Die EU-Kommission macht ferner geltend, dass u. a. wichtige Wiesenvogelbrutgebiete in der Meldung des Landes Niedersachsen nicht berücksichtigt wurden. Beispielhaft werden u. a. die Raddeniederungen als das wichtigste niedersächsische Brutgebiet des Großen Brachvogels benannt.
Weiterhin wird im ergänzenden Mahnschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren 2001/5117 darauf verwiesen, dass Zugvögel nach Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie in der niedersächsischen Gebietsmeldung bisher nicht hinreichend berücksichtigt wurden; es wird insbesondere das Fehlen von Feuchtgebieten internationaler Bedeutung bemängelt. Im Anhang 4 des ergänzenden Mahnschreibens benennt die EU-Kommission insgesamt 34 niedersächsische Gebiete nach den Kriterien von IBA 2000 und IBA 2002, die bisher bei der Meldung von Vogelschutzgebieten unberücksichtigt geblieben sind.
In ihrer Antwort vom 20. März 2002 auf die Aufforderung zur Stellungnahme durch die EU-Kommission vom 21. Dezember 2001
konnte die Bundesregierung keine Angaben dazu machen, welcher Anteil der bisher aus Niedersachsen gemeldeten Vogelschutzgebiete einem rechtlichen Schutzstatus unterliegt.
1. Wie beurteilt sie die von der Europäischen Kommission geforderte Meldung weiterer bzw. Ergänzung bereits gemeldeter Gebiete zum Schutz in Niedersachsen vorkommender Brutvögel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Gebietsauswahl ausschließlich nach fachlichen Kriterien zu erfolgen hat und die nach diesen Kriterien geeignetsten Gebiete zu berücksichtigen sind (Rechtssachen C-355/90 und C-3/96) ?
2. Wann wird sie die notwendigen Schritte einleiten, um die von der Europäischen Kommission eingeforderten Gebiete zum Schutz von Zugvögeln nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 EWG nachzumelden?
3. Für welchen Anteil der bereits gemeldeten Vogelschutzgebiete besteht ein rechtlicher Schutzstatus, der den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie genügt?
Das zitierte ergänzende Mahnschreiben der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen angeblich nicht ausreichender Ausweisung von EG-Vogelschutzgebieten wurde noch nicht beantwortet, da die Beteiligung anderer Stellen und die Meinungsbildung hierzu noch nicht abgeschlossen ist. Die Beantwortungsfrist der Länder gegenüber dem Bundesumweltministerium läuft bis zum 3. Juli 2003.
Zu 1: Unabhängig von der in Detailfragen noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildung zur Beantwortung des o. g. Ergänzenden Mahnschreibens der Europäischen Kommission ist festzustellen, dass mit der aktuellen Kulisse der in Niedersachsen ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiete die nach den Kriterien der EG-Vogelschutzrichtlinie als zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete vollständig erfasst sind. Dies wird die Landesregierung in ihrer Antwort an die Kommission in argumentativ begründeter Form im Einzelnen darlegen.
Sie wird ferner die bei der Aktualisierung im Jahre 2001 zugrunde gelegten Gebietsauswahlkriterien, die bereits im Jahr 2002 der Kommission detailliert beschrieben wurden, weiter erläutern und klarstellen, dass die ausgewiesenen Europäischen Vogel
Die Europäische Kommission hat die vom Land Niedersachsen angewendete fachliche Auswahlmethode im Grundsatz anerkannt. Die Meinungsverschiedenheiten beschränken sich auf fachliche Einzelfragen.
Zu 3: Im Bundesanzeiger, Jg. 55 Nr. 106 a, ausgegeben am Mittwoch, dem 11. Juni 2003, sind die in Deutschland ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiete durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bekannt gegeben worden. Damit gilt für alle in Niedersachsen aktuell existierenden Europäischen Vogelschutzgebiete das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 34 b Abs. 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz. Es besteht also für 100 % der Gebiete ein Schutz, der den Anforderungen der EG-Vogelschutzrichtlinie genügt.
In der Bekanntmachung des BMU ist zu den einzelnen Europäischen Vogelschutzgebieten aufgeführt, welche Schutzgebiete nach nationalem Recht sich darin befinden. In Niedersachsen sind derzeit zahlenmäßig mehr als 80 % und flächenmäßig mehr als 70 % der EG-Vogelschutzgebiete als Nationalpark, Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen oder unterfallen dem gesetzlichen Biotopschutz. Für einige weitere Vogelschutzgebiete ist deren Ausweisung als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet in Vorbereitung.
