sein, Gesetze sozusagen nach bestem Wissen und Gewissen so zu erarbeiten, dass sie gerichtsfest sind.
Meine Damen und Herren, wir hätten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sicherlich 1 : 1 übernehmen können. Für uns steht aber fest, dass gerade das Polizeigesetz verständliche Regelungen treffen muss, damit diese Regelungen im praktischen Polizeialltag angewendet werden können. Wir können nicht pausenlos eine Ausnahme, eine Ausnahme von der Ausnahme und noch einmal eine Ausnahme von der Ausnahme der Ausnahme machen. Das versteht am Ende kein Polizeibeamter mehr. Bei einem Polizeigesetz kommt es also auch darauf an, dass es möglichst klar und verständlich formuliert ist.
Dass wir uns im Rahmen der Verfassung bewegen, wird auch in der SPD nicht mehr ernsthaft bezweifelt. So haben wir uns - ich möchte einen Punkt aufnehmen, den Herr Prof. Lennartz angesprochen hat - gerade beim Kernbereichsschutz bei der TKÜ an der inzwischen mit den Stimmen von CDU und SPD im Bundestag verabschiedeten Fassung der Strafprozessordnung orientiert. Herr Professor Lennartz hat das angesprochen. Wir haben den Begriff „ausschließlich“ verwendet. Der Kollege hat seine Anmerkungen dazu gemacht. Ich zitiere einmal aus der Regelung in der Strafprozessordnung, wie sie von CDU und SPD in Berlin beschlossen worden ist. Dort heißt es:
„Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Er
kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.“
Daraufhin - dies kann ich hier sagen - habe ich Herrn Professor Starck gefragt, ob er sagen kann, was der Unterschied zwischen „allein“ und „ausschließlich“ ist. Professor Starck hat gesagt - ich zitiere ihn -: Das Wort „allein“ hat dieselbe Wirkung wie „ausschließlich“. - Wenn also das verfassungswidrig ist, dann wäre auch alles andere verfassungswidrig. Herr Professor Lennartz, mit diesem müssen wir Risiko leben.
Eine Schlussbemerkung: Die Regelungen, was die Direktionseinteilung hinsichtlich der Polizeidirektionen Oldenburg und Osnabrück angeht, sind ja im Wesentlichen von CDU und FDP eingebracht und von der SPD mitgetragen worden. Was hier nicht verschwiegen werden sollte, Herr Bartling, ist: Sie haben noch den Wunsch der SPD angehängt, die Polizeiinspektion Cuxhaven/Wesermarsch zu zerschlagen. Das wird es mit uns nicht geben! Ich habe Ihnen, Herr Bartling, schon einmal gesagt, es wäre besser gewesen, Sie hätten in Ihrem Änderungsvorschlag nicht das Gegenteil dessen geschrieben, was Sie den Betroffenen in Cuxhaven gesagt haben.
Schlussendlich: Wir halten das Gesetz für verfassungsgemäß. Wir werden den Gesetzentwurf so verabschieden. Wir haben ihn gründlich beraten; dies kann niemand bezweifeln, jedenfalls was die Fraktionen der CDU und der FDP angeht. Der Gesetzentwurf ist gründlich beraten worden. Über den Rest schweigt man als Ehrenmann. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nein, liebe Kollegen, ich werde Sie jetzt nicht mit Leserbriefen konfrontieren,
Meine Damen und Herren, ich möchte einmal berichten, wie mit Wahrheit umgegangen wird, um auf den Tagesordnungspunkt davor zurückzu
kommen. Herr Biallas hat hier behauptet, die CDUFraktion habe die Änderung der Gebietszuschnitte eingebracht.
Wir haben über Monate hinweg den Gesetzentwurf zum Polizeigesetz bearbeitet und im Innenausschuss darüber diskutiert. Die Bestimmung, die dazu beitragen sollte, nämlich in § 90, die Versprechungen des Herrn Ministerpräsidenten und des Innenministers in der Region Cloppenburg/Vechta einzulösen, war nicht enthalten. Es mag ja sein, dass Sie das heute als Überraschungsantrag einbringen wollen. Das weiß ich aber nicht.
Als wir das dann einbrachten - das muss man sich einmal auf der Zunge zergehen lassen, meine Damen und Herren -, ist im Innenausschuss gesagt worden: Wir müssen einmal gucken, was das kostet. - In der Sitzung des Haushaltsausschusses ist gesagt worden: Nein, das machen wir nicht. Man hat diesen Vorschlag abgelehnt.
Über den Änderungsvorschlag ist formell abgestimmt worden. Er ist von Ihnen abgelehnt worden, meine Damen und Herren, damit das noch einmal ganz klar festgehalten wird.
Dann bringen Sie den Vorschlag, den wir gemacht haben, in den Innenausschuss ein, und zwar ohne bestimmte zusätzliche Formulierungen, genau
Darüber beschließen wir heute. Ich gebe gerne zu, meine Damen und Herren, dass wir diesem Element des Polizeigesetzes zustimmen. Dies macht aber deutlich, dass bei der ursprünglichen Zuschneidung der Polizeidirektionen wohl nicht mit der Sorgfalt vorgegangen worden ist, die notwendig gewesen wäre.
