Protokoll der Sitzung vom 04.04.2003

Für die Sekundarstufe I ist der Wechsel zwischen den Schulformen in der „Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemein bildenden Schulen“ (VVO) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184; SVBl. S 182) i. d. F. vom 1. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 139; SVBl. S. 147) geregelt. Danach wird eine Schüle

rin oder ein Schüler, die oder der nach zweijährigem Besuch desselben Schuljahrgangs oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, durch Beschluss der Klassenkonferenz von der Realschule bzw. von dem Gymnasium an die Hauptschule bzw. die Realschule überwiesen. Die Klassenkonferenz kann mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Ausnahmen beschließen.

Für den Übergang von einer Hauptschule, einer Realschule, einem Gymnasium oder einer Gesamtschule auf eine Schule einer anderen der genannten Schulformen und den Übergang zwischen den Zweigen einer Kooperativen Gesamtschule ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten erforderlich, über den die zuständige Klassenkonferenz der bisher besuchten Schule zu beraten und zu befinden hat.

Diese Bestimmungen wirken wie Einbahnstraßen, die sehr häufig zu geringerwertigen Abschlüssen führen. Die Landesregierung will daher die Möglichkeit des bisher in der Praxis nur selten vorkommenden Übergangs auf Schulen, an denen höherwertige Abschlüsse erworben werden können, deutlich stärken.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung will die bereits bestehende Durchlässigkeit zwischen den Schulformen weiter erhöhen, um mehr Schülerinnen und Schülern höherwertige Abschlüsse zu ermöglichen, was höherwertige Berechtigungen bedeutet. Sie will damit auch dem Bildungspotenzial der jungen Generation gerechter werde.

Nach Auffassung der Landesregierung ist die Übergangsmöglichkeit von einer Hauptschule auf eine Realschule oder von einer Realschule auf ein Gymnasium in der derzeitig gültigen Verordnung im Hinblick auf diese Zielvorstellungen nicht ausreichend geregelt. So bedarf es erst eines Antrages der Erziehungsberechtigten auf einen solchen positiv wirkenden und auch als solches empfundenen Schulformwechsel, über den dann die Klassenkonferenz zu beraten und zu entscheiden hat. Dabei ist der Klassenkonferenz vorgegeben, für die Beurteilung der Eignung die gesamte Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie die Anforderungen und verbindlichen Fächer der anderen Schulform zu berücksichtigen. Dieses Verfahren führt in der schulischen Praxis

dazu, dass der zu höheren Berechtigungen führende Schulformwechsel nur sehr selten stattfindet und damit leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler in ihrem Bildungsgang zu wenig gefördert werden.

Die Landesregierung wird umgehend die Versetzungsordnung dahin gehend ändern, dass es eines Antrages der Erziehungsberechtigten auf einen solchen Schulformwechsel nicht mehr bedarf. Vielmehr stellt die Klassenkonferenz bei einem bestimmten Notenschnitt einer Schülerin oder eines Schülers die Berechtigung zum Übergang auf eine Schule, an der ein höherwertiger Abschluss erreicht werden kann, fest und vermerkt die Berechtigung auf dem Zeugnis. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann nach einer schon frühzeitig einsetzenden beratenden Begleitung durch die Schule, ob ihr Kind von der festgestellten Möglichkeit des Übergangs Gebrauch machen soll. Diese Begleitung durch die Schule ist Bestandteil der von uns geförderten Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Eltern. Mit dieser Regelung erhalten die Erziehungsberechtigten bei entsprechenden schulischen Leistungen ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf einen Übergang des Kindes auf eine zu höherwertigen Abschlüssen führende Schulform. Damit wird durch diese neue Regelung auch das Elternrecht gestärkt.

Der Übergang leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler soll durch vorausgehende pädagogische Maßnahmen vorbereitet und erleichtert werden. Dieses gilt insbesondere für Übergänge am Ende der Schuljahrgänge 5 und 6. Einzelheiten werden auf dem Verordnungswege geregelt.

Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Durchlässigkeit werden nach Verabschiedung des „Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten“ geprüft.

Zu 2: Ein solcher Widerspruch wird seitens der Landesregierung nicht gesehen.

Zu 3: Die Rahmenrichtlinien für die Schuljahrgänge 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums werden so aufeinander abgestimmt, dass ein Übergang von einer Hauptschule auf eine Realschule oder von einer Realschule auf ein Gymnasium für leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler möglich sein wird.

