3. Welche Möglichkeiten sieht sie und was wird sie unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft vor solchen jugendlichen Intensivtätern wirkungsvoll zu schützen?
Die in der Mündlichen Anfrage zitierte Presseberichterstattung ist unzutreffend. Tatsächlich stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:
Aufgrund eines Zeugenhinweises wurden am 31. Dezember 2003 gegen 2.30 Uhr drei Jugendliche und ein Heranwachsender festgenommen wegen des Verdachtes, zuvor Einbruchsdiebstähle in einen Kiosk und ein Schreibwarengeschäft in Hannover-Bothfeld versucht zu haben. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, in beiden Fällen jeweils mit einem Stein eine Glasscheibe der Eingangstüren zerstört zu haben. Sie sind jedoch weder in den Kiosk noch in das Schreibwarengeschäft eingedrungen.
Einer der Jugendlichen sowie der Heranwachsende sind geständig. Der Heranwachsende wurde nach seiner Vernehmung wieder entlassen.
Hinsichtlich der drei Jugendlichen regte die Polizei mit dem Bemerken, dass es sich um bereits zu Bewährungsstrafen verurteilte Intensivtäter handele, am 1. Januar 2004 bei der Staatsanwaltschaft die Beantragung von Haftbefehlen an. Da dem diensthabenden Staatsanwalt insoweit jedoch nur unvollständige und z. T. widersprüchliche Informationen vorlagen, hat er keine Haftbefehle beantragt.
Am 6. Januar 2004 lagen die Akten dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft vor. Vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen verfasste er noch am selben Tage eine Anklage zum Amtsgericht – Jugendschöffengericht – in Hannover. Gleichzeitig beantragte er Haftbefehle gegen die drei Jugendlichen. Dieser Antrag wurde auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt. Die Akten hat der Staatsanwalt am 7. Januar 2004 persönlich dem zuständigen Richter am Amtsgericht vorgelegt. Dieser lehnte am 8. Januar 2004 den Erlass von Haftbefehlen ab. Auch der diensthabende Staatsanwalt am 1. Januar 2004 habe keinen Haftgrund angenommen; für eine Änderung jener Einschätzung bestehe kein Anlass.
Am 13. Januar 2004 lag dieser ablehnende Beschluss dem zuständigen Staatsanwalt vor, der noch am selben Tage eine Beschwerde diktiert hat. Die inzwischen vorliegenden Informationen ließen die Angelegenheit in anderem Licht erscheinen: Die drei Jugendlichen seien bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch zu Jugendstrafen verurteilt worden, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt sei. Insbesondere zwei der Beschuldigten seien innerhalb kürzester Zeit rückfällig geworden. Es bestehe Wiederholungsgefahr, und die Anordnung von Untersuchungshaft sei auch verhältnismäßig.
Die Beschwerde ist am 14. Januar 2004 beim Amtsgericht eingegangen, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Nun liegt der Vorgang der Beschwerdekammer beim Landgericht zur Entscheidung vor. Bis zu Beginn der Fragestunde stand die Beschwerdeentscheidung noch aus.
einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist. Gegen einen weiteren Beschuldigten wurde an jenem Tage ebenfalls in anderer Sache verhandelt; das Verfahren konnte jedoch noch nicht abgeschlossen werden.
Nach allgemeinem Strafverfahrensrecht darf Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen angeordnet werden: Nach der Strafprozessordnung bedarf es eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes. Die möglichen Haftgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und – bei bestimmten Straftaten unter engen Voraussetzungen – Wiederholungsgefahr. In § 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist zudem festgelegt, dass Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, „wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht“. Untersuchungshaft muss also stets verhältnismäßig sein und ist nur zulässig, wenn und soweit – ich zitiere aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – „der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen“ (Beschluss vom 27.07.1966, Neue Juristische Wochenschrift 1966, 1703).
Untersuchungshaft gegen Jugendliche darf nur unter weitaus engeren Voraussetzungen beantragt und angeordnet werden. Im Grundsatz gelten zwar die Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrensrechts, doch ist insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von noch größerer Bedeutung: Nach § 72 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Es heißt in dieser Vorschrift weiter wie folgt: „Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen.“ Im Haftbefehl sind ggf. die Gründe anzuführen, warum keine mildere Maßnahme ausreicht und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gilt lediglich eingeschränkt; Wiederholungsgefahr kann nur in besonderen Fällen einen Haftgrund darstellen.
