Protokoll der Sitzung vom 26.01.2007

sichtlich der Dimension der zu erwartenden Proteste aus dem Bereich der linken Szene gegen den G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm/Mecklenburg-Vorpommern treffen.

Seit etwa 2005 führt das sogenannte linke Spektrum bundes- und europaweit Vorbereitungs-, Informations- und Mobilisierungsveranstaltungen vor dem Hintergrund von Protestaktionen gegen das bevorstehende G-8-Gipfeltreffen mit eher geringer Resonanz durch. Vorbereitungstreffen sind in der linken Szene üblich, um künftige Protestformen zu erproben und einzuüben. Das bislang gegen den G-8-Gipfel 2007 gebildete Bündnis globalisierungskritischer Gruppierungen wird von den Sicherheitsbehörden überwiegend als nicht extremistisch und nicht gewaltbereit eingestuft.

Einen Zusammenschluss globalisierungskritischer Gruppierungen stellt die aus derzeit 40 teilnehmenden Einzelorganisationen bestehende „G-8NGO-Plattform“ (NGO = non governmental organi- zation/Nichtregierungsorganisation) dar. An diesem Bündnis sind neben der Aktion Brot für die Welt, dem Deutschen Naturschutzring, der Umweltschutzorganisation Greenpeace, Terre des Hommes u.a. auch die Vereinigung Jugendumweltnetzwerk Niedersachsen - JANUN e.V. und das Netzwerk Attac beteiligt.

Die Vereinigung JANUN entstand etwa im Jahr 1988 als Zusammenschluss von zahlreichen Projekten der Jugendumweltbewegung in Niedersachsen, u. a. die niedersächsischen Teile der BUNDjugend, der Naturschutzjugend und des Deutschen Jugendbundes für Naturbeobachtung.

Das deutsche Netzwerk Attac wurde im November 2000 in Frankfurt am Main gegründet. Das Netzwerk Attac, das insgesamt als nicht extremistisch und nicht gewaltbereit eingeschätzt wird, ist eine führende Kraft im Themenbereich Antiglobalisierung.

Weder die Gruppierung JANUN noch das Netzwerk Attac sind Beobachtungsobjekte des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die von den Organisationen JANUN und Attac auf verschiedenen Internetseiten für den Zeitraum vom 12. bis 14. Januar 2007 in der IGS Linden, Hannover, angekündigte Veranstaltung unter dem Motto „Aktionswerkstatt G 8 - den Wind

aus den Segeln nehmen“ war sowohl dem Landeskriminalamt Niedersachsen als auch der Polizeidirektion Hannover im Vorfeld bekannt. Den Ankündigungen von JANUN zufolge sollte das - ich zitiere - „kreative Wochenende mit Nachspiel“ als Einstieg in vielfältige Aktionsmethoden bei den Protesten gegen den G 8-Gipfel 2007 dienen.

Nach dem Bericht der Polizeidirektion Hannover lagen weder im Zusammenhang mit Treffen in der Vergangenheit noch mit dem in Rede stehenden Vorbreitungstreffen Hinweise auf die Verabredung und/oder Planung gewaltsamer Gegenaktionen zum G 8-Gipfel in Heiligendamm vor. Als einzige mit Außenwirkung erkennbare Aktion wurde eine Kletterübung von etwa 15 Personen polizeilich festgestellt. Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten, Ordnungswidrigkeiten oder unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurden nicht erlangt. Darüber hinausgehende Informationen zur Veranstaltung entstammen Presseberichten und Internetveröffentlichungen.

Zu 2: Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Das Schulgesetz geht davon aus, dass die Schulträger die Schulanlagen grundsätzlich im Besitz haben und verwalten. Folglich kann der Schulträger, wie in diesem Falle die Stadt Hannover, Räume und Einrichtungen der Schulen in der unterrichtsfreien Zeit für andere Zwecke an Dritte für eine außerschulische Nutzung zur Verfügung stellen. Die Vergabe der Schulanlagen für schulfremde Zwecke unterliegt nicht den Vorschriften des Schulgesetzes. Sie erfolgt in der Regel auf der Grundlage von kommunalen Satzungen, die die Überlassung von Schulräumen und Schuleinrichtungen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung regeln.

Zum Zeitpunkt der Vermietung lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Zudem bestand kein begründeter Anlass zu der Annahme, dass die während der unterrichtsfreien Zeit veranstaltete Aktion die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler der IGS Linden in Hannover oder die Durchführung des Bildungsauftrages der Schule hätte gefährden können.

Zu 3: Unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses (gemäß § 30 der Abgabenordnung [AO]) kann lediglich allgemein Stellung bezogen werden. Grundsätzlich bedarf es zur Anerkennung der Ge

meinnützigkeit einer Körperschaft der Erfüllung von zwei Voraussetzungen: Zum einen muss sich aus der Satzung der Körperschaft ergeben, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke selbstlos verfolgt, und zum anderen muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 59 AO).

Hinsichtlich der hier im Einzelfall im Vordergrund stehenden Frage, ob aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung die Steuervergünstigungen zu versagen sein könnten, ist anzumerken, dass sich die tatsächliche Geschäftsführung als Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung (der verfassungsmäßigen Ordnung) halten muss. Von einer Förderung der Allgemeinheit kann laut Rechtssprechung bei einer Missachtung der Rechtsordnung (z. B. durch Gewalt gegen Perso- nen oder Sachen, Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen), die gerade den Schutz des Einzelnen und damit auch der Allgemeinheit sichern soll und sichert, nicht die Rede sein. Dagegen verstößt gewaltfreier Widerstand gegen geplante Maßnahmen des Staates grundsätzlich noch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. BVerfG-Be- schluss vom 10. Januar 1995, NJW S. 1141). Das gilt z. B. für Sitzblockaden.

Bei den nicht gewaltfreien gemeinnützigkeitsschädlichen Aktivitäten muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob Rechtsverstöße der steuerbegünstigten Körperschaft (oder nur einzelnen Mit- gliedern der Körperschaft) verbindlich zugerechnet werden können. Nur wenn die Verstöße gegen die Rechtsordnung der Körperschaft auch verbindlich zugerechnet werden können, sind gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Hier bedarf es im Einzelfall weiterer Ermittlungen bzw. der Sachverhaltsaufklärung durch die zuständigen Finanzbehörden.

Anlage 4

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 5 der Abg. Hans-Dieter Haase, Volker Brockmann, KlausPeter Dehde, Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth und Swantje Hartmann (SPD)

Rechenaufgabe „Klimaschutz“ zu schwierig für die Landesregierung?

Strom aus fossilen Energieträgern verursacht in hohem Maße das klimaschädliche Kohlendi

oxid. Die Klima-Enquete-Kommission des Bundestages kam einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Kernkraft keinen Beitrag zur Lösung des Klimaproblems leisten kann. Energieeffizienzsteigerung, der Ausbau erneuerbarer Energie sowie Energieeinsparungen gehören daher aus Klimaschutzgründen zu den wirkungsvollsten Maßnahmen.

Das Land Niedersachsen unterhält etwa 6 000 Liegenschaften, die mit Energie versorgt werden. Der taz vom 15. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass die CDU/FDP-Landesregierung bestehende Ökostromverträge gekündigt hat. Der Finanzminister Möllring begründet dies damit, „es sich nicht mehr leisten zu können“ und auf diese Art und Weise von 43 Millionen Euro 1 Million einzusparen.

Ökostrom ist aufgrund massiver Veränderungen im Preisgefüge inzwischen vielerorts preisgünstiger als der konventionelle Mix. Die Kundenzahlen der „Ökostromer“ stiegen stetig, wie das z. B. das Hamburger Unternehmen Lichtblick eindrucksvoll belegen kann.

Nach geltendem Vergaberecht ist die rechtssichere Ausschreibung der Lieferung von Ökostrom problemlos möglich. Aktuelle Marktübersichten zeigen zudem verfügbare Ökostromangebote, die besondere umwelt- und klimaschutzfreundliche Kriterien erfüllen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Inwiefern hat sich die Landesregierung über den Bezug von Ökostrom für ihre Liegenschaften informiert, und für welche tatsächlichen Stromlieferverträge mit welchen Kosten, nach welchen Kriterien und mit welcher Laufzeit hat sie sich entschieden?

2. Welche Rolle hat bei der Entscheidung für die neuen Verträge der Landesregierung die Abwägung zwischen finanzpolitischer Konsolidierung und beschäftigungs- sowie klimapolitischen Schäden für Niedersachsen gespielt?

3. Inwieweit hat die Landesregierung die Einführung energieeffizienter und energiesparender Maßnahmen in ihren 6 000 Liegenschaften geprüft, um gegebenenfalls bei den vorbildlichen Ökostromverträgen bleiben zu können und dennoch Ausgaben in vergleichbarer Größenordnung - gegebenenfalls sogar noch mehr - einzusparen?

Das Land Niedersachsen hat seinen Strombezug in den Jahren 2000, 2002 und 2005 europaweit ausgeschrieben. Die auf diesen Ausschreibungen basierenden Stromlieferverträge waren keine sogenannten Ökostromverträge und endeten jeweils mit Ablauf der vertraglich festgelegten Laufzeit. Eine Kündigung laufender Verträge fand nicht statt.

Für die Bezugsjahre 2006 und 2007 wurden die entsprechenden Verträge im November 2005 unterschrieben. Das Finanzministerium hat hierüber zeitnah mit einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit informiert. Ausgeschrieben war Strom mit den technischen Qualitäten und den Erzeugungsanteilen, wie sie generell im Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität zur Verfügung stehen. Somit ist gewährleistet, dass das Land Strom aus Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen erhält und an dem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien partizipiert.

Auch die im Jahre 2002 durchgeführte Stromausschreibung mit einer Energiemix-Vorgabe von 24 % aus Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen und mindestens 7 % aus erneuerbaren Energien schloss einen Anteil von Strom aus Kernenergieanlagen nicht aus. Dieser Anteil ist zwischenzeitlich von 28 auf 26 % gesunken, und der Anteil aus erneuerbaren Energien ist um rund 4 % auf nun 10 % gestiegen, obwohl auf eine EnergiemixVorgabe verzichtet wurde. Durch diesen Verzicht konnten Kosten, die u. a. aus dem notwendigen revisionsfesten Nachweis der Energiemix-Vorgabe resultieren, in Höhe von jährlich rund 1 Million Euro vermieden werden.

Nach geltendem Vergaberecht ist es grundsätzlich zulässig, die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien auszuschreiben. Allerdings dürfen die Anforderungen nicht diskriminierend sein. Auch Forderungen nach bestimmten „Gütesiegeln“ sind unter den Aspekten der Markteinschränkung nicht zulässig. Bei der Bewertung entsprechender Stromangebote sind § 7 LHO und dazu ergangenen VV zwingend zu beachten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Hans-Joachim Janssen, Volker Brockmann, Klaus-Peter Dehde, Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth und Swantje Hartmann im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Seit Beginn der Liberalisierung des Strommarktes wird dieser durch das mit der zentralen Beschaffung von Strom beauftragte Staatliche Baumanagement Niedersachsen kontinuierlich beobachtet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden bei den jeweiligen Ausschreibungen berücksichtigt. So haben die Marktbeobachtungen gezeigt, dass der generell im Stromnetz vorhandene Anteil an erneuerbaren Energien in den letzten Jahren kontinuierlich auf derzeit rund 10 % angestiegen ist. Um an diesen positiven Veränderungen

beim Gesamterzeugungsmix direkt und kostengünstig zu partizipieren, wurde im Jahr 2005 auf eine Energiemix-Vorgabe verzichtet.

Folgende Stromlieferverträge wurden europaweit nach VOL ausgeschrieben und vergeben:

Vertrag I

Laufzeit: 2001/2002

Bezug: Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit dem dort vorhandenen Energiemix von 24 % aus Kraft-Wärmegekoppelten Anlagen und mindestens 4 % aus erneuerbaren Energien, einschließlich revisionsfestem Nachweis der Energiemix-Vorgabe

Lieferant: Bietergemeinschaft niedersächsischer Regionalversorger

Kosten: rund 21 Millionen Euro pro Jahr bei ca. 2 250 Abnahmestellen

Vertrag II

Laufzeit: 2003 bis 2005

Bezug: Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit dem dort vorhandenen Energiemix von 24 % aus Kraft-Wärmegekoppelten Anlagen und mindestens 7 % aus erneuerbaren Energien, einschließlich revisionsfestem Nachweis der Energiemix-Vorgabe

Lieferant: Bietergemeinschaft niedersächsischer Regionalversorger

Kosten: rund 47 Millionen Euro pro Jahr bei rund 5 100 Abnahmestellen

Vertrag III

Laufzeit: 2006/2007

Bezug: Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit dem dort vorhandenen Energiemix

Lieferant: sechs Regionalversorger für Großabnehmer, Firma Lichtblick für Kleinabnehmer