In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Falle zwangsweiser Unterbringungen das Verfahren häufig doppelt in der Statistik auftaucht, weil es zunächst als vorläufige Einweisung nach Nds. PsychKG behandelt und eingetragen und erst später als Verfahren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b FGG übernommen und weitergeführt wird. Auch die der Landesregierung von dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus Göttingen übermittelten Zahlen über den Rechtsgrund der Aufnahme lassen erkennen, dass sich die Zahlen der Aufnahme von unter Betreuung stehenden Personen im Zeitraum von 1992 (98 Auf- nahmen) bis 2002 (103 Aufnahmen) nicht wesentlich geändert haben. Die im Vergleich zu den Zahlen der Justizstatistik für den Einzugsbereich des Landeskrankenhauses Götttingen abweichende Zahl der Unterbringungen nach NPsychKG ist auch darin begründet, dass alle Fälle, die mit Unterbringungsverfügung der kommunalen Ordnungsbehörden im Landeskrankenhaus aufgenommen werden, gezählt werden. In einem Großteil der Fälle kommt es jedoch nicht zu einer gerichtlichen Anhörung, weil die betroffenen Personen am Folgetag wieder entlassen werden können oder sich bereit erklärt haben, freiwillig im Landeskrankenhaus zu verbleiben.
Zu 1: Der Landesregierung liegen die Zahlen für das Niedersächsische Landeskrankenhaus Göttingen für die Jahre 1990 bis 2002 vor. Danach wird als Rechtsgrund für die Aufnahme im Jahr 1990 in 131 Fällen, im Jahr 1994 in 86 Fällen und im Jahr 2002 in 103 Fällen „Betreuung o. ä.“ angegeben, „PsychKG“ im Jahr 1990 in 327 Fällen, im Jahr 1994 in 338 Fällen und im Jahr 2002 in 310 Fällen genannt. Die Gesamtzahl der im Landeskrankenhaus Göttingen aufgenommenen Personen ist von 1 742 im Jahr 1990 auf 2 513 im Jahr 1994 und 5 090 im Jahr 2002 angestiegen.
Die kontinuierliche Fallzahlerhöhung freiwilliger Aufnahmen von 1 191 im Jahr 1990 über 2 025 im Jahr 1994 auf 4 638 im Jahr 2002 lässt einerseits eine Akzeptanzerhöhung des Landeskrankenhauses als stationäre Behandlungseinrichtung vermuten und ist andererseits in einer erhöhten Wiederaufnahmerate und kürzeren stationären Behandlungszeiten im Sinne akuter stationärer Kriseninterventionen begründet.
Zu 2: Die Landesregierung hält die Studie nicht für aussagekräftig, weil durchgreifende Bedenken bezüglich der wissenschaftlichen Erhebung bestehen. Der Studie ist im Einzelnen nicht zu entnehmen, auf welches Zahlenmaterial sie sich stützt.
Zu 3: Die der Landesregierung bekannte Entwicklung der Fallzahlen gibt ihr keinen Anlass für Maßnahmen zur Reduzierung der zwangsweisen Unterbringungen oder für die Annahme, dass dieses Instrument missbräuchlich genutzt wird. Sie wird die weitere Entwicklung aber aufmerksam verfolgen.
Mit unterschiedlichen Positionierungen zu Standards in der Kindertagesbetreuung haben Mitglieder der Landesregierung zur Verunsicherung der Bevölkerung beigetragen. Klarheit tut Not!
1. Welche sozialpädagogischen Standards der Struktur- und der Verfahrensqualität sind nach dem Kindertagesstättengesetz, nach den Verordnungen, Richtlinien und weiteren Regelwerken im Einzelnen bei dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen vorgegeben und werden
2. Welche von der Landesregierung für unabdingbar gehaltenen baulichen, gesundheitsbezogenen und weiteren Vorgaben werden für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen durch welche politische Instanz vorgegeben und durch welche Institution geprüft?
3. Welche Standards werden von welchen Institutionen problematisiert, und welche dieser Standards stehen zurzeit durch die von der Landesregierung eingesetzte Arbeitsgruppe auf dem Prüfstand?
Wie Sie wissen, hat die CDU-FDP-geführte Landesregierung sofort nach Regierungsantritt die Reform der Landesverwaltung in Angriff genommen, um den viel berufenen Bürokratieabbau endlich in die Tat umzusetzen. In diesem Zusammenhang sind auch Überlegungen zu sehen, die Finanzhilfe für die Kindertagesstätten unbürokratischer zu regeln. Dieses bedeutet jedoch nicht die Aufgabe der bisherigen Mindeststandards des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder (Ki- TaG) und der dazu erlassenen Verordnungen.
Die Kindertagesstättenpolitik der Landesregierung folgt der Überzeugung, dass angesichts der besonderen Bedeutung der vorschulischen Phase für die Entwicklung der Kinder grundsätzlich Eingriffe in das geltende Gesetz nicht sinnvoll sind. Einzige Ausnahme bildet die Frage nach der Abwicklung der Finanzhilfe. So ist es auch zu lesen in der gemeinsamen Presseerklärung der Staatskanzlei, des Ministeriums für Inneres und Sport und meines Hauses vom 5. Dezember 2003. Ministerpräsident Christian Wulff erklärte darin unmissverständlich: „Die vorschulische Phase ist von überragender Bedeutung für die Entwicklung unserer Kinder. Zwischen dem ersten und dem sechsten Lebensjahr werden die entscheidenden Grundlagen für das gesamte Leben gelegt. Deshalb werden wir an der Qualifizierung der Erzieherinnen ebenso wenig rütteln wie etwa an der Gruppengröße in den Kindertagesstätten. An den Mindeststandards wird sich nichts ändern.“
Die vorschulische Bildung und Erziehung ist Teil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Landesregierung. Aus diesem Grund werden wir den Bildungsauftrag der Kindertagesstätten stärken und arbeiten unter Beteiligung der Trägerverbände und der Landeselternvertretung an einem entsprechenden Orientierungsrahmen. Um dieses Vorhaben zum Erfolg zu führen, brauchen alle Beteilig
Zu 1: Besagte Standards sind im Niedersächsischen KitaG in der Fassung vom 7. Februar 2002 und in der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung vom 26. Juni bzw. 16. Juli 2002 festgelegt und sind im Wesentlichen identisch mit den seit 1993 gültigen Regelungen. Sie haben sich bewährt und sind prägend für das Profil der niedersächsischen Tageseinrichtungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 2: Die wichtigsten Vorgaben, welche an entscheidender Stelle die Qualität der Einrichtungen beeinflussen, sind in den genannten rechtlichen Grundlagen enthalten, die vom niedersächsischen Gesetzgeber verantwortet werden. Hierüber führt die Bezirksregierung Hannover – Niedersächsisches Landesjugendamt – die Aufsicht und berät die Träger, insbesondere im Zuge der Erteilung der Betriebserlaubnis.
Weitere, etwa bauliche, Vorgaben einschließlich DIN-Normen und Regelungen der Barrierefreiheit, Hygiene- und Veterinärvorschriften, Brandschutzbestimmungen, Regelungen des Gemeinde-UnfallVerbandes (GUV), welche besonders kleinteilige Vorschriften enthalten, und weitere Bestimmungen müssen bei der Errichtung und beim Betrieb von Tageseinrichtungen eingehalten werden. Manche überregulierende Bestimmungen werden zu Unrecht häufig dem KitaG bzw. den dazu erlassenen Verordnungen zugeschrieben. Sie werden aber nicht durch die Landes-Ausführungsgesetze zum SGB VIII (KJHG) geregelt, sondern beruhen überwiegend auf bundesgesetzlichen bzw. versicherungstechnischen Vorgaben.
Mit dem nahenden Ende der bisherigen Gewährträgerhaftung der Kommunen für ihre Sparkassen gibt es eine lebhafte Diskussion über die Zukunft der Sparkassen. Der geplante Verkauf der Sparkasse Stralsund an einen privaten Investor wird auch Auswirkungen auf die Debatten um ein neues Sparkassengesetz in Niedersachsen haben.
Bereits im Mai hat der Niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring in einer Pressemitteilung erklärt: „Die niedersächsischen Sparkassen erfüllen ihre Aufgabe, die Bevölkerung und die mittelständische Wirtschaft mit Bankdienstleistungen zu versorgen, bislang außerordentlich gut. Damit das so bleiben kann, müssen wir ihnen mit einem modernisierten Sparkassenrecht eine verbesserte Grundlage schaffen.“
2. Wie beabsichtigt sie im Rahmen der Modernisierung des niedersächsischen Sparkassenrechts die Frage der Rechtsform von Sparkassen und die Frage möglicher Privatisierungen der Sparkassen zu regeln?
3. Wie wird sie im Rahmen der Neuregelung des Sparkassenrechts sicherstellen, dass die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger und der mittelständischen Wirtschaft vor Ort mit kostengünstigen geldund kreditwirtschaftlichen Dienstleistungen erhalten bzw. verbessert wird?
Zu 1: Die Fragen und Sachverhalte im Zusammenhang mit den Vorgängen bei der Sparkasse Stralsund fallen allein in die Zuständigkeit der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern. Es liegt ein Gesetzentwurf vom 14. Januar 2004 der Mehrheitsfraktionen im Landtag MecklenburgVorpommerns vor. Die Landesregierung enthält sich einer Bewertung gegenüber Fraktionsanträgen, erst recht gegenüber anderen Landtagen.
Zu 2: In der Auftaktveranstaltung am 26. Mai 2003 zum Beginn der Arbeiten am Gesetzentwurf für ein neues Sparkassengesetz, an der der Fragesteller teilgenommen hat, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Sparkassen- und Giroverbandes sowie der beteiligten Ministerien mitarbeiten. Die Beratungen liegen im Zeitplan. Bei Vorliegen konkreter Beratungsergebnisse erfolgt eine Unterrichtung der Fraktionen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages.
Zu 3: Sinn und Zweck der Neuregelung des Sparkassengesetzes ist es, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der mittelständischen Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen zu sichern. Wie zu Frage 2 dargestellt, erfolgt eine entsprechende Unterrichtung bei Vorliegen konkreter Beratungsergebnisse.
Die Firma ASL Aircraft Services Lemwerder GmbH plant nach dem Verkauf der Mehrheitsanteile (51 %) durch den bisherigen Hauptgesellschafter Grossmann, Georgsmarienhütte, an die Firma EADS, einen großen Teil ihrer Arbeitskräfte freizusetzen.
EADS hat angekündigt, die bisher ca. 650 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassende Belegschaft auf 210 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu reduzieren und die Kernaufgabe der zivilen Wartung von Flugzeugen aufzugeben.
Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass auch der Flughafen Lemwerder als wichtige Infrastruktureinrichtung unwiederbringlich verloren geht. Zudem stehen ca. 60 qualifizierte Ausbildungsplätze, die in der Region dringend gebraucht werden, infrage.
2. Welche Möglichkeiten sieht sie, die Schließung des Flughafens Lemwerder zu verhindern, und welche verfolgt sie?