Über Anträge auf Anordnung von Untersuchungshaft entscheidet das Gericht stets in richterlicher Unabhängigkeit. Die richterliche Unabhängigkeit ist durch Artikel 97 des Grundgesetzes geschützt.
Zu 1: Mit Rücksicht auf die verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit der Gerichte sieht die Landesregierung von einer Bewertung der Entscheidung des Haftrichters ab.
Zu 2: Die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft gegen Jugendliche bestimmen sich nach den genannten Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung. Ob und inwieweit ein Haftbefehl nach dem Gesetz gerechtfertigt ist, haben nach der verfassungsmäßigen Ordnung allein die Gerichte zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Beschwerde dafür Sorge getragen, dass die Entscheidung des Haftrichters durch das Landgericht überprüft wird. Zu 3: Umgehende sachgerechte Reaktionen auf Straftaten gerade von Jugendlichen sind unabdingbar, um weitere Straftaten zu verhindern und so auch potenzielle Opfer zu schützen. Die Landesregierung setzt vor diesem Hintergrund einen Schwerpunkt bei der Verbesserung der Bekämpfung der Jugendkriminalität. Sie wird dabei effektiv von den Behörden vor Ort unterstützt.
Schon in der Koalitionsvereinbarung haben sich CDU und FDP für das so genannte vorrangige Jugendverfahren ausgesprochen, das besonders schnelle staatliche Reaktionen auf Straftaten Jugendlicher ermöglicht. Zudem, so heißt es im Koalitionsvertrag weiter, muss das Jugendstrafrecht geändert werden. Grenzen müssen deutlicher aufgezeigt werden.
Die Landesregierung hat diese Vorhaben bereits weitgehend umgesetzt. Schon im Frühjahr letzten Jahres hat Niedersachsen zusammen mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz vorgelegt. Enthalten waren darin folgende zentrale Vorschläge, die bereits in der Koalitionsvereinbarung enthalten sind:
Erstens. Einführung des so genannten Warnschussarrestes, d. h. der Möglichkeit, neben einer Bewährungsstrafe einen Arrest zu verhängen. Nur so kann vielfach verhindert werden, dass eine blo
ße Verurteilung zur Bewährungsstrafe ohne weitere Auflagen von Jugendlichen als Freibrief oder als „Freispruch 2. Klasse“ empfunden wird. Den Jugendlichen muss der Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt werden.
Drittens. Für dennoch nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende Anhebung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre. Das bisherige Höchstmaß der Jugendstrafe ist insbesondere bei schwerster Kriminalität von Heranwachsenden vielfach unangemessen.
Dieser Gesetzesantrag wird ergänzt um die Einführung von Fahrverbot und Meldepflicht als Sanktionen. Bereits am 20. Juni 2003 hat der Bundesrat die Einbringung des Gesetzes beim Deutschen Bundestag beschlossen. Der Gesetzentwurf liegt jetzt dem Bundestag vor.
Das wichtige Projekt der Einführung vorrangiger Jugendverfahren konnte in den letzten Monaten weiter vorangetrieben werden. Inzwischen gibt es in vielen Gerichtsbezirken Vereinbarungen zwischen den an Jugendverfahren beteiligten Behörden zur weiteren Optimierung der Zusammenarbeit. Ziel der Vereinbarungen ist es, bestimmte Verfahren bereits vier Wochen nach der ersten Vernehmung des beschuldigten Jugendlichen abschließen zu können, um so weitere Straftaten zu verhindern. Auch in Hannover wurde am 25. März 2003 eine Vereinbarung über die Durchführung vorrangiger Jugendverfahren insbesondere bei jugendlichen Intensivtätern abgeschlossen. Bei der Staatsanwaltschaft Hannover gibt es zudem besondere Dezernate für Straftaten im Schulbereich.
