In den meisten Fällen ist dabei auch der Einsatz von Gutachtern erforderlich. Die Gutachterkosten speziell für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans liegen pro Kommune einmalig zwischen 30 000 und 50 000 Euro für die Ersterstellung eines Gesamtgutachtens und bei rund 5 000 bis 8 000 Euro für jede gegebenenfalls erforderliche weitere Einzelbetrachtung. In Niedersachsen sind nach den bisherigen Erkenntnissen Luftreinhaltepläne für die Städte Braunschweig, Burgdorf, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück aufzustellen. Diese Gutachterkosten trägt - entgegen der Darstellung in der Anfrage - wie bisher das Land.
Die Zuweisung der Luftreinhalteplanung in lokale Zuständigkeit hat keinen Einfluss auf die landesweit erforderliche Aufgabenwahrnehmung des Umweltministeriums, die darin besteht, flächendeckend Maßnahmen durchzuführen, die die regionale und überregionale Belastung senken (z. B. durch Regelungen für bestimmte Emittentengrup- pen zur Erreichung einer Reduzierung der Hinter- grundbelastung). Auf dieser Basis setzt die lokale Aufgabenwahrnehmung auf.
Die Gemeinden waren schon bisher zuständig (§ 47 e BImSchG) für Gebiete, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wurden oder zu erwarten waren, die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Dieser Bestandsaufnahme hatte als zweiter Schritt die Aufstellung von Lärmminderungsplänen für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete zu folgen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wurden oder zu erwarten waren und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedene Lärmquellen erforderte. Neben den festgestellten und zu erwartenden Lärmbelastungen sowie deren Quellen sollten die Pläne auch Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmbekämpfung enthalten.
Mit der Bestimmung der Gemeinden als zuständigen Stellen hat der Bundesgesetzgeber die Planungszuständigkeit originär dort angesiedelt, wo im Hinblick auf Verkehrsanlagen der eigene Planungsbeitrag aufgrund bauplanrechtlicher Vorschriften und die verschiedenen Planungsbeiträge der beteiligten Behörden, die für Anordnungen und
sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen insbesondere aufgrund straßenrechtlicher, eisenbahnrechtlicher, luftverkehrsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind, am besten koordiniert und zusammengefasst werden können. Außerdem wurde mit der Bestimmung der Gemeinden als primär zuständigen Behörden dem Aspekt Rechnung getragen, dass die Durchführung einer von der Umgebungslärmrichtlinie der EU geforderten effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren für Lärmminderungspläne eine möglichst ortsnahe Zuständigkeit geboten erscheinen lässt. Die Zuständigkeit der Gemeinden ist auch deshalb sinnvoll, weil durch Lärm in der Regel nur kleinräumige Konflikte verursacht werden, die vor allem durch örtliche Planungen und Maßnahmen bekämpft werden können. Ein Vorrang der Gemeinden bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen ist nicht zuletzt auch verfassungsrechtlich geboten, weil die Lärmminderungsplanung als Teil der örtlichen Planung nach Artikel 28 Abs. 2 GG der den Gemeinden garantierten Planungshoheit unterliegt.
Zu 1: Den Kommunen entstehen lediglich zusätzlich Personalkosten durch die Aufstellung der Luftreinhaltepläne. Diese können aus den Erfahrungen aus den bisher vom Umweltministerium bearbeiteten Plänen für Braunschweig, Hannover und Burgdorf wie folgt abgeschätzt werden: Pro Luftreinhalteplan wird durchschnittlich ein Einsatz eines Personenmonats höherer Dienst benötigt, was Personalkosten in Höhe von ca. 8 000 Euro pro Kommune ergibt. Die den Kommunen entstehenden Planungs- und Verfahrenskosten für die Erstellung und Aktualisierung von Lärmaktionsplänen (früher Lärmminderungspläne) sind keine zusätzlichen Kosten, da sie bereits in der Vergangenheit für diese Aufgabe zuständig waren. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Kosten nicht abschätzbar, weil keine Erfahrungswerte vorliegen. Sie dürften sich jedoch etwa im Bereich der Kosten für die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes bewegen.
Zu 2 und 3: Das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ermittelt im Rahmen der zentralen Überwachung der Luftqualität, ob in einzelnen Kommunen Pläne zur Reinhaltung der Luft aufzustellen sind. Die Aufstellung der Pläne durch die Kommunen erfolgt grundsätzlich in Absprache mit zu beteiligenden Landesbehörden (z. B. Niedersächsisches Um
weltministerium, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim etc.). Für die Luftreinhalteplanung im Verkehrsbereich werden die gleichen Datensätze wie für die Lärmminderungsplanung verwendet. Mit der Zusammenlegung beider Zuständigkeiten auf kommunaler Ebene können damit erhebliche Synergieeffekte genutzt werden.
Die Luftreinhaltepläne und die Lärmaktionspläne sind über das Umweltministerium der EU zuzuleiten. Die Zusammenführung dieser Pläne an einer zentralen Stelle ermöglicht eine landesweite Abstimmung und auch Wahrnehmung der Aufsichtspflicht.
des Umweltministeriums auf die Frage 38 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Dorothea Steiner (GRÜNE)
Das Umweltministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vorgelegt. In diesem Verordnungsentwurf werden Zuständigkeiten für die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen sowie für die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie geändert. In der zurzeit noch gültigen Fassung der Verordnung obliegt dem Niedersächsischen Umweltministerium die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen zur Bekämpfung des Feinstaubs. In der angestrebten Änderung will das Umweltministerium die Zuständigkeit für die Aufstellung dieser Pläne auf die Kommunen übertragen. Niedersachsen wäre damit das einzige Bundesland, das so verfahren würde.
Für die Kommunen führt dieses zu zusätzlichem Aufwand, dem Bedarf an zusätzlicher Fachkompetenz für die Durchführung äußerst komplizierter Modellrechnungen, die bisher von erfahrenen Fachleuten des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim und des Umweltministeriums durchgeführt wurden, und zusätzlichen Kosten von mehr als 100 000 Euro für zu vergebende Gutachten. Nach Ansicht der in Niedersachsen betroffenen Städte Hildesheim, Göttingen, Braunschweig, Hannover und Osnabrück gibt es eine Vielzahl an Gründen, die Zuständigkeit beim Land Niedersachsen zu belassen.
und Kriterien erforderlich. Den Kommunen fehlt die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Minderung der überregionalen Ursachen der hohen Hintergrundbelastung. Die Aufstellung der Luftreinhalte- und Aktionspläne geht häufig über die Grenzen der Kommunen hinaus und betrifft einen ganzen Ballungsraum. Dies gilt auch für Braunschweig.
Ebenso soll die Zuständigkeit der EU-Umgebungslärmrichtlinie auf die Kommunen übertragen werden. Dagegen spricht, dass bislang die Lärmkarten einheitlich für Niedersachsen erstellt wurden, auch hier die Ballungsräume als Ganzes zu betrachten sind, auch hier der Verordnungsentwurf keine Kostenerstattung für zusätzliche personelle Belastungen und Gutachterkosten vorsieht.
Die vorgelegte Änderung beinhaltet eine Verlagerung von Landesaufgaben auf die Kommunen ohne finanziellen Ausgleich und widerspricht vollständig dem Konnexitätsprinzip. Deshalb hat auch der Niedersächsische Städtetag bereits Einspruch erhoben.
1. Wie hoch beziffert das Umweltministerium die Kosten, die es in Bezug auf die Luftreinhalte- und Aktionspläne und die EU-Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Braunschweig zusätzlich auferlegt?
2. Wie will das Umweltministerium unter den Bedingungen der geänderten Zuständigkeitsverordnung eine landesweite Abstimmung der Feinstaub- und der Lärmaktionspläne gewährleisten?
