3. Wie wird die Landesregierung landesweit die Finanzierung der PRINT-Projekte zur Überbrückung der Zeit zwischen Auslauf der alten Förderperiode und Beginn der neuen Förderperiode sicherstellen?
Das Präventions- und Integrationsprogramm PRINT wurde landesweit installiert, um wirksame und institutionalisierte Kooperationen von Jugendhilfe und Schule an sozialen Brennpunktstandorten zu entwickeln. Gemeinsam mit den Kommunen sind Angebote zur Gewaltprävention und zur Integration ausländischer junger Menschen eingerichtet worden.
Die Förderperiode der EU läuft zum 31. Dezember 2006 aus. An die wirksame und sinnvolle Kooperation von Jugendhilfe und Schule, die im Rahmen des PRINT-Programms landesweit aufgebaut wurde, wird mit einem Folgeprogramm angeknüpft. Das Programm soll auf die Weiterentwicklung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften zwischen Familie, Jugendhilfe und Schule ausgerichtet werden.
Ein weiterer Schwerpunkt wird durch Projekte der Gesundheitsprävention gesetzt werden. Damit soll durch das Zusammenwirken von Eltern, Schule und Jugendhilfe auch gesundheitsbewusstes Verhalten bei Kindern und Jugendlichen verbessert werden.
Zu 1: In dem zurückliegenden, fünfjährigen Förderzeitraum kann eine positive Leistung der beiden PRINT-Projekte an der Heinrich-Heine-Hauptschule in Göttingen festgestellt werden.
Zu 2: Vorbehaltlich der Etatberatungen des Niedersächsischen Landtages zum Haushalt 2007 sollen 2,009 Millionen Euro für neue Kooperationsund Bildungsprojekte an schulischen Standorten
zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des neuen Programms können auch die Träger der bisherigen PRINT-Projekte Anträge auf Landesförderung stellen. Grundlage ist eine neue Förderrichtlinie.
Zu 3: Die Landesregierung beabsichtigt, das neue Programm möglichst schon zum 1. Januar 2007 beginnen zu lassen. Da das neue Programm nicht aus EU-Mitteln gefördert wird, ist auch keine Überbrückungszeit für eine neue Förderperiode vorgesehen.
Anfang September 2006 hat das Landeskabinett eine Neufassung der „Zehn Grundsätze für einen effektiven Küstenschutz“ beschlossen. Demnach soll eine extensive Nutzung (Bewei- dung, Mahd) des Deichvorlandes grundsätzlich überall ermöglicht werden, während sie zuvor nur in ausgewählten Einzelfällen möglich war. Begründet wird diese Neufassung mit einer Verminderung des Teekanfalls und der Erhaltung der Hellerfestigkeit.
Selbst bei den Deichverbänden herrscht inzwischen deutliche Skepsis. „Das Prinzip, Jungtiere in Herden ins Deichvorland zu schicken, gilt nicht mehr“, sagte Giesbert Wiltfang, Oberdeichrichter der Deichacht Krummhörn gegenüber der Ostfriesen-Zeitung vom 30. September 2006.
Diese Skepsis des Oberdeichrichters wird auch durch wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss einer extensiven Nutzung des Deichvorlandes auf den Treibselanfall gedeckt: Nach einem 1996 von der Landesregierung vorgelegten Bericht „Treibselproblematik an den Hauptdeichen der niedersächsischen Nordseeküste und der von der Tide beeinflussten Flussläufe“ kann eine extensive Beweidung den Treibselanfall nicht wesentlich vermindern. Dieses Ergebnis konnte durch einen Versuch des NLWKN im Bereich Wester-Neßmerheller zwischen den Jahren 1998 und 2002 bestätigt werden. Da kein Zusammenhang zwischen den an den Deichen angetriebenen Teekmengen und der Beweidung festgestellt werden konnte, wurde der Versuch schließlich eingestellt. Ähnliche Ergebnisse sind aus Schleswig-Holstein bekannt.
Trotz Kenntnis dieser Ergebnisse hat der Landtag am 28. Oktober 2004 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen einen Modellversuch
zur Treibselminimierung beschlossen. An drei verschiedenen Orten sollen demnach unterschiedliche Formen der Bewirtschaftung des Deichvorlandes erprobt werden. In der Antwort der Landesregierung zu o. g. Beschluss (Drs. 15/1966) wird ausgeführt, dass diese Versuche Anfang 2005 beginnen und über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren laufen sollen. Der Beschluss des Landeskabinetts zur grundsätzlichen Freigabe der Nutzung des Deichvorlandes erfolgte also, ohne die Ergebnisse des vom Landtag beschlossenen Modellversuchs abzuwarten.