Durch weitere zahlreiche Maßnahmen ist die Zusammenarbeit insbesondere zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in Hannover intensiviert worden. Die Polizei betreut intensiv in den entsprechenden Stadtteilen Risikopersonen und Risikogruppen und hat Kontakt zu den Schulen; frühzeitig wird von der Staatsanwaltschaft das Jugendamt eingeschaltet und von dort werden dann pädagogische Maßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung gerichtlicher Verfahren eingeleitet. Das Amtsgericht Hannover ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Funktion und der Unabhängigkeit auch der einzelnen Richterinnen und Richter in viele dieser Maßnahmen nicht direkt eingebunden,
Dies alles hat u. a. dazu geführt, dass in Hannover die Anzahl von jugendlichen Intensivtätern im letzten Jahr erheblich reduziert werden konnte.
Über die genannten Maßnahmen hinaus, die speziell der Prävention von Jugendkriminalität dienen, werden diverse Vorhaben der Landesregierung, die im allgemeinen Strafrecht oder Strafverfahrensrecht angesiedelt sind, den Schutz der Bevölkerung vor Straftaten auch jugendlicher Mehrfachoder Intensivtätern weiter verbessern:
Dies gilt zum einen für unseren Gesetzesantrag zur Änderung des Rechts der Untersuchungshaft. Den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Opferschutzes bei Entscheidungen über Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft“ hat Niedersachsen zusammen mit Bayern, Hessen und Thüringen unter dem 2. Juli 2003 im Bundesrat eingebracht. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen insbesondere im Bereich der Wiederholungsgefahr und der Fristenregelungen vor. Die Länder beraten derzeit über Einzelheiten des Gesetzentwurfs und das weitere Vorgehen im Bundesrat.
Niedersachsen unterstützt zudem den Entwurf eines Graffiti-Bekämpfungs-Gesetzes des Bundesrats. Bisher können Graffitis, bei denen durch die Farbe bzw. deren Entfernung keine Substanzverletzung verursacht wird, nicht als Sachbeschädigung bestraft werden. Eine Änderung ist notwendig und hätte, da viele Graffiti-Täter Jugendliche sind, insoweit erhebliche Auswirkungen. Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag seit Sommer letzten Jahres vor.
Niedersachsen unterstützt ferner den Entwurf des Bundesrats für ein Gesetz zum Schutz vor schweren Wiederholungstaten durch nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Dieser Entwurf, der jetzt dem Bundestag vorliegt, sieht eine Änderung des § 66 a des Strafgesetzbuches vor mit dem Ziel, auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, sofern sich erst während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ergibt, dass ein Verurteilter gefährlich ist. In dem Gesetzentwurf ist auch eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes enthalten. Nach dem Willen des Bundesrates soll Sicherungsverwahrung anders als bisher auch in Urteilen gegen He
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 der Abg. Enno Hagenah und Stefan Wenzel (GRÜNE):
Christian Wulff hatte als neu gewählter Ministerpräsident als eine der ersten Firmen den Windanlagenhersteller Enercon in Aurich besucht. Zeitungsberichten zufolge stieß dabei offenbar auch das Vorhaben, in Aurich eine „Zukunftsfabrik“ aufzubauen, auf große Zustimmung vonseiten des Ministerpräsidenten und die grundsätzliche Bereitschaft, das Projekt zu unterstützen.
Die Firma Enercon wiederum arbeitet an einer Lösung für ihren Gütertransport und setzt sich seit geraumer Zeit für die Reaktivierung der Schienenverbindung Aurich - Abelitz ein, auch mit dem Ziel, die eigenen Produkte und Vorprodukte künftig über die Schiene an- bzw. ausliefern zu können. Enercon ist schon heute der größte Gewerbesteuerzahler von Aurich und verbaut mittlerweile mehr Stahl als die Thyssen Nordseewerke in Emden und mehr Elektronik als die Meyerwerft in Papenburg. Eine Reaktivierung der Bahnstrecke Aurich - Abelitz sollte deshalb nicht nur im Interesse einer modernen und zukunftsweisenden Verkehrspolitik erfolgen, sondern insbesondere auch aus wirtschaftspolitischen Gründen für den Standort Aurich. Nicht zuletzt aus diesen Gründen wird die Forderung nach Reaktivierung der Bahnstrecke in der Region breit unterstützt, nicht zuletzt durch die Stadt Aurich.
Ende letzten Jahres hat die Stadt Aurich nun ein Schreiben des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums erhalten, wonach das Ministerium von der Stadt Aurich eine rechtsverbindliche Kostenübernahmeerklärung über insgesamt 2,8 Millionen. Euro für den Bau/Ausbau der B 72 – Aurich - Moordorf und Ortsumgehung (OU) Moordorf - fordert. Nach Angaben des Ministeriums seien die Planungen für den Ausbau/Bau der B 72 abgeschlossen. Da die vorliegenden Planungen jedoch einer Reaktivierung der Bahnstrecke entgegenstehen, sei die Straßenbauverwaltung nur bereit einer Änderung der Ausbauplanung zuzustimmen, wenn die Stadt Aurich die Kosten für eine Planänderung (200 000 Euro) sowie die Mehrkosten für den Ausbau (ca. 2,6 Mio. Euro) übernehmen würde.
den nächsten Jahren eine neue Kreisstraße realisieren wird, die nach Aussagen eines im Auftrag des Landkreises erstellten Gutachtens zu einer Verkehrsentlastung innerhalb Moordorfs von rd. 38 % führen wird. Die Entlastung durch diese Kreisstraße sei bei den Planungen für den Ausbau der B 72 bisher nicht berücksichtigt worden.
Des Weiteren sollte bedacht werden, dass der Bau der OU Moordorf sich im Kabinettsbeschluss zum Bundesverkehrswegeplan erst im weiteren Bedarf wiederfindet (mit Zustimmung der Landesregierung). Eine Realisierung wird damit keinesfalls vor dem Jahre 2012 ins Auge gefasst werden können.
1. Ist das o. g. Schreiben an die Stadt Aurich so zu verstehen, dass sie erst dann weitere Schritte für eine Reaktivierung der Bahnstrecke Aurich - Abelitz unternimmt, wenn die Stadt Aurich vorher rechtsverbindlich die Übernahme der Mehrkosten beim Bau der B 72 Aurich Moordorf und OU Moordorf erklärt, welche aufgrund ihrer Einstufung im BVWP in den weiteren Bedarf keinesfalls vor dem Jahre 2012 erfolgen wird, oder wie ist das Schreiben ansonsten zu verstehen?
2. Wie würde nach ihrer Auffassung die Kommunalaufsicht auf eine rechtsverbindliche Kostenübernahmeerklärung der Stadt Aurich über insgesamt 2,8 Millionen Euro für den Bau/Ausbau der B 72 hinsichtlich Rechtmäßigkeit und Angemessenheit reagieren?
3. Wie beurteilt sie die Auswirkungen des Baus der geplanten Kreisstraße auf Entscheidungen zur künftigen Realisierung der B 72?
Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat nach umfangreichen vorhergehenden Erörterungen der Stadt Aurich mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 mitgeteilt, dass die niedersächsische Straßenbauverwaltung unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Ausbauplanungen der B 72 im Abschnitt Aurich bis Moordorf und in der Ortsdurchfahrt Moordorf abgeschlossen hat. Gegenüber der Stadt Aurich sind dabei die Mehrkosten für den Fall beziffert worden, dass von der Ausbauplanung dieser beiden Bundesstraßenabschnitte Abstand genommen würde.
Die derzeitige Straßenplanung sieht eine nördliche Verbreiterung der B 72 auf eigenen Grundstücken des Bundes in Richtung Bahnkörper vor. Um die Möglichkeit einer Reaktivierung der Bahnlinie an vorhandener Stelle offen zu halten, müsste die Ausbaukonzeption grundlegend geändert werden. Dies führt zu den angegebenen Mehrkosten in Hö
Anders als vom Fragesteller angenommen, nimmt das besagte Schreiben des Wirtschaftsministeriums keinerlei Bezug auf die geplante Ortsumgehung Moordorf. Aktuell geht es vielmehr ausschließlich um einen verkehrssicheren Ausbau des vorhandenen Bundesstraßenzuges. Der Landesregierung ist im Übrigen die zeitferne Einstufung der Ortsumgehung Moordorf im Zuge der B 72 im Bundesverkehrswegeplan bekannt.