3. Wie wird das Umweltministerium seine Aufsichts- und Koordinierungspflicht wahrnehmen, wenn - wie zu erwarten - auf kommunaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem unterschiedlichen Haushaltsspielraum unterschiedlich umgesetzt werden?
§ 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bestimmt, dass die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen hat, wenn unter bestimmten Voraussetzungen festgelegte Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden. Das Erfordernis, derartige Luftreinhaltepläne aufzustellen, ergibt sich bislang nur aus der Tatsache, dass lokal an wenigen exponierten Stellen, sogenannten Hot Spots, in den Hauptverkehrsstraßen von Städten Grenzwerte überschritten werden. Das gilt neben der Belastung durch Feinstaub in besonderem Maße für die Stickstoffdioxidbelastung, die in den Städten zu mehr als 60 % allein
vom Verkehr verursacht wird. Diese städtisch auftretenden Belastungsspitzen sind überwiegend auch nur durch lokale Maßnahmen zu mindern, wie z. B. durch
- die Festlegung von verkehrslenkenden Maßnahmen, Ausweisung von verkehrsberuhigten Gebieten, Sperrung von Straßen für bestimmte Fahrzeugtypen (siehe z. B. § 40 Abs. 1 BImSchG) ,
- Regelungen in Ortssatzungen zum Einsatz bestimmter Brennstoffe in Kleinfeuerungsanlagen. (so können die Kommunen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Gebiete festsetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirklungen im Sinne des Bundes-Immissions- schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet wer- den dürfen; weiterhin kann eine Gemeinde im Bebauungsplan textlich festlegen, dass im Plan- gebiet nur Feuerungsanlagen neu errichtet, er- weitert oder umgebaut werden dürfen, die keine Festbrennstoffe verbrennen, vgl. Urteil OVG Lü- neburg - 1 KN 468/01 - vom 14. Januar 2002 zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB).
Diese Maßnahmen liegen bereits in der Vollzugsgewalt der Kommunen. Von daher ist es sinnvoll, die Zuständigkeit für die Aufstellung von lokalen Luftreinhalteplänen auf die Ortsebene zu verlagern. So können die Vorortkenntnisse unmittelbar in die Planung und den Vollzug einfließen.
Unabhängig hiervon ist und bleibt es Aufgabe des Umweltministeriums, die Luftqualität flächendeckend zu beurteilen. Die Beurteilung der Luftqualität umfasst u. a.
- die Beurteilung der Belastungssituation von einzelnen Kommunen durch Modellrechnung, sofern Anhaltspunkte für mögliche Grenzwertüberschreitungen vorliegen und
In den meisten Fällen ist dabei auch der Einsatz von Gutachtern erforderlich. Die Gutachterkosten speziell für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans liegen pro Kommune einmalig zwischen 30 000 und 50 000 Euro für die Ersterstellung eines Gesamtgutachtens und bei rund 5 000 bis 8 000 Euro
für jede gegebenenfalls erforderliche weitere Einzelbetrachtung. In Niedersachsen sind nach den bisherigen Erkenntnissen Luftreinhaltepläne für die Städte Braunschweig, Burgdorf, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück aufzustellen. Diese Gutachterkosten trägt - entgegen der Darstellung in der Anfrage - wie bisher das Land.
Die Zuweisung der Luftreinhalteplanung in lokale Zuständigkeit hat keinen Einfluss auf die landesweit erforderliche Aufgabenwahrnehmung des Umweltministeriums, die darin besteht, flächendeckend Maßnahmen durchzuführen, die die regionale und überregionale Belastung senken (z. B. durch Regelungen für bestimmte Emittentengrup- pen zur Erreichung einer Reduzierung der Hinter- grundbelastung). Auf dieser Basis setzt die lokale Aufgabenwahrnehmung auf.
