Protokoll der Sitzung vom 16.12.2004

Aber bei Ihnen steht immer Zentralismus im Vordergrund.

Zum anderen werden auch die Großräume Hannover und Braunschweig mit einbezogen, allerdings nicht im vollen Umfang. Wir wollen weiterhin einen deutlichen Akzent in der Fläche setzen. Auch hier haben wir einen Kompromiss gefunden, der vertretbar ist und den Belangen der kommunalen Seite und der Landesseite gerecht wird.

Schließlich geht es um die Frage, wem frei werdende Mittel aufgrund einer eventuellen künftigen Verringerung des Bedienangebotes im Schienenpersonennahverkehr zugute kommen sollen: dem Land oder den Trägern des straßengebundenen ÖPNV. Hier haben wir uns zu einer Aufteilung von 50 : 50 entschlossen. Ich meine, damit kommen wir auch in diesem Punkt den Wünschen der Kommunen nach.

(Zustimmung bei der CDU)

Meine Damen und Herren, im Übrigen kann ich die Befürchtung der kommunalen Ebene, die Landesnahverkehrsgesellschaft würde bei der von uns ursprünglich vorgesehenen Regelung aus rein finanziellen Gründen eher abbestellen, zwar theoretisch nachvollziehen, in der Realität stellt sich das aber anders dar. Wir haben in Niedersachsen das Bedienangebot mit dem Verkehrsvertrag bis zum Jahre 2012 festgelegt. Es ist daher nicht beabsichtigt, irgendwelche Strecken abzubestellen.

Lassen Sie mich schließen, meine Damen und Herren, mit der Bemerkung: Die Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes kann sich sehen lassen, und ich kann Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, nur auffordern, mit uns für die vorgesehene Änderung dieses Gesetzes zu stimmen. - Danke schön

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)

Die Fraktion der Grünen hat um zusätzliche Redezeit gebeten. Ich erteile ihr zwei Minuten.

(Zuruf von der CDU: Das ändert doch auch nichts mehr!)

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist mir klar, dass wir im Augenblick nichts verändern. Aber unsere Ablehnung wird von Minister Hirche eindeutig missverstanden und kann in der Kommentierung so nicht stehen bleiben. Wir werden heute ablehnen, weil wir mit der Ablehnung darauf hinweisen wollen, dass es in der Konstruktion des Gesetzes Defizite gibt und dass es dringend notwendig ist, in Verwaltungsvorgaben für die Mittelvergabe entsprechend deutlich zu machen, damit das bundeskonform umgesetzt wird. Denken Sie bitte daran, dass 2007 die Regionalisierungsmittel des Bundes in die Revision kommen

und dann sehr genau geprüft wird, was Sie mit den Regionalisierungsmitteln in Bezug auf die Schülerbeförderung - 87 Millionen Euro und mit den 21 Millionen Euro, die an die Kommunen gehen, machen.

Ich empfehle Ihnen die Verdener Aller-Zeitung. Unterhalten Sie sich noch einmal mit Herrn Hogrefe, und ziehen Sie dabei seine Presseerklärung mit zurate, damit Sie nicht glauben, es wäre falsch zitiert worden. Offensichtlich haben Ihre eigenen Leute das Gesetz falsch verstanden. Dann muss es scheinbar erklärungsbedürftig sein. - Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir kommen deswegen zur Abstimmung.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 2. - Unverändert.

Artikel 3. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte ihr zustimmen? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf mit den Änderungen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer diesem Gesetz nicht zustimmen möchte, den bitte ich, sich jetzt zu erheben. - Das Erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist so beschlossen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Wir kommen jetzt zu

Tagesordnungspunkt 23: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. 15/1450 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Drs. 15/1537 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/1568 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/1572

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme mit Änderungen. Berichterstatter ist Herr Dr. Matthiesen von der CDU-Fraktion. Ich erteile Ihnen das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Der federführende Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1537, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, für Inneres und Sport sowie für Haushalt und Finanzen haben dieser Empfehlung mit Ausnahme der Änderungsvorschläge zugestimmt, die sich jeweils erst in den anschließenden Beratungen der anderen Ausschüsse ergeben haben. Die Beschlüsse kamen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von CDU und FDP bei Stimmenthaltung der Ausschussmitglieder von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zustande.

Zum 1. Januar 2005 wird das Bundessozialhilfegesetz durch das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches ersetzt. Dadurch wird auch das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des BSHG gegenstandslos und muss ersetzt werden. Außerdem werden teilweise Änderungen vorgenommen, die im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen stehen.

