Liebe Kolleginnen und Kollegen, neben der Neufassung der Wahlordnung sollen noch weitere Änderungen des Gesetzes vollzogen werden, von denen ich auf zwei eingehen möchte:
Erstens geht es um die LUFA Nord-West. Die Landwirtschaftskammer soll laut Kammergesetz u. a. die Landwirtschaft fördern und dabei die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigen. Dabei kann Landwirtschaft in heutiger Zeit nicht allein auf die Urproduktion bezogen sein. Der Warenaustausch macht schon lange nicht mehr an den Landesgrenzen Halt. Die Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt - kurz: LUFA NordWest - untersucht auch im vor- und nachgelagerten Bereich und gewährt damit uns Landwirten, aber auch den Verbrauchern geprüfte Sicherheit. Der Landesrechnungshof hat, durchaus berechtigt, die Frage aufgeworfen, ob nicht die Grenzen der Kammerkompetenzen überschritten werden. Ich meine, mit unserem Vorschlag haben wir diese Bedenken abgearbeitet.
Der zweite Punkt betrifft die Zusammensetzung des Grundstücksverkehrsausschusses. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag, den Vorschlag zu § 41 anzunehmen, der besagt, dass dem Grundstücksverkehrsausschuss drei vom Kreistag oder vom Rat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer gewählte Personen und zwei vom Kreistag oder vom Rat gewählte Personen, die zum Kreistag oder Rat wählbar sein müssen, angehören. Diese Zusammensetzung, meine Damen und Herren, hat sich bewährt. Eine Änderung ist daher nicht not
wendig. Die von der SPD-Fraktion beschriebene Gefahr, dass berufsständische Interessen gleichwertige andere Interessen überlagern, lässt sich in der Praxis so nicht dokumentieren.
Ich möchte es begründen: Die Kommunen, meine Damen und Herren, haben mit dem Baugesetzbuch - ich nenne hier das Vorkaufsrecht - oder auch mit dem Bebauungsplan schon heute Möglichkeiten der Einflussnahme. Des Weiteren ist der Vorwurf, dass die Mitglieder, die dem landwirtschaftlichen Berufsstand angehören, nicht verantwortungsbewusst handeln, so nicht zu halten; denn sie handeln verantwortungsbewusst und
Bernhard Suilmann, dass er nur von zwei Verfahren wisse, die vor Gericht anhängig gewesen seien. Dazu muss man wissen: Zwei ist vielleicht ein bisschen viel. Aber Bernhard Suilmann ist schon seit 1993 Geschäftsführer.
- Danke, Herr Kollege, dass die enormen Leistungen in Cloppenburg anerkannt werden. - Insofern, liebe Kolleginnen und Kollegen, werden die Fraktionen der CDU und der FDP den Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der Drucksache 4173 ablehnen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, folgen Sie dem Votum des zuständigen Ausschusses! Schreiben Sie damit - wie unser Fraktionsvorsitzender David McAllister zu sagen pflegt - ein weiteres Stück Erfolgsgeschichte der Landwirtschaftskammer
Herzlichen Dank. - Für die SPD-Fraktion hat sich Herr Kollege Helberg zu Wort gemeldet. Bitte schön, Sie haben das Wort.
regierung die rechtlichen Grundlagen für die Wahl zur Kammerversammlung neu ordnet, ferner deren Mitgliederzahl reduziert und ebenso Regelungen trifft bezüglich der zu berufenden weiteren Mitglieder, stimmen wir dem Beratungsergebnis im Fachausschuss ohne Einschränkung zu. Dies gilt auch deshalb, weil der Berufsgruppe der Landfrauen nun die von uns geforderte - ich betone: die von uns geforderte - bessere Vertretung zugestanden worden ist.
Keinen Bedenken begegnet auch die Neuordnung der Wahlkreise in § 18 a. Einverstanden sind wir auch damit, dass der Kammerdirektor das Studium der Agrar- oder Rechtswissenschaften vorweisen soll.
Meine Damen und Herren, ganz und gar nicht zustimmen können wir hingegen den Änderungen in Artikel 1 Nrn. 1 und 16. Dazu im Einzelnen:
Gegen die vorgesehene Ergänzung des § 2 Abs. 2 hat schon der Rechnungshof deutlich Position bezogen, und zwar zu Recht und überzeugend. Was machen Sie nun? - Statt diese Bedenken ernst zu nehmen, glauben Sie, sich darüber mit einem gesetzgeberischen Trick einfach hinwegsetzen zu können. Sie taufen Fremdaufgaben, die ihrem Wesen nach eindeutig zu den freiwilligen Aufgaben gehören, einfach in Pflichtaufgaben um und hängen dem Absatz 2 schnell einen weiteren Satz an. Was Sie dabei verkennen oder gar beiseite schieben, ist, dass die kammerfernen Fremdaufgaben durch diesen Trick nicht zu Pflichtaufgaben werden, nur weil Sie dem vorhandenen Pflichtenkatalog einfach einen weiteren Satz hinzufügen. Diese Aufgaben bleiben nämlich weiterhin eindeutig freiwillige Aufgaben, deren Zulässigkeit stets an den Grenzen der Generalklausel des § 2 Abs. 1 LWKG endet. Deshalb sind alle außerhalb der Kammerkompetenzen liegenden Aufgaben auch nach Ihrem gesetzgeberischen Trick nicht durch die Generalklausel des § 2 Abs. 1 gedeckt.
