Protokoll der Sitzung vom 16.12.2004

2003 hat die Stadt Osnabrück den Zuschlag für die Ausrichtung der Bundesgartenschau 2015 erhalten. Nach derzeitigen Prognosen werden für die Gesamtkosten des Projekts ca. 175 Millionen Euro veranschlagt. In der Stadt Osnabrück und im Landkreis Osnabrück wird davon ausgegangen, dass vonseiten des Landes Niedersachsen finanzielle Unterstützung sowohl der Vorbereitung als auch der Durchführung erfolgt. Ein tragfähiges Finanzierungskonzept ist noch nicht erarbeitet worden. Es werden Erwartungen dahin gehend geäußert, dass das Land den „Löwenanteil“ der Kosten für die Durchführung der BUGA übernehme. Für die im Jahr 2005 anfallenden Planungskosten sollen

bereits Zusagen vonseiten des Landes vorliegen.

Die Kommunalaufsicht, derzeit noch die Bezirksregierung Weser-Ems, hat sich besorgt geäußert „über die bestehende Haushalts- und Finanzlage der Stadt sowie der durch die Finanzplanung aufgezeigten Entwicklung. Dieses gilt insbesondere, wenn die erheblichen Investitionsmaßnahmen, die derzeit öffentlich diskutiert werden und z. T. schon Planungsstadium erreicht haben, bei der Fortschreibung der Haushaltsentwicklung einbezogen werden.“

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Unterstützung ist vonseiten des Landes für die BUGA-Planung für die Stadt Osnabrück für die Jahre 2005 und 2006 vorgesehen?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, einen „Löwenanteil“ der Kosten bis zu 175 Millionen Euro für die BUGA bis 2015 zu übernehmen? Wenn nein, auf welche Höhe werden sich ihre Zuschüsse belaufen?

3. Wie bewertet die Landesregierung als Kommunalaufsicht ab dem Jahr 2005 das Finanzierungsrisiko und die Folgen für die betroffene Kommune?

Die Abgeordnete Steiner bittet um Konkretisierung der beabsichtigten Landesbeteiligung an der Bundesgartenschau (BUGA) im Veranstaltungsjahr 2015 in Osnabrück.

Nach über 50 Jahren hat sich mit der Stadt Osnabrück im Jahre 2002 erstmals auch wieder eine niedersächsische Stadt offiziell für die Ausrichtung einer Bundesgartenschau beworben und die dazugehörige Machbarkeitsstudie bei der Deutschen Bundesgartenschau GmbH (DBG) eingereicht. Das Präsidium des Zentralverbandes Gartenbau e. V. (ZVG) hat der Stadt Osnabrück am 9. April 2003 für die Bundesgartenschau 2015 den Zuschlag erteilt.

Die Machbarkeitsstudie enthält auch ein Kapitel mit einer groben Abschätzung der finanziellen Aufwendungen zur Durchführung einer BUGA in Osnabrück. Hier wird u. a. nach Abzug möglicher Einnahmen auch ein kalkulatorischer Betrag von rund 175 Millionen Euro bei den verbleibenden Gesamtaufwendungen ausgewiesen. Gleichzeitig wird aber richtigerweise auch darauf verwiesen, dass die frühe Entwicklungsphase des zu bewertenden Konzepts und der lange Prognosezeitraum bis 2015 keine abschließende Kalkulation der Entwicklung von Kosten und Nutzen erlauben. Eine fundierte Kostenermittlung kann erst auf Basis der

Ergebnisse der durchzuführenden landschaftsarchitektonischen Wettbewerbsverfahren erfolgen (frühestens 2006/2007).

Aufgrund der Vorgaben für die Bewerbung zur Durchführung einer Bundesgartenschau werden die ausrichtende Stadt und die Deutsche Bundesgartenschau-Gesellschaft zunächst einen Gesellschaftsvertrag erarbeiten und eine gemeinsame Durchführungsgesellschaft gründen. Die Gründung ist nach meinem Kenntnisstand für den Zeitraum 2007/2008 vorgesehen.

Der BUGA-Durchführungsgesellschaft wird eine BUGA-Entwicklungsgesellschaft vorausgehen, die u. a. das Finanzierungskonzept der BUGA 2015 erarbeiten soll. Eine Gründung ist für 2005 geplant.

Die Landesregierung hat am 22. Juni 2004 beschlossen die kreisfreie Stadt Osnabrück und den Landkreis Osnabrück bei den Vorbereitungen zur Durchführung der BUGA 2015 ideell und materiell im Rahmen der Verfügbarkeit finanzieller Mittel zu begleiten.

In Anbetracht des überzeugenden Konzeptes der Stadt Osnabrück und im Vergleich zu den durch die Durchführung der Bundesgartenschauen in der Vergangenheit in den Veranstaltungsregionen jeweils ausgelösten positiven volkswirtschaftlichen Effekten erscheint eine finanzielle Beteiligung des Landes im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel grundsätzlich gerechtfertigt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wegen vorgenannter Rahmenbedingungen wird in den Jahren 2005 und 2006 eindeutig die ideelle Unterstützung seitens des Landes im Vordergrund stehen. Das Land beabsichtigt allerdings, Mitgesellschafter der BUGA-Entwicklungsgesellschaft zu werden, was 2005 mit einer anteiligen GmbH-Einlage in noch festzulegender Höhe verbunden sein kann. Darüber hinaus besteht für Einzelprojekte im Rahmen der Vorbereitungen zur Durchführung der BUGA 2015 natürlich die Möglichkeit der Akquirierung von Fördergeldern aus geeigneten Förderprogrammen. Ob eine Beteiligung an den Investitionskosten durch Bereitstellung finanzieller Mittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Betracht käme, kann sich nur nach den jeweiligen Rahmenbedingungen zum

Zeitpunkt der Antragstellung und den Projekten im Einzelfall bestimmen.

Zu 2: Der jetzige Planungstand stellt eine Entwicklungsstufe dar, die zunächst weiter an Kontur gewinnen und fortgeschrieben werden muss. Aus den einleitend genannten Gründen kann verständlicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Konkretisierung der Höhe der finanziellen Beteiligung seitens des Landes erfolgen.

Zu 3: Die Bezirksregierung Weser-Ems hat in ihrer Verfügung vom 13. April 2004 zum Haushalt 2004 der Stadt Osnabrück bezüglich der veranschlagten Planungskosten für die Bundesgartenschau 2015 bereits folgendes angemerkt:

„Für die Bundesgartenschau plant die Stadt im Haushalt 2004 und sich fortsetzend für die Jahre des Finanzplanes Mittel in Höhe von insgesamt 650 000,00 Euro ein.

Der Kommunalaufsicht liegt keine gesamtwirtschaftliche Kostenermittlung vor, die auch die Rekultivierungskosten für die Deponie umfasst, sodass eine verlässliche und umfassende Beurteilung des Vorhabens noch nicht möglich ist.

Im Hinblick auf die Haushaltslage und die erheblichen Kosten wird eine fundierte Kostenfolgeabschätzung im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Bewertung für erforderlich gehalten.“

Derzeit liegen weder ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan noch eine exakte Kostenfolgeabschätzung vor. Vor diesem Hintergrund ist es der Landesregierung derzeit nicht möglich, das Finanzierungsrisiko und die Folgen der Ausrichtung der Bundesgartenschau 2015 für die Stadt Osnabrück kommunalaufsichtlich zu bewerten.

Anlage 6

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 12 des Abg. Manfred Nahrstedt (SPD)

Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes im Landkreis Lüneburg

Der Landkreis Lüneburg beabsichtigt, im Jahre 2005 den Schulentwicklungsplan fortzuschreiben. Im Rahmen dieser Fortschreibung steht

erneut die Einrichtung eines eigenständigen Gymnasiums (Klassen 5 bis 12) in der kreisangehörigen Stadt Bleckede auf der Tagesordnung.

Zum Einzugsbereich des zu schaffenden Gymnasiums in Bleckede sollen die Stadt Bleckede, die Samtgemeinde Dahlenburg, das Amt Neuhaus sowie aus der Samtgemeinde Ostheide der Bereich der Grundschule Neetze gehören.

In der Antwort der Landesregierung vom 15. September 2004 zu einer Kleinen Anfrage vom 27. Juli 2004 wurde zur Errichtung eines Gymnasiums in Bleckede u. a. Folgendes mitgeteilt (Drucksache 15/1306):

„Ohne Festlegung eines Schulbezirkes ist eine Genehmigungsfähigkeit für die Errichtung eines Gymnasiums in Bleckede zurzeit nicht gegeben, da die erforderliche Mindestzügigkeit nicht gesichert wäre. Für die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe sind ausreichende Schülerzahlen selbst dann, wenn für den Sekundarbereich I ein Schulbezirk festgelegt werden würde, zurzeit nicht realistisch. Daher ist diese schulorganisatorische Maßnahme gegenwärtig nicht genehmigungsfähig.“

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

1. Sind die von ihr genannten Schülerzahlen für ein Gymnasium in Bleckede weiterhin so aktuell, dass sie für die Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes im Jahr 2005 Anwendung finden können, oder liegen ihr zwischenzeitlich neuere Schülerzahlen vor?

2. Kann ohne Festlegung eines Schulbezirks für das Gymnasiums Bleckede die erforderliche Zweizügigkeit im Sekundarbereich I und der gymnasialen Oberstufe erreicht werden?

3. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, ein Gymnasium Bleckede im Schulentwicklungsplan 2005 des Landkreises Lüneburg aufzunehmen, und wie könnten diese gegebenenfalls aussehen?

Die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Nahrstedt „Einrichtung eines eigenständigen Gymnasiums in Bleckede“ wurde von der Landesregierung am 15. September 2004 ausführlich und erschöpfend beantwortet (Druck- sache 15/1306); auf die Ausführungen wird folglich Bezug genommen.

Nach § 26 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind die Schulentwicklungspläne fortzuschreiben, soweit Veränderungen der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen es erfordern. § 8 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) verpflichtet die Träger der

Schulentwicklungsplanung, die Schulentwicklungspläne zum 1. Januar 2007 und danach alle sieben Jahre fortzuschreiben.

Die Schulentwicklungsplanung soll als Rahmenplanung die allgemeinen planerischen Grundlagen für die Planung aller einschlägigen schulorganisatorischen und schulbaulichen Maßnahmen schaffen, sie ist jedoch nicht auch schon die unmittelbare rechtliche Grundlage für die Durchführung dieser Maßnahmen im Einzelnen; die Feststellungen des Schulentwicklungsplans haben folglich keinen unmittelbar rechtsverbindlichen Charakter.

Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 bedürfen die Schulentwicklungspläne der Genehmigung der Schulbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und die Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen Erfordernissen. Die Genehmigung eines Schulentwicklungsplans durch die staatliche Schulbehörde beinhaltet nicht zugleich auch eine verbindliche Genehmigung von künftigen Einzelmaßnahmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die den Planungen zugrunde liegenden Schülerzahlen haben den Stand Juli 2004; neuere Zahlen sind den Schulbehörden nicht bekannt. Für die nach § 8 VO-SEP zum Stichtag 1. Januar 2007 vorzunehmende Fortschreibung des Schulentwicklungsplans des Landkreises Lüneburg sind die Schülerzahlen zu aktualisieren und fortzuschreiben. Wesentliche Änderungen, die zu einer anderen Bewertung der Genehmigungsfähigkeit für die Errichtung eines Gymnasiums in Bleckede führen könnten, sind aus der Sicht der Schulbehörden jedoch kaum zu erwarten.

Zu 2: Auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 15/1306) wird verwiesen. Darin ist unmissverständlich festgestellt worden, dass ohne Schulbezirksfestlegung eine langfristig gesicherte Zweizügigkeit für ein Gymnasium im Sekundarbereich I nach den Vorgaben der VO-SEP nicht prognostiziert werden kann. Hieran würde auch die Festlegung eines Einzugsbereichs für ein Gymnasium in Bleckede im Schulentwicklungsplan nichts ändern, weil eine verbindliche Steuerung der Schülerströme nur mit der Festlegung von Schulbezirken möglich ist.

Zu 3: Die Entscheidung darüber, ob ein Gymnasium Bleckede in den Zielplan des Schulentwick

lungsplans aufgenommen werden soll, trifft zunächst der Landkreis Lüneburg als Träger der Schulentwicklungsplanung in eigener Zuständigkeit. Entscheidend ist, ob der Schulentwicklungsplan für die Schulbehörde insoweit genehmigungsfähig wäre. Nach heutigem Stand könnte eine Genehmigung nur mit dem Vorbehalt erfolgen, dass für das Gymnasium ein entsprechender Schulbezirk festgelegt wird. Für die erforderliche schulbehördliche Genehmigung der konkreten organisationsrechtlichen Maßnahmen nach § 106 NSchG wäre die Einhaltung dieser Verpflichtung dann unverzichtbare Voraussetzung.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 13 der Abg. Sigrid Leuschner (SPD)

Inflationäre Ausweitung des goldenen Handschlags?