Die Leute aus der Region, die wussten, dass man es nicht nur aus polizeilicher Sicht betrachten darf, sondern dass z.B. auch die kommunalpolitischen Bezüge beachtet werden müssen, haben Ihnen das schon am Anfang gesagt. Aber das haben Sie nicht wahrgenommen. Jetzt wollen Sie das korrigieren. Das ist so in Ordnung.
Wie das abgelaufen ist, meine Damen und Herren, möchte ich an einem Beispiel illustrieren. Ich habe dies auch schon im Innenausschuss genannt. Der Ministerpräsident kommt zu einer Veranstaltung der GdP in Osnabrück. Er wird gefragt, was er davon halte, wenn Cloppenburg/Vechta wieder zu Oldenburg käme. Darauf sagt er: Wenn der Innenminister das vorschlägt, würde er, Wulff, dem nichts entgegenhalten, sondern das gerne mitmachen. Daraufhin steht der Polizeipräsident von Osnabrück auf und sagt, das wäre fachlich absoluter Unsinn. Da entgegnet der Ministerpräsident sinngemäß - so ist es mir geschildert worden -, das interessiere ihn gar nicht, er wolle die Wahl gewinnen.
(Hans-Christian Biallas [CDU]: Das ist aber sehr frei formuliert! - Heinz Rol- fes [CDU]: Das ist lächerlich!)
Aber eines muss man einmal zur Kenntnis nehmen: Das ist genau das, was wir Herrn Wulff vorwerfen, nämlich blanker Opportunismus und nichts anderes.
Meine Damen und Herren, der Zuschnitt der Polizeibehörden ist nur ein ganz kleiner, auf unsere Initiative hin quasi in letzter Minute in den Gesetzentwurf gerutschter Bestandteil des heute zu verabschiedenden Polizeigesetzes. Wäre es anders, könnten wir heute bedenkenlos zustimmen.
Wir müssen jedoch noch über den meines Erachtens absolut unzureichenden Versuch der Landesregierung und der CDU/FDP-Landtagsmehrheit reden, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff und das für die amtierende Landesregierung vernichtende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur präventiven Telefonüberwachung, damals das zentrale Prestigeobjekt des Innenministers, in das Polizeigesetz einzuarbeiten. Dabei stellt sich für den unvoreingenommenen Beobachter eine Frage, auf die ich bislang noch keine Antwort bekommen habe: Warum hat sich die Mehrheit mehr als zwei Jahre lang Zeit gelassen, um auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren?
Bekanntlich ist es ja schon am 27. Juli 2005 - Herr Lennartz hat dies erwähnt - ergangen. Meine Damen und Herren, es darf Erwähnung finden, dass diese Landesregierung fast zweieinhalb Jahre
benötigt hat, um sich zu einer Formulierung durchzuringen, die sinngemäß lautet: Die präventive Telefonüberwachung wird ersatzlos gestrichen. Ich bin mir sicher, dass das jeder Jurastudent im ersten Semester zügiger hinbekommen hätte.
Meine Damen und Herren, zugegebenermaßen von etwas höherem Schwierigkeitsgrad war die Einarbeitung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff. Auch darauf hat Herr Professor Lennartz hingewiesen. Dieses Urteil ist im März 2004 ergangen, sodass hierfür sogar mehr als dreieinhalb Jahre zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Hintergrund muss sich die Landesregierung die Frage gefallen lassen, warum es eine Regierung in dreieinhalb Jahren lediglich schafft, eine Änderung des Polizeigesetzes vorzulegen, von der der Gesetzgebungsund Beratungsdienst des Landestages auf nahezu jeder Seite schreibt: Die Ausschussmehrheit möch
te den aus der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten rechtlichen Bedenken des GBD nicht folgen. - Oder: Die Ausschussmehrheit will an dieser Stelle das vom GBD dargelegte, aus der Einschränkung „ausschließlich“ folgende rechtliche Risiko einer nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensführung quasi ad absurdum führt, indem polizeiliche Maßnahmen nur dann abzubrechen sind, wenn davon auszugehen ist, dass ausschließlich der Kernbereich privater Lebensführung betroffen ist. Dass man den Kernbereichsschutz auch praxisnah und verfassungskonform ausgestalten kann, zeigt die Strafprozessordnung, für die freilich der Bundestag zuständig ist. Beispiel:
- Ich nenne es nur beispielhaft, Herr Biallas, damit Sie das noch einmal zur Kenntnis nehmen. - Für eine verfassungskonforme Regelung hätte man nur die dortigen Absätze 4 und 5 abschreiben müssen. Auch das hätte ein Jurastudent hinbekommen. An dieser Vorschrift zeigt sich ein hervorragend austarierter Grundrechtsschutz, der wie folgt realisiert ist - ich zitiere § 100 c Absatz 4 StPO: