Die Landesregierung wird deshalb künftig die – aus welchem Grund auch immer – in den Ruhestand zu versetzenden Beamtinnen und Beamten auf die Möglichkeit hinweisen, ehrenamtlich Betreuungen zu übernehmen und dafür werben.
Zu 3: Die 74. Konferenz der Justizministerinnen und -minister hat im Juni dieses Jahres die BundLänder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ beauftragt, bis zur Herbstkonferenz im November dieses Jahres Gesetzentwürfe zu verschiedenen Bereichen des Betreuungsrechts vorzulegen, die u. a. auf eine Eindämmung der Kostenentwicklung zielen. Es handelt sich um die Bereiche
Die Landesregierung wird an der Einbringung der Gesetzesvorhaben im Rahmen einer Bundesratsinitiative mitwirken.
MS wird weiterhin für die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine bei der planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, der Einführung in ihre Aufgaben, Fortbildung und Beratung sowie
der planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Zuschüsse zu den dafür notwendigen Personal- und Verwaltungskosten gewähren. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von nahezu 0,8 Millionen Euro sind im Haushaltsplan-Entwurf 2004 und in der Mipla vorgesehen. Dabei hat eine im Jahr 2002 eingeführte erfolgsbezogene Förderkomponente dazu geführt, dass die Zahl der von den Betreuungsvereinen neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer gesteigert werden konnte.
MJ hat den Druckauftrag für die von der BundLänder-Arbeitsgruppe ausgearbeitete bundeseinheitlichen Informationsbroschüre über Vorsorgevollmachten mit einer Mustervollmacht erteilt und beabsichtigt, die Herausgabe mit einer Medienkampagne zu begleiten.
Auf Anregung des MI - Stabsstelle Verwaltungsmodernisierung - hat MJ kürzlich den Direktor des Amtsgerichts Osnabrück gebeten, mit der Stadt Osnabrück und dem Leiter des dortigen Versorgungsamtes zu klären, ob und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen eines Pilotprojektes Bedienstete des dortigen Versorgungsamtes, die in Folge der Verwaltungsreform nicht mehr ausreichend beschäftigt werden können, als Betreuer eingesetzt werden könnten. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.
Ein seit dem 1. Juni flüchtiger Gefangener der offenen Justizvollzugsanstalt LingenDamaschke steht unter dem Verdacht, in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2003 - somit 22 Tage nachdem er nicht von einem Ausgang zurückgekehrt war - in Belm bei Osnabrück einen Mord begangen zu haben. Bei dem Opfer handelt es sich um den neuen Lebensgefährten der früheren Verlobten des Gefangenen. Die Tat geschah in der Wohnung der früheren Verlobten, die sich in derselben Wohnanlage befindet wie die Wohnung des Tatverdächtigen. Zwar handelte es sich nicht um einen als gewalttätig bekannten Gefangenen, auch befand er sich lediglich zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft, doch verdient die Tatsache Beachtung, dass er der Polizei zum Zeitpunkt seiner eigenmächtigen Hafturlaubverlängerung als Waffenfreund be
kannt war: Nachdem ein Gerichtsvollzieher an der Tür einen Hinweis auf Selbstschussanlagen gefunden hatte, hatte sogar ein Sondereinsatzkommando die Wohnung des Tatverdächtigen in Belm gestürmt und zahlreiche Schwerter, Säbel, Wurfsterne und Äxte, aber auch zwei Schusswaffen gefunden. Es stellt sich somit die Frage, ob mit der notwendigen Intensität versucht worden ist, den flüchtigen Gefangenen aufzugreifen.
1. Wann wurde die eigenmächtige Verlängerung des Hafturlaubs des Gefangenen von der JVA Lingen-Damaschke an die Polizei gemeldet, und ab wann hatte die Polizei am Wohnort des Gefangenen Kenntnis davon, dass er zur Fahndung ausgeschrieben war?
2. Wann und zu welchen Zeiten hat die Polizei innerhalb der 22 Tage zwischen Nichtrückkehr und dem Mord versucht, den zur Fahndung ausgeschriebenen Gefangenen in seiner Wohnung anzutreffen, die sich in der selben Wohnanlage befindet wie die Wohnung, die sich seine ehemalige Verlobte mit dem Mordopfer geteilt hat?
3. Wann und zu welchen Zeiten wurde versucht, den Gefangenen in der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten anzutreffen?
Die von der Bezirksregierung Weser-Ems berichteten Abläufe des Geschehens und der polizeilichen Fahndung stellen sich wie folgt dar:
Am 1. Juni 2003 hatte der spätere Tatverdächtige, ein Strafgefangener der JVA Lingen II, der noch einen Teil einer 250-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe wegen Betruges und Körperverletzung zu verbüßen hatte, einen Tag Hafturlaub. An diesem Tag war es in dem von ihm mitbewohnten Mehrfamilienwohnhaus aufgrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Freundin des späteren Opfers - seiner ehemaligen Verlobten - zu einem Polizeieinsatz gekommen. Gegenüber den eingesetzten Beamten bekundete er, am Abend in die JVA zurückzukehren.
Die JVA Lingen lI meldete der Polizeiinspektion Emsland (Sitz in Lingen) am 3. Juni 2003, 09.24 Uhr, per Telefax, dass der spätere Tatverdächtige aus einem genehmigten Urlaub nicht in die JVA zurück gekehrt war. Eine sofortige Unterrichtung der Polizei, noch am 1. Juni 2003 war nicht vorgenommen worden, weil der Gefangene von der JVA als eher unproblematisch und nicht als gefährlich eingestuft worden ist.
Am selben Tag wurde von der Polizeiinspektion Emsland die EDV-Speicherung im polizeilichen Fahndungssystem veranlasst.
Ob danach - wie nach der Vorschriftenlage vorgesehen - eine unverzügliche Benachrichtigung der kriminalaktenführenden Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt bzw. der für den Wohnort zuständigen Polizeiinspektion Osnabrück-Land zur Mitfahndung erfolgt ist, ist mangels Dokumentation nicht nachvollziehbar. Am 6. Juni 2003 ging bei der Polizeiinspektion Emsland im Original die Fahndungsmeldung der JVA auf dem Postweg ein; daraufhin wurde eine Kopie dieses Schriftstücks per Dienstpost an die Polizeiinspektion OsnabrückStadt (als der für die weitere Fahndung zuständi- gen Dienststelle) weitergeleitet.
Gezielte Fahndungsmaßnahmen erfolgten weder von der Polizeiinspektion Osnabrück-Stadt, da fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass dies bereits im Rahmen der Sofortfahndung der Polizeiinspektion Emsland veranlasst worden ist, noch von der Polizeiinspektion Osnabrück-Land, die keine Kenntnis vom Fahndungsfall hatte.
Am 25. Juni 2003 kam es zur Entdeckung des in Rede stehenden Tötungsdelikts in Belm, dabei wurde der o. a. Gefangene als Tatverdächtiger festgenommen.
Die einschlägige, bundesweit geltende Polizeidienstvorschrift „Polizeiliche Fahndung“ in Verbindung mit ergänzenden niedersächsischen Regelungen ist eindeutig und regelt Fahndungsfälle und Zuständigkeiten bis ins Detail; die Vorschriften und Reglungen haben sich bewährt. Fahndungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall ausgeblieben, weil offensichtlich nicht entsprechend der Vorschriftenlage verfahren worden ist und auch eine Dokumentation des Veranlassten unterblieb. Nach Mitteilung der BR Weser-Ems hat es in vergleichbaren Fällen keine Versäumnisse dieser Art gegeben. Dort geht man von einem Einzelfall aus. Gegenteilige Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Allerdings ist von hier der Fall zum Anlass genommen worden, die Angelegenheit mit den nachgeordneten Behörden zu erörtern und auf die Bedeutung der Vorschrift, deren Einhaltung und der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen hinzuweisen.
Eine derartige Tat war weder für die Justiz noch für die Polizei vorhersehbar. Der Gefangene verbüßte eine Ersatzfreiheitsstrafe, d. h. bei Beglei
chung der Geldstrafe hätte er sich gar nicht in Haft begeben müssen bzw. hätte zur sofortigen Haftentlassung geführt. Hinweise auf eine Gefährlichkeit lagen der JVA Lingen nicht vor, ansonsten wäre ihm Hafturlaub nicht gewährt worden.
