In den letzten Jahren ist an der Elbe eine intensive und kontroverse Diskussion um die sogenannte Verbuschung und ihren möglichen Einfluss auf den Abfluss im Hochwasserfall geführt worden. Im Ergebnis dieser Diskussion hat das Umweltministerium mit Erlass vom 8. Juli 2005 die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg sowie das NLWKN und die Biosphärenreservatsverwaltung angewiesen, Maßnahmen zur Reduzierung des Gehölzbewuchses durchzuführen. In dem Gewässerabschnitt sollten Gehölze, die nicht älter als zehn Jahre sind, beseitigt und Gehölze, die älter als zehn Jahre sind, zurückgeschnitten werden.
Betroffen von diesem Erlass sind Weichholzauwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91E0 ge- mäß Anhang II der FFH-Richtlinie) im FFH-Gebiet „Elbniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ bzw. im Vogelschutzgebiet „Niedersächsische Mittelelbe“. Die Weichholzauwälder stellen zudem wichtige Lebensräume für den Biber dar.
Am 29. November 2006 hat Umweltminister Sander selbst zur Kettensäge gegriffen und in der Gemarkung Bleckede auf einer landeseigenen Fläche am Elbufer Bäume gefällt, die älter als zehn Jahre waren. Diese Maßnahme wurde von der zuständigen unteren Wasserbehörde genehmigt. Für einen derart schwerwiegenden Eingriff in das FFH-Gebiet wäre eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, die nicht durchgeführt worden ist. Der Verzicht auf die naturschutzrechtlich notwendigen Verfahren bei dieser Fällaktion des Umweltministers im FFH-Gebiet lässt sich auch nicht mit der Notwendigkeit der Abwehr einer konkreten Gefahr durch Hochwasser begründen. Zwischen dem Erlass des Umweltministeriums vom Juli 2005 und der Fällaktion lagen ca. 16 Monate, und damit wäre ausreichend Zeit gewesen, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und einen rechtssicheren Verfahrensweg einzuhalten. Offensichtlich wurden die Gefahren durch die elbnahen Weichholzbestände auch nach dem Hochwasser von April 2006 vom Umweltministerium als oberster Hochwasserschutzbehörde nicht als so gravierend angesehen, dass zur unmittelbaren Gefahrenabwehr eine unverzügliche Beseitigung der Gehölze angeordnet wurde.
1. Welche Verstöße gegen das Naturschutzrecht bzw. das Niedersächsische Elbtalaue Biosphärenreservat Gesetz (NElbtBRG) sind im konkreten Zusammenhang mit der Fällaktion des Umweltministers am 29. November 2006 festzustellen?
2. Inwiefern hat der Umweltminister bei seiner Fällaktion gegen den Erlass seines Hauses vom Juli 2005 gehandelt?
3. Inwiefern ist der Erlass des Umweltministeriums von Juli 2005 mit den Bestimmungen des NElbtBRG vereinbar?
Bei den durchgeführten Maßnahmen im Elbebereich zwischen Hohnstorf und Schnackenburg handelt es sich nicht um „Abholzaktionen“, sondern um Rückschnittmaßnahmen aus Gründen des Hochwasserschutzes auf der Grundlage eines Erlasses des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 8. Juli 2005.
Das Hochwasser der Elbe ist im Bereich Hohnstorf bis Schnackenburg im August 2002 vergleichsweise höher aufgelaufen, als nach den abgeführten
Wassermengen rechnerisch zu erwarten war. Das hat der Vergleich der Naturmessungen mit den Bemessungsgrundlagen eindeutig ergeben. Zusätzlich wurden Vergleichsberechungen des August-Hochwassers 2002 mit dem März-Hochwasser 1981 durchgeführt. Diese haben ergeben, dass das Hochwasser 2002 gegenüber dem Hochwasser 1981, jeweils hochgerechnet auf einen Abfluss von 4 000 m3/s (das ist das Bemes- sungshochwasser), um bis zu 69 cm höher auflief. Vergleichbare Modellberechnungen der Bundesanstalt für Wasserbau haben einen mittleren Wasserspiegelanstieg von 40 cm ergeben.
In den vergangenen 20 Jahren wurden keine bedeutsamen Änderungen an baulichen Anlagen in diesem Bereich entlang der Elbe vorgenommen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Wasserspiegelerhöhung insbesondere auf die Rauhigkeitszunahme durch den Gehölzbewuchs auf den Buhnen, in den Buhnenfeldern sowie in den Elbvorländern zurückzuführen ist. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat in diesem Zusammenhang eine Zunahme des Bewuchses im Elbvorland und am Elbufer in den vergangenen 15 Jahren um 400 % festgestellt.
Die Deiche an der Elbe sind für ein hundertjährliches Hochwasser (Bemessungshochwasser) von 4 000 m3/s bemessen. Das im August 2002 abgelaufene Hochwasser entsprach an der mittleren Unterelbe nach Angabe der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) lediglich einem 35-jährlichen Hochwasser.
Es war also davon auszugehen, dass bei einem zukünftigen Hochwasserereignis, das dem Bemessungshochwasser nahekommt, die Deichsicherheit nicht mehr gegeben ist. Höhere Wasserstände bei ansonsten gleichen Abflussmengen bedeuten für die im Schutz der Deiche lebende Bevölkerung eine nicht hinnehmbare Gefährdung. Extreme Ereignisse wie das Bemessungshochwasser können unter Umständen nicht mehr schadlos abgeführt werden, und es besteht ein höheres Risiko für Deichbrüche. Es liegt somit eine konkrete Gefahr für die Deichsicherheit und damit für Leib und Leben von Menschen sowie für Sachgüter von erheblichem Wert vor.
In dem Erlass vom 8. Juli 2005 zur Reduzierung der Verbuschung sind Vorgaben gemacht worden, um zu verhindern, dass wertvolle Gehölzbestände beseitigt werden. Insbesondere wird in Abschnitt II Nr. 2 darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Erhaltung der Deichsicherheit von der Verboten des § 10 Abs. 1 und 2 NElBtBRG (Schutzbestimmungen) für den Gebietsteil C des Biosphärenreservats freigestellt sind, wobei
- in diesem Zusammenhang u. a. zu belegen ist, dass das Ziel der Maßnahme mit geringeren Beeinträchtigungen nicht zu erreichen ist,
- außerdem zu berücksichtigen ist, dass, wenn prioritäre Lebensräume von Arten nach der FFHRichtlinie vorkommen, auch § 34 c Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 210), zur Anwendung kommt.
Zur Umsetzung des Erlasses fanden im Landkreis Lüneburg Ortsbesichtigungen der zuständigen unteren Wasserbehörde unter Beteiligung der Biosphärenreservatsverwaltung/Untere Naturschutzbehörde am linkselbischen Ufer statt. Es wurden Maßnahmen festgelegt, die ergriffen werden sollten, der Verbuschung entgegenzuwirken und die oben beschriebene konkrete Gefahr für die Deichsicherheit abzuwehren. Es wurde festgestellt, dass durch die Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Schutzziele der Vogelschutz– und der FFH–Richtlinie nicht erfolgt.
Die angesprochene Maßnahme vom 29. November 2006 fand linkselbisch bei Bleckede statt. Der Umfang der Rückschnittmaßnahme, an der auch Herr Umweltminister Sander zeitweise teilgenommen hat, wurde im Vorfeld zwischen dem Landkreis Lüneburg/Untere Wasserbehörde, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), dem Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg, dem Domänenamt Stade und der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue/Untere Naturschutzbehörde unter Einbeziehung der notwendigen Abwägungen gemäß dem Erlass festgelegt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Umweltminister einen entsprechend markierten, von ei
nem Zwillingsbaum abgehenden Weidenstamm entfernt hat. Einer Genehmigung nach Wasserrecht bedurfte die Maßnahme nicht; dementsprechend ist eine solche durch die untere Wasserbehörde auch nicht erteilt worden.
Zu 2: Umweltminister Sander hat an keiner „Fällaktion“ teilgenommen, sondern an einer Rückschnittmaßnahme für den Hochwasserschutz. Den Rückschnitt des Weidenstammes eines Zwillingsbaumes hat der Umweltminister in einem Gehölzbestand im Sinne von Abschnitt I, Nr. 3 des Erlasses durchgeführt.
Zu 3: Der Erlass berücksichtigt die Bestimmungen des NElbtBRG. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Das Umweltministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vorgelegt. In diesem Verordnungsentwurf werden Zuständigkeiten für die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen sowie für die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie geändert. In der zurzeit noch gültigen Fassung der Verordnung obliegt dem Niedersächsischen Umweltministerium die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen zur Bekämpfung des Feinstaubs. In der angestrebten Änderung will das Umweltministerium die Zuständigkeit für die Aufstellung dieser Pläne auf die Kommunen übertragen. Niedersachsen wäre damit das einzige Bundesland, das so verfahren würde.
Für die Kommunen führt dieses zu zusätzlichem Aufwand, dem Bedarf an zusätzlicher Fachkompetenz für die Durchführung äußerst komplizierter Modellrechnungen, die bisher von erfahrenen Fachleuten des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim und des Umweltministeriums durchgeführt wurden, und zusätzlichen Kosten von mehr als 100 000 Euro für zu vergebende Gutachten. Nach Ansicht der in Niedersachsen
betroffenen Städte Hildesheim, Göttingen, Braunschweig, Hannover und Osnabrück gibt es eine Vielzahl an Gründen, die Zuständigkeit beim Land Niedersachsen zu belassen.
Um nur drei Gründe zu nennen: Für alle Kommunen sind gleiche Berechnungsgrundlagen und Kriterien erforderlich. Den Kommunen fehlt die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Minderung der überregionalen Ursachen der hohen Hintergrundbelastung. Die Aufstellung der Luftreinhalte- und Aktionspläne geht häufig über die Grenzen der Kommunen hinaus und betrifft einen ganzen Ballungsraum. Im Fall Osnabrücks sind dies Wallenhorst, Hasbergen, Georgsmarienhütte und Belm.
Ebenso soll die Zuständigkeit der EU-Umgebungslärmrichtlinie auf die Kommunen übertragen werden. Dagegen spricht, dass bislang die Lärmkarten einheitlich für Niedersachsen erstellt wurden, auch hier die Ballungsräume als Ganzes zu betrachten sind, auch hier der Verordnungsentwurf keine Kostenerstattung für zusätzliche personelle Belastungen und Gutachterkosten vorsieht.
Die vorgelegte Änderung beinhaltet eine Verlagerung von Landesaufgaben auf die Kommunen ohne finanziellen Ausgleich und widerspricht vollständig dem Konnexitätsprinzip. Deshalb hat auch der Niedersächsische Städtetag bereits Einspruch erhoben.
1. Wie hoch beziffert das Umweltministerium die Kosten für Maßnahmen, die es in Bezug auf die Luftreinhalte- und Aktionspläne und die EUUmgebungslärmrichtlinie der Stadt Osnabrück auferlegt?
2. Wie will das Umweltministerium unter den Bedingungen der geänderten Zuständigkeitsverordnung eine landesweite Abstimmung der Feinstaub- und der Lärmaktionspläne gewährleisten?
3. Wie wird das Umweltministerium seine Aufsichts- und Koordinierungspflicht wahrnehmen, wenn - wie zu erwarten - auf kommunaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem unterschiedlichen Haushaltsspielraum unterschiedlich umgesetzt werden?
§ 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bestimmt, dass die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen hat, wenn unter bestimmten Voraussetzungen festgelegte Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden. Das Erfordernis, derartige Luftreinhaltepläne aufzustel
len, ergibt sich bislang nur aus der Tatsache, dass lokal an wenigen exponierten Stellen, sogenannten Hot Spots, in den Hauptverkehrsstraßen von Städten Grenzwerte überschritten werden. Das gilt neben der Belastung durch Feinstaub in besonderem Maße für die Stickstoffdioxidbelastung, die in den Städten zu mehr als 60 % allein vom Verkehr verursacht wird. Diese städtisch auftretenden Belastungsspitzen sind überwiegend auch nur durch lokale Maßnahmen zu mindern, wie z. B. durch
- die Festlegung von verkehrslenkenden Maßnahmen, Ausweisung von verkehrsberuhigten Gebieten, Sperrung von Straßen für bestimmte Fahrzeugtypen (siehe z. B. § 40 Abs. 1 BImSchG) ,
- Regelungen in Ortssatzungen zum Einsatz bestimmter Brennstoffe in Kleinfeuerungsanlagen. (so können die Kommunen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete festsetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet wer- den dürfen; weiterhin kann eine Gemeinde im Bebauungsplan textlich festlegen, dass im Plan- gebiet nur Feuerungsanlagen neu errichtet, er- weitert oder umgebaut werden dürfen, die keine Festbrennstoffe verbrennen, vgl. Urteil OVG Lü- neburg - 1 KN 468/01 - vom 14. Januar 2002 zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB).
Diese Maßnahmen liegen bereits in der Vollzugsgewalt der Kommunen. Von daher ist es sinnvoll, die Zuständigkeit für die Aufstellung von lokalen Luftreinhalteplänen auf die Ortsebene zu verlagern. So können die Vorortkenntnisse unmittelbar in die Planung und den Vollzug einfließen.
Unabhängig hiervon ist und bleibt es Aufgabe des Umweltministeriums, die Luftqualität flächendeckend zu beurteilen. Die Beurteilung der Luftqualität umfasst u. a.
- die Beurteilung der Belastungssituation von einzelnen Kommunen durch Modellrechnung, sofern Anhaltspunkte für mögliche Grenzwertüberschreitungen vorliegen, und
In den meisten Fällen ist dabei auch der Einsatz von Gutachtern erforderlich. Die Gutachterkosten speziell für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans liegen pro Kommune einmalig zwischen 30 000 und 50 000 Euro für die Ersterstellung eines Gesamtgutachtens und bei rund 5 000 bis 8 000 Euro für jede gegebenenfalls erforderliche weitere Einzelbetrachtung. In Niedersachsen sind nach den bisherigen Erkenntnissen Luftreinhaltepläne für die Städte Braunschweig, Burgdorf, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück aufzustellen. Diese Gutachterkosten trägt - entgegen der Darstellung in der Anfrage - wie bisher das Land.