Auf einige wesentliche Änderungsvorschläge weise ich besonders hin.

Zu Artikel 1: Der federführende Ausschuss empfiehlt auf Initiative der Freien Wohlfahrtspflege, in § 3 die Beteiligungsrechte des beim Sozialministe

rium gebildeten Beirats gegenüber dem Gesetzentwurf zu stärken.

Ferner wird in § 6 eine Regelung aufgenommen, die eine einheitliche Leistungsgewährung auch bei teilstationären Leistungen wie bisher auf Kosten des Landes sicherstellt.

Zu § 7 Abs. 2 empfiehlt der federführende Ausschuss eine Ergänzung: Dem Land soll die Möglichkeit eingeräumt werden, zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe über die in der Entwurfsfassung genannten kommunalen Körperschaften hinaus auch selbständige Gemeinden heranziehen zu können. Diese Heranziehung setzt allerdings voraus, dass die betroffenen kommunalen Körperschaften damit einverstanden sind.

In § 8 Abs. 5 Satz 2 ist vorgesehen, dass die zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogenen Kommunen auch in diesem Bereich die Widerspruchsbescheide erlassen sollen. Hierfür war bislang eine Landesbehörde zuständig. Diese Regelung war im Rahmen der Anhörung u. a. von der LAG der Freien Wohlfahrtspflege abgelehnt worden und ist auch bei den Vertretern der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im federführenden Ausschuss auf Ablehnung gestoßen. Sie wird jedoch von der Ausschussmehrheit befürwortet.

Der federführende Ausschuss empfiehlt, einen neuen § 9/1 einzufügen, der im Wesentlichen dazu dienen soll, dem Sozialministerium auch im Bereich der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Kommunen im begrenzten Umfang Aufsichtsrechte und vor allem Informationsrechte einzuräumen. Eine ähnliche Regelung ist auch bereits in § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des SGB getroffen worden.

Zu § 12 Abs. 3 Satz 2 empfiehlt der Sozialausschuss mehrheitlich, im Gesetz ausdrücklich zu regeln, dass die Mehraufwendungen, die den Kommunen durch die Veränderung beim Landesblindengeld ab dem 1. Januar 2005 entstehen, im Quotalen System nur nach Maßgabe des Landeshaushalts vom Land übernommen werden.

Ferner empfiehlt der federführende Ausschuss umfangreiche Änderungen zu § 12 Abs. 6, die verdeutlichen sollen, in welchen Fällen und in welchem Umfang das Sozialministerium durch Verordnung die Abrechnung nach dem Quotalen

System rückwirkend ändern oder als solche aussetzen kann.

Jetzt komme ich zu meinem eigenen Plenarbeitrag. Dazu stelle ich zunächst für die Fraktionen von CDU und FDP einen Änderungsantrag, der in der Drucksache 1572 festgehalten ist und die Übergangsvorschriften in Artikel 3/1 betrifft. Das Landessozialamt soll demnach noch über alle Widersprüche entscheiden, die ihm bis Ende dieses Jahres vorgelegt werden. Das nunmehr zu beschließende Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB XII regelt die Durchführung der Sozialhilfe in Niedersachsen durch Landes- und Kommunalbehörden. Es ist von erheblicher Bedeutung für den Großteil des Haushalts des Sozialministeriums; denn es bezieht sich auf Nettosozialhilfeausgaben des Landes in Höhe von mehr als 1,2 Milliarden Euro im kommenden Jahr. Das sind mehr als 60 % der Gesamtnettoausgaben des Haushalts des Sozialministeriums.

Das Gesetz liefert zunächst durch die Straffung des Verwaltungsverfahrens einen kostenbegrenzenden Beitrag zur Verwaltungsreform in Niedersachsen. Die kommunale Ausgangsbehörde wird zugleich Widerspruchsbehörde, auch im Bereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers; das ist das Land. Bisher war das Landessozialamt Widerspruchsbehörde. Damit ist keine Benachteiligung der Sozialhilfebezieher verbunden.

(Beifall bei der CDU - Zuruf von der CDU: Genau das ist richtig!)

Dies zeigt der Blick auf die kommunale Praxis im Bereich der örtlichen, also der kommunalen Sozialhilfeaufgaben. Dort wird heute bereits unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter reibungslos über Widersprüche entschieden. Allein in der Region Hannover waren es im vergangenen Jahr rund 1 800 Widerspruchsbescheide. Dies wird nun genauso auch im Bereich des überörtlichen Sozialhilfeträgers klappen. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Land und Kommunen hängt vielfach nur vom Alter der Sozialhilfebezieher, aber nicht vom Inhalt der Aufgabe ab. Dies gilt besonders für die großen Bereiche der Eingliederungshilfe und der stationären Pflege.

