Im November 2002 hat die damalige Landesregierung beschlossen, in den Landkreisen Goslar, Lüneburg und Wittmund und in der Stadt Salzgitter das Projekt „1 000 mal 1 000 - Notebooks im Schulranzen“ zu starten. Im Rahmen dieses Projektes soll für alle Schülerinnen und Schüler im 7. Jahrgang ein Notebook angeschafft werden. Die Kosten von 1 000 Euro pro Stück sollen die Eltern tragen.
Pressemeldungen vom August dieses Jahres zufolge will auch die neue Landesregierung dieses Projekt fortführen.
Auch an anderen Schulen wird von den Eltern erwartet, immer höhere Kosten z. B. für Rechner zu tragen. So wurde kürzlich in der Presse berichtet, dass an einzelnen Gymnasien in Hannover die Eltern Rechner zum Preis von 180 Euro finanzieren sollen.
1. Bis zu welcher Einkommensgrenze müssen die Eltern bei diesem Projekt die Kosten für die Notebooks selber tragen, und wer finanziert den Sozial- und Härtefonds für diejenigen Eltern, die diese Kosten nicht tragen können?
2. Welche maximale Kostenbelastung der Eltern für die Anschaffung von Rechnern etc. hält die Landesregierung für angemessen?
3. In welcher Höhe können Eltern künftig insgesamt belastet werden, wenn sie Notebooks und/oder teure Rechner, die Schulbücher und auch noch die Fahrtkosten ihrer Kinder zur Schule bezahlen müssen?
Das Projekt „1000mal1000: Notebooks im Schulranzen“ ist entgegen der Behauptung der Abgeordneten Frau Korter weder ein Projekt der vorigen noch der jetzigen Landesregierung, sondern wurde vom Verein n-21: Schulen in Niedersachsen online e. V. in Kooperation mit der Bertelsmann Stiftung und anderen Partnern auf kommunaler Ebene initiiert und wird vom Verein n-21 betreut. Die neue Landesregierung unterstützt den Ansatz des Projekts aber ausdrücklich, da er neue Formen des selbständigen, kooperativen und differenzierten Lernens ermöglicht. Bereits vorliegende, sehr gute Erfahrungen von Schulen mit Notebook-Klassen zeigen, dass die Vermittlung von Medienkompetenz durch persönliche Notebooks zu einem selbstverständlichen und alltäglichen Bestandteil von Unterricht wird.
Die sehr positive Resonanz des Projekts „1000mal1000“ gerade in der Elternschaft verdeutlicht, dass es ein richtiger Schritt ist, neue Wege des Lernens zu beschreiten und innovative Ansätze zu erproben. Aus diesem Grund hat das Land die Bürgschaft für einen zinslosen Kredit der NORD/LB über 3 Millionen Euro übernommen, der den Eltern in den ausgewählten Regionen die Beschaffung der Notebooks erleichtern soll.
Zu 1: Die Teilnahme am Projekt „1000mal1000“ ist für Schulträger, Schulen und Eltern ein freiwilliges Angebot. Unverzichtbar für eine Beteiligung am Notebook-Projekt ist die Zustimmung aller Eltern einer Schulklasse des 7. Jahrgangs. Die Notebooks werden von ihnen zu einem Einzelpreis von 1 000 Euro gekauft.
Um den Eltern den Kauf zu erleichtern, hat die NORD/LB für vier Jahre einen zinslosen Kredit in Höhe von 3 Millionen Euro für „1000mal1000“ zur Verfügung gestellt. Die Sparkassen vor Ort und der Verein n-21 bieten den Eltern mit den Optionen „Sparkassenbrief“ und „Ratenkauf“ attraktive Finanzierungen. Votieren die Eltern für den Ratenkauf, so wird das Darlehen mit monatlich rund 21 Euro getilgt. Bei der Option „Sparkassenbrief“ zahlen die Eltern je nach Zinsniveau z. B. 900
Euro ein. Das Geld wird vier Jahre festgelegt, der Verein n-21 kauft die Notebooks und erhält nach vier Jahren den Auszahlungsbetrag von 1 000 Euro. Die monatliche Belastung in Höhe von 21 Euro ist für deutlich über 90 % der Eltern tragbar.
Alle Schülerinnen und Schüler in den NotebookRegionen sollen gleiche Lernchancen haben und an dem Projekt teilnehmen können. Daher können einkommensschwächere Eltern Finanzierungshilfen aus Sozial- und Härtefonds in Anspruch nehmen. Sozial- und Härtefonds obliegen der Verantwortung der ausgewählten Regionen. In Einzelgesprächen klären die jeweiligen Schulleitungen bzw. Lehrkräfte, ob und bis zu welcher Höhe Eltern oder Alleinerziehende in der Lage sind, die monatlichen Tilgungen pro Kind aufzubringen. Einkommensgrenzen sind nicht festgelegt worden, weil eine Pauschalisierung aufgrund der individuellen Voraussetzungen (z. B. zwei Kinder in einem Schul- jahrgang, geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe, Asylbewerber) weder möglich noch sinnvoll wäre.
