Protokoll der Sitzung vom 10.11.2006

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 10 des Abg. Hans-Jürgen Klein (GRÜ- NE)

PEFC-Zertifizierung der Niedersächsischen Landesforsten

Mit einer Presseinformation vom 4. Oktober 2006 informieren die Niedersächsischen Landesforsten über die Überprüfung von fünf Forstämtern auf die Einhaltung der PEFC-Kriterien durch die Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen (DQS). Prüfer wie Geprüfte verweisen in der Presseinformation auf festgestellte Verbesserungspotenziale, ohne diese konkreter zu benennen.

Zu den geprüften Forstämtern gehörte auch das FA Harsefeld, in dessen Zuständigkeit und Verantwortung auch der öffentlich kritisierte Kahlschlag von ca. 3 ha alter Eichen in Holzurburg, Bad Bederkesa, fällt. Es bleibt unklar, welche Bedeutung und Konsequenz ein solcher Vorgang für die PEFC-Prüfung hat.

Im Marketing des privaten Holz- und Möbelhandels ist auffällig, dass immer häufiger verkaufsfördernd auf die FSC-Zertifizierung hingewiesen wird. Vergleichbares lässt sich für PEFC-zertifizierte Produkte bisher nicht feststellen. Damit stellt sich die Frage nach dem wirtschaftlichen Mehrwert der Zertifizierung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wurde von den Prüfern in Bezug auf die PEFC-Kriterien und das Niedersächsische Waldgesetz der Kahlschlag in Bad Bederkesa bewertet, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

2. Welche Verbesserungspotenziale wurden im Einzelnen konkret von den Prüfern aufgezeigt, und wie soll deren Umsetzung erfolgen?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Wettbewerbssituation zwischen FSC- und PEFCzertifiziertem Holz?

Vorbemerkungen:

Die letzte Betriebsplanung mit Biotopkartierung für das damalige Forstamt Bederkesa ist zum Stichtag 1. Oktober 1996 erstellt worden. Im Einklang hiermit wurde in der Abteilung 2071 der Revierförsterei Holzurburg mit der Verjüngung des mit 225 Jahren recht alten Eichen-Buchen-Bestandes begonnen, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Durch sogenannte Löcherhiebe auf drei Flächen mit insgesamt rund 1,5 ha Größe und durch anschließende Pflanzung wurde versucht, die Eiche zu verjüngen. Verwilderung mit Brombeere und Wildverbiss auf diesen Kleinflächen haben den Versuch fehlschlagen lassen und zu keiner brauchbaren Bestockung geführt. Erst nachdem die geplante Verjüngung auf diese Weise unmöglich geworden war, hat das Forstamt im Winter 2005/2006 die Fläche auf weiteren 1,5 ha durch einen Kleinkahlschlag arrondiert, somit auf 3 ha erweitert und zur Sicherung des Verjüngungserfolges eine Bodenbearbeitung geplant.

Auf der erst danach insgesamt etwa 3 ha großen Verjüngungsfläche sind 1,5 ha als FFH-Lebensraumtyp 9160 „Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-HainbuchenWald“ gemeldet; die Restfläche von ca. 1,5 ha gehört keinem FFH-Lebensraumtyp an. Von diesen 1,5 ha sind 1,0 ha von der aktuellen Maßnahme betroffen gewesen, da auf 0,5 ha bereits vor einigen Jahren der Versuch der Verjüngung unternommen wurde. Von dem Lebensraumtyp 9160 stocken in unmittelbarer Nähe weitere 21,8 ha.

Auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes in FFH Gebieten ist diese Maßnahme (1,5 von 23,3 ha Gesamtfläche) statthaft. Der weit überwiegende Teil der Fläche verbleibt in einem guten Erhaltungszustand, und die zielkonforme Neukultur sichert das Habitat für die nächsten 250 Jahre. Ziel der unmittelbar nach Abschluss der Holzerntemaßnahme eingeleiteten Pflanzung ist die Wiederbegründung von Eichenbeständen auch auf den verwildernden Flächen, um die Habitatkontinuität zu gewährleisten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Kleinkahlschlag bei Bederkesa (Holzur- burg) wurde der Regionalen Arbeitsgruppe PEFC

Niedersachsen (RAG) vor einem halben Jahr durch den Vertreter der Niedersächsischen Landesforsten (NLF) in der Arbeitsgruppe vorgestellt. Die RAG des PEFC teilte die Einschätzung der NLF, dass es sich bei der forstbetrieblichen Maßnahme Holzurburg nicht um einen Verstoß gegen die PEFC-Richtlinie handelt, sondern um eine die Habitatkontinuität sichernde Maßnahme. Folglich war die Hiebsmaßnahme während des Audit durch den unabhängigen Prüfer kein erneutes Thema.

