Protokoll der Sitzung vom 19.09.2003

Dr. med. Viktria Illi, Wallenhorst 15 15 678,00

Dr. med. Christel MüllerGros-mann, Ankum

2 2 90,40

Evelin MüllerGoldbeck, Ärztin, Badbergen

72 72 3.254,40

Welche der Beratungsstellen in Stadt und Landkreis Osnabrück aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes künftig in Niedersachsen erforderlich sein werden und in welcher Höhe diese gefördert werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden.

Zu 3: Die Höhe der Haushaltsmittel, die zur Förderung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Niedersachsen ab dem Jahr 2004 erforderlich sind, richtet sich danach, wie viele Vollzeitstellen mit mindestens 80 % der erforderlichen Personal- und Sachkosten landesweit zu fördern sind, um den gesetzlich vorgegebenen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Sobald diese Zahl feststeht, werden die Haushaltsmittel in den Haushaltsplanentwurf 2004 eingebracht. Derzeit sind im Haushaltsplanentwurf 2004 bei Kapital 05 11 Titel 684 68 für Zuschüsse für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und sexualpädagogische Arbeitskreise 2 403 000 Euro vorgesehen. Die zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlichen Mehrkosten werden aus dem Landeshaushalt gedeckt.

Anlage 11

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 16 der Abg. Sigrid Leuschner (SPD)

Großer Wasserkopf oder große Übertreibung?

Unter der Überschrift „CDU liegt mit ihren Zahlen daneben“ berichtet die OstfriesenZeitung in ihrer Ausgabe vom 16. Juli 2003 von einem Besuch des innenpolitischen Sprechers der CDU in Aurich. Dort kritisierte er vor Polizeibeamten und Personalräten den allein bei der Bezirksregierung Oldenburg vorhandenen „Wasserkopf“ von 153 Beamten, die nach der Auflösung der Bezirksregierung für den Streifendienst frei würden. „So viele gibt es in Oldenburg gar nicht“, schreibt die Ostfriesen-Zeitung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Teilt sie die Einschätzung, dass allein durch die Auflösung der Bezirksregierung Oldenburg 153 Beamtinnen und Beamte zusätzlich für den Streifendienst zur Verfügung stehen werden?

2. Wie viele Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind derzeit bei den Polizeidezernaten der vier Bezirksregierungen jeweils beschäftigt?

3. Wie viele dieser Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden durch die Polizei-Organisationsreform der Landesregierung, die bekanntlich nicht zu einer Reduzierung der Polizeidirektionen führt, tatsächlich für Aufgaben im Streifendienst freigesetzt werden?

Die Landesregierung wird die bestehende Organisation der Polizei grundlegend überprüfen und im erforderlichen Umfang Strukturänderungen vornehmen. Unmittelbar nach Übernahme der Regierungsverantwortung wurde die Arbeit in diesem Themenfeld aufgenommen. Schon im Mai dieses Jahres ist über erste Ergebnisse der bevorstehenden Umorganisation informiert worden, bis Jahresende soll ein fertiges Konzept vorliegen. Die neue Polizeiorganisation soll im kommenden Jahr umgesetzt werden.

Die Polizei wird aus den Bezirksregierungen herausgelöst. Als Behörden zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und den Dienststellen vor Ort sollen künftig sechs Polizeidirektionen in Hannover, Lüneburg, Braunschweig, Oldenburg, Os

nabrück und Göttingen die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen.

Wesentliche Zielrichtung der Umorganisation ist die Stärkung von Funktionalität und Eigenständigkeit der Polizei. Besonderer Wert wird auf die Kriminalitätsbekämpfung als dem polizeilichen Aufgabenschwerpunkt gesetzt. Professionalität, polizeiliche Präsenz und Bürgernähe sind weitere Parameter der Organisationsreform. Schließlich geht es – wie bei einer Organisationsüberprüfung obligatorisch – auch darum, Arbeitsstrukturen und -abläufe zu optimieren. Stäbe sollen daher soweit möglich mit der Zielrichtung verschlankt werden, den operativen Bereich zu stärken.

Operative Polizeiarbeit konzentriert sich nicht ausschließlich auf den Einsatz- und Streifendienst. Auch die Kriminalitätsbekämpfung, die Überwachungs- und Kontrollaufgaben im Verkehrssektor sowie die Bewältigung von Sonderlagen zählen zu den operativen Arbeitsfeldern der Polizei.