Dieses vorausgeschickt, beantworte die Fragen der Abg. Bockmann (SPD) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 bis 3: Die JVA Lingen II meldete der Einsatzleitstelle der Polizeiinspektion Emsland am 3. Juni 2003, 09.24 Uhr, per Telefax, dass der spätere Tatverdächtige nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt war. Da die Nichtrückkehr des Gefangenen bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle nicht bekannt war, wurde weder seine Wohnung noch die seiner ehemaligen Verlobten überprüft.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 19 des Abg. Bernd Althusmann (CDU)
Seit dem 1. Januar 2003 gilt für kohlensäurehaltige Getränke in Einwegverpackungen wie Dosen und Flaschen ein Zwangspfand. Das betrifft vor allem Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke. Große Discounter haben daraufhin den Verkauf von Dosengetränken vorläufig komplett eingestellt. Weil noch kein einheitliches Rücknahmesystem existiert, können die Verbraucher das von ihnen gezahlte Pfand nur dort wieder einlösen, wo sie auch das Getränk eingekauft haben. Vielfach wird daher auf andere, nicht betroffene Getränke ausgewichen. Wie die Neue Presse vom 5. Juni 2003 berichtet, schätzt eine Hannoveraner Brauerei den Absatzrückgang bei Bier in Einwegverpackungen auf etwa 70 %.
Viele Getränkedosenfabriken müssen aus diesem Grunde Kurzarbeit anmelden, auch Niedersachsen ist davon betroffen. Die Wirtschaftswoche vom 17. April 2003 berichtet von Kapazitätsauslastungen von nur 35 %, wobei kostendeckend erst ab 60 bis 70 % Auslastung gearbeitet werden könne. Falls sich die Lage nicht bessere, seien die Stilllegung von Anlagen und das Ende für komplette Standorte zu befürchten. Der Wirtschaftswoche zufolge fürchten Branchenexperten, dass sich die Dose nach einer längeren Zwangspause nicht mehr in Deutschland werde durchsetzen können, weil sich viele Konsumenten umstellen würden.
Auch wenn sich durch das Zwangspfand eine begrüßenswerte Verringerung der Umweltbelastungen durch Einweggetränkeverpackungen ergibt, stellt sich die Frage, ob hier der richtige Weg gewählt wurde. Nach Einschätzung der Wirtschaft verursacht ein flächendeckendes Rücknahmesystem jährliche Betriebskosten zwischen 800 Millionen und 1 Milliarde Euro. Alternativ hätte sich die Einführung einer Einwegabgabe angeboten, mit der ebenfalls ökologische Lenkungszwecke hätten verfolgt werden können. Diese war aber aus politischen Gründen von der rot-grünen Bundesregierung nicht gewollt.
1. Wie hat sich seit Einführung des Zwangspfandes die Nachfrage nach Getränken in Dosen, Glas- und PET-Plastikflaschen entwikkelt?
2. Welche volkswirtschaftlichen Auswirkungen ergeben sich daraus in Niedersachsen bei den Beschäftigtenzahlen sowie beim Steueraufkommen?
3. Wäre die Einführung einer Steuer auf ökologisch nachteilige Verpackungen gegenüber dem Zwangspfand die bessere Alternative, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Volkswirtschaft zu minimieren?
Zu 1: Der Landesregierung liegen keine amtlichen, abgesicherten Daten über die Entwicklung der Nachfrage von Getränken in Dosen-, Glas- und PET-Verpackungen vor. Die zur Verfügung stehenden Daten basieren auf Unternehmens- und Verbandsstellungnahmen der betroffenen Getränke- und Verpackungsindustrie sowie auf Presseberichten. Die Aussagen sind teilweise widersprüchlich.
Die Brauwirtschaft beziffert die Absatzeinbußen bei Dosenbier mit 70 %. Die Branche geht davon aus, dass die Pfandregelung einen Rückgang des Gesamtbierabsatzes zwischen 4 und 7 % bewirkt. Die Verluste im Einwegbereich würden nur zu etwa 30 % durch den Anstieg beim Mehrweg kompensiert. Die Getränkedosenhersteller rechnen für das Jahr 2003 mit einem Umsatzrückgang von 50 %.