2. Welche Instrumente können aus Sicht der Landesregierung in den Kommunen die Frauenbeauftragten ersetzen?
3. Wie will die Landesregierung überprüfen, dass in den Kommunen gegebenenfalls ohne das Instrument der Frauenbeauftragten eine aktive Gleichstellungspolitik betrieben wird?
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist und bleibt eine verfassungsrechtliche Zielvorgabe für alle staatlichen Ebenen, auch für die Kommunen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse müssen sie geeignete Maßnahmen treffen, um diese Aufgabe zu erfüllen. Die Kommunen haben aber – wie bei anderen Aufgaben auch – im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit, zu entscheiden, wie sie ihre Aufgaben am besten erfüllen. NGO und NLO sehen vor, Frauenbeauftragte zu bestellen. Diese sind eine wirksame und sinnvolle Einrichtung, um die Ziele der Frauenförderung zu erreichen.
Die Landesregierung wird die NGO und die NLO im Frühjahr 2004 insgesamt einer Überarbeitung unterziehen und keine isolierte Initiative zur Änderung des § 5 a NGO bzw. des § 4 a NLO ergreifen.
Zu 1 bis 3: Die Überlegungen der Landesregierung sind noch nicht abgeschlossen. Sie werden in die Gesamtnovellierung von NGO und NLO einfließen.
Das international operierende Hamburger Unternehmen ECE beabsichtigt in zentraler Lage in Osnabrück den Bau eines großen ShoppingCenters. Auf dem Gelände des Landgerichts und der Justizvollzugsanstalt Osnabrück sollen 25 000 qm Verkaufsfläche inklusive entsprechenden Parkraums gebaut werden. Die Grundstücke, auf denen sich das Landgericht und die JVA befinden, sind im Besitz des Landes Niedersachsen. Das Unternehmen hat in Aussicht gestellt, sich an den Kosten für die Verlegung bzw. für einen Neubau des Landge
richts an anderer Stelle zu beteiligen, um die Realisierungschancen des Projekts zu erhöhen. Nach meiner Kenntnis befinden sich die Grundstücke auf einer Verkaufsliste des MF unter der Kategorie „Verkauf mit Auflagen“.
Das Gebäude des Landgerichts ist ein ausgewiesenes Baudenkmal aus dem 19. Jahrhundert. Es wurde 1878 als Repräsentationsbau des preußischen Königs errichtet, um die Bedeutung der preußischen Justiz zu demonstrieren. Seine Bedeutung als Denkmal begründet sich daher nicht nur durch die Architektur und Ausstattung des Gebäudes, sondern auch durch die städtebaulich prägende Stellung innerhalb der Stadt Osnabrück. Insofern ist die derzeitige Nutzung als Gerichtsgebäude auch als schützenswerte Originalnutzung zu betrachten. Das Gebäude selbst ist bis ins Detail durchgestaltet und gekennzeichnet durch Insignien des Historismus bis hin zur Ausmalung des Treppenhauses.
Bei der Nutzung der Grundstücke für eine Shoppingmall erscheint es undenkbar, dass das Gerichtsgebäude - es befindet sich in einer 1a Gewerbelage - unberührt bleibt. Angesichts dessen ist es höchst fraglich, inwieweit Auflagen zur Erhaltung der Sockelgeschosse und des Treppenhauses nicht diametral mit einer Nutzung des Gebäudes als Bestandteil einer Mall kollidieren, die eine Entkernung voraussetzt.
1. Entsprechen die Auflagen den fachlichen Anforderungen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, und wie garantiert die Landesregierung deren verbindliche Einhaltung?
3. In welcher Form beabsichtigt die Landesregierung, die vom Denkmalschutzgesetz geforderte besondere Verantwortung wahrzunehmen?
Zu 1: Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hatte bisher keine Veranlassung, konkrete Auflagen für eine Umnutzung des Baudenkmals zu erarbeiten.
Zu 2: Das Land veräußert landeseigene Grundstücke, wenn sie für die Erfüllung von Landesaufgaben nicht mehr benötigten werden oder die Nutzung für Landesaufgaben unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht länger vertretbar ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Grundstück als Baudenkmal einzustufen ist.