Die Erhöhung der polizeilichen Präsenz in der Fläche ist ein weiteres erklärtes Ziel der neuen Landesregierung. Deshalb werden – entsprechend der Koalitionsvereinbarung und der Regierungserklärung von Herrn Ministerpräsident Wulf – in dieser Legislaturperiode zusätzlich 1 000 Polizeianwärterinnen und -anwärter eingestellt. Daneben wird Niedersachsen aufgrund freier Planstellen kurzfristig noch 150 ausgebildete Polizeibeamtinnen und -beamte aus anderen Bundesländern übernehmen können. Diese Personalverstärkung wird als Sonderprogramm die Polizeipräsenz in der Fläche sofort erhöhen und insbesondere in ländlichen Bereichen für eine Verbesserung der Personalausstattung sorgen.

Die Landesregierung wird somit im Ergebnis nicht nur durch neue Kräfte, sondern auch durch organisatorische Maßnahmen mehr Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in den eigentlichen polizeilichen Kernaufgaben einsetzen. Zudem soll im Rahmen der Umorganisation mit einem veränderten Modell zur Personalverteilung eine Erhöhung der Flächenpräsenz erreicht werden.

Allein durch Herauslösen der Polizei aus den Bezirksregierungen und die Schaffung eigenständiger Polizeidirektionen werden grundsätzlich keine zusätzlichen Personalressourcen für originäre exekutivpolizeilichen Aufgaben zur Verfügung stehen. Dies dürfte bereits insofern nachvollziehbar sein, als dass auch bislang auf dieser Ebene sechs Poli

zeibehörden (die vier Bezirksregierungen sowie die Polizeidirektionen Hannover und Braun- schweig) vorhanden sind und sich die dort wahrzunehmenden polizeilichen Aufgaben mit der Organisationsreform voraussichtlich nicht reduzieren werden. Die gegenwärtig auf anderen Organisationsebenen – insbesondere bei den Polizeiinspektionen – angesiedelten Stabsaufgaben sind vielmehr mit zu berücksichtigen. Staatssekretär Dr. Koller hat daher anlässlich der Unterrichtung des Ausschusses für Inneres und Sport am 21. Mai 2003 betont, dass die personellen Auswirkungen nicht nur hinsichtlich der Direktionsbildung betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtzusammenhang der Strukturveränderungen gesehen werden müssen.

Bisher wurde neben dem räumlichen Zuschnitt der künftigen Polizeidirektionen erst eine grobe Aufgaben- und Organisationsstruktur dieser Behörden sowie der nachgeordneten Ebenen festgelegt. Konkretisierbare Ausführungen zum künftigen Personalbedarf sind im gegenwärtigen Stadium der Arbeiten zur Umorganisation nicht möglich. Dies dürfte frühestens nach Vorliegen eines Gesamtmodells für die Organisation der Polizei leistbar sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Biallas (CDU) und Bode (FDP) - Landtags-Drucksache 15/328 - wurde zum Stichtag 1. Februar 2003 eine umfangreiche Personalbestandserhebung für die Polizeibehörden und -einrichtungen durchgeführt. Demnach waren in den Dezernatsgruppen Polizei der Bezirksregierungen und in den Stäben der Polizeidirektionen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 443,5 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf dort eingerichteten Dienstposten tätig. Zusätzlich nahmen 15 Beamtinnen und Beamte dort Aufgaben im Rahmen von längerfristigen Abordnungen war. In den Dezernatsgruppen Polizei der vier Bezirksregierungen waren beschäftigt:

- Bezirksregierung Braunschweig 59,5 (zuzüglich 5 Ab- ordnungen) - Bezirksregierung Hannover 49 (zuzüglich 6 Abord- nungen) - Bezirksregierung Lüneburg 70

- Bezirksregierung WeserEms 74 (zuzüglich 2 Abord- nungen)

Darüber hinaus waren zum Stichtag im Dezernat 307 „Wasserschutzpolizei“ der Bezirksregierung Weser-Ems 14 Polizeivollzugsbeamte (zuzüglich 2 Abordnungen) beschäftigt.

Zu 3: Siehe Vorbemerkung.

Anlage 12

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 17 der Abg. Elke Müller (SPD)

Frühpensionierte Beamte als Betreuer?