Die Rahmenrichtlinien werden nach der Verabschiedung des „Gesetzes zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schul

standorten“ so rechtzeitig geändert, dass die Schulen Planungssicherheit haben werden.

Anlage 5

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 8 des Abg. Walter Meinhold (SPD):

„Wer seine Hausaufgaben nicht macht, muss nachsitzen!“

Auf einer Veranstaltung der FDP in HamelnPyrmont äußerte sich der neue Niedersächsische Umweltminister Sander zur Zukunft des NLÖ und zu Überlegungen hinsichtlich des Einsatzes von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des NLÖ in niedersächsischen Schulen.

In der Deister-Weser-Zeitung vom 12. März 2003 war u. a. zu lesen „Sander, der selbst bis zu seinem Wechsel ins Umweltministerium eine Schule leitete und in Klein Berkel mit einem Vorschlag überraschte: ‚In Hannover gibt es ein Landesamt für Ökologie. Da sitzen viele qualifizierte Kräfte wie Biologen oder Chemiker, die im Zuge der Entbürokratisierung nach einem pädagogischen Schnellkurs in die Schulen geschickt werden könnten‘, meinte Sander“.

Abgesehen davon, dass das Landesamt für Ökologie seinen Sitz in Hildesheim hat, frage ich die Landesregierung:

1. Ist diese Äußerung von Herrn Sander die abgestimmte Position der Landesregierung?

2. Wenn ja: Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die bisher vom NLÖ geleisteten Aufgaben?

3. Welche Qualifizierung ist für die bisherigen NLÖ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter vorgesehen, und welche Einsatzorte sind angedacht?

Diese Landesregierung ist mit dem erklärten Ziel angetreten, die öffentliche Verwaltung nachhaltig zu modernisieren. Damit wollen wir endlich wieder finanzielle Handlungsspielräume gewinnen. Alle Aufgaben des Landes werden auf den Prüfstand gestellt. Anschließend wird entschieden, welche Aufgaben das Land künftig wahrzunehmen hat.

Von dieser Prüfung ist das Niedersächsische Landesamt für Ökologie nicht ausgenommen. Aber, das sage ich hier deutlich, diese Aufgabenkritik ist ergebnisoffen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass Aufgaben des Landesamtes künftig nicht mehr vom Land wahrgenommen werden sollen, werden für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bekannten Regeln der Job-Börse angewandt. Das heißt, sie werden in solche Aufgabenbereiche vermittelt, in denen sie benötigt werden. Dies wird durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen unterstützt.

Eine Vermittlung berufserfahrener Hochschulabsolventinnen und -absolventen als Lehrkräfte ohne Lehramtsausbildung an öffentlichen Schulen ist grundsätzlich möglich. Hierfür gelten bestimmte Grundsätze, die im Einzelnen in einem Merkblatt des Niedersächsischen Kultusministeriums vom Oktober 2002 nachzulesen sind.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Position der Landesregierung ist die dargelegte umfassende Aufgabenkritik und Verwaltungsmodernisierung sowie die Nutzung der Instrumente der Job-Börse.

Zu 2: Das Ergebnis einer Aufgabenkritik beim Landesamt für Ökologie ist noch völlig offen. Jetzt über aufgabenmäßige Konsequenzen zu reden wäre reine Spekulation.

Zu 3: Da das Ergebnis einer Aufgabenkritik noch nicht vorliegt, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder der betroffene Personenkreis beim Landesamt für Ökologie noch Einsatzorte an bestimmten Schulen konkretisiert werden. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind und dem Bewerberprofil von Lehrkräften ohne Lehramtsausbildung entsprechen, ist zu prüfen, ob die bestehenden Qualifizierungsmaßnahmen für sie zur Anwendung kommen können.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 9 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE):

Gesteinsabbau am Dachtelfeld - Mediationsverfahren

Im März 2002 hat nach starken Protesten der örtlichen Bevölkerung die damalige Landesregierung beschlossen, für den geplanten weiteren Gesteinsabbau in Süntel und Weserbergland zunächst ein Mediationsverfahren durch

zuführen. Der jetzige Ministerpräsident Wulff hat gegenüber der Aktionsgemeinschaft Weserbergland im Herbst 2002 schriftlich erklärt, dass über neue Abbauflächen nur nachgedacht werden solle, wenn nachvollziehbar zu belegen sei, dass der Abbau auf Dauer mit dem Landschaftsschutz vereinbar sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie vor dem Hintergrund der anhaltenden Proteste gegen den Gesteinsabbau in der Region ein Mediationsverfahren für sinnvoll, und wann und in welcher Form soll es ggf. durchgeführt werden?

