Zu Artikel 5 schlägt die Beschlussempfehlung vor, die Neufassung des § 100 der Landeshaushaltsordnung um eine Verweisung auf § 14 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof zu ergänzen. Die Bezugnahme auf die dortige Verordnungsermächtigung soll verdeutlichen, dass der Landesrechnungshof nicht selbst über die Einrichtung von Rechnungsprüfungsämtern entscheiden kann. Die Neufassung des § 100 LHO führt zugleich zum ersatzlosen Wegfall der Aufgabe der Vorprüfung. Um dies noch deutlicher zu machen, wird mit dem neuen Artikel 6/1 ergänzend vorgeschlagen, die Bezugnahme auf jene Vorschrift in § 119 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung zu streichen.
Die in Artikel 8 Nr. 1 der Entwurfsfassung enthaltene Verordnungsermächtigung ist auf Vorschlag der Regierungsfraktionen (s. Vorlage 30) gestrichen und nach Artikel 9 in geänderter Fassung verlagert worden. Auf die Anmerkung zu Artikel 9 wird verwiesen.
Die nun in Artikel 8 Nr. 1 enthaltene, vom federführenden Ausschuss mehrheitlich beschlossene Änderung des § 1 Absatz 3 geht auf eine Anregung des Landesrechnungshofs zurück. Die Änderung ergänzt das dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur zur Verfügung stehende Steuerungsinstrumentarium gegenüber den Hochschulen um die Möglichkeit von Zielvereinbarungen über „die Erhebung der Gebühren und Entgelte nach § 13 Abs. 9.
Nach Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzentwurfs wird § 13 Abs. 4 NHG mit der Zielsetzung geändert, durch die Erhebung von Gebühren oder Entgelten für Studienangebote die Hochschulen in die Lage zu versetzen, ihre Einnahmen zu steigern. Darüber hinaus enthalten die Regelungen des § 13 Abs. 5 bis 8 NHG weitere Tatbestände zur Erhebung von Gebühren oder Entgelten. Über Art und Höhe der Gebühren oder Entgelte haben die Hochschulen nach § 13 Abs. 9 durch Ordnungen zu entscheiden.
Die von den Hochschulen danach zu treffenden Entscheidungen beeinflussen die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Hochschulen, aber auch deren Angebote und Strukturen. Es ist Aufgabe des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, auch unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Steuerung der Hochschulen dafür zu sorgen, dass die Einnahmemöglichkeiten der Hochschulen ausgeschöpft, die Entwicklung der einzelnen Hochschulen gefördert und die Angebote und Leistungen der Hochschulen hochschulübergreifend aufeinander abgestimmt werden. Das geeignete Instrument hierfür ist nach der Systematik des NHG die Zielvereinbarung. Durch die Aufnahme der neuen Nummer 8 in den Katalog der Gegenstände einer Zielvereinbarung in § 1 Abs. 3 Satz 4 NHG wird dieses Instrument bereit gestellt.)
Artikel 9 enthält Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz. Der federführende Ausschuss schlägt einen neuen Absatz 2 vor, durch den das Fachministerium ermächtigt wird, im Zuge von Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft Studiengänge durch Verordnung wesentlich zu ändern oder zu schließen. Absatz 2 enthält im übrigen begleitende Anordnungen.
Absatz 2 geht auf einen Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen zurück. Die Verordnungsermächtigung war ursprünglich in Artikel 8 enthalten und dort als Dauerregelung angelegt. Durch die Verlagerung in den Artikel 9 und durch die AußerKraft-Tretens-Regelung in Artikel 16 Absatz 3 Nr. 5 wird dem Fachministerium nun lediglich bis zum 31. Dezember 2005 und damit für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt, durch Verordnung Studiengänge wesentlich zu ändern oder zu schließen.
