Protokoll der Sitzung vom 19.10.2007

2. In welcher Weise hat die Landesregierung sichergestellt, dass die Tatsache der um inzwischen 15 Monate verspäteten Meldung im anstehenden Klageverfahren der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof nicht zu Nachteilen für Deutschland führt?

3. Warum nimmt die Landesregierung durch ihre schleppende Nachmeldung von EU-Vogelschutzgebieten über einen langen Zeitraum bewusst Rechtsunsicherheiten für Investoren und Kommunen bei anstehenden, potenziell in „faktische Gebiete“ eingreifenden Planungen in Kauf?

Die EU-Kommission hat am 10. April 2006 gemäß Artikel 226 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) gerichtet. Darin wurden für mehrere Bundesländer - u. a. Niedersachsen - Meldedefizite aufgezeigt. Bezüglich Niedersachsen hat das Bundesumweltministerium in seinem Antwortschreiben vom August 2006 der EU-Kommission eine Liste der geplanten Nachmeldegebiete und einen Zeitplan übersandt. MU hat danach im Zeitraum zwischen Oktober 2006 und März 2007 ein

umfassendes Beteiligungsverfahren mit den von der Nachmeldung der Vogelschutzgebiete Betroffenen durchgeführt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens hat MU der Landesregierung einen Vorschlag zur Nachmeldung von Vogelschutzgebieten vorgelegt. Die Erklärung der Gebiete durch die Landesregierung erfolgte am 26. Juni 2007.

Unmittelbar nach der Erklärung der Gebiete wurde die EU-Kommission über das Bundesumweltministerium am 26. Juni 2007 über den Umfang der Nachmeldung in Kenntnis gesetzt (Gebietsliste und Übersichtskarte). Die EU-Kommission hat den Eingang dieser Informationen am 26. Juni 2007 schriftlich bestätigt.

Die Meldeunterlagen (Standarddatenbögen und Gebietskarten) wurden nach Fertigstellung am 28. August 2007 an das Bundesumweltministerium gesandt mit der Bitte um Benehmensherstellung und Weiterleitung an die EU-Kommission.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Am 26. Juni 2007 wurde die EU-Kommission über den Umfang der Nachmeldung in Kenntnis gesetzt. Die Meldeunterlagen (Standarddatenbö- gen und Gebietskarten) wurden nach Fertigstellung am 28. August 2007 an das Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die EU Kommission gesandt (s. o.).

Zu 2: Auf die Vorbemerkungen und die Ausführungen zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3: Die Landesregierung hat die Meldeverfahren so rasch wie möglich durchgeführt. Der Landesregierung sind keine Fälle der Beeinträchtigung von Projekten durch ihr Vorgehen bekannt. Der Vorwurf, die Landesregierung habe bewusst Rechtsunsicherheiten für Investoren und Kommunen in Kauf genommen, wird zurückgewiesen.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 15 der Abg. Frauke Heiligenstadt (SPD)

Stromtrasse von Wahle nach Mecklar im Kabinett strittig - Welche Position hat denn nun die Landesregierung?

In der Diskussion um den Bau von Höchstspannungsleitungen gibt es zahlreiche öffentliche Erklärungen von verschiedenen Vertretern der Landesregierung. So wurde zunächst das beschleunigte Verfahren zur Aufnahme in das Landes-Raumordnungsprogramm seitens der Landesregierung betrieben. Aufgrund des hohen Drucks in der Öffentlichkeit und durch viele Initiativen vor Ort wurde dann seitens der Landesregierung von der beschleunigten Aufnahme in das Landes-Raumordnungsprogramm abgesehen.

Der Ministerpräsident selbst erklärte im Plenum des Niedersächsischen Landtages, sich für den Bau von Erdkabelleitungen einzusetzen. Er hatte sich in der Plenardebatte sogar für eine Vorreiterrolle Niedersachsens bei der Erdverkabelung ausgesprochen.

Dagegen wurde am 22. September 2007 in den Medien berichtet, dass der Pressesprecher des Landwirtschaftsministeriums, Herr Gerd Hahne, verkündet habe, dass nun aus Kostengründen doch keine Erdkabelleitungen durchsetzbar seien. Erdkabelverlegung könne lediglich in Teilbereichen gefordert werden.

Der CDU-Kreisverband Northeim lässt am 25. September in der Northeimer Neuesten Nachrichten mitteilen (Zitat des stellver- tretenden Kreisvorsitzenden der CDU zu den Aussagen des Sprechers des Landwirtschafts- ministeriums) : „Das ist nach meiner Kenntnis nicht die Position der Staatskanzlei, denn mit den Verantwortlichen habe ich erst vor Kurzem in dieser Angelegenheit telefoniert.“

Da sich in dieser Angelegenheit die Positionen der Landesregierung allem Anschein nach sehr stark verändern, frage ich die Landesregierung:

1. Wie konkret tritt die Landesregierung für eine Verlegung der Höchstspannungsleitung von Wahle nach Mecklar als Erdkabelleitung ein?

