Protokoll der Sitzung vom 27.06.2003

Zu 1, 2 und 3: Die von der Stadt Cloppenburg gewählte Vorgehensweise zur Darstellung einer Sonderbaufläche für Windenergieanlagen bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet findet ihre rechtliche Grundlage im Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB). Dem Planvorbehalt liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde,

dass privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB nur insoweit bevorrechtigt im Außenbereich zulässig sind, wie die Gemeinden nicht von dem Steuerungsinstrument des Planvorbehaltes Gebrauch machen.

Die Auswahl der „Konzentrationszone“ setzt eine flächendeckende Überprüfung des Außenbereichs auf geeignete Standorte („Potenzialflächensuche“) sowie eine schlüssige Darlegung der Auswahlgründe voraus.

Eine differenzierte Beurteilung ergibt sich hingegen für die in den Flächennutzungsplan aufgenommene Höhenbeschränkung: Sie berücksichtigt die noch zum Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses vom 12. Oktober 1998 üblichen Größenordnungen der Anlagen, sie könnte aber möglicherweise insbesondere aufgrund des geänderten Standes der Technik zu einer Überprüfung Anlass geben.

Der Landkreis Cloppenburg hat mit Schreiben vom 17. März 2003 erklärt, dass er einer Nutzung der Fläche zur Gewinnung von Windenergie zurzeit nicht zustimmen kann. Auch diese Erklärung wird die Stadt veranlassen müssen, ihren Flächennutzungsplan hinsichtlich der Darstellung für die Windenergie zu überprüfen. Nach Auskunft der Stadt Cloppenburg ist dies auch vorgesehen. Einem entsprechenden Antrag hat der Rat am 23. Juni 2003 zugestimmt.

Die Landesregierung wird die Bezirksregierung auffordern, den Rat der Stadt Cloppenburg zu bitten, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik und der einschlägigen Rechtsprechung die der Planung zugrunde liegende Potenzialstudie dahin gehend zu überprüfen, ob sich für die Gewinnung von Windenergie weitere potenzielle Standorte ermittelt lassen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 31 der Abg. Rebecca Harms (GRÜNE):

Ministerium rät im Juni vom Aalverzehr ab - warum?

Die Wassergütestelle Hamburg der Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (ARGE-Elbe) ließ nach dem Sommerelbhochwasser im September 2002 an einem einzigen Fangort in Niedersachsen Aale aus der

Elbe für eine Schadstoffuntersuchung entnehmen. Die Untersuchungsergebnisse dieser 24 Aale lagen im März/April dieses Jahres vor. Sie ergaben, dass über 50 % der Tiere mit Dioxin und dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen über den zulässigen Grenzwert hinaus belastet waren. Im Juni 2003 riet dann der Niedersächsische Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Verzehr von Elbaalen ab (siehe Pressemitteilung des Niedersächsi- schen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- schutz vom 10. Juni 2003).

Am 14. Juni 2003 hat es am gleichen Fangort eine Entnahme von Aalen für eine Schadstoffuntersuchung durch das niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gegeben. Von der Wassergütestelle Hamburg der ARGE-Elbe ist gleich nach dem Hochwasser vorgeschlagen worden, die Elbfische flächendeckend zu untersuchen (vgl. EJZ, 13. Juni 2003).

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat sie nicht unmittelbar nach den Untersuchungsergebnissen aus dem Fang vom September 2002 eine systematische Untersuchung der Elbaale an mehreren Fangorten in Niedersachsen angeordnet und sich bemüht, in Zusammenarbeit mit weiteren Elbanliegern die vermuteten Ursachen für die hohen Belastungen mit Dioxin und dioxinähnlichen Polychlorierten Biphenylen im Bereich der Muldemündung aufzuklären, um eine belastbare wissenschaftliche Grundlage für Verzehrempfehlungen von Aalfleisch zu haben?

2. Was sind im Einzelnen die Gründe dafür, dass der Minister neun Monate nach dem belasteten Fang niedersachsenweit vom Elbaalverzehr abrät, obwohl doch Aalfleisch für die menschliche Ernährung eher eine geringe Bedeutung hat und obwohl es eine systematische Untersuchung bisher nicht gegeben hat?

3. Bestehen im beschriebenen Fall die Voraussetzungen für eine Entschädigung der niedersächsischen Elbfischer?

Die Abgeordnete Harms führt aus, die Wassergütestelle Hamburg der Arbeitsgemeinschaft für die Reinhaltung der Elbe (ARGE Elbe) habe bei im September 2002 an einem niedersächsischen Fangort entnommenen Elbaalen Schadstoffuntersuchungen durchführen lassen, deren Ergebnisse im März/April 2003 vorlagen. Diese Ergebnisse hätten bei über 50 % der 24 Fische Grenzwertüberschreitungen von Dioxinen und Polychlorierten Biphenylen aufgewiesen. Im Juni dieses Jahres habe dann das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung vom Verzehr von Elbaalen abgeraten. Weiterhin seien am 14. Juni 2003 am gleichen Fangort durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Elbaale zur Untersuchung entnommen worden. Von der Wassergütestelle Hamburg der ARGE Elbe sei gleich nach dem Hochwasser die flächendeckende Untersuchung von Elbfischen vorgeschlagen worden.

Ich beantworte die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1: Erste Hinweise auf relevante Dioxinwerte in Elbfischen wurden dem Ministerium in Verbindung mit der Zuleitung einer noch nicht abschließend ausgewerteten Ergebnissammlung seitens der ARGE Elbe an die Bezirksregierung Lüneburg im April 2003 bekannt.

Eine auf den 20. Mai 2003 datierte ausführliche und bewertende Stellungnahme der ARGE Elbe zu den Untersuchungen wurde dem Ministerium mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 28. Mai 2003 zugeleitet, das am 3. Juni 2003 einging, primär an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gerichtet war und den Ländern lediglich nachrichtlich zur Kenntnis gegeben wurde.

Nach Zugang der ersten, noch nicht näher ausgewerteten Ergebnisliste im April wurde eine repräsentative amtliche Untersuchung von Elbfischen ab August 2003 vorgesehen. Damit sollte das sonst üblicherweise alle zwei Jahre durchgeführte Monitoring, das erst für das Jahr 2004 wieder anstand, vorgezogen werden. Bis dahin sollten zunächst vordringlich erforderliche Untersuchungen von Fleisch und Milch von Tieren aus den Überschwemmungsbereichen, deren Verzehr bei durchschnittlichem Konsumverhalten deutlich über dem von Elbaalen liegt, durchgeführt werden. Dies war aufgrund der nur begrenzt vorhandenen Untersuchungskapazitäten für Dioxine und der für diese Stoffe aufwändigen und langwierigen Untersuchungen notwendig.

Zum zweiten Teil der Frage weise ich darauf hin, dass das niedersächsische ML bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2003 beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Hinweis auf die zur Klärung akut relevanter Belastungen in den Ländern laufenden Untersuchungsprogramme angeregt hatte, nach Vorliegen eines relativ gesicherten Erkenntnisstandes die

Sachlage gemeinsam zu erörtern und eine einheitliche Handlungsweise festzulegen.

Zu 2: Seit mehreren Jahren werden aufgrund der bekannten Belastungssituation die im niedersächsischen Elbbereich gefangenen Fische im Rahmen eines Monitorings auf Umweltkontaminanten untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigten in den letzten Jahren eine allgemein sinkende Tendenz der Schadstoffbelastung. In Einzelfällen waren jedoch immer wieder überhöhte Werte festgestellt worden. Die Belastung der Elbfische war somit grundsätzlich bekannt und durch die Ergebnisse des Monitorings kontrollierbar.

Die aktuell vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugeleitete Ergebnisauswertung der ARGE Elbe weist bei einem erheblichen Teil der Proben Überschreitungen des seit Juli 2002 gültigen Grenzwerts für Dioxine aus.