Nach der Entwurfsfassung waren die Voraussetzungen, unter denen das Fachministerium eine Verordnung erlassen durfte, vergleichsweise eng gefasst. Absatz 2 ermächtigt das Fachministerium hingegen, im Zuge von Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Im federführenden Ausschuss wurde darüber diskutiert, ob die Verordnungsermächtigung enger gefasst werden sollte. Die Ausschussmehrheit sprach sich aber letztlich dafür aus, es bei der in der Beschlussempfehlung enthaltenen Fassung zu belassen. Die Regierungsfraktionen legten aber Wert darauf, eine die gesetzgeberische Motivation verdeutlichende „Protokollnotiz“ in die Sitzungsnie
„Die Ausschussmehrheit verfolgt mit der Regelung das Ziel, die Maßnahmen im Rahmen des im Hochschuloptimierungskonzepts - HOK (Beschluss der Landesregierung vom 21.10.2003) - in einem sachlich-zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts umzusetzen; die Regelung erschöpft sich mit der Umsetzung des HOK und vermeidet somit einen dauerhaften Eingriff in das im NHG festgelegte System der Steuerung der Hochschulentwicklung durch Zielvereinbarungen (§ 1 Abs. 3 NHG).“
Artikel 10 betrifft Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Die neue Nummer 2 geht auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zurück. Sie führt dazu, dass die Referendarbezüge erst zum Ende des Monats fällig werden. Dies entspricht dann dem Auszahlungstermin im Angestelltenbereich.
Ich komme nunmehr zu dem vergleichsweise umfangreichen Artikel 11 mit den Änderungen im Lotteriegesetz über die Aufteilung des Aufkommens aus der Konzessionsabgabe. Der Gesetzentwurf führt in § 7 Abs. 2 und 3 feste Beträge für die Finanzhilfen an die einzelnen Verbände ein. Für die Verbände bedeutet dies, dass die Finanzhilfeleistungen nicht mehr - wie bisher - mit dem Aufkommen aus der Konzessionsabgabe zunehmen, sondern dass künftig die Finanzhilfebeträge gleich bleiben. Dies ist in den Beratungen von Ausschussmitgliedern der SPD-Fraktion und der Grünen mit dem Hinweis gerügt worden, dass dies auf eine fortlaufende reale Absenkung der Finanzhilfen hinauslaufe. Die Sprecher der Regierungsfraktionen haben dagegen die Änderung aus haushaltswirtschaftlichen Gründen als unvermeidlich angesehen.
Zur Vorschrift über die Sportförderung - das ist § 8 Lotteriegesetz - schlägt der Ausschuss auf Vorschlag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion vor, die Mitwirkung des Landes an der Förderung zurückzunehmen. Bei der Anerkennung von Sportverbänden soll nach Absatz 2 die Herstellung des Benehmens mit dem Land ausreichen. In den Verordnungsermächtigungen des § 8 Abs. 7 Nrn. 2 und 7 soll es der Entscheidung des Verordnungsgebers überlassen werden, in welcher Form das Land bei der Sportförderung zu beteiligen ist. Mit diesen beiden Änderungen kommt der Ausschuss
Wünschen des Landessportbundes entgegen, der in der Anhörung geltend gemacht hatte, mit den strikteren Beteiligungsformen des Fraktionsentwurfs werde ein zu hoher Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen verbunden sein.
Die normkonkretisierende Verordnungsermächtigung in § 9 b Abs. 2, die sich auf die Förderung von Musikschulen und -gruppen bezieht, hält der Ausschuss für hinreichend bestimmt und schlägt daher hierzu keine Änderung vor. Auch die Änderung des § 10 Abs. 1 soll gegenüber dem Entwurf unverändert bleiben; der Ausschuss hat allerdings nicht näher geprüft, ob die in Satz 2 vorgesehene Beschränkung der Förderung auf Träger in Niedersachsen mit dem europäischen Recht vereinbar ist.
Für die geänderte Fassung des § 10 a, die vonseiten der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion vorgeschlagen wurde, hat sich der Landesrechnungshof mit der Begründung ausgesprochen, dass dadurch die Prüfung bei den Finanzhilfeempfängern und den Dritten, die Mittel von jenen erhalten, umfassend und auch klarer als im geltenden Recht geregelt werde.
Die Einfügung des Artikels 11/1 beruht auf einem Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Oddset-Wetten rückläufige Umsätze zeigten, sodass die mit dem entsprechenden Abgabeaufkommen beabsichtigte Förderung des Rahmenprogramms der Fußballweltmeisterschaft des Jahres 2006 derzeit nicht erreichbar erscheine. Mit der Aussetzung der Konzessionsabgabe solle die Niedersächsische Toto-Lotto-Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, ein attraktives Sportwettangebot zu machen und damit den auf dem Markt befindlichen illegalen Angeboten entgegenzutreten.
Zu den mit Artikel 12 vorgesehenen Änderungen des Schulgesetzes schlägt der Ausschuss im Wesentlichen nur redaktionelle Änderungen vor, die der mitberatende Kultusausschuss empfohlen hat. Die dortigen Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion haben sich gegen den durch den neuen § 23 Abs 5 begründeten Vorrang der Hauptschulen bei der Förderung von Ganztagsschulen ausgesprochen. Zur Änderung des § 150 Abs. 7 schlägt der Ausschuss vor, die Absenkung der Förderung für die freien Schulen abzumildern; dies beruht auf einem Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP.
Die Neufassung des § 167 Abs. 2 soll nach Vorschlag des mitberatenden Kultusausschusses in zwei Absätze aufgegliedert werden, um die Tatbestände für Leitungskräfte und sonstige Lehrkräfte genauer fassen zu können. Dabei war sich der Kultusausschuss des Umstands bewusst, das auch mit der Neufassung eine schon im geltenden Recht vorhandene Anwendungsschwierigkeit erhalten bleibt, dass nämlich die Anknüpfung an dienstrechtliche Tatbestände an öffentlichen Schulen im Unklaren lässt, ob bei den Lehrkräften an Privatschulen Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber maßgeblich sein sollen oder ob stattdessen eine wie auch immer geartete Entsprechung zu beamtenrechtlichen Pflichten hergestellt werden soll.
Die Ausschussmitglieder der SPD haben im mitberatenden Kultusausschuss kritisch angemerkt, dass die Neuregelung des § 167 zum Wegfall der Genehmigung für den Einsatz neuer Lehrkräfte an Ersatzschulen führe. Sie haben darin einen Widerspruch zur fortbestehenden Anzeigepflicht für den Einsatz neuer Lehrkräfte an Ergänzungsschulen gesehen. Auch die Vertreter des Kultusministeriums haben sich insoweit für eine einheitliche Regelung für Ergänzungs- und Ersatzschulen ausgesprochen. Dem sind der Kultusausschuss und der federführende Ausschuss jedoch nicht gefolgt.
Ein Antrag der Ausschussmitglieder der SPDFraktion, auch § 12 des Schulgesetzes zu ändern, um so die im Zuge der letzten Novellierung entfallene Begriffsbestimmung für integrierte Gesamtschulen wieder aufzunehmen, fand keine Mehrheit; eine solche Änderung soll einem späteren Gesetz vorbehalten bleiben.
Zur Begründung der in Artikel 14 enthaltenen Änderung des § 22 Satz 3 des Waldgesetzes möchte ich berichten, dass die dort geregelten Beihilfeleistungen des Landes für Brandschäden im Wald künftig davon abhängen, inwieweit der Waldbesitzer seinerseits den Bestandswert des Waldes versichert hat.
Artikel 15 enthält nun auch Übergangsregelungen für Studienguthaben und die Erhebung von Studiengebühren.
Der neu eingefügte Absatz 1 geht auf einen Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen (s. Vor- lage 30) zurück. In der schriftlichen Begründung zu diesem Änderungsvorschlag wird darauf hingewie
sen, dass nach der derzeit gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG Studierende in Master-, Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen über ein Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit verfügten. Nach dem Verbrauch des Studienguthabens erhöben die Hochschulen von den Studierenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG eine Studiengebühr von 500 Euro pro Semester. Durch die in Artikel 8 vorgesehen Änderung des NHG entfalle das Studienguthaben für die weiterführenden Studiengänge mit Ausnahme der konsekutiven Masterstudiengänge und für Studiengänge, die der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen. Für die übrigen weiterführenden Studiengänge sei zukünftig vom ersten Semester an eine Studiengebühr zu erheben. Für die Erhebung dieser Studiengebühr sei nach § 13 Abs. 9 NHG eine Ordnung zu erlassen. Mit der Übergangsregelung sollten die Hochschulen angehalten werden, diese Ordnungen bis zum 31. Dezember 2004 zu erlassen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollten die Studierenden, die ihr Studium in einem der oben genannten Studiengänge vor dem 1. Januar 2004 aufgenommen haben, ihr Studium nach der bisherigen Regelung des § 11 NHG abschließen können.
Als Artikel 15/1 ist eine Neubekanntmachungsermächtigung für das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen hinzugekommen.
Wir beginnen jetzt die Haushaltsberatungen 2004 mit der allgemeinpolitischen Debatte über die Regierungs- und Haushaltspolitik. Zunächst hat sich Herr Kollege Gabriel zu Wort gemeldet. Herr Gabriel, bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Jeder, der mehr als nur ein paar Monate die Entwicklung des Landes Niedersachsen verfolgt, weiß: Es gab seit den Aufbaujahren unseres Bundeslandes für politische Entscheidungen in der Landespolitik noch nie so schwierige Rahmenbedingungen wie heute. Wenn die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags die Aufgabe haben, die Verfassung zu achten und in ihrem Rahmen die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und öko
logischen Lebensbedingungen der Menschen in Niedersachsen zu verbessern, dann müssen wir angesichts des heute vorgelegten Landeshaushalts sagen: Diese Aufgabe kann kein Abgeordneter dieses Parlaments - gleich welcher Partei erfüllen.
„Kredite dürfen die für eigenfinanzierte Investitionen... veranschlagten Ausgaben nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen.“
Meine Damen und Herren, auf diesen Artikel konnten wir uns im Haushaltsjahr 2002 und in den Veranschlagungen für 2003 vor dem Hintergrund des gestörten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durchaus berufen. Herr Althusmann, Sie haben heute Morgen in der Geschäftsordnungsdebatte behauptet, wir hätten mit unserem Haushalt 2002/2003 die Verfassung gebrochen. Ich sage es Ihnen jetzt in aller Klarheit, weil das heute Morgen nicht möglich war: Das ist eine schlichte Lüge gewesen; Sie wissen das.
Meine Damen und Herren, der Unterschied zu dem, was wir jetzt in Niedersachsen erleben, besteht darin, dass diese Ausnahme in Niedersachsen zur Regel gemacht werden soll,
und zwar - und das ist das Besondere - völlig unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands und Niedersachsens in den kommenden fünf Jahren.
Der vorgelegte Landeshaushalt und die mittelfristige Finanzplanung der Landesregierung weisen aus, dass selbst unter optimistischen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Kredite die eigenfinanzierten Investitionen überschreiten werden,
und zwar mindestens fünf Jahre lang. Meine Damen und Herren, die Landesregierung von CDU und FDP redet in der mittelfristigen Finanzplanung davon, sie wolle zum Normalzustand zurückkehren, und das, was jetzt sei, sei eben unnormal. Meine Damen und Herren, ich sage Ihnen einmal, wie man das ganz einfach nennt: Das ist schlichter geplanter Verfassungsbruch!
- Ich weiß gar nicht, worüber Sie sich aufregen; ich sage es noch einmal: Die Abgeordneten des Landtags, unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit, könnten diesen Verfassungsbruch durch keinen Beschluss, durch keine Kürzungsmaßnahme und durch kein Außer-Kraft-Setzen in den kommenden fünf Jahren verhindern.
Meine Damen und Herren, ich werfe Ihnen diese Situation bei diesem Haushalt 2004 entgegen Ihrer offensichtlichen Wahrnehmung noch nicht einmal vor;
denn Sie können nichts für die Tatsache, dass wir eine echte Verfassungskrise haben. Aber Sie sollten doch wenigstens mit uns über die Frage reden, was es eigentlich bedeutet, wenn man fünf Jahre lang erklärt, dass die wichtigste Grundlage, die die Arbeit von Abgeordneten in diesem Haus überhaupt erst legitimiert, nämlich die Verfassung des Landes Niedersachsen, von Ihnen außer Kraft gesetzt werden soll. Darüber werden wir noch einmal reden müssen. Doch statt dies in angemessener Art und Weise wirklich wahrzunehmen und gemeinsam als Parlamentarier einen Ausweg zu suchen, sind wir gerade dabei, das Parlamentsgeschehen zur Farce zu machen; denn es ist doch absurd, dass Sie uns hier heute etwas vorlegen, auf dessen Grundlage wir gemeinsam beschließen sollen, bis zum Jahre 2008 vorsätzlich die Verfassung zu brechen.