2. Inwiefern stellt die vom Pressesprecher des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dargestellte Lösung hinsichtlich der „nicht durchsetzbaren Erdkabellösung“ die Position der Landesregierung dar?

3. Wie will die Landesregierung den größtmöglichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Regionen beim Bau von Freileitungen erreichen?

Die nachhaltige Sicherung der Energieversorgung für private Verbraucher und die Wirtschaft ist wesentliches Ziel niedersächsischer Energiepolitik. Zu den Grundanforderungen der Energieversorgung zählen neben der Versorgungssicherheit die Umweltverträglichkeit und die Preisgünstigkeit. Im Sinne einer verantwortungsbewussten Energiepolitik sind diese drei Ziele gleichwertig zu verfolgen.

Voraussetzung für die gesicherte Stromversorgung ist ein bedarfsgerecht ausgebautes Übertragungsnetz. Im niedersächsischen Teil des europäischen Verbundnetzes ist der Neubau von Höchstspannungsleitungen von insgesamt ca. 400 km Länge erforderlich. Aufgrund bereits bestehender Kapazitätsengpässe und erwarteter Kraftwerksinvestitionen in Norddeutschland ist auf bestimmten Abschnitten der Ausbau des Übertragungsnetzes besonders dringlich.

Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Zuge des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes hat der Bund Rahmenbedingungen für eine beschleunigte Zulassung von Hochspannungsleitungen gesetzt. Die zuständigen Netzbetreiber haben in einem ersten Schritt zur Umsetzung des von ihnen verlangten bedarfsgerechten Ausbaus des Übertragungsnetzes die planerische Absicherung ihrer Leitungsprojekte im LandesRaumordnungsprogramm Niedersachsen beantragt. Dies hatte die Landesregierung pflichtgemäß zu prüfen. Während für einige Strecken Lösungen für eine verträgliche Trassenfindung erkennbar sind - dies gilt für die Verbindungen Stade - Dollern sowie Wilhelmshaven - Conneforde -, konnten im Beteiligungsverfahren zur Änderung des LandesRaumordnungsprogramms für die zwei großen Neubauprojekte, die zwischen Wahle und Mecklar sowie zwischen Diele und dem Niederrhein geplanten Leitungen, keine Trassenkorridore räumlich abgestimmt werden, die als Vorranggebiete Leitungstrassen im Landes-Raumordnungsprogramm hätten festgelegt werden können.

Maßgebliche Forderung der betroffenen Kommunen und der Bevölkerung ist die Erdverkabelung anstelle der geplanten Freileitungsausführung. Gemäß den derzeit geltenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ist jedoch eine Planfeststellung für eine Erdverkabelung nicht möglich. Diese Situation ist unbefriedigend. Die Landesregierung hat deshalb neben grundlegenden Fragen der technischen Machbarkeit und der Einsatzbereiche von Erdverkabelungen für die Stromübertragung im Höchstspannungsnetz die rechtlichen Voraussetzungen und die Finanzierung geprüft. Einen entsprechenden Auftrag hat die Landesregierung bereits am 26. Juni 2007 erteilt. Inzwischen liegt der Entwurf eines niedersächsischen Erdkabelgesetzes vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für die Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar ist auf der Grundlage eines Antrages des Netzbetreibers für die Freileitungsausführung die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens in Vorbereitung. In diesem Verfahren erfolgt die sachgerechte raumordnerische Prüfung des beantragten Vorhabens gemäß geltender rechtlicher Vorgaben.

Zu 2: Die Ausführung „nicht durchsetzbar“ ist im Zusammenhang mit der Gesetzeslage zu sehen, die es im September nicht zuließ, dass das Land bzw. die für die Planfeststellung zuständige Stelle dem Netzbetreiber bzw. Vorhabenträger die Verkabelung aufzwingen konnte. Das niedersächsische Erdkabelgesetz soll diese Situation so bald wie möglich ändern.

Zu 3: Die Verfahrensvorschriften gewährleisten im Raumordnungsverfahren eine umfassende Beteiligung, die allen Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Betroffenheiten darzulegen, Bedenken vorzubringen und Anregungen zur Trassenführung zu geben. Im Raumordnungsverfahren sind alle raumbedeutsamen Belange zu prüfen. Der Prüfumfang schließt u. a. Aspekte des Wohnumfeldes und des Landschaftsbildes ein.

Anlage 14

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 16 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Warum erschwert die Landesregierung niedersächsischen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch im Ausland?

