Protokoll der Sitzung vom 27.06.2003

Der Bedarf an ambulanten Maßnahmen nach dem JGG in der Stadt und der Region Hannover steigt kontinuierlich, u. a. da die Jugendkriminalität in spezifischen Sektoren steigt und die Gerichte vermehrt die so genannten neuen ambulanten Maßnahmen verordnen, weil sich diese als effektiv und nachhaltig bei Jugenddelinquenz erwiesen haben. Zudem sind sie deutlich günstiger als Jugendarreste oder Jugendstrafe. Finanziell gesehen kosten die ambulanten Maßnahmen pro Jugendlichen in der Woche ca. 20 Euro. Demgegenüber kostet ein Tagessatz im stationären Bereich 90 Euro.

Durch die Kürzungsbeschlüsse von 300 000 Euro, die auf den Verein BAF umgelegt eine Minderförderung von 30 504,18 Euro bedeuten, kommt der Verein in Existenznöte. Insbesondere die Förderung von Projekten statt einer pauschalierten Förderung erschwert eine Reorganisation des Vereines.

Durch Re- und Umstrukturierung ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes noch gewährleistet - weitere Kürzungen würden indessen die Aufgabe bedeuten.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe will sie zukünftig die ambulanten Maßnahmen allgemein und die des Vereines BAF im Speziellen fördern?

2. Wird sie zukünftig eine Pauschalförderung statt einer projektgebundenen Förderung zulassen?

3. Welche Strategie verfolgt die Landesregierung, um Jugendkriminalität zu reduzieren und Resozialisierung kostengünstig und nachhaltig zu gewährleisten.?

Das Land ergänzt mit seiner Förderung der ambulanten Maßnahmen die finanziellen Leistungen der Kommunen. Die Landesförderung wurde eingeführt, damit die erzieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) besser genutzt werden können und in Jugendstrafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in verstärktem Umfang auf freiheitsentziehende Maßnahmen verzichtet werden kann.

Zur Reduzierung der Jugendkriminalität besteht ein zielgerichtetes und abgestimmtes Bündel von präventiven Maßnahmen der Polizei, der Jugendhilfe, der Schulen und der Justiz.

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Die zukünftige Landesförderung der ambulanten Maßnahmen und damit des Vereins BAF wird im Laufe der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2004 geklärt.

Zu 3: Seit Beginn der 90er-Jahre ist ein Anstieg der Jugendkriminalität, insbesondere eine quantitative und qualitative Verstärkung der Gewaltkriminalität, in der Bundesrepublik Deutschland zu verzeichnen. Um eine nachhaltige Trendwende zu erreichen, führt die Landesregierung vielfältige präventive Maßnahmen im Bereich der Kinderund Jugenddelinquenz durch. Darüber hinaus hält sie es für geboten, das jugendstrafrechtliche Handlungsinstrumentarium zu erweitern, um den Gerichten mehr Möglichkeiten zu angemessenen, besser als bisher an der Verhinderung weiterer Straftaten orientiertne Entscheidungen zu geben. Notwendig ist eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Ziel, dass Warnfunktion und erzieherische Wirkungen gerichtlicher Anordnungen im Sinne einer Verdeutlichung der geltenden Normen ein stärkeres Gewicht erhalten, um besser resozialisierend wirken zu können.

Zur Erreichung dieses Ziels hat die Landesregierung gemeinsam mit Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen am 23. Mai 2003 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 312/03). Der Entwurf sieht im Wesentlichen die Einführung eines sog. Warnschussarrestes, die Verbesserung des vereinfachten Jugendver

fahrens, die Klarstellung, dass Straftaten Heranwachsender in der Regel nach allgemeinem Strafrecht geahndet werden und die Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für Heranwachsende auf 15 Jahre vor.

Weiterhin hat die Landesregierung zur effektiven Bekämpfung und Verhütung der Jugendkriminalität das „Vorrangige Jugendverfahren“ ausgebaut. Dieses besondere Verfahren bezweckt, ein Strafverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Straftäter „vorrangig“ zu führen, wenn es aufgrund der persönlichen Entwicklung des Beschuldigten und der Art und Anzahl der Taten möglich und geboten erscheint, umgehend zu reagieren. Dabei soll die Hauptverhandlung möglichst innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden. Durch eine Vernetzung und enge Kooperation der am Jugendstrafverfahren beteiligten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden sowie der Jugendarrestanstalten ist es der Landesregierung gelungen, das „Vorrangige Jugendverfahren“ in elf Amtsgerichtsbezirken und vollständig in zwei Landgerichtsbezirken zu etablieren. Sie ist bestrebt, das Vorhaben auf weitere gerichtliche Bezirke auszudehnen.

Mit dem Ausbau der spezialisierten Jugendbewährungshilfe hat die Landesregierung einen der wichtigsten Vorschläge umgesetzt, den die Expertengruppe „Kommission Jugend“ des Landespräventionsrats unterbreitet hatte. Sie stellt damit ein hervorragendes Instrument zur verbesserten Prävention von Jugendkriminalität zur Verfügung.

Schließlich trägt die Landesregierung durch die Organisation und Förderung von zahlreichen Aktivitäten und Projekten des Landespräventionsrates in erheblichem Maße dazu bei, Kinder- und Jugenddelinquenz zu verhindern und nachhaltig abzubauen. Neben der „Kommission Jugend“, der Kommission „Rechtsextremismus“ und der länderübergreifenden Arbeitsgruppe „Jugendliche Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“ ist die Unterstützung von und die Zusammenarbeit mit kommunalen Präventionsgremien durch den Landespräventionsrat hervorzuheben. Die Stärken der kommunalen Präventionsarbeit liegen darin begründet, dass durch interdisziplinäre und institutionalisierte Zusammenarbeit, durch lokales Expertenwissen und die Nutzung bereits vorhandener Kooperationen zielgerichtet Maßnahmen zur Verhütung von Kinder- und Jugenddelinquenz entwickelt werden können. Der Landespräventionsrat

leistet hierbei die notwendige Unterstützung und fungiert als Berater in sämtlichen Belangen.

Darüber hinaus setzen die Maßnahmen der Landesregierung zur Reduzierung der Jugendkriminalität an vielfältigen Gefährdungsschnittstellen an, um rechtzeitig Jugendkriminalität entgegenzuwirken.

Es handelt sich z. B. dabei um

- die Task Force KIT (Krisen-Interventions-Team),

- Polizeiliche Prävention durch die Beauftragten für Jugendsachen (BfJ) und Jugendkontaktbeamte (KOB) in Schulen und Jugendeinrichtungen,

- Bearbeitung von Jugendsachen durch qualifizierte, speziell aus- und fortgebildete Jugendsachbearbeiter,

- Prävention im Rahmen der Repression (Erziehe- rische Gespräche im Rahmen von Vernehmungen von Kindern und Jugendlichen) durch die Polizei,

- Verfahren bei Jugendlichen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft,

- Schulschwänzerprojekt (PROGESS),

- Projekt „PreGeRex“ (Prävention gegen Rechts- extremismus) durch das LKA Niedersachsen,

- Präventionsund Integrationsprogramm (PRINT) , in dem durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule wirksame Maßnahmen vorgehalten werden

- Fan-Projekte zur Reduzierung der Jugendkriminalität bei jugendlichen Fußballfans.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 27 der Abg. Karl-Heinrich Langspecht und Dr. Otto Stumpf (CDU):

Bau der Celler Ostumgehung beschleunigen

Am 16. Juni 2003 hat der Regierungsvizepräsident im Alten Rathaus in Celle dem Leiter des Straßenbauamtes Verden den Planfeststellungsbeschluss für den 1. Bauabschnitt der Ostumgehung von Celle (südliche Kreisgrenze bis Westercelle) übergeben. Damit ist das bereits vor 20 Jahren planfestgestellte und damals vor dem OVG gescheiterte Projekt erneut in einem ersten Teilabschnitt genehmigt.

Die ersten Planungen für eine Umgehungsstraße von Celle hatten 1938 begonnen. Sie sind bis heute aus unterschiedlichen Gründen gescheitert. Die B 3 durch Celle ist seit Jahrzehnten ein verkehrstechnisches Nadelöhr. Es ist unstrittig, dass die Ostumgehung aus verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Gründen für Celle und die Region nordöstlich von Celle seit langem dringend erforderlich ist und eine unabdingbare Maßnahme zur Wirtschaftsförderung, zur Verkehrssicherheit und für den Umweltschutz darstellt. Jetzt geht es darum, mit diesem planfestgestellten Bauabschnitt möglichst bald zu beginnen. Der Sofortvollzug ist mit dem Beschluss kraft Gesetz angeordnet.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wovon hängt der unverzügliche Baubeginn ab?

2. Was wird die Landesregierung unternehmen, um einen zügigen Beginn zu realisieren?

Bei dem in der Anfrage angesprochenen Abschnitt der Celler Ortumgehung handelt es sich um den Neubau der B 3 zwischen nördlich Ehlershausen bis südlich Celle. Für diesen ersten von insgesamt fünf Bausteinen der Verlegung der Bundesstraße im Bereich von Celle liegt nunmehr der Planfeststellungsbeschluss vor. Er hat allerdings noch keine Bestandskraft erreicht. Dies bleibt in jedem Fall abzuwarten.

Unabhängig davon ist der finanzielle Spielraum für den Beginn neuer Ortsumgehungen aufgrund der großen Zahl laufender Maßnahmen - insbesondere aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm - erheblich eingeschränkt. So reiht sich die Verlegung der B 3 bei den bedarfsplanrelevanten Bundesstraßenprojekten in eine Liste von insgesamt 13 noch nicht begonnenen Maßnahmen ein, für die bereits ein Planfeststellungsbeschluss vorliegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Voraussetzung für den Baubeginn ist für die Landesregierung zunächst die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 (7) FStrG). Darüber hinaus hängt der Baubeginn von einer ausreichenden Dotierung der Bundesfernstraßenmittel des Bundes ab.

Zu 2: Die Landesregierung wird sich weiterhin beim Bund um zusätzliche Bundesfernstraßenmittel bemühen. Darüber hinaus ist es unverändert erklärtes Ziel, mit der Durchführung von Bundesfernstraßenmaßnahmen noch vor Ablauf der fünf

jährigen Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen zu beginnen.

Anlage 24

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 28 der Abg. Hans-Joachim Janßen und Dorothea Steiner (GRÜNE) :

Vollständigkeit der Meldung von EUVogelschutzgebieten; Schutz der bereits gemeldeten Vogelschutzgebiete

In ihrem ergänzenden Mahnschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie (79/409 EWG) vom April dieses Jahres (2001/5117) macht die EU-Kommission die mangelnde Berücksichtigung bestimmter Brutvogelarten, das Fehlen der für einige Brutvogelarten geeignetsten Gebiete und das Fehlen wichtiger Rastgebiete in der bisherigen Meldung des Landes Niedersachsen geltend.

Für 14 Brutvogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die bisher bundesweit in zu geringen Anteilen in gemeldeten Vogelschutzgebieten repräsentiert sind, macht die EUKommission in Niedersachsen weitere im Sinne der Richtlinie geeignete Gebiete aus. Für die Arten Rotmilan, Wanderfalke, Uhu, Mittel-, Grau- und Schwarzspecht benennt die EU-Kommission explizit Gebiete in Niedersachsen, die ihrer Auffassung nach zum Schutz der genannten Arten neu ausgewiesen bzw. erweitert werden müssen.

Die EU-Kommission macht ferner geltend, dass u. a. wichtige Wiesenvogelbrutgebiete in der Meldung des Landes Niedersachsen nicht berücksichtigt wurden. Beispielhaft werden u. a. die Raddeniederungen als das wichtigste niedersächsische Brutgebiet des Großen Brachvogels benannt.