Die Mittel für die Sozial- und Härtefonds werden vom Verein n-21, von „solidarischen“ Eltern, von regionalen oder örtlichen Sponsoren oder durch Übernahme anonymer Patenschaften von Unternehmen bereitgestellt. In Salzgitter und Goslar haben sich zur Förderung des Notebook-Projektes Vereine gebildet, in denen z. B. die örtlichen Sparkassen, Handwerksbetriebe, Industrieunternehmen und die Schulträger als Mitglieder zusammenwirken. Diese Vereine sorgen für die Finanzierung der Sozial- und Härtefonds. Eine andere Form der Unterstützung bilden Leihgeräte, die der Verein n21 den Regionen für Sozialfälle überlässt.
Zu 2 und 3: Da Frage 2 auch Bestandteil von Frage 3 ist, werden die beiden Fragen zusammen beantwortet.
Nach § 71 Abs. 1 Halbsatz 2 NSchG haben die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler zweckentsprechend auszustatten. Soweit Lernmittel der Lernmittelfreiheit unterliegen, sind sie diesbezüglich von dieser Pflicht befreit. Notebooks und Taschenrechner fallen nicht unter die Lernmittelfreiheit und sind daher nach o. a. Vorschrift von den Erziehungsberechtigten auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Kultusministerium gibt hier nur den Rahmen vor, die Schule entscheidet über die konkret zu verwendenden Lernmittel. Eine maximale Kostenbelastungsgrenze kann nicht
genannt werden, weil diese von den verschiedenen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, insbesondere z. B. von Schulform, Jahrgang, sozialen Verhältnissen der Schüler- und Elternschaft. Die Entscheidung einer Schule, welche Lernmittel eingeführt und benutzt werden sollen, wird in den Konferenzen unter Beteiligung der Elternvertreterinnen und –vertreter getroffen. Hier sind die Belange der Erziehungsberechtigten - ggf. auch finanzielle Gesichtspunkte - einzubringen. Sie werden von der Schule im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit i. d. R. berücksichtigt. Gegebenenfalls können für Erziehungsberechtigte Finanzierungshilfen erschlossen werden (Leihgeräte, Ratenzahlung, Zuschüsse mit Hilfe des Fördervereins der Schule etc.). Es gibt bereits an vielen Schulen gute Beispiele für derartige Unterstützungssysteme.
Die Frage, in welcher Höhe Eltern (auch noch) durch Fahrtkosten ihrer Kinder zur Schule belastet werden oder belastet werden können, lässt sich ebenfalls nicht allgemein beantworten, da zum einen nicht für jeden Weg von der Wohnung zur Schule und zurück Schülerbeförderungskosten anfallen und zum anderen gegenwärtig durch das Niedersächsische Schulgesetz sowie durch satzungsrechtliche Bestimmungen der Träger der Schülerbeförderung weitestgehend ein Beförderungs- oder Kostenerstattungsanspruch für Schülerinnen und Schüler gegeben ist.
Am 29. November 2003 fand in Lüneburg eine Kundgebung der rechtsextremen NPD statt. Parallel dazu waren mehrere Gegenkundgebungen angemeldet. Unter anderem hatte das Lüneburger Netzwerk gegen Rechts zu einer großen Veranstaltung im Stadtteil Kaltenmoor aufgerufen. Bereits dort wurde die Demonstration von einem großen Polizeiaufgebot begleitet. In der Innenstadt, in der dann die eigentliche Kundgebung nach dem Demonstrationszug vom Stadtteil Kaltenmoor bis ins Zentrum stattfand, wurden die Teilnehmer von zahlreichen Polizeikräften erwartet. Bereits während dieser Kundgebung wurden durch die Polizei sowohl Teilnehmer der Demonstration als auch
unbetteilige Passanten am Verlassen der Innenstadt in östliche Richtung gehindert. Personen, die auf die Unrechtmäßigkeit der Absperrung hingewiesen und nach Namen der Polizeibeamten gefragt hatten, wurden daraufhin teilweise durchgelassen.
1. Welche Rechtsgrundlage hat die Polizei veranlasst, tausende Bürger über mehrere Stunden hinweg am Verlassen der Innenstadt in Richtung Osten zu hindern?
2. Wie viele Polizeibeamte und BGS-Beamte waren im Einsatz, um die etwa 150 NPDMitglieder bzw. -Anhänger zu schützen, und welche Kosten sind durch diesen Einsatz entstanden?
3. Wie viele Menschen wurden durch den Einsatz von Pfefferspray seitens der Polizei verletzt, und wie viele Verletze waren unbeteiligte Passanten?
Der NPD-Landesverband Niedersachsen hatte für den 29. November 2003 in Lüneburg eine öffentliche Versammlung mit Aufzug sowie Zwischen- und Hauptkundgebung zum Thema „Heimreise statt Einwanderung – deutsche Kinder braucht das Land“ angemeldet, zu der ca. 300 Teilnehmer erwartet wurden.
Das von der Stadt Lüneburg ausgesprochene Versammlungsverbot wurde durch das Verwaltungsgericht Lüneburg unter Erteilung von Auflagen aufgehoben.
Um gegen die versammlungsrechtlichen Aktionen der NPD zu demonstrieren, waren Demonstrationen angemeldet worden, darunter eine Kundgebung des Lüneburger Netzwerkes gegen Rechts und eine Mahnwache der VVN/BdA – KV Lüneburg. Allein für den geplanten Aufzug wurde mit bis zu 1 500 Teilnehmern gerechnet.
Bei einem vergleichbaren Einsatz ist es 1999 in Lüneburg zu Übergriffen der linken auf die rechte Szene gekommen.
Die Polizei hat nach Vorgaben des Grundgesetzes, des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes und des Versammlungsgesetzes die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und öffentliche Versammlungen zu ermöglichen. Insoweit war es erforderlich, den grundgesetzlich geschützten Anspruch der NPD auf Demonstrationsfreiheit zu gewährleisten.
die im Osten der Innenstadt gelegenen Bereiche Bleckeder Landstraße, Dahlenburger Landstraße, Am Stintmarkt und Bahnhof zeitweise freigehalten und Personen ein Durchgangsverbot erteilt, um ein Aufeinandertreffen der unterschiedlichen Gruppierungen und des NPD-Aufzuges zu verhindern. Ein solches Aufeinandertreffen hätte unausweichlich körperliche Auseinandersetzungen zur Folge gehabt.
Im Laufe des Tages kam es mehrfach zu Versuchen von Störern, die Kundgebungsorte bzw. den Marschweg der NPD im ostwärtigen Bereich der Stadt zu erreichen. Dies konnte durch o. a. polizeilichen Einsatzmaßnahmen unterbunden werden. Dabei wurden durch Steinwürfe und Fußtritte vier eingesetzte Polizeibeamtinnen und -beamte leicht verletzt.
Zu 1: Die Einzelmaßnahmen der Abweisung bzw. Erteilung des Durchgangsverbotes erfolgten nach § 17 Abs. 1 NGefAG. Danach können Verwaltungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die unter diese Regelung auch fallende Absperrung eines bestimmten örtlichen Bereiches war zeitlich auf die Dauer des Aufzuges und der Kundgebungen, die nach Maßgabe der Verfassung zu schützen waren, begrenzt. Dabei wurden selbstverständlich in Einzelfällen – z. B. beim Erfordernis, einen bestimmten Zug zu erreichen – entsprechende Ausnahmen ermöglicht.
Im Übrigen muss entschieden dem mit der Anfrage vermittelten Eindruck widersprochen werden, dass tausende Bürgerinnen und Bürger in der Innenstadt von Lüneburg festgehalten wurden. Das Verlassen des Innenstadtbereiches war vielmehr jederzeit möglich. Auch die östlich gelegenen Stadtbereiche konnten jederzeit erreicht werden; zwar nicht immer auf dem kürzesten Weg, jedoch über einen zumutbaren Umweg.
Zu 2: Am 29. November 2003 waren zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen etwa 2 180 Kräfte eingesetzt, davon 480 Kräfte des BGS und etwa 560 Einsatzkräfte von den Ländern Branden
Eine Erhebung der Kosten für die niedersächsischen Einsatzkräfte erfolgt nicht. Für die unterstützenden Einsatzkräfte des Bundes und der Länder Brandenburg und Hessen sind die entstandenen einsatzbedingten Mehrkosten zu erstatten. Entsprechende Kostenbescheide liegen der Bezirksregierung Lüneburg bisher noch nicht vor. Eine Abrechnung wird erst im Jahr 2004 erwartet.
Zu 3: Im Rahmen der Einsatzmaßnahmen gegen Personengruppen, die polizeiliche Absperrungen mit Gewalt überwinden wollten, wurde eine Person durch den Einsatz von Pfefferspray leicht verletzt. Verletzungen von unbeteiligten Passanten sind nicht bekannt geworden.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 16 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE):
Kürzungen von Landesmitteln im Rahmen der Zuwendungen nach § 45 a PBefG (Schülerbeförderung) an die Verkehrsträger