Zu 2: Die Autorinnen und Autoren haben auf Basis ihrer fachlichen Kompetenz, dienstlichen Zuständigkeit und Erfahrung ihre Artikel auf Anfrage und freiwillig verfasst. Wie viel Zeit die Einzelnen benötigt haben, ist allerdings individuell unterschiedlich
und in der Summe nicht zu erheben. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gebührt aber für ihr Engagement, das über die üblichen Dienstpflichten weit hinausging, besonderer Dank.
Zu 3: Für Druck, Abwicklung, Vertrieb, Werbung etc. wurde dem Verlag ein pauschales einmaliges Abgeltungsentgelt in Höhe von 15 000 Euro gezahlt. So konnte der marktübliche Kaufpreis von ca. 28 bis 35 Euro auf 14,90 Euro reduziert werden. Die Grundsätze für das Verhalten in Wahlkampfzeiten sind nicht berührt.
Erlass „Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater in den kommunalen Medienzentren (Kreis- und Stadtbildstel- len) in Niedersachsen“
Der Erlass „Lehrkräfte als medienpädagogische Beraterinnen und Berater in den kommunalen Medienzentren (Kreis- und Stadtbildstellen) in Niedersachsen“ vom 1. August 2006 legt fest, dass die vom Land zur Verfügung gestellten Lehrkräfte als Beraterinnen und Berater für Schulen in den kommunalen Medienzentren „ausschließlich medienpädagogische Aufgaben zu erfüllen“ haben.
Dadurch wird eine deutliche Grenze zwischen der Übernahme und Finanzierung von Leistungen, die das Land zu tragen hat, und denen, die die Kommunen zu tragen haben, gezogen. Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommunen gehören, müssen von den Kommunen finanziert werden. Infolge des Erlasses wurde die Zahl der Anrechnungsstunden, die den kommunalen Medienzentren zur Verfügung stehen, gekürzt. Jedoch ist aufgrund dieser Kürzung die Fortsetzung der wichtigen und erfolgreichen Arbeit in den kommunalen Medienzentren ungewiss.
1. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass sich die Arbeit der kommunalen Medienzentren insgesamt verschlechtert hat?
2. Sollten den kommunalen Medienzentren wieder mehr Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden?
3. Wie ist die Ausstattung der kommunalen Medienzentren mit Anrechnungsstunden in anderen Bundesländern geregelt?
Der Erwerb von Medienkompetenz ist in unserer heutigen Zeit für die unterrichtliche Arbeit in den Schulen von zunehmender Bedeutung. Deshalb kann auf qualifizierte medienpädagogische Beratung nicht verzichtet werden. Ebenso kann diese Beratungstätigkeit erst wirksam werden, wenn die Medienpädagoginnen und -pädagogen hierzu eine Bildstelle bzw. ein Medienzentrum zur Verfügung haben und damit die sächlichen, die technischen und die organisatorischen Unterstützungsleistungen bei ihrer Arbeit gewährleistet sind.
In seiner Prüfungsmitteilung vom 4. Januar 2005 „Prüfung des Einsatzes von Lehrkräften in Kreis- und Stadtbildstellen (Medienzentren)“ stellt der Niedersächsische Landesrechnungshof fest, dass im Prüfungszeitraum der überwiegende Teil der Tätigkeiten der Bildstellenleitungen im Bereich Mediensichtung, -einkauf, -beurteilung und Medienarchiv lag. Hinzukam die Beratung von Lehrkräften, Schulen, Seminaren und anderen Bildungseinrichtungen. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schulen und Lehrerfortbildung war dagegen vergleichsweise gering. Der LRH forderte daher eine lineare Kürzung der Anrechnungsstunden um 40 %. Diese Kürzung macht eine Beschränkung der Tätigkeiten der Lehrkräfte ausschließlich auf medienpädagogische Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Schulen und Kindertagesstätten erforderlich. Dieses wurde mit dem neuen Erlass vom 1. August 2006 grundsätzlich umgesetzt. Dabei wurde aber unter Berücksichtigung der Vorschläge des LRH lediglich eine Kürzung der Anrechnungsstunden um 23,3 % (von 815 auf 640 Stunden) vorgenommen.
Es ist die Absicht der Landesregierung, die kommunalen Aufgaben des Medienverleihs, die Pflege und die Beschaffung von Geräten und Medien ebenso wie den Hard- und Softwareeinkauf oder auch die Führung von Statistiken Verwaltungskräften zu überlassen, die von den Kommunen finanziert werden. Der LRH weist in seinem Prüfbericht ausdrücklich darauf hin, dass Lehrkräfte des Landes nicht zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben zur Verfügung gestellt werden sollen. Insofern sieht die Aufgabenbeschreibung für die Lehrkräfte Beratungstätigkeiten für Schulträger, Schulen und Kindertagesstätten, Unterstützungsleistungen zur Entwicklung von Medienkompetenz, Ermittlung von Medienbedarfen, Fortbildungsangebote sowie Kooperation mit anderen zur Weiterentwicklung der Medienarbeit vor.
Es ist sicherlich richtig, dass der Wegfall der Leitungsfunktion sowohl für die betroffene Lehrkraft als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für den Träger der Medienzentren eine erhebliche Umstellung bedeutet. Allerdings muss wegen der angespannten Haushaltslage des Landes die Ermessensregelung des § 108 Abs. 4 NSchG eng ausgelegt werden. Die dort genannten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fachkräfte zur Wahrnehmung der Koordinierung der Versorgung von Schulen mit Medien können daher nur als Medienpädagogen für Aufgaben des Landes eingesetzt werden.
Schulentwicklung ist ein Prozess mit dem Ziel, die Qualität von Schule zu verbessern. Verantwortlich für die Gestaltung dieses Prozesses ist die Eigenverantwortliche Schule selbst. Die medienpädagogische Beratung muss nachweislich einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung von Schule leisten. Beraterinnen und Berater müssen dabei vor allem in der Lage sein, die Schulen bei der Entwicklung von Medien- und Methodenkonzepten zu beraten und in ihre Qualifikationsbemühungen zu unterstützen.
Es ist notwendig, die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater für diese neuen Aufgaben zu qualifizieren. Das NiLS hat gemeinsam mit den Beraterinnen und Beratern ein umfassendes Qualifizierungskonzept entwickelt, welches gegenwärtig umgesetzt wird.
Im ersten (abgeschlossenen) Qualifizierungs-Block „Basisbildung“ wurde gemeinsam mit Kooperationspartnern (u. a. multimediamobile) handwerkliches Know-how im Umgang mit verschiedenen Medien vermittelt, wobei die unterschiedlichen Vorerfahrungen berücksichtigt wurden. Der zweite Block „Beratungskompetenz“ wird theoretische und praktische Grundlagen systemischer Prozessberatung vermitteln. Begleitend dazu findet in landesweiten Arbeitsgruppen eine fachliche „Selbstqualifizierung“ statt.
Zu 1: Nein. Die medienpädagogischen Beraterinnen und Berater beraten die Schulen weiterhin kompetent. Der Verleih der Medien findet im gewohnten Umfang statt.
Zu 2: Nein. Bei der Vergabe der Anrechnungsstunden bewegen wir uns bereits weit unter den geforderten Kürzungen des LRH.
Zu 3: Bei sieben erhaltenen Antworten ergibt sich folgendes Bild: fünf Länder (BY, HE, RP, SH, TH) haben Medienstellen, wobei nur zwei dieser Länder (HE, RP) Anrechnungsstunden vergeben. Die Höhe der Anrechnungsstunden ist vergleichbar mit den in Niedersachsen vergebenen. Bei den anderen Ländern übernimmt das Land die Verteilung der Medien (HB, HH) bzw. zahlen die Kommunen selbst für das vom Land vergebene Personal (BY, SH, TH).
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 13 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Die Berichtspflicht über die Maßnahmen der Gemeinden, Städte und Landkreise zur Umsetzung der Gleichstellung ist in den neuen § 5a NGO/§ 4a NLO festgeschrieben. Bürgermeisterin oder Bürgermeister und die Gleichstellungsbeauftragte sind gemeinsam dazu verpflichtet, über die Maßnahmen zur Gleichstellung für die vergangenen drei Jahre dem Rat Auskunft zu geben (siehe Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungs- rechts und anderer Gesetze vom 22. April 2005).
In der Antwort der Frau Ministerin Ross-Luttmann auf meine Mündliche Anfrage „Frauenpolitik im Sinkflug“ vom 24. Februar 2006 ist nachzulesen, dass „nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Auswirkungen gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze bilanziert werden“. Und weiter: „Die Landesregierung hat dem Landtag einen Bericht über die Auswirkungen der entsprechenden Regelungen zur Beratung vorzulegen.“
1. Gibt es eine zeitliche Vorgabe, bis wann die Hauptverwaltungsbeamten und Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen den jeweiligen Räten ihren Bericht vorgelegt haben müssen?
2. Welche Interventionen sieht die Landesregierung vor, falls die Kommunen der Berichtspflicht nicht nachkommen, bzw. gibt es im
3. Auf welcher Grundlage werden die Auswirkungen der Änderungen der NGO/NLO wie angekündigt bilanziert und dem Landtag zugeleitet?
Das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110) ist am 30. April 2005 in Kraft getreten.
Zu 1: Der Bericht über die Maßnahmen der Gleichstellung ist gemäß § 5 a Abs. 9 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bzw. § 4a Abs. 8 Satz 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) bzw. § 17 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover dem Rat bzw. dem Kreistag bzw. der Regionsversammlung erstmals für die Jahre 2004 bis 2006 zur Beratung vorzulegen. Angemessene Bearbeitungszeiträume der jeweiligen Kommune für die Erstellung eines solchen Berichts sind zu berücksichtigen.
Zu 2: Die Landesregierung hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Hauptverwaltungsbeamten und die Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen der ihnen durch Gesetz auferlegten Pflicht zur Vorlage des Berichts nachkommen. Sollte dies wider Erwarten dennoch im Einzelfall nicht geschehen, kann die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden.
Zu 3: Die Darstellung der Auswirkungen der Regelungen zur Förderung der Gleichberechtigung, und zu Gleichstellungsbeauftragten gemäß Artikel 7 des o. g. Gesetzes wird insbesondere auf der Grundlage von noch anzufordernden Berichten aus dem kommunalen Bereich erfolgen. Sie ist dem Landtag nach dem 30. April 2008 vorzulegen.
Das Landeskabinett hat die Kulisse der nachzumeldenden EU-Vogelschutzgebiete in seiner Sitzung vom 26. Juni 2007 beschlossen. Wie
mir bekannt wurde, liegt diese Gebietskulisse jedoch bis heute (19. September 2007) noch nicht bei der Europäischen Kommission vor.
Die „mit Gründen versehene Stellungnahme“ der EU-Kommission vom 10. April 2006 im laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Meldung von EU-Vogelschutzgebieten sah vor, die fehlenden Gebiete bis zum 10. Juni 2006 nachzumelden. Derzeit erarbeitet die EUKommission die Klageschrift für ihre Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof, in der sicherlich nur der Kommission tatsächlich vorliegende Nachmeldungen berücksichtigt werden können.
Ferner gibt es seit geraumer Zeit in einigen der nachzumeldenden Gebiete (z. B. im Voslapper Groden, im Bereich Norden-Esens) Planungen, bei denen Eingriffe in die Vogelschutzgebiete zumindest nicht auszuschließen sind. Für diese Planungen gilt nach wie vor das gegenüber gemeldeten Vogelschutzgebieten deutlich strengere Schutzregime eines „faktischen Vogelschutzgebietes“.
1. Wann wurden die vom Kabinett am 26. Juni 2007 zur Nachmeldung beschlossener EU-Vogelschutzgebiete mit vollständigen Meldeunterlagen (vollständige Meldebögen, kartografische Abgrenzungen) an das Bundesumweltministerium übersandt?
2. In welcher Weise hat die Landesregierung sichergestellt, dass die Tatsache der um inzwischen 15 Monate verspäteten Meldung im anstehenden Klageverfahren der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof nicht zu Nachteilen für Deutschland führt?