Protokoll der Sitzung vom 16.12.2004

Weil der Gesetzentwurf im Vorwege an die Ausschüsse überwiesen worden ist, erlauben Sie mir einige Worte zu seinem Anlass und seinem Inhalt: Nach Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 soll die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Kommunen auf eine neu zu gründende selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden. Artikel 1 des Gesetzes befasst sich mit den Aufgaben und Rechtsverhältnissen dieser neuen Anstalt. In den Artikeln 2 bis 5 werden die erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Gesetze vorgenommen. In Artikel 6 werden darüber hinaus die erforderlichen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Anstalt geschaffen. In Artikel 7 Abs. 2 ist schließlich eine Übergangsvorschrift vorgesehen, nach der die Anstalt bis zum Ende des Jahres 2007 zunächst nur in begrenztem Umfang ihre Tätigkeit aufnehmen soll.

Im Rahmen der Beratungen im federführenden Ausschuss wurde insbesondere von dem Vertreter der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen die Wahl der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts kritisiert. Er regte an, die überörtliche Prüfung nicht einer Anstalt des Landes, sondern - wie in anderen Bundesländern geschehen - dem Landesrechnungshof oder einem Kommunalverband zu übertragen. Letzteres entspreche ohnehin besser dem starken Einfluss der kommunalen Spitzenverbände im Verwaltungsrat der Anstalt. Dieser sei auch deshalb bedenklich, weil die Anstalt eine originär staatliche Aufgabe des Landes wahrnehmen solle. Diese Kritik wurde jedoch von den Vertretern der Regierungsfraktionen nicht geteilt.

Ich möchte Ihnen nun kurz einige wesentliche Änderungen vorstellen, die der federführende Ausschuss gegenüber dem Gesetzentwurf empfiehlt.

Zunächst zu Artikel 1:

Hier empfiehlt der federführende Ausschuss, die Gesetzesüberschrift zu ändern, weil sich die überörtliche Prüfung nach diesem Gesetz nicht nur auf Körperschaften, sondern insbesondere auch auf kommunale Unternehmen erstrecken kann.

In § 2 Abs. 1 Satz 3 soll nach Empfehlung des federführenden Ausschusses klargestellt werden, dass kommunale Unternehmen in einer Rechts

form des Privatrechts einer Prüfung durch die Kommunalprüfungsanstalt nur unterliegen, soweit die Träger des Unternehmens dies im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung zulassen. Außerdem sollte klargestellt werden, in welchem Umfang die Vorschriften des Gesetzes auf solche Unternehmen anzuwenden sein sollen.

Bei § 2 Abs. 3, der die Beratung zu prüfender Einrichtungen betrifft, wird empfohlen, die im Entwurf vorgesehene Sollvorschrift in eine Kannvorschrift umzuwandeln, um der Kommunalprüfungsanstalt einen größeren Freiraum bei der Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben einzuräumen.

In § 2 Abs. 4 soll klargestellt werden, dass die Anstalt zwar im Rahmen der in § 15 geregelten Aufsicht Weisungen unterliegt, nicht aber in fachlichen Fragen, die die Prüfungstätigkeit als solche betreffen. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 6, in dem nur zwei der acht Mitglieder vom Land, die übrigen sechs aber von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden, ist - wie bereits erwähnt - im federführenden Ausschuss kontrovers diskutiert worden. Die Vertreter der Oppositionsfraktionen haben den auf diese Weise vermittelten starken Einfluss der Kommunen auf die Leitung der Anstalt kritisiert, der noch dadurch verstärkt werde, dass der Verwaltungsrat nach § 10 Abs. 2 Satz 2 auch Dienstvorgesetzter des Anstaltspräsidenten ist. Die Vertreter der Regierungsfraktionen haben diese Bedenken jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Größere Änderungen sieht die Beschlussempfehlung für § 8 vor. Neben redaktionellen und sprachlichen Ergänzungen und Klarstellungen ist insbesondere die zu fordernde berufliche Qualifikation des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Anstalt diskutiert worden. Letztlich empfiehlt der federführende Ausschuss auf Vorschlag der Regierungsfraktionen, in einen neuen Absatz 3/1 - in reduzierter Form - nur noch den formalen Teil der Qualifikationsanforderungen des Absatzes 3 Satz 2 der Entwurfsfassung aufzunehmen: Entweder der Präsident oder der Vizepräsident muss die Befähigung zum Richteramt oder die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Die im Entwurf vorgesehene strengere Anforderung, wonach beide Personen eine entsprechende Qualifikation aufweisen sollten, wurde demgegenüber als nicht

erforderlich angesehen. Als zu unbestimmt und praktisch schwer umsetzbar ist auch die im Gesetzentwurf enthaltene Forderung nach „langjähriger und vielseitiger Berufserfahrung“ angesehen worden. Auf dieses Qualifikationserfordernis ist daher verzichtet worden.

Wesentlich sind ferner die vorgeschlagenen Änderungen in § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 Satz 1. Hier empfiehlt der federführende Ausschuss jeweils, abweichend vom Gesetzentwurf darauf zu verzichten, bei wichtigen beamtenrechtlichen Personalentscheidungen das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat vorauszusetzen. Stattdessen soll nur noch das Benehmen mit diesem hergestellt werden müssen. Hintergrund für diese Empfehlung sind verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, das Letztentscheidungsrecht des Landes bei beamtenrechtlichen Personalentscheidungen zu stark einzuschränken und dem von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmten Verwaltungsrat insoweit ein zu starkes Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Diese Bedenken sind vor allem auch vom Rechtsausschuss geteilt worden.

Zu Artikel 1 möchte ich noch auf die Änderungsvorschläge zu den §§ 11 und 14 hinweisen, die auf einen Vorschlag der Regierungsfraktionen zurückgehen. Danach soll das Land gemäß § 11 neben den Versorgungsleistungen für die Beamten der Anstalt nun auch die Beihilfeleistungen für ihre Bediensteten erbringen. In der Folge wäre der Landeszuschuss nach § 14 um den für die Beihilfeleistungen der Anstalt veranschlagten Anteil zu verringern.

Die empfohlenen Ergänzungen in Artikel 5 sind schließlich redaktioneller Art und ergeben sich aus der in Artikel 2 vorgesehenen Änderung der Gemeindeordnung.

Hiermit möchte ich meine Ausführungen beenden. Nähere Erläuterungen können Sie dem schriftlichen Bericht entnehmen, der noch erstellt werden wird.

Ich bitte namens des federführenden Ausschusses, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1535 zuzustimmen.

Herzlichen Dank, Herr Kollege Götz.

(Unruhe)

- Ich werde den nächsten Redner erst dann aufrufen, wenn alle diejenigen, die sich entschieden haben, sich lieber unterhalten zu wollen, nach draußen gegangen sind. - Das gilt auch für den Kollegen Biallas. - Herr Kollege Biallas! Herr Staatssekretär! Herr Staatssekretär Lindemann! - Auch die Kollegin Ernst geht gleich noch nach draußen, um sich dort mit ihren Kollegen zu unterhalten. Dann haben wir hier die entsprechende Ruhe.

Ich erteile das Wort jetzt unserem Innenminister Herrn Schünemann. Bitte schön!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine Kommunalprüfungsanstalt als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer landesweiten Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung sämtlicher Kommunen, Zweckverbände und kommunalen Anstalten mit Sitz in Braunschweig errichtet. Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren wird die Zuständigkeit der Kommunalprüfungsanstalt auf die Prüfung der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbstständigen Städte beschränkt, um die neue Einrichtung nicht zu überfrachten. Für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der Landkreise.

Neben der neuen Organisationsform erfolgt auch eine inhaltliche Neugestaltung der überörtlichen Kommunalprüfung über die herkömmliche Aufsichtsfunktion hinaus. Der Gesetzentwurf sieht als weiteres Serviceangebot für die Kommunen erstmalig die Möglichkeit einer speziellen Beratung in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit außerhalb der eigentlichen Prüfung vor.

Meinem Ministerium soll im Übrigen das Recht eingeräumt werden, der Kommunalprüfungsanstalt in Einzelfällen Prüfaufträge zu erteilen, womit die Stellung der Kommunalprüfung als Teil der Kommunalaufsicht unterstrichen wird.

Die Kommunalprüfungsanstalt wird zwei Organe haben, nämlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten und einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, von denen jeder kommunale Spitzenverband und mein Ministerium jeweils zwei Personen bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Grundsatzfragen, insbesondere über die Satzungen ein

schließlich der Haushaltssatzung und über die grundsätzliche Ausrichtung der Prüfung. Die mehrheitliche Vertretung der Kommunen im Verwaltungsrat entspricht dem Ziel der Neuausrichtung der überörtlichen Kommunalprüfung über die herkömmliche Aufsichtsfunktion hinaus hin zu einer beratenden und unterstützenden Leistung für die Kommunen. Um externen Sachverstand nutzen zu können, wird die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Dritter zu bedienen.

Die Finanzierung der Kommunalprüfungsanstalt erfolgt allein durch das Land. Sie wird zunächst einen jährlichen Zuschuss des Landes in Höhe von 1,31 Millionen Euro erhalten. Der im Anhörungsverfahren seitens der kommunalen Spitzenverbände vorgetragene Forderung, auf Gebühren- und Umlageregelungen für die zu prüfenden Kommunen zu verzichten, wurde damit entsprochen. Allein die Beratungstätigkeiten außerhalb der Pflichtprüfung werden über kostendeckende Entgelte finanziert. Da die Anstalt ab 1. Januar 2008 für sämtliche Kommunen zuständig sein wird, müssen der Landeszuschuss und somit das Niedersächsische Kommunalprüfungsgesetz entsprechend angepasst werden.

Mit dem Gesetz wird gleichzeitig die Zuständigkeit für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und sonstiger prüfungspflichtiger kommunaler Unternehmen von den Kommunalprüfungsämtern auf die örtlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen. Auch damit wird im Interesse der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände voll Rechnung getragen. Mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung können auch Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere Dritte beauftragt werden.

Zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen des Gesetzes ist abschließend noch Folgendes zu bemerken: Der bereits erwähnte Landeszuschuss in Höhe von 1,31 Millionen Euro entspricht genau dem jetzigen haushaltsmäßigen Aufwand des Landes für diese Aufgabe, sodass hier keine Mehrausgaben entstehen. Durch Synergieeffekte sind mittelfristig durch eine zentrale landesweite Aufgabenwahrnehmung vielmehr Einsparungen für das Land zu erwarten, die bei der Anpassung des Landeszuschusses nach Ablauf der Übergangszeit 2008 realisiert werden können.

Zusammenfassend stelle ich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf dem Anspruch der Landesregierung gerecht wird, ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Land Niedersachsen und seinen Kommunen zu gewährleisten.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke schön, Herr Innenminister. - Für die CDUFraktion erteile ich Frau Ross-Luttmann das Wort. Bitte schön!

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Landkreisordnung unterliegen das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte der überörtlichen Prüfung durch das Kommunalprüfungsamt des Landes, während die überörtliche Prüfung der übrigen Gemeinden den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise als Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises obliegt.

Noch bis zum 31. Dezember 2004 nehmen die vier bei den Bezirksregierungen bestehenden Kommunalprüfungsämter die überörtliche Kommunalprüfung der Landkreise, der kreisfreien Städte sowie der großen selbständigen Städte als Aufgabe des Landes war. Für die Zeit danach hat die Landesregierung aufgrund des Wegfalls der Bezirksregierungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die überörtliche Kommunalprüfung neu und zukunftsorientiert geordnet.

Meine Damen und Herren, das Verfahren der Landesregierung bei der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfes ist bei der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Innenausschuss von diesen als vorbildlich bezeichnet worden. Herr Innenminister, meinen herzlichen Dank für diese vorbildliche Vorarbeit.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Die getroffenen Regelungen sehen einheitliche und vergleichbare Prüfungsverfahren vor, wobei Leistungsfähigkeit und Transparenz die maßgeblichen Kriterien darstellen. So ist zukünftig bei der überörtlichen Kommunalprüfung eine schlanke, übersichtliche Struktur mit guten Steuerungsmöglichkeiten gewährleistet.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Wittich Schobert [CDU]: Genau!)

Meine Damen und Herren, was sehen die neuen gesetzlichen Regelungen vor?

Erstens. Die Errichtung einer Kommunalprüfungsanstalt als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig.

Zweitens. Langfristig die Schaffung einer landesweit einheitlichen Zuständigkeit der Anstalt für die überörtliche Prüfung sämtlicher Kommunen. Das ist auch richtig so. Nur wenn alle Gebietskörperschaften ausnahmslos überörtlich geprüft werden, lässt sich ein vollständiges Bild der kommunalen Landschaft mit vergleichbaren Ergebnissen abbilden - und dies ab 2008 erstmalig für ganz Niedersachsen.

Zunächst - das hat der Herr Innenminister ausgeführt - wird die Kommunalprüfungsanstalt nur die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte prüfen. Erst danach, ab dem 1. Januar 2008, werden auch die kreisangehörigen Gemeinden und die übrigen von den Rechnungsprüfungsämtern zu prüfenden Einrichtungen in die Prüfung einbezogen. Organisatorisch ist es hier sinnvoll, zunächst für einen dreijährigen Übergangszeitraum den Umfang der Prüfung, wie dargestellt, zu begrenzen und erst danach alle kommunalen Körperschaften einzubeziehen; denn mit dieser zeitlichen Staffelung der Aufgabenzuweisung in zwei Etappen ermöglichen wir zum einen den Bediensteten, die Anstalt ohne zeitlichen Druck sach- und fachgerecht aufzubauen, und nehmen zum anderen auch Rücksicht auf die berechtigten Belange der Mitarbeiter, die zugleich neben dem Aufbau der Anstalt die in Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung vorgeschriebene Aufsicht kompetent mit Sachkenntnis und Überzeugungskraft, aber schon entsprechend der neuen Ausrichtung vornehmen wollen.

Drittens. Die Mitarbeiter werden zukünftig eine mehr beratende und begleitende Prüfung vornehmen, die die Kommunen in ihrer Aufgabenerledigung unterstützen und vergleichbare Ergebnisse liefern soll. Durch die Errichtung der Anstalt werden den Mitarbeitern zu Recht eine große Selbständigkeit und damit gleichzeitig auch eine große Verantwortung übertragen.

Viertens. Organe der Anstalt sind der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat. Meine Damen und Herren, partnerschaftliche Zusam

menarbeit mit den Kommunen bei der Besetzung dieser Organe ist für uns gleichermaßen wichtig wie selbstverständlich. So wird der Präsident oder die Präsidentin im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden vom Land benannt. Die Beratungen in den Fachausschüssen haben gezeigt, dass die von uns zunächst gewollte weiter gehende Einvernehmensregelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Das Letztentscheidungsrecht für Personalentscheidungen soll daher beim Land verbleiben, das die Anstalt auch finanziert. Auch die Besetzung des Verwaltungsrates zeigt die gewollt enge Verbundenheit mit den Kommunen. Von den acht zu benennenden Vertretern werden sechs von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden.

Zur Finanzierung erhält die Kommunalprüfungsanstalt einen jährlichen Landeszuschuss in Höhe von 1,31 Millionen Euro. Auch hierauf hat der Innenminister verwiesen. Dieser Betrag entspricht exakt der Höhe der jetzigen Aufwendungen des Landes für diese Aufgabe, und er wird auch auskömmlich sein. Ich möchte hier großen Wert auf die Feststellung legen, dass das Land die Anstalt entsprechend ihrer Aufgabenzuweisung finanziert, auch wenn Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, immer das Gegenteil behaupten. Erst mit der Ausweitung der Zuständigkeit auf sämtliche Kommunen ab dem 1. Januar 2008 muss über die Höhe des Landeszuschusses selbstverständlich neu gesprochen werden.

Meine Damen und Herren, halten wir fest: Die Landesregierung vollzieht mit der Errichtung der Anstalt einen weiteren richtigen und notwendigen Schritt zur Modernisierung der Verwaltung hin zu einer insgesamt wirtschaftlicheren Organisationsform. Dies wird langfristig auch zu einer Kostensenkung bei allen Beteiligten beitragen. Und, meine Damen und Herren, die Neuausrichtung der überörtlichen Prüfung wird erstmals dazu führen, allen niedersächsischen Kommunen vergleichbare Daten zu liefern. So werden die Kommunen künftig noch besser in der Lage sein, ihre Haushaltsführung in finanziell schwierigen Zeiten zu optimieren.

Sie sehen also: Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Landesregierung ihren konsequenten und zukunftsgerichteten Weg zur Straffung der Verwaltung und zur Verbesserung der Aufgabenerledigung fort.

Meine Damen und Herren, wir blicken nach vorne und tun das, was notwendig ist, für Niedersachsen.

Das soll auch so bleiben. Die CDU-Fraktion wird diesem Gesetzentwurf zustimmen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)