Kleinflächige Nutzungen sind sowohl nach dem Niedersächsischem Waldgesetz als auch nach internationalen PEFC- und FSC-Kriterien zulässig. Sie werden in den Niedersächsischen Landesforsten konzeptionell mit der Naturschutzverwaltung abgestimmt. Im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil vom 10. Januar 2006 sind Irritationen aufgetreten, die sich insbesondere auf den Artenschutz bei der Nutzung von Alteichen beziehen. Unabhängig von der Prüfung durch PEFC überarbeiten die NLF und das NLWKN gerade die Eichenbewirtschaftungsrichtlinien, um die aufgetretenen Fragestellungen zu klären.

Zu 2: Die Prüfung zur Einhaltung der PEFC-Standards legte einen besonderen Schwerpunkt auf das Verjüngungsverfahren bei der Stieleiche. Das gewählte Verfahren (Kultur mit dem Sanddeck- schichtverfahren) auf nährstoffreichen zu Vernässung neigenden Stieleichenstandorten wurde ausdrücklich bestätigt (kleine Kahlflächen bei lichtbe- dürftigen Baumarten).

Verbesserungspotenzial wurde beim Jagdmanagement und bei der Dokumentenhaltung angemerkt. Da der PEFC die inzwischen erzielten Fortschritte beim Jagdmanagement durchaus anerkannt hat, wird das Forstamt den eingeschlagenen Weg der Absenkung der Wilddichte fortsetzen und die Dokumentenhaltung anpassen.

Zu 3: Inhaltlich setzt das PEFC-Zertifikat direkt auf den von der EU beschlossenen MCPFE-Prozess (Ministerial Conference for the Protection of Fo- rests in Europe) auf. Diese europäischen Grundsätze operationalisieren eine ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in allen Mitgliedsländern. PEFC ist offizieller Beobachter beim MCPFE Prozess. Mit der Wahl des PEFC-Zertifikates werden deshalb die europäische und die nationale Nachhaltigkeitsstrategie optimal integriert.

Die inhaltlichen Regelungen zur technischen Umsetzung der nachhaltigen Wirtschaft von FSC und PEFC sind nur wenig unterschiedlich. Die Wettbewerbssituation zwischen FSC- und PEFC-zertifiziertem Holz wird als derzeit ausgeglichen gewertet, Preisvorteile oder bessere Absatzchancen eines der beiden Systeme sind nicht festzustellen. Der FSC profitiert in seiner Wirksamkeit in der Öffentlichkeit durch seine Nähe zu einigen Umweltverbänden, die ihrerseits erhebliche Endkundenwerbung für das Zertifikat leisten.

Anlage 8

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 11 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Neugründungen von Schulen in der Trägerschaft weltanschaulicher Gemeinschaften

Einem Bericht der Neuen Presse vom 10. Oktober 2006 zufolge beabsichtigt die Maharishi Weltfriedens-Stiftung, in Hannover ein Gymnasium mit dem Namen „Unbesiegbarkeitsschule Hannover“ zu gründen. Dem Bericht zufolge soll der Unterricht nach den herkömmlichen Lehrplänen und Vorgaben erfolgen und morgens und am Nachmittag um 20 bis 60 Minuten Meditation ergänzt werden. Durch transzendentale Meditation und yogisches Fliegen sollen der schulische Erfolg erhöht und der Intelligenzquotient der Schülerinnen und Schüler gesteigert werden.

Der Gründungsantrag liegt der Landesschulbehörde vor.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Absicht der Maharashi-Weltfriedensstiftung, ein privates Gymnasium in Niedersachsen zu gründen?

2. Unter welchen Voraussetzungen hält die Landesregierung ein Privatgymnasium dieser Stiftung für genehmigungsfähig, und mit welcher Form einer Finanzhilfe (analog einer Kon- kordatsschule, einer Stiftungsschule oder einer freien Schule) könnte diese Schule rechnen?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Absicht anderer Weltanschauungsgemeinschaften und Kirchen, Schulen in privater Trägerschaft oder in der Trägerschaft von Stiftungen zu gründen?

Grundsätzlich gilt nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes in Deutschland der Grundsatz der Privatschulfreiheit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besitzt ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung. Diese Voraussetzungen sind für

Niedersachsen im Schulgesetz definiert. Danach ist eine Schule in freier Trägerschaft dann und nur dann eine Ersatzschule, wenn sie in ihren Lernund Erziehungszielen einer öffentlichen Schule entspricht, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen ist.