Lehrerkarussell nach Abschaffung der Orientierungsstufe - welche Lehrkräfte werden den Hauptschulen, den Realschulen und den Gymnasien in der Stadt und dem Landkreis Osnabrück im Schuljahr 2004/2005 für den Unterricht im 5. und 6. Jahrgang zur Verfügung stehen?
Nach den Vorgaben des geplanten neuen Schulgesetzes werden zum Schuljahr 2004/2005 die Hauptschulen, die Realschulen und die Gymnasien nach Auflösung der Ori
entierungsstufe den 5. und 6. Schuljahrgang neu einrichten müssen. Dazu werden ihnen Lehrkräfte zugewiesen werden müssen, die bislang an den Orientierungsstufen unterrichtet haben. Es wird jedoch schwierig werden, insbesondere den Gymnasien in ausreichender Zahl Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen, die für den Unterricht an dieser Schulform ausgebildet worden sind.
1. Wie viele Lehrkräfte werden insgesamt in Niedersachsen ab dem Schuljahr 2004/2005 jeweils an den verschiedenen Schulformen für den Unterricht im 5. und 6. Jahrgang benötigt werden, und wie viele Lehrkräfte mit den verschiedenen Lehrämtern werden hierfür zur Verfügung stehen?
2. Wie viele Lehrkräfte werden in der Stadt und dem Landkreis Osnabrück ab dem Schuljahr 2004/2005 jeweils an den verschiedenen Schulformen a) für den Unterricht im 5. und 6. Jahrgang benötigt werden und b) wie viele Lehrkräfte mit den verschiedenen Lehrämtern werden den Schulen der verschiedenen Schulformen hierfür voraussichtlich zur Verfügung stehen?
3. Welche Fortbildungen für den schulformspezifischen Unterricht im 5. und 6. Jahrgang und für die Umsetzung von besonderen Förderkonzepten in diesen Jahrgängen sind geplant, und wie viele der betroffenen Lehrkräfte in der Stadt und dem Landkreis Osnabrück werden daran teilnehmen können?
Die Befürchtungen der Fragestellerin in Bezug auf die in den einzelnen Schulformen zum Schuljahresbeginn 2004/2005 benötigten Lehrkräfte teile ich nicht. Mit der Wiederbesetzung aller frei werdenden Lehrerstellen und mit den zusätzlichen 2 500 Lehrerstellen - davon allein 1 500 für die allgemein bildenden Schulen - zum Schuljahresbeginn 2003/2004 wird die Niedersächsische Landesregierung dafür Sorge tragen können, dass in den in der Kleinen Anfrage genannten Schulformen Lehrkräfte im erforderlichen Maß vorhanden sein werden.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass alle an diesen Schulformen tätigen Lehrkräfte für den Unterricht im 5. und 6. Schuljahrgang eingesetzt werden können, da die Lehrerausbildung nicht auf bestimmte Schuljahrgänge einer Schulform bezogen ist.
Zu 1: Es kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, welche Entscheidungen die Eltern im Hinblick auf die Anmeldung ihrer Kinder an den weiterführenden Schulen im Schuljahr 2004/2005 treffen werden. Erste Hinweise über zu erwartenden Entscheidungen der Erziehungsberechtigten werden die Schulbehörden durch die Trendaussage und die Abfrage des Elternwunsches zur Schulformwahl für das Schuljahr 2004/2005 im Januar bzw. Februar 2004 erhalten. Deswegen können derzeit weder die sich voraussichtlich ergebenden Klassenzahlen noch die Anzahl der dann für die einzelnen Schulformen benötigten Lehrkräfte angegeben werden.
Zur Frage der im Schuljahr 2004/2005 zur Verfügung stehenden Lehrkräfte in den einzelnen Schulformen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen.
Zu 3: Die derzeit in den Orientierungsstufen tätigen Lehrkräfte werden künftig vor allem in den weiterführenden Schulen eingesetzt werden. Diese Lehrkräfte bringen ihre Fähigkeiten und Erfahrungen aus dem Unterricht mit den Schülerinnen und Schülern der Orientierungsstufe in die Jahrgänge 5 und 6 ein. Im Übrigen gibt es in den weiterführenden Schulen derzeit bereits eine beachtliche Anzahl von Lehrkräften, die während der Zeit ihrer Abordnung an eine Orientierungsstufe Erfahrungen mit dem Unterricht in diesen beiden Schuljahrgängen erworben haben. Im differenzierenden Unterricht haben alle Lehrkräfte die Zielsetzung verfolgt, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der weiterführenden Schulen vorzubereiten.