Die Betreuungskosten sind in den letzen Jahren dramatisch angestiegen und haben zu einer starken Belastung des Justizhaushalts geführt. Der Landesrechnungshof hat vorgeschlagen, künftig frühpensionierte Beamte für Betreuungstätigkeiten einzusetzen. Nach Einschätzung des Landesrechungshofes ergibt sich mit der Umsetzung dieses Vorschlages ein Einsparvolumen von immerhin ca. 3 Millionen Euro. Die CDU-Landtagsfraktion hatte diesen Vorschlag in ihrem Änderungsantrag zum Doppelhaushalt 2002/2003 (Drs. 14/2968) aufgegriffen, um dadurch einen Teil der von ihr damals geplanten Mehrausgaben zu finanzieren. Im Nachtragshaushalt 2003 hat die CDU-Landtagsfraktion diesen Vorschlag nicht mehr aufgegriffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Plant sie, diesen Vorschlag des Landesrechnungshofes für den Haushalt 2004 erneut aufzugreifen?

2. Wie beurteilt sie die rechtlichen Möglichkeiten, frühpensionierte Beamte für derartige Tätigkeiten einzusetzen?

3. Durch welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung die Kostenexplosion im Bereich des Betreuungsrechts stoppen?

Die hohe Anzahl von vorzeitigen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit ist mitursächlich für einen ständigen Anstieg der Versorgungsausgaben. Die Runde der Staatssekretäre hat aus diesem Grunde am 18. Februar 2002 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit der Wieder- und Weiterverwendung von dienstunfähigen und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten befassen sollte. Die Arbeitsgruppe ist unter der Federführung des MF gebildet worden und hat mit Datum vom 7. Februar 2003 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Der Arbeitsgruppe haben Vertreter des MI, des MS (seinerzeit MFAS), des MK, des MJ, des LRH und des MF angehört. Die Ar

beitsgruppe hat in insgesamt sechs Sitzungen Vorschläge zu Maßnahmen erarbeitet, die eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit vermeiden oder verringern sollen.

Gegenstand der Untersuchung waren auch Möglichkeiten anderweitiger Verwendung frühzeitig in den Ruhestand tretender Beamtinnen und Beamter. In den Blick genommen wurde insbesondere, ob diese mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben betraut werden können.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Verwendung von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten als Betreuerinnen und Betreuer ist von der Arbeitsgruppe erörtert worden. Der vom Landesrechnungshof hierzu geäußerten Auffassung vermochte sich die Arbeitsgruppe allerdings mehrheitlich nicht anzuschließen. Das Ergebnis des Arbeitsgruppenberichts wird in die Überlegungen der Landesregierung zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einbezogen.

Zu 2: Es gibt nach geltendem Recht keine Möglichkeit, frühpensionierte - dienstunfähige oder begrenzt dienstfähige - Beamtinnen und Beamte gegen ihren Willen zur Erfüllung von Betreuungsaufgaben einzusetzen. Die Bestellung einer Person zur Betreuerin oder zum Betreuer erfolgt im Übrigen durch in richterlicher Unabhängigkeit ergehenden Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Die Betreuungsstellen der Landkreise und kreisfreien Städte können dem Gericht dazu lediglich Vorschläge machen.

Dienstunfähige Beamtinnen und Beamten sind zur Wahrnehmung von dem Lande obliegenden Aufgaben per definitionem nicht geeignet. Allenfalls wäre zu erwägen, begrenzt dienstfähige Beamte mit ihrem Einverständnis für Aufgaben einzusetzen, die ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Ausbildung sowie ihrer Eignung entsprechen. Dabei muss es sich aber um Aufgaben handeln, die ihrem jeweiligen Dienstherrn zur Erledigung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung von Betreuungsangelegenheiten ist gegenwärtig keine Landesaufgabe, sondern eine solche des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Einsatz von begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten des Landes für diese Aufgaben problematisch.

Grundsätzlich steht es jeder erwachsenen Person frei, ehrenamtlich als Betreuer tätig zu werden, unabhängig von der Frage, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Voraussetzung für die Übernahme von Betreuungsaufgaben ist die Erklärung der vom Vormundschaftsgericht ausgewählten Person, eine Betreuung übernehmen zu wollen. Gemäß § 1898 Abs. 2 BGB kann zum Betreuer nicht bestellt werden, wer sich weigert, dieses Amt zu übernehmen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betreuungsamt ein persönliches und soziales Engagement verlangt, welches nur auf der Grundlage einer freiwilligen Tätigkeit erwartet werden kann.

Die Landesregierung wird deshalb künftig die – aus welchem Grund auch immer – in den Ruhestand zu versetzenden Beamtinnen und Beamten auf die Möglichkeit hinweisen, ehrenamtlich Betreuungen zu übernehmen und dafür werben.