Unter Beachtung der relativ großen Anzahl und der Höhe der Grenzwertüberschreitungen war es sachgerecht und notwendig, die Öffentlichkeit zu unterrichten und wegen der noch bestehenden Unklarheit der Gesamtsituation der Elbaalbelastung vorerst von deren Verzehr abzuraten.

Da nach einer technischen Laborkonsolidierung aktuell zusätzliche Untersuchungskapazität zur Verfügung steht, sind repräsentative Untersuchungen von Elbaalen entlang dem gesamten niedersächsischen Elbabschnitt unverzüglich veranlasst worden. Bereits im Juli wird mit einer größeren Zahl von Ergebnissen gerechnet. Es wird dann zu entscheiden sein, wie mit der Situation umzugehen ist.

Zu 3: Im Lebensmittelbereich liegt grundsätzlich die Verantwortung für die Qualität für die in Verkehr gebrachten Produkte beim Hersteller selbst. Dies bezieht sich auch auf eine eventuell notwendige Information des Konsumenten über eine von der Norm abweichende Beschaffenheit angebotener Lebensmittel durch den Erzeuger.

Die Schadstoffbelastungen insbesondere von Elbaalen sind den Inverkehrbringern seit längerem bekannt. Sie gehen nicht vollständig auf die Hochwassersituation im Jahr 2002 zurück. So wurden im Jahresbericht der niedersächsischen Untersuchungsämter für das Jahr 1998 bereits vereinzelt erhöhte Werte im Rahmen des Dioxinreferenzprogramms festgestellt. Diese Informationen liegen auch den niedersächsischen Elbfischern vor.

Aus der vorsorglichen, aufgrund einer besonderen Ergebnissituation erfolgten Öffentlichkeitsinformation mit lediglich empfehlendem Charakter ergibt sich folglich keine schlüssige Voraussetzung für eine Entschädigung der niedersächsischen Elbfischer. Ob in Verbindung mit dem Elbhochwasser für die betroffenen Erwerbsfischer eine Entschädigungsmöglichkeit besteht, ist durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu klären.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE):

Razzia nach anonymer Beschuldigung

Wegen eines „Terrorverdachts“ hat die Polizei am 22. Mai 2003 lediglich aufgrund eines anonymen Schreibens Wohnungen und Geschäfte zweier Brüder aus Pakistan gestürmt und durchsucht. Nachdem erst wenige Stunden vorher bei der Polizei ein anonymes Schreiben eingegangen war, in dem die Familie beschuldigt wird, zum Terrornetzwerk von Al Qaida zu gehören, Chemikalien zur Herstellung von Sprengstoff zu besitzen, ein Bombenattentat zu planen und sich illegal in Deutschland aufzuhalten, wurde ohne Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens und offensichtlich ohne jegliche Überprüfung der Anschuldigungen die Durchsuchung angeordnet. Dabei wurde die Ehefrau eines der anonym Beschuldigten beim Erstürmen der Wohnung verletzt, die Kinder verängstigt und die Brüder in Handschellen abgeführt und mehrere Stunden verhört. Offensichtlich hat die Polizei auch nach der Razzia keine Beweise, dass die anonymen Beschuldigungen den Tatsachen entsprechen. Weder die Polizei noch die zuständige Amtsrichterin hielten es offenbar für notwendig, die Anschuldigungen vor Einleitung der Maßnahme auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Tathinweise hat es durch den anonymen Brief gegeben, die eine solche Durchsuchung rechtfertigen, und wie wurden diese Hinweise und mit welchem Ergebnis überprüft?

2. Gegen wie viele Personen sind welche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden?

3. Zu welchen konkreten Ermittlungsergebnissen hat die polizeiliche Durchsuchung geführt?

Zu 1: In einem anonymen und undatierten Schreiben, das am 22. Mai 2003 u. a. beim Polizeikom