kammerfernen Aufgaben der LUFA bereits 2004 einen Anteil von ca. 38 % erreicht haben. Was macht nun das Ministerium? - Um die Bedeutung dieses Aufgabenfeldes abzuschwächen, wird es einfach bagatellisiert. Es sollen nur ca. 5 % gewe
sen sein, sagte man uns im Fachausschuss. Aus der Kammer selbst hören wir nun aber von einem erheblich höheren Volumen, das dem, das vom Rechnungshof ermittelt worden ist, wohl nahekommt. Diese Aufgaben sollen zukünftig sogar noch ausgebaut werden, damit der Betrieb nicht mehr durch öffentliche Mittel gestützt werden
Die Folge werden eindeutig Normenkontrollverfahren sein, in denen Ihre Regelungen weggefegt werden. Es scheint, als hätten Sie rein gar nichts daraus gelernt, dass Ihnen die Verfassungsgerichte das Polizeigesetz und das Mediengesetz schon um die Ohren gehauen haben. Auch dort haben Sie unsere Warnungen nicht beherzigt. Für die Folgen sind Sie allein verantwortlich. Mit so gewagten gesetzlichen Regelungen dienen Sie den Mitarbeitern der LUFA nicht, sondern setzen sie wachsenden Risiken aus.
Unsere Aufgabe ist es doch, gerichtsfeste Normen zu schaffen. Unser Änderungsantrag erfüllt diese Anforderungen, Ihre Regelungen tun es dagegen nicht.
Ich will nun auf die Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses eingehen. Dabei handelt es sich um einen sondergesetzlichen Ausschuss, angebunden an eine kommunale Gebietskörper
schaft. Auch mit den von Ihnen jetzt inzwischen vorgenommenen Änderungen räumen Sie die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht aus; denn bei Ihrer Regelung können in Kreisgremien gewählte Mitglieder Entscheidungsergebnisse nicht allein
herbeiführen. Das heißt, die von außen kommenden Mitglieder dieses Fünferausschusses dominieren und können von den kreiseigenen Mitgliedern nicht überstimmt werden.
Unabhängig von der Haftungsfrage, die damit zusammenhängt, und unabhängig von der weiteren rechtlichen Beurteilung begegnet die Dominanz einer Berufsgruppe, der Landwirte, politischen und gesellschaftlichen Bedenken. Nach § 9 des
gung eines Grundstückskaufvertrages dann zu versagen, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeuten würde. Nur am Rande sei hier bemerkt, dass wir diesen aus einer früheren Zeit entlehnten Terminus in einem Gesetz aus dem Jahre 1961 immer noch
finden. Das Interesse kaufinteressierter Landwirte hat den Vorrang vor dem von Nichtlandwirten. So will es das Grundstücksverkehrsgesetz. Inzwi
schen hat die Rechtsprechung aber weitere gleichrangige Interessen neben diesen Grundsatz gestellt, z. B. den Naturschutz. Bei einer unabänderlichen Überdominanz der Landwirte im Ausschuss besteht die Gefahr, dass berufsständische Interessen gleichwertige andere Interessen stets überlagern. Der Kollege Große Macke hat hier davon gesprochen, dass es im Landkreis Cloppenburg relativ wenige Fälle gegeben habe. Ich kann nun auf 20 Jahre als Vorsitzender eines Landwirt
neben dem Berufsrichter Platz nehmen. Ohne eine interessengerechte Änderung der Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses werden also
zwei Entscheidungsebenen allein von einer Berufsgruppe dominiert. Das darf nicht so bleiben. Das wollen wir mit unserem Änderungsantrag beseitigen. - Danke schön.
Herzlichen Dank, Herr Kollege Helberg. - Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat nun Herr Kollege Klein das Wort. Bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dieses Änderungsgesetz setzt quasi den Schlusspunkt unter eine Entwicklung, die die beiden
Landwirtschaftskammern in Oldenburg und Hannover zusammengeführt und zur Fusion gebracht hat. Damit realisiert sich eine sehr alte Forderung der Grünen, die diesen Schritt immer als eine sehr wichtige Anpassung angesehen haben. Diese
Anpassung musste natürlich vor allen Dingen an die quantitativen Veränderungen im Bereich der Urproduktion erfolgen. Ich erinnere an die Dezimierung der Betriebe in den letzten Jahrzehnten und an den inzwischen überschaubaren Anteil an der wirtschaftlichen Wertschöpfung.
Konsequent und vorbildlich finde ich die Beschränkung auf maximal elf Wahlbereiche für Niedersachsen. Diese werden unter der Regie des ML festgelegt werden müssen. Ich bin schon ein wenig gespannt auf die Gebietszuschnitte. Es ist ja