erst weit nach der Tat festgenommen wurde, obwohl mindestens drei Polizeibeamte die Tat beobachtet haben?
3. War der Polizei der Täter namentlich und hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft bekannt? Wenn ja, warum hat die Polizei nicht schon vor oder während der Kundgebung die Person isoliert?
Am 26. Februar 2004 meldete der Ortsverband der Kreisgruppe Verden/Rotenburg der NPD/JN beim Landkreis Rotenburg für den 13. März 2004 in dem Zeitraum von 10.00 bis 14.00 Uhr eine Kundgebung unter dem Motto: „Nein zum EU-Beitritt der Türkei“ auf dem Pferdemarkt in Rotenburg (Wüm- me) an. Der Veranstalter ging von ca. 75 Teilnehmern aus. Das „Rotenburger Aktionsbündnis gegen Rechtsextremismus“ meldete am 9. März 2004 für den gleichen Tag in der Zeit von 9.30 bis 11.00 Uhr eine Demonstration (Auftakt-/ Abschlusskund- gebung und Aufzug) in Rotenburg gegen die Kundgebung der NPD/JN an. Der Anmelder erwartete ca. 200 bis 250 Teilnehmer. Beide Versammlungen hatte der Landkreis Rotenburg unter Erteilung von Auflagen bestätigt. Der Einsatz wurde von der Polizeiinspektion Rotenburg vorbereitet und durchgeführt. Vorrangiges Ziel war die Gewährleistung eines friedlichen Verlaufes der versammlungsrechtlichen Aktionen, u. a. durch eine strikte Trennung des rechten und linken Spektrums.
Am 13. März 2004 begann gegen 10.00 Uhr die angekündigte Gegendemonstration mit zunächst ca. 350 Teilnehmern. Im weiteren Verlauf stieg die Teilnehmerzahl auf ca. 600 Personen an.
Gegen 11.00 Uhr trafen 33 Angehörige der NPD/JN am Bahnhof in Rotenburg ein und wurden durch Polizeikräfte zum Veranstaltungsort, dem Pferdemarkt, begleitet.
Nachdem die Gegendemonstration gegen 11.25 Uhr beendet wurde, bildeten sich aus diesem Spektrum mehrere Gruppen, die sich in Richtung des Veranstaltungsortes der NPD/JN bewegten. Während der Kundgebung der NPD/JN kam es zu vereinzelten Stein- bzw. Eierwürfen. Ein Polizeibeamter wurde hierbei durch einen Steinwurf verletzt. Eine tatverdächtige Person konnte identifiziert und festgenommen werden. Durch konsequentes und zielgerichtetes Einschreiten der Polizei konnte zu diesem Zeitpunkt ein Aufeinan
Um 12.34 Uhr beendete der Versammlungsleiter die Kundgebung der NPD/JN, an der insgesamt etwa 35 Personen teilgenommen hatten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch etwa 400 Personen der vorangegangenen Gegendemonstration im Bereich des Kundgebungsortes. Zur weiteren Verhinderung des Aufeinandertreffens der rivalisierenden Gruppen geleitete die Polizei die Teilnehmer der Kundgebung der NPD/JN geschlossen zur Rückfahrt zum Bahnhof. Es kam zu einzelnen Beschimpfungen und Versuchen, unmittelbar an die Personengruppe der NPD/JN heranzukommen. Die Stimmung war insgesamt sehr gereizt. In dieser Phase verletzte eine Person aus der Gruppe der NPD/JN eine Person aus der rivalisierenden Gruppe durch einen Schlag mit einer hölzernen Plakatstange samt Plakat am Kopf. Ein in unmittelbarer Nähe befindlicher Polizeibeamter schritt daraufhin unverzüglich ein, stellte das Tatwerkzeug als Beweismittel sicher, führte eine Identitätsfeststellung durch und nahm den Tatverdächtigen fest. Gleichzeitig gewährleistete ein weiterer Polizeibeamter die ärztliche Versorgung der verletzten Person.