missariat (PK) Langenhagen einging, werden die von den späteren Maßnahmen Betroffenen verdächtigt, der islamistischen terroristischen Gruppierung Al Qaida anzugehören. Sinngemäß wird in dem Schreiben ausgeführt, dass sich der genannte Personenkreis mit falschen Personaldokumenten illegal in Hannover aufhalte und es sich bei diesen Personen um so genannte Selbstmord-Attentäter handele. In den von den Betroffenen und deren Familienangehörigen genutzten Objekten, einem Lebensmittelgeschäft in Hannover und einer Wohnung in Langenhagen, seien chemische Substanzen versteckt. Die genannten Personen versuchten, eine oder mehrere Bomben zu entwickeln. Des Weiteren hätten sie auch Zugriff auf gefährliche Gase. In diesem Zusammenhang wird in dem Schreiben dargestellt, dass dies „das Ende von tausenden Menschen“ bedeuten könne. Seitens der Verfasser wisse man nicht, wann der nächste große Anschlag bevorstehe.

Diesem Schreiben gingen nach Erkenntnissen der Polizeidirektion Hannover seit dem Jahr 2000 insgesamt drei andere anonyme Hinweise voraus. In diesen fernmündlich sowie schriftlich geäußerten Mitteilungen wurde derselbe Personenkreis u. a. verdächtigt, illegal pakistanische Staatsangehörige nach Deutschland zu schleusen (Verstöße gegen das Ausländergesetz). Die im Zusammenhang mit den dazu geführten Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Bewertung des anonymen Schreibens vom 22. Mai 2003 einbezogen.

Vor dem Hintergrund der zu der Zeit bestehenden Gefährdungslage durch den islamistischen Terrorismus und einer am Vortag durch den arabischen Fernsehsender Al Jazeera erfolgten Terrordrohung wurde dem anonymen Schreiben vom 22. Mai 2003 eine besondere Bedeutung beigemessen. Unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus den zurückliegenden Ermittlungen im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten erfolgte eine Gesamtbewertung durch Mitarbeiter des zuständigen Fachkommissariates (Polizeilicher Staatsschutz) der Polizeidirektion Hannover. Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher vorliegender Erkenntnisse wurde nunmehr bei dem Inhalt des Schreibens von einem ernst zu nehmenden Hintergrund ausgegangen. Dabei wurde auch die Tatsache berücksichtigt, dass sämtliche Anschuldigungen anonym erfolgten. In Anbetracht des zu erwartenden hohen Schadens (Tötung von Menschen) war ein unverzügliches Handeln erforderlich.

Seitens des zuständigen Fachkommissariates der Polizeidirektion Hannover wurden umgehend behördliche Überprüfungen und Aufklärungsmaßnahmen an den in dem anonymen Schreiben genannten Orten durchgeführt. In Anbetracht der in dem Fall gebotenen Eilbedürftigkeit wurden auf Grundlage der §§ 24 und 25 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) unverzüglich richterliche Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und die Geschäftsräume der Betroffenen beantragt. Zur Abwehr der drohenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben standen nach Einschätzung der verantwortlichen Beamten andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung.

Das Amtsgericht Hannover erließ entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse, die am 22. Mai 2003 gegen 21 Uhr vollstreckt wurden.

Zu 2: Gegen zwei der genannten Personen ist aufgrund der letzten anonymen (undatierten) Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens eingeleitet worden. Identische Schreiben waren auch an das Landgericht Hannover, das Amtsgericht Hannover und die Polizeidirektion Hannover gerichtet worden.

Zu diesem Verfahren ist ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Hannover bereits anhängiges Verfahren verbunden worden, in dem die Beschuldigten bereits zwei Wochen zuvor ebenfalls in einem anonymen Schreiben verschiedener Delikte aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität (Unter- schlagung, Steuerhinterziehung, Betrug, Verstöße gegen das Ausländergesetz etc.) verdächtigt werden. Ein bereits im Jahr 2000 durch die Staatsanwaltschaft Hannover eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 13. September 2000 gem. § 170 II Strafprozessordnung eingestellt.

Einer der Beschuldigten behauptet, Opfer einer falschen Verdächtigung geworden zu sein. Daher wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung etc. eingeleitet.

Zu 3: Es wurden bei der Durchsuchung keine chemischen Substanzen, gefährliche Gase oder ähnliches gefunden. Weiteres kann derzeit nicht mitgeteilt werden, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.