Die Gemeinden waren schon bisher zuständig (§ 47 e BImSchG) für Gebiete, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wurden oder zu erwarten waren, die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Dieser Bestandsaufnahme hatte als zweiter Schritt die Aufstellung von Lärmminderungsplänen für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete zu folgen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wurden oder zu erwarten waren und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedene Lärmquellen erforderte. Neben den festgestellten und zu erwartenden Lärmbelastungen sowie deren Quellen sollten die Pläne auch Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmbekämpfung enthalten.
Mit der Bestimmung der Gemeinden als zuständigen Stellen hat der Bundesgesetzgeber die Planungszuständigkeit originär dort angesiedelt, wo im Hinblick auf Verkehrsanlagen der eigene Planungsbeitrag aufgrund bauplanrechtlicher Vorschriften und die verschiedenen Planungsbeiträge der beteiligten Behörden, die für Anordnungen und sonstige Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen insbesondere aufgrund straßenrechtlicher, eisenbahnrechtlicher, luftverkehrsrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind, am besten koordiniert und zusammengefasst werden können.
Außerdem wurde mit der Bestimmung der Gemeinden als primär zuständigen Behörden dem Aspekt Rechnung getragen, dass die Durchführung einer von der Umgebungslärmrichtlinie der EU geforderten effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung im Aufstellungsverfahren für Lärmminderungspläne eine möglichst ortsnahe Zuständigkeit geboten erscheinen lässt. Die Zuständigkeit der Gemeinden ist auch deshalb sinnvoll, weil durch Lärm in der Regel nur kleinräumige Konflikte verursacht werden, die vor allem durch örtliche Planungen und Maßnahmen bekämpft werden können. Ein Vorrang der Gemeinden bei der Aufstellung von Lärmminderungsplänen ist nicht zuletzt auch verfassungsrechtlich geboten, weil die Lärmminderungsplanung als Teil der örtlichen Planung nach Artikel 28 Abs. 2 GG der den Gemeinden garantierten Planungshoheit unterliegt.
Zu 1: Den Kommunen entstehen lediglich zusätzlich Personalkosten durch die Aufstellung der Luftreinhaltepläne. Diese können aus den Erfahrungen aus den bisher vom Umweltministerium bearbeiteten Pläne für Braunschweig, Hannover und Burgdorf wie folgt abgeschätzt werden: Pro Luftreinhalteplan wird durchschnittlich ein Einsatz eines Personenmonats höherer Dienst benötigt, was Personalkosten in Höhe von ca. 8 000 Euro pro Kommune ergibt. Die den Kommunen entstehenden Planungs- und Verfahrenskosten für die Erstellung und Aktualisierung von Lärmaktionsplänen (früher Lärmminderungspläne) sind keine zusätzlichen Kosten, da sie bereits in der Vergangenheit für diese Aufgabe zuständig waren. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Kosten nicht abschätzbar, weil keine Erfahrungswerte vorliegen. Sie dürften sich jedoch etwa im Bereich der Kosten für die Aufstellung eines Luftreinhalteplanes bewegen.
Zu 2 und 3: Das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ermittelt im Rahmen der zentralen Überwachung der Luftqualität, ob in einzelnen Kommunen Pläne zur Reinhaltung der Luft aufzustellen sind. Die Aufstellung der Pläne durch die Kommunen erfolgt grundsätzlich in Absprache mit zu beteiligenden Landesbehörden (z. B. Niedersächsisches Um- weltministerium, Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Staatliches Gewer- beaufsichtsamt Hildesheim etc.). Für die Luftreinhalteplanung im Verkehrsbereich werden die gleichen Datensätze wie für die Lärmminderungsplanung verwendet. Mit der Zusammenlegung beider
Die Luftreinhaltepläne und die Lärmaktionspläne sind über das Umweltministerium der EU zuzuleiten. Die Zusammenführung dieser Pläne an einer zentralen Stelle ermöglicht eine landesweite Ab