Das Bundesverfassungsgericht stellt fest - ich zitiere -, dass die akustische Überwachung von Wohnräumen nicht in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreifen darf, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. „Die akustische Wohnraumüberwachung verstößt dann gegen die Menschenwürde“, so das Gericht weiter, „wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert wird.“
Bevor nun die Verteidiger des Großen Lauschangriffs hier an das Mikrofon treten und erklären, dass die Entscheidung keine Auswirkungen auf die niedersächsischen Gesetze haben könne oder müsse, weil die Strafprozessordnung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mittelpunkt stand, möchte ich Ihnen mein entscheidendes Argument nennen - in der juristischen Methodik nennt man das ein Argument a maiore ad minus -: Wenn die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken schon dann gegen die Menschenwürde verstößt, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert wird, dann gilt dies erst Recht im Vorfeld der Strafverfolgung, also im Bereich der Gefahrenabwehr, in dem die Polizei und auch der Verfassungsschutz agieren.
Deshalb müssen unseres Erachtens mindestens die in unserem Gesetzentwurf aufgeführten Bestimmungen modifiziert und korrigiert werden.
Die dramatischste Verschärfung des Polizeigesetzes, die die Mehrheitsfraktionen im Dezember 2003 vorgenommen haben, war § 33 a, nämlich die verdachtsunabhängige vorbeugende Telekommunikationsüberwachung. Von der dortigen Neuregelung kann nach Interpretation des Bundes
verfassungsgerichtsurteils nur die von uns formulierte Nr. 1 übrig bleiben. Auf Deutsch gesagt geht es darum, dass eine vorbeugende Telekommunikationsüberwachung nur bei hilflosen Personen oder Suizidverdächtigen durchgeführt werden kann.
Des Weiteren korrigiert werden muss § 35 des Polizeigesetzes, der den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen regelt. Ebenfalls korrigiert werden muss § 6 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, der das heimliche Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nur außerhalb des Schutzbereiches der Wohnung, also gemessen an Artikel 13 des Grundgesetzes, zulassen darf. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung die Position, die ich soeben vorgestellt habe, für Bundesgesetze und für die Gesetze der Länder auch im Polizeibereich formuliert und entsprechende Korrekturen gefordert. Auch der niedersächsische Datenschutzbeauftragte hat eine entsprechende Position kürzlich formuliert. Sie liegt den verschiedenen Fraktionen des Hauses vor.
Meine Damen und Herren, ich komme jetzt zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP zur Umorganisation der Polizei. Bemerkenswert ist für meine Begriffe, dass dieser Gesetzentwurf von den Fraktionen eingebracht wird, nicht aber von der Landesregierung.
Wenn es einen Bereich gibt, in dem Gesetzentwürfe sozusagen naturwüchsig von der Landesregierung einzubringen sind, dann solche wie dieser, in dem nämlich die Organisation der Landesverwaltung geregelt wird. In der Rechtswissenschaft nennt man diesen Vorgang einen Rechtsformenmissbrauch. Ich habe aber auch eine Erklärung dafür, warum der Gesetzentwurf nicht von der Landesregierung eingebracht wird. Denn wie im Kontext der Verwaltungsreform insgesamt ist es auch in diesem Gesetzentwurf nicht möglich, die haushaltsmäßigen Auswirkungen konkret zu belegen. Hätte die Landesregierung ihn selbst eingebracht, so hätte sie damit gegen die vorläufigen Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgeabschätzungen verstoßen. Meine Damen und Herren, das ist ein Armutszeugnis für die Landesregierung.
Nun aber zur Sache. Von einer Landesregierung, die mit dem erklärten Ziel angetreten ist, die Verwaltung kostenmäßig zu reduzieren und der schwierigen Haushaltslage anzupassen, hätte man erwarten können, dass sie statt einer Aufblähung des Polizeiapparates mindestens den Istzustand hält. Meines Erachtens hätte es sogar ausgereicht, in den bisherigen Regierungsbezirken jeweils eine Polizeidirektion zu etablieren, d. h. also mit vier Polizeidirektionen vorlieb zu nehmen. Insbesondere hätte man auf die zusätzliche zentrale Polizeidirektion verzichten können, die in Zukunft Aufgaben der Landesbereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei verbinden soll.
Die Wasserschutzpolizei war bisher bei der Bezirksregierung Weser-Ems gut aufgehoben. Das könnte die Polizeidirektion Oldenburg ohne weiteres auch. Die Aufgaben der Landesbereitschaftspolizei könnten ohne weiteres einer der vier Polizeidirektionen angegliedert werden. Damit ließen sich Kosten sparen, u. a. auch die für einen zusätzlichen Polizeipräsidenten in der Besoldungsgruppe B 3.
Ich komme zum Schluss. Die grundsätzliche Differenz zwischen Landesregierung sowie CDU- und FDP-Fraktion einerseits und uns andererseits lässt sich an der spezifischen Charakterisierung der beiden zu behandelnden Gesetzentwürfe deutlich machen. Während wir versuchen, eine verfassungsgemäße Einhegung der polizeilichen Handlungsbefugnisse im Interesse der Bürgerrechte zu gewährleisten, schaffen die Landesregierung und die Mehrheitsfraktionen ein Geflecht von Polizeibehörden, die in sich homogene Personalkörper und eine entsprechende mentale Prägung gewährleisten sollen. - Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Lennartz. - Das Wort hat jetzt der Kollege Ahlers, der den Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP einbringt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Tagesordnungspunkte 5 und 6 werden heute zusammen beraten. Gestatten Sie mir, dass ich zu
Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetzentwurf wird das vollzogen, was vor der Wahl angekündigt wurde. Es wird eine Weichenstellung für eine moderne und effiziente Landesverwaltung insgesamt vorgenommen, und wir von den Fraktionen der CDU und der FDP, Herr Dr. Lennartz, nutzen die Chance, die Polizei zu reformieren. Dies ist ein wegweisender Schritt zu mehr Polizeipräsenz in der Fläche. Die Umsetzung des Konzeptes bedeutet für die Regierungsfraktionen mehr Polizeipräsenz vor Ort, eine schlankere Polizeiverwaltung sowie mehr Spezialisierung der Polizei bei der Kriminalitätsbekämpfung.
Meine Damen und Herren, am 6. April letzten Jahres wurde von Staatssekretär Dr. Koller die Arbeitsgruppe „Organisation der Polizei“ mit dem Auftrag eingerichtet, Vorschläge für die Bildung von Polizeidirektionen, Vorschläge zur Bildung eines Landespolizeipräsidiums im Innenministerium und Vorschläge für ein Gesamtmodell für die Organisation der Polizei des Landes Niedersachsen bis November 2003 zu erarbeiten. Heute, nach nur einem Jahr, muss aus unserer Sicht hervorgehoben werden, dass der Arbeitsauftrag nicht nur umgesetzt wurde, sondern dass die Arbeitsgruppe insgesamt hervorragende Arbeit geleistet hat, sodass heute in einem ersten Durchgang der Gesetzentwurf zur Umorganisation beraten werden kann. Übrigens: Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe waren fast ausschließlich Fachleute unserer niedersächsischen Polizei. Die erarbeiteten Vorschläge können deshalb so beurteilt werden: von der Polizei für die Polizei. Oder noch besser: Von der Polizei wird für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen mehr Sicherheit organisiert.
Ich möchte auch betonen, dass alle Gewerkschaften der Polizei das Herauslösen und Verselbständigen der Polizei aus den mittelfristig aufzulösenden Bezirksregierungen und damit die Schaffung von eigenständigen Polizeiorganisationen ausdrücklich begrüßt haben.
Ehe ich auf die Eckpunkte der Umorganisation der Polizei eingehe, möchte ich mich an dieser Stelle im Namen unserer Regierungsfraktionen bei den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für die hervorragende Arbeit bedanken.
Ihre Arbeit ermöglichte es uns, nach nur einem Jahr einen Gesetzentwurf in den Niedersächsischen Landtag einzubringen, der die professionelle und erfolgreiche Arbeit unserer Polizei weiter verbessern wird.
Meine Damen und Herren, die Neuorganisation der Polizei soll die Funktionalität und Eigenständigkeit der Polizei stärken. Sie soll einheitliche Rahmenstrukturen schaffen, damit eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung gesichert wird. Sie soll die Präsenz der Polizei in der Fläche und die Bürgernähe stärken. Darüber hinaus sollen die Tatortaufnahme und die Sachbearbeitung zur Kriminalitätsbekämpfung optimiert werden, indem besonders fachliche Aufgaben, die spezielle Kenntnisse erfordern, zentralisiert werden. Führungsstäbe sollen so weit wie möglich mit der Zielrichtung verschlankt werden, dass der operative Bereich, also der Schutzmann auf der Straße, mehr vorzufinden ist.
Mit der Neuorganisation sollen sechs Polizeidirektionen an den Standorten Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet werden. Der örtliche Zuständigkeitsbereich dieser neuen Polizeidirektionen wird gesetzlich festgelegt. Zusätzlich werden der Landesbereitschaftspolizei, die nach der bisherigen Organisationsstruktur keine polizeilichen Aufgaben im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wahrgenommen hatte, entsprechende wasserschutzpolizeiliche Aufgaben übertragen, und die Landesbereitschaftspolizei erhält damit den Status einer Polizeibehörde. Als Polizeibehörden werden zukünftig das Landeskriminalamt, die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben und die Polizeidirektionen dargestellt. Das bedeutet auch, dass die Polizeibehörden Gefahrenabwehrbehörden werden. Die Abteilung 2 wird organisatorisch in ein Landespolizeipräsidium umgewandelt, an deren Spitze ein Landespolizeipräsident stehen wird.
Meine Damen und Herren, unsere Regierungsfraktionen sind sich darin einig, dass das Amt einer Polizeipräsidentin oder eines Polizeipräsidenten nur von Fachleuten mit einer entsprechenden Befähigung für den höheren Dienst ausgeübt werden sollte. Außerdem sind wir der Meinung, dass die Polizeipräsidenten politische Beamte werden sollten, so wie es sich in vielen Bundesländern bewährt hat.
Meine Damen und Herren, die Neuorganisation der Polizei erfordert verschiedenste Gesetzesänderungen sowohl im Beamtengesetz als auch im Gesetz über die Personalvertretung im Lande Niedersachsen zur Festlegung der neuen Dienststellen. Die Aufgaben der Bezirksregierung werden auf die Polizeidirektion übertragen. Das bedeutet wiederum, dass der Katastrophenschutz und der Brandschutz organisatorisch auf die Polizeidirektionen übergehen. Die Anbindung der Regierungsbrandmeister - früher Bezirksbrandmeister - an das Ministerium für Inneres und Sport soll dokumentieren, dass einerseits die feuerwehrtechnischen Aufsichtsaufgaben bei freiwilligen Feuerwehren von zentraler Bedeutung sind und andererseits dem ehrenamtlichen Engagement im Feuerwehrwesen weiterhin ein herausragender Stellenwert beigemessen wird.
Meine Damen und Herren, mit den Eckpunkten aus diesem Gesetzentwurf wollte ich Ihnen verdeutlichen, dass die Regierungsfraktionen von CDU und FDP Wort gehalten haben, denn im Koalitionsvertrag war vereinbart worden, dass die bestehenden Polizeiorganisationen grundlegend überprüft werden und im erforderlichen Umfang Strukturveränderungen vorgenommen werden sollten. Das Artikelgesetz zeigt nunmehr, dass die Reform zügig Gestalt annimmt.
Meine Damen und Herren, der Landtag hat im Dezember 2003 das modernste und effektivste Polizeigesetz verabschiedet.
Der heutige Gesetzentwurf von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zielt darauf ab, die §§ 33 a und 35 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zu ändern, weil sie dem Lauschangriff zuwiderliefen. Hierzu sei angemerkt, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der akustischen Wohnraumüberwachung befasst hat, aber u. a. zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in Artikel 13 des Grundgesetzes im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung ihrerseits nicht verfassungswidrig ist. Der § 33 a des Gesetzes beschäftigt sich übrigens mit der Überwachung der Telekommunikation.
Vom Bundesverfassungsgericht sind einige Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnräumen zum Zwecke der Strafverfolgung als nicht
verfassungsgemäß beanstandet worden. Meine Damen und Herren von der SPD und von den Grünen, hier ist der Bundesgesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. Juni 2005 einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen.
Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat die akustische Wohnraumüberwachung unter eingeschränkten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Sie bleibt auch in Zukunft ein unverzichtbares Mittel zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und insbesondere zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Deshalb hat die CDU/FDP-Koalition in Niedersachsen die Abhörmöglichkeit auch in das Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzund Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes aufgenommen.
Meine Damen und Herren, zum Schluss möchte ich betonen: Unsere Gesetze dienen insbesondere der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie der Verhinderung schwerster Straftaten. Unsere Bürger erwarten von uns, dass die Polizei in die Lage versetzt wird, Verbrecher mit modernsten technischen Mitteln zu verfolgen.
Die Korrekturen, die das Bundesverfassungsgericht an den geltenden Gesetzen gefordert hat, insbesondere soweit der Kernbereich privater Lebensgestaltung im engsten Kreis der Familie betroffen ist, stellen den Regelungszweck und die Zulässigkeit der akustischen Überwachung auch in Wohnräumen nicht insgesamt infrage. Ferner möchte ich noch betonen, dass bei den weiteren Beratungen insbesondere Sorgfalt vor Eile geboten scheint.
Meine Damen und Herren von den Grünen, es kann nicht darum gehen, den Verfassungsschutz und die Polizei an die Kette zu legen, wie es Ihr Parteifreund Jürgen Trittin hier einmal im Landtag ausgedrückt hat. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das höchste deutsche Gericht, unser Bundesverfassungsgericht, hat am 3. März, also vor sieben Wochen, ein recht folgenreiches Urteil zum so genannten großen Lauschangriff gefällt - ein Urteil mit unmittelbaren Auswirkungen auf Niedersachsen. Denn große Teile auch des niedersächsischen Polizeigesetzes sind nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts eindeutig verfassungswidrig. Sieben Wochen sind noch nicht so lange her, dass das Urteil in Vergessenheit geraten sein dürfte, meine Damen und Herren von CDU und FDP. Sieben Wochen sind allerdings sehr wohl mehr als genügend Zeit, um die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzubereiten. Das gilt erst recht, wenn man ohnehin an einer Überarbeitung des Polizeigesetzes arbeitet.
Meine Damen und Herren von CDU und FDP, das, was Sie hier vorgelegt haben, ist in dieser Frage nicht nur ein Armutszeugnis insbesondere für die FDP. Ich halte es auch für eine ausgesprochene Dreistigkeit, so mit einem Urteil des höchsten deutschen Gerichts umzugehen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich deutlich machen, welches Armutszeugnis dieser Gesetzentwurf für die niedersächsische FDP ist. Prominente FDP-Politiker im Bund gewinnen einen Aufsehen erregenden Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht, und die offenbar zu Recht weniger prominenten FDP-Landespolitiker haben nicht den Mumm, in dem von ihnen vorgelegten Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes die Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen.
In Ihrem Wahlprogramm, meine Damen und Herren - mit diesen Zitaten erfreuen Sie uns ja immer wieder -, haben Sie versprochen - ich zitiere -, die demokratischen Freiheitsräume der Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig einzuschränken. In Wahrheit sind Sie nicht einmal bereit, verfassungswidrige Einschränkungen zurückzunehmen.
Meine Damen und Herren - jetzt komme ich zu dem anderen Gesetzentwurf -, CDU und FDP wollen eine Polizeistrukturreform organisieren, die nach meiner Beurteilung in weiten Teilen nicht etwa einer sachlichen Notwendigkeit Rechnung trägt
- dafür hätte ich in der Tat sehr großes Verständnis -, sondern die im Ergebnis nichts anderes ist als die Aufarbeitung der Folgen der voreilig und ohne Aufgabenkritik, aber auch ohne Folgekostenabschätzung beschlossenen Abschaffung der Bezirksregierungen. Sie lösen die Polizeiabteilungen aus den vier Bezirksregierungen heraus, schaffen dafür sieben Polizeidirektionen, aus vier Brandschutzdezernaten der Bezirksregierungen werden sechs, der Personalbedarf steigt. Nicht nur durch Herauslösung der Polizei aus den Bezirksregierungen haben Sie die zivile Vernetzung der Polizei aufgehoben. Auch die organisatorische Einheit zwischen Landkreisen und Polizeiinspektionen geben Sie auf, ohne dafür überzeugende Gründe nennen zu können. Als Grund führen Sie die Behauptung an, Sie würden die Aufklärung von Straftaten besser organisieren, wenn Sie die hierfür erforderlichen Fachleute nicht mehr an Ort und Stelle - dort, wo sie gebraucht werden -, sondern weit weg an vermeintlich zentraler Stelle vorhalten.