Die Maharischi Weltfriedens-Stiftung hat bei der Landesschulbehörde die Genehmigung eines die Jahrgänge 11 bis 13 umfassenden Gymnasiums als Ersatzschule beantragt. Da in Niedersachsen Gymnasien die Jahrgänge 5 bis 13, künftig 5 bis 12 umfassen, ist mithin eine auf die gymnasiale Oberstufe beschränkte Schule keine Ersatzschule und schon deshalb nicht genehmigungsfähig. Deshalb ist dem Antragsteller von der zuständigen Landesschulbehörde - Abteilung Hannover - unter dem 23. Oktober 2006 mitgeteilt worden, dass der von ihm vorgelegte Antrag nicht genehmigungsfähig ist.

Dies vorangeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Der eingangs erwähnte Grundsatz der Privatschulfreiheit und der daraus entstehende Rechtsanspruch schließen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob sie eine Genehmigung erteilt oder versagt, aus. Mithin kann nicht auf die Bewertung der Absicht zur Errichtung einer Schule durch die Landesregierung abgestellt werden, sondern allein auf die Frage, ob alle Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz erfüllt werden.

Zu 2: Die Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen gelten unabhängig vom Träger in gleicher Weise für alle Ersatzschulen und sind in den §§ 144 und 145 des Niedersächsischen Schulgesetzes definiert. Zusammengefasst ist danach die Genehmigung zu erteilen, wenn die Ersatzschule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und wenn die innere und äußere Gestaltung der Ersatzschule derjenigen öffentlicher Schulen mindestens gleichwertig ist. Schließlich ist Voraussetzung, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist, der Träger oder die Leitung der Schule die erforderliche Eignung besitzen und die Gewähr dafür bieten, nicht gegen die

verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen. Außerdem müssen die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.

Eine anerkannte Ersatzschule erhält in Niedersachsen nach § 150 des Niedersächsischen Schulgesetz auf Antrag Finanzhilfe nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung. Dies gilt für alle anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise. Lediglich für die in § 154 des Niedersächsischen Schulgesetzes aufgeführten Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft erstattet das Land die persönlichen Kosten im Rahmen der sogenannten Konkordatsschulfinanzierung.

Zu 3: In Niedersachsen besteht ein vielfältiges Ersatzschulwesen, das unser Bildungsangebot außerordentlich bereichert. Das gilt für alle Schulformen, beginnend bei den Förderschulen über alle allgemeinen Schulen bis hin zu den berufsbildenden Schulen. Unverändert misst die Landesregierung den Schulen in freier Trägerschaft eine große Bedeutung bei und fördert im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach Kräften in gleicher Weise sowohl die schon bestehenden als auch die künftig zu genehmigenden Ersatzschulen.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 12 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Wie geht es mit dem Projekt PRINT an der Heinrich-Heine-Hauptschule in Göttingen weiter?

Im Rahmen des Präventions- und Integrationsprogramms PRINT wurde an der HeinrichHeine-Hauptschule in Göttingen im Jahr 2000 ein Projekt eingerichtet, das Hauptschülerinnen und Hauptschüler beim Übergang von der Schule in den Beruf unterstützt. Sozialpädagogen von PRINT helfen den Jugendlichen bei der Suche nach Praktika, führen Bewerbungstrainings durch und leisten Hilfe bei der Berufsorientierung. Das Projekt arbeitet aus Sicht der Schule und Stadt erfolgreich. Auch die Stadt Göttingen als Schulträger hat sich erheblich für das Projekt engagiert und finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Das PRINT-Programm wird mit ESF-Mitteln gefördert und läuft nun zum Jahresende aus. In der neuen Förderperiode werden dafür keine ESF-Mittel mehr zur Verfügung stehen. Geplant ist ein Nachfolgeprogramm mit Mitteln des Landes, das die Koope

ration von Jugendhilfe und Schule fortführen soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Arbeit des PRINT-Projekts an der Heinrich-Heine-Hauptschule in Göttingen?

2. Wird sie dafür Sorge tragen, dass das Projekt an der Heinrich-Heine-Hauptschule nach Auslaufen des Programms weitergeführt werden kann? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die bisher geleistete sozialpädagogische Arbeit auch in Zukunft weitergeführt werden kann?

3. Wie wird die Landesregierung landesweit die Finanzierung der PRINT-Projekte zur Überbrückung der Zeit zwischen Auslauf der alten Förderperiode und Beginn der neuen Förderperiode sicherstellen?