Der festnehmende Beamte wurde bei seinem Einschreiten von anwesenden Personen, die dem linken Spektrum zuzuordnen waren, bespuckt und massiv bedrängt. Aus Gründen der Eigensicherung und um eine weitere Eskalation der Situation zu vermeiden, sah der Beamte in diesem Moment keine Möglichkeit zum Abtransport der festgenommenen Person. Aus diesem Grund veranlasste er über die Einsatzleitung einen Transport nach dem Erreichen des Bahnhofes zum Zwecke der Durchführung weiterer polizeilicher Maßnahmen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs gegen die festgenommene Person eingeleitet.
Der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) hat sich in einer gemeinsamen Resolution nachdrücklich bei der Polizei für den „besonnenen und konsequenten Einsatz“ bedankt (Rotenburger Kreiszeitung vom 27. März 2004).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten namens der Landesregierung wie folgt:
Die Landeszeitung vom 9. Juni 2004 berichtet, dass sich innerhalb der Gerichte der Widerspruch gegen die von CDU und FDP geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens mehrt. Dieses Vorhaben im Zuge der ohne ergebnisoffene Aufgabenkritik und ohne vorherige Folgekostenabschätzung beschlossenen Abschaffung der vier niedersächsischen Bezirksregierungen wird als „bürgerunfreundliche Maßnahme“ bezeichnet, weil dem Bürger die Möglichkeit genommen wird, dass ein Bescheid noch einmal überprüft wird, ohne dass gleich der gerichtliche Weg beschritten werden muss.
1. Teilt sie die Einschätzung der Verwaltungsgerichte, dass die Qualität verwaltungsbehördlicher Entscheidungen durch das Vorhandensein einer verwaltungsinternen Prüfungsinstanz maßgeblich beeinflusst wird und daher durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens abnehmen wird, wenn nein, warum nicht?
2. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens für den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger?
3. Ist eine Klage kostengünstiger als ein verwaltungsbehördliches Widerspruchsverfahren, oder trifft es zu, dass sich der Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger durch die Abschaffung des Widerspruchsverfahren verteuern wird und ihnen die Chance genommen wird, einfach und schnell zu ihrem Recht zu kommen?
Die Landesregierung will im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung Verwaltungsentscheidungen vereinfachen und beschleunigen. Dem dient auch der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen, mit dem die Bezirksregierungen aufgelöst und das Vorverfahren im Wesentlichen abgeschafft werden sollen. Die Abschaffung des Vorverfahrens dient der Verschlankung von Verwaltung. So besteht die Chance für schnellere Entscheidungen.
Im Ergebnis der Anhörung sind im Entwurf nun Ausnahmen für Vorverfahren vorgesehen, bei denen eine besonders hohe Abhilfequote vorlag und
vom Vorverfahren eine ausgeprägte Befriedungswirkung erwartet wird. Damit soll eine überproportionale Steigerung der Arbeitsbelastung bei den Verwaltungsgerichten bzw. Sozialgerichten und eine dadurch einhergehende unnötige Kostensteigerung vermieden werden.
Zu 1: Die Behörden der Kommunen und des Landes treffen ihre Entscheidungen mit einer sehr hohen Richtigkeitsgewähr. In der Regel werden ihre Entscheidungen von der Widerspruchsbehörde und - im Falle einer Klage - von den Verwaltungsgerichten bestätigt. Einen maßgeblichen Einfluss des Vorverfahrens auf die Qualität der Entscheidungen kann die Landesregierung deshalb nicht feststellen. Die Landesregierung geht davon aus, dass mit der Stärkung der Kommunen als Ergebnis der Verwaltungsmodernisierung die Qualität der Verwaltungsentscheidungen zunehmen wird.
Zu 2: Mit der prinzipiellen Abschaffung des Vorverfahrens wird ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf unstatthaft, dessen Misserfolg derzeit formale Voraussetzung für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist. Der gerichtliche Rechtsschutz wird nicht berührt. Eine verwaltungsinterne Überprüfung von Entscheidungen in rechtlicher und fachlicher Hinsicht ist allerdings weiterhin durch die zahlreichen nichtförmlichen Rechtsbehelfe (Eingaben, Petitionen o. ä.) möglich.
Zu 3: Die Verwaltung arbeitet rechtlich auf so hohem Niveau, sodass der Bürger in der Regel bereits mit der ersten Entscheidung der Behörde die rechtlich richtige Entscheidung erhält, also in dem Falle, dass der Bürger einen Anspruch geltend macht, „zu seinem Recht“ kommt. Ein erfolgloses Vorverfahren ist für den Widerspruchsführer regelmäßig mit geringeren Kosten verbunden als eine abgewiesene Klage. Die Landesregierung ist jedoch davon überzeugt, dass auch das informelle Konfliktmanagement der Behörden eine hohe Befriedungswirkung für die Betroffenen haben wird.
In einem Interview mit der Nordwest-Zeitung vom 7. Juni 2004 hat die CDU-Justizministerin die Zusammenlegung von Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten für notwendig erklärt. Eine Zusammenführung kann nach Aussagen der Justizministerin zu mehr Effizienz und zu einer Vereinfachung für den Bürger führen.
1. Welche konkreten Einsparpotenziale sieht die Justizministerin in der Zusammenlegung der öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten, und durch welche konkreten Maßnahmen sollen diese Einsparungen sowie „mehr Effizienz“ und eine „Vereinfachung für den Bürger“ jeweils realisiert werden?
2. Welche konkreten Standortschließungen plant die Landesregierung im Zuge der von ihr beabsichtigten Zusammenlegung von Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit?
3. Welche Gesetzesänderungen zur Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten hält die Landesregierung für erforderlich, und welche materiellen Änderungen zur Vereinheitlichung des Verfahrensrechts strebt die Landesregierung an?
Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich in ihrer 75. Konferenz am 17./18. Juni 2004 in Bremerhaven ohne Gegenstimme für die Schaffung einer bundesrechtlichen Länderöffnungsklausel ausgesprochen, die es den Ländern ermöglichen soll, Fachgerichtsbarkeiten zusammenzulegen. Die Justizministerinnen und Justizminister halten dafür eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 95 und 108) für geboten. Die für eine Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten erforderliche Änderung der Gerichtsverfassung soll sich nach ihrem Willen insbesondere auf die Bildung und übergangsweise Besetzung der Präsidien und die Dienstaufsicht beziehen.
Zu 1: Durch die Zusammenlegung der öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten können nach Vorüberlegungen, an denen Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gerichtsbarkeiten beteiligt waren, in Niedersachsen nach Abschluss der Umstellung insgesamt jährlich ca. 1,8 Millionen Euro eingespart werden. Einsparpotenzial ist vor allem beim Personaleinsatz für Verwaltungs- und Querschnittsaufgaben zu erwarten.
Eine Effizienzsteigerung ist vor allem durch einen nach einer Zusammenlegung der Fachgerichte erheblich flexibleren Richtereinsatz möglich. Belas
tungsschwankungen können einfacher und schneller zugunsten der Prozessparteien in den am stärksten belasteten Bereichen ausgeglichen werden.
Für den rechtsuchenden Bürger wird die Zuständigkeit klarer. So ist nur noch eine Stelle für die Aufnahme von Anträgen in verwaltungs-, sozialund finanzgerichtlichen Verfahren zuständig. Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten gibt es keine Verweisungen an die Rechtsantragstelle des jeweils anderen Gerichts.
Zu 2: Bevor konkrete Standortüberlegungen angestellt werden, muss zunächst die rechtliche Möglichkeit zur Zusammenlegung geschaffen werden. Eine Aussage über etwaige Standortschließungen ist daher zurzeit nicht möglich.
Zu 3: Zur Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten sind neben der aus Gründen der Rechtssicherheit anzustrebenden, wenn auch nicht zwingend gebotenen Änderung des Grundgesetzes auch Änderungen der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen erforderlich, nach denen sich der Aufbau und die Organisation der Gerichte richten. Konkrete Änderungen des Verfahrensrechts sind vorerst nicht geplant. Langfristig wird die Schaffung einheitlicher Verfahrenvorschriften zu prüfen sein, soweit es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren gibt.