In einem zentralen Punkt macht das Gesetz einen Schritt in die richtige Richtung. Es schafft die Rechtsgrundlage für die deutlich stärkere Herunterzonung der Durchführung der überörtlichen Sozialhilfeaufgaben auf die kommunale Ebene insbe

sondere in der Eingliederungshilfe. Das gilt insbesondere für das Vertragsrecht mit den Leistungsanbietern. Gemäß § 7 Abs. 2 kann das Sozialministerium erstmals neben den örtlichen Sozialhilfeträgern sogar selbständige Gemeinden zur Durchführung der Landessozialhilfeaufgaben durch Verordnung heranziehen, wenn die Gemeinden und die betroffenen örtlichen Sozialhilfeträger, also die Landkreise, mit der Heranziehung einverstanden sind.

In diesem Zusammenhang gewinnt die neue Experimentierklausel an Bedeutung. Sie ermöglicht die Heranziehung einzelner kommunaler Körperschaften im Bereich der überörtlichen Soziahilfeaufgaben zur Erprobung der stärkeren Verantwortung der kommunalen Ebene, z. B. im Vertragsrecht mit den Leistungsanbietern. So können nun aus einer kommunalen Hand sowohl auf Kreisebene als auch auf Gemeindeebene alle Aufgaben erfüllt werden, wenn mindestens die Größenklasse der selbständigen Gemeinde erreicht wird. Die künstliche Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit für 60-jährige und ältere Sozialhilfebezieher und für jüngere mit der Folge unterschiedlicher Zuständigkeiten bei Kommunen und Land kann nun in der Praxis überwunden werden. Das ist wichtig, um ein nach wie vor bestehendes Grundproblem zu lösen: Viele Einrichtungen bieten vergleichbare Leistungen erheblich teurer als andere an. Dies ist die Folge früherer Entscheidungen und der Fortschreibung von Vorgabewerten für die Vergütungen seit sehr vielen Jahren. Während im stationären Bereich zum Teil überteuerte Überversorgung anzutreffen ist, könnten ambulant viel mehr Menschen betreut werden.

Für die Übertragung von Verantwortung einschließlich des Vertragsrechts vom Land auf die kommunale Ebene spricht, dass die Kommunen näher an der Aufgabe selbst dran sind. Sie könnten Verkrustungen, Fehlversorgungen und Unwirtschaftlichkeiten gezielter und besser knacken und Neuerungen eher anpacken und umsetzen als das vergleichsweise schwerfällige Land.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Wie wichtig mehr Treffsicherheit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit in der überörtlichen Sozialhilfe sind, zeigt nicht zuletzt der riesige Posten von 1,2 Milliarden Euro netto allein an Landesmitteln für die überörtlichen Sozialhilfeaufgaben. Ich will nicht verschweigen, dass die Freie Wohlfahrtspflege Befürchtungen hinsichtlich eines verstärkten

Tätigwerdens der Kommunen im Bereich der überörtlichen Sozialhilfe hegt. Sie befürchtet Standardsenkungen. Dem lässt sich jedoch mit dem Hinweis auf Rahmenverträge entgegentreten, die gemäß § 79 SGB XII geschlossen werden können. Ein ähnliches Instrument hat sich bereits in der Pflegeversicherung bewährt.

Lassen Sie mich noch anfügen, dass es wichtig ist, dass jetzt das Quotale System fortgeführt werden kann. Das sorgt für Treffsicherheit und Wirtschaftlichkeit der Sozialhilfe. Dies geschieht, obwohl der große Brocken der Sozialhilfe für Erwerbsfähige ins neue SGB II ausgegliedert wird und damit künftig aus dem Quotalen System herausfällt.

Ohne die konstruktive Mitarbeit der kommunalen Spitzenverbände wäre die Fortführung des Quotalen Systems nicht möglich gewesen. Dafür danke ich den kommunalen Spitzenverbänden im Namen der CDU-Fraktion ausdrücklich.

(Beifall bei der CDU)

So ist es weiterhin möglich, dass Land und Kommunen als überörtliche und örtliche Träger der Sozialhilfe zwar unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Aber durch das Quotale System wirtschaften sie aus einem gemeinsamen Topf. Die treffsichere und sparsame Sozialhilfegewährung lohnt sich also für beide Seiten auf jeden Fall. Das sollte in der Praxis noch mehr zum Tragen kommen.