaltene deutliche Anhebung der Haftungshöchstgrenzen bei einzelnen Gefährdungshaftungstatbeständen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen Eckdaten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung begrüßt die Absicht, das Schadenersatzrecht den geänderten wirtschaftlichen Entwicklungen und Bedürfnissen anzupassen und bestehende Haftungslücken zu schließen.

Zu 2: Der Entwurf ersetzt den Entlastungsgrund „unabwendbares Ereignis“ durch den Einwand „höhere Gewalt“. Dies führt zu einer Erweiterung der Halterhaftung insbesondere gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern. Die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung dürfen jedoch nicht überschätzt werden, da die Rechtsprechung bisher äußerst strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses gestellt hat, sodass der Entlastungsbeweis vielfach schon nach geltendem Recht nicht erbracht werden konnte. Im Übrigen hält die Landesregierung die Haftungsverschärfung angesichts der damit verbundenen Verbesserung der Rechtsstellung der im Straßenverkehr besonders schutzbedürftigen Kinder, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen für sachgerecht und den Betroffenen auch zumutbar. Die Neuregelung schließt andererseits nicht aus, dass der Halter in Fällen, in denen er sich bisher durch den Unabwendbarkeitsnachweis entlasten konnte, auch künftig über den Mitverschuldenseinwand nach §§ 9 StVG, 254 BGB, der im Einzel

fall zu einer Haftungsreduzierung bis auf Null führen kann, von einer Haftung befreit bleibt. Etwas anderes gilt insoweit nur bei Beteiligung von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, die künftig von einer (Mit-)Haftung im motorisierten Straßenverkehr generell freigestellt sind. Bei Unfällen, an denen nur motorisierte Verkehrsteilnehmer beteiligt sind, wird auch künftig bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Gefährdungshaftung gegenüber (grobem) Verschulden häufig zurücktreten und damit gegenüber der geltenden Rechtslage zu keinen wesentlich anderen Ergebnissen führen.