2. Wie bewertet sie vor dem Hintergrund der geänderten baukonjunkturellen Daten die Restlaufzeiten der vorhandenen genehmigten Abbauflächen für Hartgestein im Weserbergland?

3. Unter welchen Voraussetzungen hält sie den Abbau von insgesamt 50 Millionen t Hartgestein auf einer Fläche von ca. 105 ha im Dachtelfeld auf Dauer, also auch bei einer möglichen Folgenutzung der Abbaufläche, mit dem Landschaftsschutz für vereinbar?

Auslöser für die in der Anfrage der Abgeordneten Frau Helmhold erwähnten Proteste war die Darstellung eines Vorranggebiets für Rohstoffgewinnung im Entwurf zur Änderung des LandesRaumordnungsprogramms (LROP), der 2001 in das Beteiligungsverfahren gegeben worden war. Erhebliche Bedenken waren gegen dieses Vorranggebiet am Dachtelfeld im Süntel sowie gegen jedweden neuen Gesteinsabbau bzw. entsprechende LROP-Vorrangfestlegungen im Weserbergland vorgetragen worden. Da im Zeitrahmen des LROPVerfahrens eine angemessene Aufarbeitung und Bewältigung dieses Konflikts nicht möglich war, war im März 2002 unter Ministerpräsident Gabriel die Durchführung eines Mediationsverfahrens vorgeschlagen worden.

Vor dem Hintergrund beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Mediationsverfahren sind als Instrument gerade zur Auflösung hochstrittiger Konfliktsituationen entwickelt worden und werden dort erfolgreich angewendet. Anhaltende Proteste im Weserbergland sprechen deshalb nicht dagegen, dass ein Mediationsverfahren auch zur Bewältigung des dort ausgetragenen Konflikts um zusätzliche Gesteinsabbauflächen eingesetzt werden kann.

Der hohe Aufwand des Mediationsverfahrens ist nach Auffassung der Landesregierung aber nur dann gerechtfertigt, wenn durch eine ausdrückli

che, aktive Mitwirkungsbereitschaft und Unterstützung der am Verfahren beteiligten Interessengruppen die notwenigen Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Verfahrensdurchführung vorliegen. Inwieweit dies der Fall ist, wird die Landesregierung prüfen. Ob, wann und in welcher Form ein Mediationsverfahren durchgeführt wird, entscheidet die Landesregierung nach dieser Prüfung.

Zu 2: Die Restlaufzeiten der genehmigten Abbauflächen für Hartgestein (hier: Kalkgestein) im Weserbergland sind nicht exakt bezifferbar. Sie unterliegen dem Einfluss verschiedener innerbetrieblicher sowie externer Faktoren. Für die Lagerstätten, in denen eine dem Vorkommen am Dachtelfeld vergleichbare Qualität gewonnen wird, dürften die Restlaufzeiten nach Kenntnis der Landesregierung in zwei Fällen bei ca. 20 Jahren liegen. Die Restlaufzeiten der sechs weiteren bekannten Steinbrüche mit hochwertigem Kalkgestein sind wesentlich geringer; davon sind in drei Fällen die abbaubaren Vorräte bereits praktisch erschöpft.

Zyklen der Baukonjunktur können zu phasenweise verringertem Bedarf an Hartgesteinen führen, sodass sich Restlaufzeiten auch verlängern können. Aus derartigen kurzfristigen Schwankungen dürfen nach Überzeugung der Landesregierung jedoch keine Rückschlüsse bezüglich einer Notwendigkeit zur langfristigen Rohstoffsicherung für das Land gezogen werden.

Zu 3: Die Lagerstätte am Dachtelfeld/Süntel hat gem. LROP-Entwurf 2001 eine Ausdehnung von ca. 120 ha. Die Rohstoffvorräte werden vom Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung auf ca. 50 Millionen t geschätzt. Für welchen Anteil dieses Vorrats ein Abbau aufgrund konkurrierender Belange genehmigungsfähig, zudem betriebswirtschaftlich sinnvoll und technisch machbar ist, kann nur durch eingehende Untersuchungen geklärt werden, die in der Regel erst im Rahmen konkreter Abbauvorhaben durchgeführt werden.