Zu 3: Beim Verkauf von denkmalgeschützten landeseigenen Liegenschaften werden Hinweise auf die Bedeutung des Baudenkmals und die erforderlichen Verfahren nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz im Kaufvertrag aufgenommen. Die Einhaltung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes durch etwaige Erwerber wird vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege sichergestellt.
Zeitungsmeldungen zufolge planen die öffentlich-rechtlichen Versicherer der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen Gespräche über eine intensive Zusammenarbeit, die in eine mögliche Fusion münden könnte.
Die öffentlich-rechtlichen Versicherer Niedersachsens sollen wenig Interesse an einer Fusion haben, da die Rechtslage zu kompliziert sei und die Änderung der einschlägigen Rechtsnormen ein bis zwei Jahre beanspruchen würde.
Da sich die öffentlich-rechtliche Versicherungslandschaft gerade in Niedersachsen sehr zersplittert darstellt, sind weitreichende Kooperationen von besonderer Bedeutung, um die Zukunftsfähigkeit des öffentlichen Versicherungswesens sicherzustellen.
1. Wie bewertet sie Chancen und Risiken, die sich für die öffentlichen Versicherer Niedersachsens aus einer Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer länderübergreifenden Fusion ergäben?
2. Wie stellen sich die Eigentums- und Stimmrechtsverhältnisse der verschiedenen öffentlichrechtlichen Versicherer in Niedersachsen dar?
3. Welche gesetzgeberischen Schritte wären Voraussetzung für eine Fusion, und was unternimmt die Landesregierung, um den Versicherern die Möglichkeit freiwilliger, auch länderübergreifender Zusammenschlüsse einzuräumen?
In Niedersachsen gibt es insgesamt sieben öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen. Neben der ausschließlich als Sach- und Haftpflichtversicherung tätigen Ostfriesischen Landschaftlichen
Brandkasse treten die Lebens- und Sachversicherer in Hannover, Braunschweig und Oldenburg in ihren jeweiligen Märkten als Versicherungsgruppen auf (VGH, Öffentliche Versicherungen Braun- schweig und Öffentliche Versicherungen Olden- burg).
Die öffentlichen Versicherungsunternehmen Niedersachsens beruhen auf dem Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen Niedersachsens (NöVersG) das am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Sie haben jeweils eigene Satzungen verabschiedet. Die Unternehmen sind Anstalten des öffentlichen Rechts und unterliegen ähnlich den Sparkassen dem Regionalprinzip.
Das NöVersG schaffte zum einen die nach EURecht nicht mehr zulässigen Feuermonopolversicherungsverhältnisse in Niedersachsen ab und vereinheitlichte und modernisierte die Strukturen der auf sehr zersplitterten und veralteten Rechtsgrundlagen beruhenden Unternehmen in Niedersachsen.
Das NöVersG sieht eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten sowohl im niedersächsischen als auch im bundesweiten Finanzdienstleistungssektor vor. So sind die VGH und die Öffentlichen Versicherungen Braunschweig an den Öffentlichen Versicherungen in Sachsen-Anhalt und die VGH an der Öffentlichen Versicherung Bremen beteiligt.
Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass niedersächsische Unternehmen kein Interesse an Gesprächen mit anderen Versicherungsunternehmen haben.
Zu 1: Die Chancen und Risiken von länderübergreifenden Fusionen können wegen der sich zurzeit noch im Anfangsstadium befindenden Gespräche noch nicht beurteilt werden.
Zu 2: Neben der Abschaffung der Monopolversicherungsverhältnisse regelt das NöVersG den organisatorischen und rechtlichen Gestaltungsrahmen der Unternehmen. Das NöVersG trifft keine Festlegung der Eigentumsrechte an den Unternehmen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 NöVersG regelt lediglich, dass die Eigentumsrechte unberührt bleiben.
Versicherungsunternehmen die Gremienbesetzungsrechte aus. In den Trägerversammlungen ergeben sich folgende Stimmrechtsverhältnisse: