§ 109 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes eröffnet der Landesregierung die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn diese mit einem Aufgabengebiet betraut sind, das im Zuge der Auflösung einer Behörde wegfällt. Die Landesregierung weitet das Instrument des einstweiligen Ruhestands über den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Anwendungsbereich aus, indem sie Beamtinnen und Beamte aus den unterschiedlichsten Bereichen der Landesverwaltung, so auch aus den Ministerien, quasi für eine logische Sekunde pro forma an eine aufzulösende Behörde versetzt, um sie von dort aus in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. In ihrer Gesetzesfolgenabschätzung ist die Landesregierung davon ausgegangen, dass von der Möglichkeit des § 109 Abs. 2 in 250 Fällen Gebrauch gemacht werden solle. Presseberichten zufolge beabsichtigt die Landesregierung nunmehr, bei 400 überwiegend hoch besoldeten Beamtinnen und Beamten von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
1. In welchem konkreten Umfang beabsichtigt sie von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch zu machen, Beamtinnen und Beamte mit einem goldenen Handschlag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen?
2. Welche Altersstruktur haben diejenigen Beamtinnen und Beamten, bei denen von der Möglichkeit des § 109 NBG Gebrauch gemacht werden soll?
Die Landesregierung ist gemäß § 109 Abs. 2 NBG ermächtigt, Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, wenn bei der Auflösung einer Behörde ihr Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und aus diesem Anlass Planstellen eingespart werden. Bei Behörden, die vollständig aufgelöst werden, können Beamtinnen und Beamten in der Zahl, in der Planstellen mit der Auflösung entbehrlich werden, versetzt werden. Der Anwendungsbereich des § 109 Abs. 2 NBG ist demnach weit gefasst, die Anwendbarkeit zielt ausschließlich auf die Einsparung von Personalkosten.
Allein im Zusammenhang mit der Auflösung der Bezirksregierungen, des NLÖ, der Ämter für Agrarstruktur, der Versorgungsämter und der Vermessungs- und Katasterämter zum 1. Januar 2005 werden insgesamt über 2 000 Stellen entbehrlich. Nach § 109 Abs. 2 NBG könnten demnach in diesem Umfang Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden - und dies ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Versorgungsansprüche, ihr Alter, ihre soziale Situation und weitere Lebensplanung.
Aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten hat sich die Landesregierung für eine sozialverträgliche Anwendung des § 109 Abs. 2 NBG entschieden. Darum werden grundsätzlich nur Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, die mit dieser Maßnahme persönlich einverstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Regelung vorrangig auf die Altersgruppe der 55- bis 65-Jährigen.
Mit dem Ziel, jüngeren Beamtinnen und Beamten aus den aufzulösenden Behörden eine weitere berufliche Perspektive zu bieten, wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit angeboten, mit älteren Personen aus anderen Bereichen der Landesverwaltung zu tauschen, die dann in den Ruhestand versetzt werden. Dies ermöglicht eine weitere sozialverträgliche Anwendung des § 109 NBG und zusätzliche Einsparungen im Landeshaushalt.
Für das Tauschverfahren wurden etwa 160 Dienstposten aus zahlreichen Behörden der nicht unmittelbar durch Auflösung betroffenen Landesverwaltung ausgewählt. Die jetzigen Inhaber dieser Dienstposten sollten älter als 55 sein und sich nicht in Altersteilzeit befinden. Die Stellen wurden zur
Besetzung durch Tausch mit Bediensteten aus den aufzulösenden Behörden ausgeschrieben. Aufgrund der eingegangenen Bewerbungen konnten bis jetzt ca.100 Tausche ermöglicht werden.
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Bediensteten erhalten gemäß § 4 Abs. 1 BBesG für drei Monate ihre zuletzt bezogene Besoldung und danach gemäß § 14 Abs. 6 BeamtVG für bis zu drei Jahre Versorgungsbezüge aus der Endstufe ihrer letzten Besoldungsgruppe und dann entsprechend ihrer persönlichen Dienstzeit Versorgungsbezüge, die zurzeit noch maximal 73,78 % der letzten Dienstbezüge betragen können. Es werden keinerlei Abfindungen oder sonstige Übergangszahlungen geleistet. Da in jedem Fall zwingend eine Planstelle entfällt, spart das Land grundsätzlich immer mindestens 25 % der Personalkosten ein. Die Bewertung dieses Vorganges als „goldener Handschlag“ ist unzutreffend.
Zu 1: Nach dem Stand vom 13. Dezember 2004 werden 522 Beamtinnen und Beamte gemäß § 109 Abs. 2 NBG zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2005 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Etwa 100 weitere Interessenten gibt es darüber hinaus. Die Fälle werden zurzeit geprüft. Die Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand können gemäß § 109 Abs. 2 NBG bis zum 31. Dezember 2005 erfolgen.
Zu 2: Von den zum 13. Dezember 2004 entschiedenen 522 Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand bis zum 31. Dezember 2005 gehören 426 der Altersgruppe zwischen dem 55. und 65. Lebensjahr an, 96 sind jünger.
Zu 3: 2 gehören dem einfachen Dienst, 51 dem mittleren Dienst, 307 dem gehobenen Dienst sowie 162 dem höheren Dienst und davon 8 der Besoldungsordnung B an.
Wie die NWZ vom 8. November 2004 berichtete, wurde in der Nacht zum Sonnabend, den 6. November 2004, das AKW Unterweser ab
geschaltet, um eine schwergängige Absperrklappe im Zwischenkühlsystem zu reparieren. Andere Quellen berichten von Undichtigkeiten zwischen den beiden Zwischenkühlsystemen und dem Austausch von Klappen. Es handelt sich offenbar um ein Vorkommnis von sicherheitstechnischer Relevanz. Erst eine Woche später, in der Nacht zum 13. November 2004, wurde das AKW wieder angefahren.
Laut NWZ war dies - neben dem fünfwöchigen Stillstand für Revision und Brennelementwechsel - bereits die vierte „Zwangspause“ für das KKU in diesem Jahr.
3. Welche Folgerungen ergeben sich aus dem Vorfall für das AKW Unterweser und gegebenenfalls für andere Atomkraftwerke?
Zur 1: Der Befund im KKU wurde dem MU am 1. November 2004 als meldepflichtiges Ereignis Nr. 06/2004 gemäß Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Mel- deverordnung - AtSMV) in der Kategorie „vorläufig“ durch den Betreiber gemeldet. Der Sachverhalt zu dem Ereignis sowie die durch KKU geplanten Maßnahmen wurden dem MU und seinem zugezogenen Sachverständigen am 3. November 2004 vorgestellt und erörtert. Die Vorgehensweise wurde abgestimmt. Für die geplanten Maßnahmen musste die Anlage abgefahren werden. Die Befunde und die daraufhin durchgeführten mehrtägigen Arbeiten wurden dem MU und dem Gutachter in einem zweiten Fachgespräch am 10. November 2004 erläutert. Die Ergebnisse einschließlich der durchgeführten Übertragbarkeitsprüfung an baugleichen Armaturen im KKU wurden in einem schriftlichen Bericht vorgelegt und durch den Gutachter bewertet. Am 11. November 2004 wurde das Ereignis 06/2004 endgültig gemäß AtSMV dem MU gemeldet.
Auf der Basis der Bewertung des Gutachters TÜV Nord SysTec und der eigenen Prüfungen bestanden von Seiten des MU ab dem 12. November 2004 keine Einwendungen gegen eine Wiederaufnahme des Leistungsbetriebes. Gemäß den bestehenden BUND/Länder-Vereinbarungen wurde die Meldung über das Ereignis der zuständigen Stelle des BfS zugeleitet.
Zu 3: Der Betreiber plant mittelfristig einen Ersatz dieses Armaturentyps durch eine neuere Konstruktion mit geringerem Wartungsaufwand. Über die Dachorganisation der Betreiber - die VGB - findet ein Erfahrungsaustausch statt, sodass auch in den anderen Kernkraftwerken in Deutschland eine Übertragbarkeitsprüfung erfolgt.
In einer Pressemitteilung vom 5. Juni 2003 kündigte Umweltminister Sander an, die Förderung der erneuerbaren Energien zukünftig auf die Bereiche Forschung und Entwicklung zu konzentrieren. Gleichzeitig wurden die bereitgestellten Haushaltsmittel von 13,5 Millionen Euro im Jahr 2003 auf 7,5 Millionen Euro im Jahr 2004 heruntergefahren. Bisher ist nicht deutlich geworden, wie sich diese Kürzung auf die Entwicklung der erneuerbaren Energie in Niedersachsen auswirken wird. Insbesondere die Umstellung von der Breiten- auf die Spitzenförderung wird von Fachleuten kritisch gesehen.
3. Welche Anteile haben die Bereiche „Erforschung und Entwicklung erneuerbarer Energien“, „Steigerung der Energieeffizienz“ und „Energieeinsparung“ an dem gesamten Fördervolumen?
Das Umweltministerium hat die Breitenförderung aus dem Wirtschaftsförderfonds Ökologischer Bereich in diesem Jahr auf eine Innovationsförderung umgestellt. An der Zielsetzung, die erneuerbaren Energien aus Gründen der Ressourcenschonung zu fördern, hat sich nichts geändert, wohl aber an der Art und Weise, wie dies erfolgt.
Die alte Landesregierung wollte durch finanzielle Anreize die Nachfrage nach erneuerbaren Energien erhöhen. Privaten Bauherrn, die Brennwertkessel, Solarthermie- oder Fotovoltaikanlagen installierten, erhielt Subventionen. Durch größere Stückzahlen sollten Produktionskosten gesenkt
Der Bund förderte in seinem Marktanreizprogramm teilweise die gleichen Projekte wie das Land. Weil die Fördermittel aber kumulierbar waren, entstanden Mitnahmeeffekte, ohne zusätzliche Impulse im Lande auszulösen. Bei ohnehin geplanten Anlagen wurden häufig Subventionen einfach mitgenommen. Bei Fotovoltaikmodulen kam die Förderung überwiegend ausländischen Herstellern z. B. aus Japan und Amerika zugute, weil deutsche Firmen nicht liefern konnten. Mit einem hohen Mittelaufwand wurden nur bescheidene Ergebnisse erzielt.
Bei der jetzigen Förderung werden die Hersteller von Produkten für erneuerbare Energien direkt gefördert. Sie können durch Innovation die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte verbessern.
Die Förderung ist Teil des Innovationsförderprogramms des Landes. Wir verbessern damit die Innovationsfähigkeit kleiner und mittlerer Betriebe in aussichtsreichen Wachstumsfeldern, wie z. B. den erneuerbaren Energien, Energieeinsparung oder Energieeffizienz. Die Förderung kommt direkt bei niedersächsischen Betrieben an. Mitnahmeeffekte, auch über das Marktanreizprogramm des Bundes, sind nicht mehr möglich. Das Antragsverfahren wird gestrafft. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die NBank und die technische Bewertung über das neu gegründete Innovationszentrum Niedersachsen GmbH.