1. Welche von früheren Erkenntnissen signifikant abweichenden Zwischenergebnisse des laufenden Versuchs zum Einfluss einer extensiven Nutzung des Deichvorlandes auf den Treibselanfall haben die Landesregierung veranlasst, die Nutzung grundsätzlich zuzulassen, ohne die Ergebnisse des Versuchs abzuwarten?
2. Sollen die beteiligten Landwirte eine finanzielle Förderung für die extensive Beweidung des Deichvorlandes bzw. die Nutzung des Mahdgutes bekommen, oder in welcher Weise soll ihnen die Nutzung dieser aus landwirtschaftlicher Sicht nur eingeschränkt nutzbaren Flächen schmackhaft gemacht werden?
3. In welchem Umfang wurden Drittmittel aus Stiftungen für den inzwischen gegenstandslos gewordenen Modellversuch zur Minimierung des Treibselanfalls eingeworben?
An den Hauptdeichen der niedersächsischen Küste einschließlich der Ästuare fallen jährlich im Mittel etwa 125 000 m³ Treibsel an. Abgesehen von hohen Entsorgungskosten verursacht der Treibselanfall ein nicht zu vernachlässigendes Problem hinsichtlich der Deichsicherheit.
Die Landesregierung geht davon aus, dass es zwischen der Extensivierung und teilweise vollständigen Aufgabe der Salzwiesennutzung und dem erhöhten Treibselanfall Zusammenhänge gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Schaffung des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer die landwirtschaftliche Nutzung deutlich reduziert wurde. So wurde am Jadebusen im Landkreis Wesermarsch z. B. die Nutzung von rund 930 ha Salzwiesen im Jahr 1985 auf 337 ha im Jahr 2005 reduziert. Dies entspricht einem Rückgang um rund 65 % auf lediglich ein Drittel der ursprünglichen Fläche. Aus Erhebungen zum Nationalparkgebiet geht ferner hervor, dass über die Hälfte der ehemals genutzten Flächen inzwischen ungenutzt sind.
Die Zusammenhänge zwischen Vorlandnutzung und Treibselanfall werden gegenwärtig im Rahmen des Modellversuches zur Treibselminimierung durch den II. Oldenburgischen Deichband als Vorhabenträger untersucht. Der II. Oldenburgische Deichband ist dabei stellvertretend Antragsteller für die niedersächsischen Deichbände, die sich gemeinschaftlich an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen. Betrachtet werden bei dem Vorhaben erstmals auf wissenschaftlicher Basis sowohl die Salzwiesen der niedersächsischen Festlandsküste als auch die Röhrichtflächen der Flussmündungen. Ziel der umfassenden Untersuchungen ist es, den Zusammenhang zwischen den Standortbedingungen und der Menge des entstehenden Treibsels zu verstehen und die Reaktionen der Pflanzen- und Vogelwelt auf unterschiedliche landwirtschaftliche Nutzungen zu dokumentieren und statistisch so zu bearbeiten, dass Vorhersagen über die Auswirkungen von Änderungen der Nutzungen möglich werden. Diese Untersuchungen sollen die Grundlage für die Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Reduzierung des Treibselanfalls bilden. Gleichzeitig sollen sie aber auch die Grenzen der Bewirtschaftung aufzeigen. Ziel ist es, die Treibselproblematik zu entschärfen, ohne die Belange des Naturschutzes zu vernachlässigen. Die Berücksichtigung der ökologischen Belange ist ausdrücklich Bestandteil des Grundsatzes 10 der im September 2006 fortgeschriebenen Fassung der Grundsätze für einen effektiveren Küstenschutz. Dort ist im Übrigen auch explizit erwähnt, dass Empfehlungen zur extensiven Nutzung der Deichvorländer zur Verminderung des Teekanfalls und zur Erhaltung der Hellerfestigkeit von dem laufenden Vorhaben erwartet werden. Vor diesem Hintergrund ist die in Frage 3 enthaltene Vermutung nicht zutreffend.
Zu 1: Zwischenergebnisse des gegenwärtig laufenden Modellversuches liegen noch nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 2: Diese Frage kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Hinblick auf eine zukünftige Vorlandnutzung zu treffen sind, wird erst nach Vorlage der Ergebnisse des Modellversuchs zur Treibselminimierung zu beurteilen sein.
Wattenmeerstiftung und den niedersächsischen Deichverbänden jeweils zur Hälfte getragen. Seitens der Wattenmeerstiftung wurde eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 245 300 Euro bewilligt.
Die Bundesregierung hat am 23. August 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden.
Mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz soll eine zeitgemäße, europafeste Regelung für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen geschaffen werden. Dabei soll gewährleistet werden, dass der Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Gleichzeitig sollen Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine untergeordnete Rolle spielen, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben. Deshalb beabsichtigt die Bundesregierung, Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zu öffnen.
Der Bundesrat will aktuellen Presseberichten zufolge den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein neues Rechtsberatungsgesetz noch in zahlreichen Punkten ändern.
1. Welche Position vertritt die Landesregierung in Bezug auf den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes?
2. Welchen konkreten Änderungsbedarf sieht die Landesregierung, bezogen auf diesen Entwurf der Bundesregierung?
3. Welche Auswirkungen sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz für Anwälte und Betreuungsvereine zu erwarten, und welche Änderungen will die Landesregierung diesbezüglich erreichen?
Der von der Bundesregierung in den Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts umfasst als wesentlichen Bestandteil den Entwurf des Rechts
dienstleistungsgesetzes, in dem die Zulässigkeit der außergerichtlichen Rechtsberatung geregelt werden soll; daneben ist die Änderung weiterer Gesetze, u. a. der in den Prozessordnungen vorgesehenen Regelungen über die Vertretung vor den Gerichten, vorgesehen. Das Gesetzesvorhaben war Gegenstand der Beratungen des Bundesrats am 13. Oktober 2006. Der Bundesrat hat dazu einen umfangreichen Beschluss gefasst (BR-Drs. Nr. 623/06).
Zu 1: Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich die mit dem Entwurf der Bundesregierung verbundene Zielsetzung. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Entwurf in etlichen Einzelpunkten der Korrektur bedarf. Dies gilt vor allem für Regelungen, die das Interesse der Rechtsuchenden an einer qualitativ hochwertigen Rechtsberatung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen. Die Landesregierung hat deshalb ihre Position in die Beschlussfassung des Bundesrates eingebracht und unterstützt insgesamt dessen Stellungnahme.
Zu 2: Der von der Landesregierung gesehene Änderungsbedarf deckt sich mit der genannten Stellungnahme des Bundesrates. Diese spricht sich im Interesse der Rechtsuchenden u. a. für eine Erweiterung der im Entwurf vorgesehenen Legaldefinition der „Rechtsdienstleistung“ und eine Eingrenzung des Umfangs der anderen Berufsgruppen als Nebenleistung erlaubten Rechtsdienstleistungen aus. Weitere Änderungsvorschläge betreffen u. a. das Registrierungsverfahren und die Führung des Dienstleistungsregisters, die nicht durch die Länder, sondern durch das Bundesamt für Justiz erfolgen sollte, sowie die Aufnahme eines Bußgeldtatbestandes.
Zu 3: Die zu erwartenden Auswirkungen des Gesetzesentwurfes können naturgemäß noch nicht abschließend aufgezeigt werden; das Gesetz ist vom Bundesgesetzgeber noch nicht beschlossen. Soweit die Frage darauf zielt, welche Auswirkungen sich für Rechtsanwälte und Betreuungsvereine aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes ergeben, lässt sich zusammenfassend Folgendes sagen:
Neben Rechtsanwälten sollen nach der Zielsetzung des Entwurfs im Bereich der außergerichtlichen Rechtsberatung in stärkerem Umfang als
bisher auch andere Personen oder Institutionen tätig werden dürfen. Vor allem sollen die Bereiche der erlaubnisfreien und der den Nicht-Anwälten erlaubten Rechtsberatung deutlich ausgeweitet werden. Die Landesregierung strebt insoweit die Änderungen an, die auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme im Interesse der Rechsuchenden für notwendig erachtet hat. Das sind insbesondere eine Erweiterung der im Entwurf vorgesehenen Legaldefinition der „Rechtsdienstleistung“ und eine Eingrenzung des Umfangs der als Nebenleistung erlaubten Rechtsdienstleistungen.
Die Betreuungsvereine sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlich berechtigt, im Einzelfall Personen bei der Errichtung der Vorsorgevollmacht zu beraten. Insoweit bleibt ihre Befugnis gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfs eines Rechtsdienstleistungsgesetzes unberührt. Soweit sie darüber hinaus rechtlich beraten wollen, kann dies künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Dazu gehören namentlich eine zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sowie die Beteiligung eines Volljuristen. Insoweit halten der Bundesrat und die Landesregierung eine Konkretisierung der vorgesehenen Regelung hinsichtlich der Art der Beteiligung des Volljuristen für erforderlich.