Darüber hinaus werden im Rahmen der regionalen und schulinternen Lehrerfortbildung fachbezogene Fortbildungsangebote vorgehalten werden. Entsprechende fachbezogene Hinweise (Empfehlun- gen) für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 und 6 werden den Schulen vom Niedersächsischen Kultusministerium Anfang 2004 zugeleitet. Diese Hinweise stellen dabei die Grundlage für die Fortbildung dar.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 30 der Abg. Enno Hagenah und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE):
Mit Beschluss vom 12. Oktober 1998 hat der Rat der Stadt Cloppenburg die Festsetzung einer „Sonderbaufläche für Windenergieanlagen“ im Flächennutzungsplan beschlossen. Bei dem vorangegangenen Auswahlverfahren wurde lediglich eine der 46 vom Deutschen Windenergieinstitut in Wilhelmshaven ermittelten Potenzialflächen als geeignete Fläche für die Windenergienutzung ermittelt. Die Größe dieser Sonderbaufläche lässt die Errichtung von drei Windenergieanlagen zu, wobei eine Begrenzung der Nabenhöhe der einzelnen Anlage auf 80 Meter festgelegt wurde.
Am 18. Dezember 2000 hat der Rat einen Antrag des Landkreises Cloppenburg als Eigentümer der Fläche beraten, der zum Ziel hatte, den Beschluss von 1998 dahin gehend zu ändern, dass Anlagen mit einer Nabenhöhe von 100 Metern zugelassen werden sollten. Der Rat lehnte das Ansinnen des Grundstückseigentümers jedoch ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt - Ende 2000 - nach den Empfehlungen von Fachleuten und dem Stand der technischen Entwicklung bei Windenergieanlagen davon ausgegangen werden musste, dass auf Dauer nur Anlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 100 Metern wirtschaftlich zu betreiben sind und bereits Anlagen mit einer Nabenhöhe von über 130 Metern errichtet worden waren.
Auf die Anfrage eines Bürgers, ob die Sonderbaufläche weiter für die Windenergienutzung zur Verfügung steht, hat der Landkreis Cloppenburg mit Schreiben vom 17. März 2003 mitgeteilt: „Um späteren Nutzungskonflikten auf der Fläche zu begegnen, kann ich zum heutigen Zeitpunkt als Eigentümerin dieser Fläche einer Windkraftnutzung leider nicht zustimmen.“
1. Wie beurteilt sie rechtlich das Vorgehen der Stadt Cloppenburg, durch die Festlegung einer kleinen (drei Windkraftanlagen mit einer Be- grenzung der Nabenhöhe auf 80 Meter) Sonderbaufläche für Windenergieanlagen im F-Plan die Errichtung solcher an sich baurechtlich privilegierten Anlagen an anderer Stelle des Gemeindegebietes auszuschließen?
2. Welche rechtlichen und faktischen Konsequenzen für die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Cloppenburg
ergeben sich aus der eindeutigen Aussage des Grundstückseigentümers, dass diese Fläche für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung steht?
3. Welche Schritte wird die Landesregierung unternehmen, um aufsichtlich die eventuell rechtlich unwirksame Festlegung der 50. Flächennutzungsplanänderung „Sonderbaufläche für Windenergieanlagen“ der Stadt Cloppenburg zu überprüfen und die korrekte Anwendung von Baurecht durchzusetzen?
Der Gemeinde steht bei der Frage, in welchem Umfang sie die Windenergienutzung im Gemeindegebiet fördern und damit Flächen ausweisen will, ein Planungsermessen zu. Allerdings darf sie es nach der Rechtsprechung nicht mit einer bloßen Feigenblattplanung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, bewenden lassen. Entscheidend für die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde eine Kontingentierung vornehmen kann, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. So ist eine ausgewiesene Fläche nicht nur in Beziehung zu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Frage kommen.
Die Stadt Cloppenburg weist eine Flächengröße von ca. 7 058 ha (= 70,58 qkm) auf. Im Rahmen der Potenzialstudie wurde die in Rede stehende Sonderbaufläche mit einer Größe von ca. 3,5 ha ermittelt. Eigentümerin ist der Landkreis Cloppenburg. Es wurden zwei weitere Standorte ermittelt, die sich für die Gewinnung von Windenergie eignen, jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht und wegen ihrer Bedeutung für die Erholung weiteren Restriktionen unterliegen. Im Übrigen ist das Stadtgebiet aufgrund der zentralörtlichen Funktion (Kreisstadt und Mittelzentrum) relativ dicht besiedelt und weist daher vielfältige Flächenansprüche auf. Der Außenbereich ist im Übrigen von landwirtschaftlicher Streubebauung und relativ großen Waldflächen geprägt.
Zu 1, 2 und 3: Die von der Stadt Cloppenburg gewählte Vorgehensweise zur Darstellung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet findet ihre rechtliche Grundlage im Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB). Dem Planvorbehalt liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde,