Die Finanzministerkonferenz hat einen Bericht der Abteilungsleiter (Steuern) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu den verschiedenen Steuerreformkonzeptionen am 4. März 2004 einstimmig beschlossen. In diesem Bericht heißt u. a.:
„Das Bestreben, Normen zu reduzieren, darf nicht übersehen, dass hoch komplexe Lebenssachverhalte auch eines angemessenen Maßes an steuerlichen Regelungen bedürfen und eine übermäßige Verkürzung zwangsläufig zu Problemen führt.“
„Je größer die tarifliche Veränderung gegenüber dem heutigen Tarif vorgeschlagen wird, wären tendenzielle Verlierer Steuerpflichtige in heute niedriger Progressionsstufe mit hohen Abzügen von der Bemessungsgrundlage bzw. nennenswerten steuerfreien Einkünften (zum Beispiel Pendler, Feiertags- und Nacht- arbeiter) , tendenzielle Gewinner hingegen wären Steuerpflichtige in derzeit hoher Progressionsstufe mit wenig Abzügen von der Bemessungsgrundlage (zum Beispiel leitende Angestellte).“
1. Wie hoch wären die Steuermindereinnahmen für das Land Niedersachsen und die niedersächsischen Kommunen, sofern die von den Präsidien von CDU und CSU beschlossenen Steuerpläne „Ein modernes Steuerrecht für Deutschland – Konzept 21“ tatsächlich in Kraft treten würden?
2. Wie bewertete die Landesregierung in diesem Zusammenhang das Zitat 1 aus der einstimmigen Beschlussfassung der Finanzministerkonferenz über den Bericht der Abteilungsleiter (Steuern) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu den verschiedenen Steuerreformkonzeptionen?
3. Wie beurteilt sie die soziale Ausgewogenheit des beschlossenen Unions-Steuerreformmodells unter Berücksichtigung des o. g. Zitats 2 des von der Finanzministerkonferenz beschlossenen Berichts der Steuerabteilungsleiter zu den verschiedenen Steuermodellen?
Zu 1: Die Steuermindereinnahmen für das Land Niedersachsen und die niedersächsischen Kommunen, die sich aus dem Konzept 21 ergäben, sind im Detail bisher nicht berechnet worden. Auch das Bundesministerium der Finanzen hat bisher eine Ausfallrechnung für die staatlichen Ebenen nicht durchgeführt, aber in einer Kurzanalyse die erste Stufe des Reformvorhabens und die erste Gesamtwirkung, die die Unionsfraktionen mit 10,6 Milliarden Euro beziffern, bestätigt. Dies würde rechnerisch Steuerausfälle für das Land in Höhe von rund 450 Milliarden Euro und die niedersächsischen Kommunen - ohne Berücksichtigung der Auswirkungen im kommunalen Finanzausgleich – in Höhe von rund 160 Millionen Euro bedeuten.
Zu 2: Die von CDU und CSU beschlossenen Steuerpläne „Ein modernes Steuerrecht für Deutschland - Konzept 21“ sehen den Abbau von komplizierten Steuerbefreiungen, die Aufhebung von Lenkungsnormen und die Vereinfachung von Einkunftsermittlungsvorschriften vor. Gleichzeitig soll es beim grundsätzlichen Abzug von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, beim Abzug von Werbungskosten, die den Arbeitnehmerfreibetrag von 840 Euro übersteigen, sowie beim Abzug von nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Kosten für Krankheiten und Aufwendungen aufgrund von Behinderungen als außergewöhnliche Belastungen bleiben. Diese Steuerpläne sind mithin eine realistische Antwort auf das Bestreben, Normen zu reduzieren und das Steuerrecht zu vereinfachen und dabei die Erfordernisse der Lebenswirklichkeit angemessen zu berücksichtigen.
Zu 3: Die soziale Ausgewogenheit der geplanten Steuerreform ist für die Niedersächsische Landesregierung von zentraler Bedeutung. Dass bei einem progressiven Tarif der seiner Steuerpflicht genügende Großverdiener von einer Steuersenkung stärker entlastet wird als ein Normalverdiener, ist systemimmanent und damit eine Selbstverständlichkeit. Würde etwa für jeden Steuerpflichtigen gleichmäßig ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1 000 Euro gewährt, würde sich bei der derzeitigen Steuerprogression für den „Großverdiener“ in absoluten Beträgen eine deutlich höhere absolute Entlastung ergeben als für den Geringverdiener. Der Sozialhilfeempfänger würde von dieser Regelung überhaupt nicht profitieren. Ist deshalb
also eine gleichmäßige Erhöhung der Steuerprogression sozial gerechter, als eine ebenso gleichmäßige Senkung? Die Landesregierung wird sich von dieser sozialen Scheinlogik nicht beirren lassen, sondern weiterhin für ein überschaubares Steuerrecht eintreten.
des Finanzministeriums auf die Frage 19 der Abg. Heinrich Aller, Dieter Möhrmann, Volker Brockmann, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, UwePeter Lestin, Sigrid Leuschner und Hans-Werner Pickel (SPD)
Nachfrage zur Kleinen Anfrage „Welche Auswirkungen hätte die Abschaffung der Steuerfreiheit von Schichtarbeitszuschlägen?“
Die o. g. Kleine Anfrage Nr. 15 in Drs. 15/870 wurde von der Landesregierung unter Berücksichtigung der von Friedrich Merz vorgeschlagenen Absenkung des Tarifsteuersatzes beantwortet. Es ist aus der Antwort der Landesregierung nicht ersichtlich, wie sich eine mögliche Streichung der Steuerfreiheit von Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit ohne eine Veränderung des Tarifsteuersatzes auswirken würde. Die von der Landesregierung genannte Entlastungswirkung beträfe zudem alle Steuerpflichtigen gleichen Einkommens. Eine Entlastung, die aufgrund der besonderen Belastungen von Nacht- und Wochenendarbeit gesellschaftlich wünschenswert ist, fände nicht mehr statt. Diese Entlastung wird aber offenbar auch von der Union als erforderlich angesehen, da in dem am 7. März 2004 vorgestellten gemeinsamen Papier von CDU und CSU eine sechsjährige Übergangsfrist vorgehen ist, in der die Tarifpartner entsprechende „Anpassungen" vornehmen können.
1. Welche finanziellen Auswirkungen hätte die sofortige und vollständige Abschaffung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit auf das Gehalt einer 30-jährigen Krankenschwester mit der Vergütungsgruppe V a, Stufe 5, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse I, die durchschnittlich 40 Nachtarbeitsstunden und 2 Sonntags- bzw. Feiertagsdienste mit jeweils 8 Stunden monatlich leistet, unter Anwendung des für das Jahr 2005 geltenden Einkommensteuertarifes im Vergleich zu einem Arbeitnehmer gleichen Einkommens, der keine entsprechenden Zuschläge erhält?
2. Wie hoch müsste die auf Seite 24 des Papiers „Ein modernes Steuerrecht für Deutschland - Konzept 21“ genannte „Anpassung“ für
die o. g. Krankenschwester sein, um die aus dem Wegfall des Steuerprivilegs resultierenden Einkommensverluste unter Anwendung des für das Jahr 2005 geltenden Einkommensteuertarifes netto wieder auszugleichen?
3. Wie hoch wäre die Belastung der niedersächsischen Krankenhausträger aus der zu 2. erfragten Zulage?
In der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 15 der Fragestunde in der 29. Sitzung des Niedersächsischen Landtages habe ich für die Niedersächsische Landesregierung die finanziellen Auswirkungen der Abschaffung der Steuerfreiheit für Schichtzulagen auf der Grundlage des Beschlusses des CDU-Bundesvorstandes vom November 2003 dargelegt. Diese Berechnungen ergaben trotz Aufhebung der Steuerbefreiung für die Gewährung von Schichtzulagen eine deutliche Steuerentlastung, sodass keine Aussagen zu einer gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichszulage erforderlich waren.
Mit der Nachfrage wird nunmehr um Auskunft gebeten, welche finanziellen Auswirkungen sich bei sofortiger und vollständiger Abschaffung der Steuerbefreiung für die genannten Vergütungselemente bei dem für 2005 von der Bundesregierung vorgesehenen Einkommensteuertarif ergeben und wie sich dazu im Vergleich das gleiche Einkommen eines Arbeitnehmers verhält, der keine entsprechenden, d. h. steuerbegünstigten, Zuschläge oder Zulagen erhält.
Die erbetenen Berechnungen können zwar durchgeführt werden. Ich weise allerdings darauf hin, dass damit zwei Modelle miteinander verknüpft werden, deren Verknüpfung politisch gar nicht angestrebt wird.
Zu 1: Nach den aktuellen Vergütungstabellen erhält eine 30-jährige Krankenschwester im Landesdienst in der Vergütungsgruppe V a, Stufe 5, ledig, ohne Kinder, Steuerklasse 1, die durchschnittlich 40 Nachtarbeitsstunden und zwei Sonn- und Feiertagsdienste mit jeweils acht Stunden pro Monat leistet, im Januar 2005 eine Monatsbruttovergütung von 2 498,48 Euro und eine Nettovergütung bei Steuerfreiheit der genannten Nachtund Sonntagsarbeitszuschläge in Höhe von 1 494,63 Euro. Ein Arbeitnehmer mit vergleichbarem Einkommen ohne steuerbegünstigte Zulagen
Zu 2: Das Papier „ Ein modernes Steuerrecht für Deutschland - Konzept 21“ sieht vor, dass die Steuerbefreiung über einen Zeitraum von sechs Jahren heruntergefahren wird. Die in dem Papier unterstellte Kompensation durch entsprechende Erhöhung der tariflichen Vergütung könnte in diesem speziellen Fall durch lineare Änderungen der Vergütung um jeweils 1 i. H. ebenfalls in sechs Jahren hergestellt werden. Die Gehaltsentwicklung in den kommenden sechs Jahren kann niemand absehen.
Zu 3: Da das Personal in den niedersächsischen Krankenhäusern nicht nur aus Krankenschwestern dieser Vergütungsgruppe besteht, ist die Beantwortung der Frage nicht möglich.
des Finanzministeriums auf die Frage 20 der Abg. Uwe-Peter Lestin, Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Volker Brockmann, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Sigrid Leuschner und Hans-Werner Pickel (SPD)
Die o. g. Kleine Anfrage Nr. 21 in Drs. 15/870 wurde von der Landesregierung nicht in der erwarteten Tiefe beantwortet. Die Landesregierung hat erklärt, dass der ursprüngliche Haushaltsansatz der alten Landesregierung zur Entnahme von 125 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2003 nicht zu beanstanden ist. Erst im Laufe des Jahres 2003 sei zu erkennen gewesen, dass eine vollständige Entnahme dieser Summen nicht sinnvoll sei, da sie aufgrund der Entwicklung bei der LTS eine Nachschusspflicht auslöste.
Auf unsere Kleine Anfrage hin erklärte die Landesregierung, dass die Nachschusspflicht 46,9 Millionen Euro betragen hätte. Es wurde aber nicht erklärt, warum nicht eine Entnahme von 78,1 Millionen Euro - Differenz von 125 Millionen Euro zu 46,9 Millionen Euro - vorgenommen wurde, die keine Nachschusspflicht ausgelöst hätte.
Der Landesrechnungshof hat das Vorgehen der Landesregierung scharf kritisiert. Nach dessen Auffassung hätte die Landesregierung die Entnahme aufgrund des in Niedersachsen getätigten Sollabschlusses vollständig im Jahr 2003 verbuchen können und müssen, auch wenn das
In der Antwort der Landesregierung wird zu Frage 2 erklärt, dass sich die Nettoneuverschuldung auch bei einer Entnahme nicht verändert hätte, da die Entnahme nicht ausgereicht hätte, einen Fehlbetrag zu vermeiden.
1. Wieso hat sie nicht im Haushaltsjahr 2003 eine Entnahme von 78,1 Millionen Euro und im Haushaltsjahre 2004 eine Entnahme von 46,9 Millionen Euro aus dem Vermögen der LTS getätigt?
2. Ist sie nicht der Auffassung, dass sich nicht nur die Nettoneuverschuldung an den Maßstäben des Artikels 71 der Landesverfassung messen muss, sondern auch ein Jahresfehlbetrag nach Möglichkeit vermieden werden muss, insbesondere wenn dieser durch die Entnahmen aus dem LTS-Vermögen um 78,7 Millionen Euro hätte geringer ausfallen können?
3. Wie beurteilt sie die vom Landesrechnungshof geäußerte Kritik zum Verschieben der LTSEntnahme von 2003 auf 2004 aus verfassungsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht?
Zu 1: Zielsetzung der Landesregierung war und ist, eine Nachschussverpflichtung des Landes zur Einhaltung des garantierten Verkehrswertes von 767 Millionen Euro des eingebrachten Vermögens in die LTS auf jeden Fall zu vermeiden, schon im Hinblick auf die bevorstehenden Rating-Gespräche. Die Entnahme wäre durch Ausübung der Ermächtigung unwiderruflich gewesen.
Die Landesregierung hat das durch die Verschiebung entstandene Zeitfenster - wie bereits in der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 21. April 2004 dargelegt - genutzt, um mit der LTS einen Weg zu vereinbaren, mit dem unter Beibehaltung der Garantiesumme von 767 Millionen Euro der Landeshaushalt einen Haushaltsdeckungsbeitrag von 125 Millionen Euro generieren kann, ohne die in Rede stehenden 125 Millionen Euro vollständig entnehmen zu müssen (Nutzung liquider Mittel der LTS zur verstärkten Finanzierung von Aufwendungszuschüssen).
Zu 2: Die Landesregierung ist selbstverständlich der Auffassung, dass sich die Nettokreditaufnahme an den Maßstäben des Artikels 71 NV messen muss und auch Fehlbeträge nach Möglichkeit vermieden werden sollten.
Zu 3: Die Landesregierung begrüßt Anregungen und Kritik des Landesrechnungshofes und ist bemüht, diese in künftige Entscheidungen einfließen zu lassen.
Die Bildung von Einnahmeresten ist nur möglich, wenn unstrittige Forderungen des Landes vorliegen oder das Land selbst die Höhe der Einnahme bestimmen kann. In der Praxis sind dies einerseits Rechtsansprüche gegen öffentliche Haushalte, insbesondere Erstattungen verauslagter Beträge und die Übertragung der nicht ausgeschöpften Kreditermächtigung, soweit dies zur Finanzierung von Ausgaberesten erforderlich ist. Im Übrigen werden keine Einnahmereste gebildet.