Während allenthalben die Vorzüge eines möglichst frühzeitigen längeren Auslandsaufenthaltes von Jugendlichen z. B. für die Selbstständigkeit, die Sprachkompetenz und damit nicht zuletzt für späteren beruflichen Erfolg herausgestellt werden, hat die Landesregierung den Schulbesuch im Ausland mit Einführung des Abiturs nach Klasse 12 erschwert. „Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden“, heißt es dazu in § 4 Abs. 2 der Verordnung für die gymnasiale Oberstufe vom 17. Mai 2005. Bei einem dreizehnjährigen Bildungsgang wird/wurde der einjährige Besuch einer Schule im Ausland demgegenüber deutlich leichter anerkannt. In Absatz 1 des § 4 der Oberstufenverordnung heißt es dazu: „Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Ver

weildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet …“

Demgegenüber ist es beispielsweise in Hamburg deutlich einfacher, den Besuch des 10. Schuljahres im Ausland anerkannt zu bekommen. In § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife heißt es u. a.: „Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums …, die nach dem Besuch der Klasse 9 in die Klasse 10 versetzt wurden und während der gesamten Klasse 10 oder während des 2. Halbjahres der Klasse 10 eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben, rücken unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe auf, wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden.“

Darüber hinaus werden Schulbesuche im Ausland je nach den Einkommensverhältnissen der Eltern in Hamburg finanziell gefördert: Bei einem anrechenbaren Familienbruttoeinkommen von beispielsweise 2 800 Euro/Monat wird der einjährige Auslandsaufenthalt mit 5 000 Euro gefördert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen wurde der Besuch einer Schule im Ausland mit Einführung des Abiturs nach Klasse 12 für niedersächsische Schülerinnen und Schüler erschwert?

2. Unter welchen Bedingungen kann auch in Niedersachsen der einjährige oder halbjährige Besuch einer Schule im Ausland in der Qualifikationsphase anerkannt werden?

3. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben im Schuljahr 2006/2007 den Besuch einer Schule im Ausland auf die Schulzeit anerkannt bekommen, und wie hat sich die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu den Vorjahren seit 2003 entwickelt?

Entgegen der in der Kleinen Anfrage aufgestellten Behauptung stellt die Landesregierung den Wert eines halb- oder einjährigen Auslandsschulaufenthalts von Schülerinnen und Schülern zu keinem Zeitpunkt infrage und erschwert diesen auch nicht. Selbst nach der Umstellung der Dauer der Schulzeit am Gymnasium und am Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf zwölf Schuljahre wird der Schulbesuch im Ausland weiterhin wahrgenommen werden können. Er ist nämlich zunächst unabhängig von der Schulzeitdauer zu betrachten.

Im dreizehnjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife besuchen Schülerinnen und Schüler eine Schule im Ausland im

Regelfall während des 11. Schuljahrgangs und treten nach Rückkehr in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikations- phase) ein. Dies bleibt auch in Zukunft so. Im zwölfjährigen Bildungsgang bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bleibt diese Möglichkeit nach dem 10. Schuljahrgang in vollem Umfang erhalten. Wer sich in diesem Bildungsgang also nach dem Besuch des 10. Schuljahrgangs für einen einjährigen Schulbesuch im Ausland entscheidet, tritt nach Rückkehr ebenfalls in die letzten beiden Schuljahre der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationsphase) ein. Für diese Schülerinnen und Schüler beträgt die Dauer der Schulzeit bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 13 Schuljahre, weil sie sich bewusst für einen Schulbesuch im Ausland entschieden haben und diesen einer Schulzeitverkürzung vorziehen.

Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn der Schulbesuch im Ausland bei gleichzeitiger Schulzeitverkürzung wahrgenommen werden soll. Dann stehen den Schülerinnen und Schülern folgende Möglichkeiten offen:

Nach dem 10. Schuljahrgang wird ein halbjähriger Schulbesuch im Ausland angetreten. Nach Rückkehr prüft die Schule, ob die im Ausland erbrachten schulischen Leistungen auf den hiesigen Schulbesuch angerechnet werden können. Ist dieses der Fall, kann der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im zweiten Halbjahr des 11. Schuljahrgangs fortgesetzt werden.

Eine Versetzung auf Probe ist also nicht erforderlich, weil die Schule noch vor Weiterführung des Schulbesuchs in der Qualifikationsphase darüber entscheidet, ob schulische Leistungen, die im Ausland erbracht worden sind, als gleichwertig anerkannt werden können. Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland während der Qualifikationsphase wird in keinem Bundesland zugelassen, weil die Leistungen aus dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in die Berechnung der Gesamtqualifikation für die Abiturnote eingehen und in diesem Schuljahrgang auch schon thematisch auf das Zentralabitur vorbereitet wird.

Entscheiden die Eltern, ihr Kind bereits im Sekundarbereich I einen Schulbesuch im Ausland antreten zu lassen, so ist dieses ebenfalls möglich. So kann z. B. das erste Halbjahr des 10. Schuljahrgangs in einer Auslandsschule verbracht werden. Nach Rückkehr tritt die Schülerin oder der

Schüler in das zweite Halbjahr des 10. Schuljahrgangs ein und erwirbt am Ende des 10. Schuljahrgangs mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

Zulässig ist es ebenfalls, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund guter oder besserer schulischer Leistungen am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss den 10. Schuljahrgang überspringt und - statt direkt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe einzutreten - zunächst einen einjährigen Schulbesuch im Ausland absolviert. Nach Rückkehr aus dem Ausland erfolgt dann der Eintritt in die Qualifikationsphase, um nach zwei Schuljahren die allgemeine Hochschulreife zu erwerben.