Protokoll der Sitzung vom 20.05.2005

Aufgrund der Vorausschau der Schülerzahlen zum 1. August 2005 durch die Schulen ist mit einem weiteren Anstieg der Klassenzahlen um 20 zu rechnen. Hierfür entsteht ein weiterer Bedarf von ca. 19 Stellen. Diesem weiteren Bedarf entsprechen Kosten in Höhe von ca. 0,76 Millionen Euro.

Zu 3: Die wöchentliche Unterrichtszeit an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung ist bei ganztägigem Unterricht auf maximal 35 Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Pausenzeiten eine Schulzeit von maximal 33 Zeitstunden.

Einvernehmlich wurde daher in dem Erlass vom 20. August 2002 festgelegt, dass bei ganztägigem Unterricht Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unterrichtsbegleitender Funktion im Umfang von 36 Zeitstunden pro Klasse bereitgestellt werden sollen. Diese Stundenumfänge umfassen jeweils 31 Stunden Präsenzzeit (Unterricht und Schulpausenzeit) und fünf Stunden für weitere Tätigkeiten. Dabei sind die aus arbeitsrechtlichen Gründen erforderlichen eigenen Pausenzeiten der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von zwei Stunden pro Woche (täglich 0,5 Stunden) berücksichtigt, die eine Anwesenheitszeit von 33 Stunden entsprechend der Schulzeit ergeben. Mit den im Erlass festgelegten Bedarfszahlen wird also erreicht, dass in der maximal möglichen Schulzeit der Schülerinnen und Schüler durchgehend Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend sind.

Hinsichtlich der Vertragsstundenzahl der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind neben den Bedarfszahlen weiterhin die Ferienzeiten zu berücksichtigen, die den Urlaubsanspruch überschreiten. Bei einem vollbeschäftigten Angestellten im Schuldienst beträgt bei Neueinstellungen die wöchentliche Arbeitszeit außerhalb der Ferien gegenwärtig 45 Zeitstunden. Bei einer Beschäftigung eines Pädagogischen Mitarbeiters mit höchstens 36 Zeitstunden in der Schulzeit können im Arbeitsvertrag nur maximal 80 % der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten vereinbart werden.

Der Landesrechnungshof hat in seinen Prüfungsmitteilungen darauf hingewiesen, dass bei einer Schulzeit unter 33 Zeitstunden eine noch geringere Beschäftigung zu vereinbaren ist. In dem Zuweisungserlass der zusätzlichen Stellen für 2005 ist hierauf hingewiesen worden.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 10 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Steuerverschwendung im niedersächsischen Brandschutz?

Bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Loy wurde zum 1. Januar 2005 eine A 11-Stelle mit den Aufgaben der Personalverwaltung und der Betreuung von sechs Bezirksbrandmeistern eingerichtet. Die Betreuung der Bezirksbrandmeister soll jedoch nach dem Willen der Landesregierung durch die jeweiligen Polizeidirektionen übernommen werden. Ebenso sollen die Aufsichtsbereiche der Regierungsbrandmeister an die Polizeidirektionen angeglichen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass die Betreuung der Bezirksbrandmeister sowohl durch die Polizeidirektionen als auch durch den neu geschaffenen Dienstposten bei der Landesfeuerwehrschule in Loy durchgeführt wird?

2. Handelt es sich bei der neu geschaffenen Stelle um eine Verlagerung von der Bezirksregierung inklusive der Aufgaben, und wird die Stelle aus Feuerschutzmitteln bezahlt?

3. In Niedersachsen gibt es neun Regierungsbrandmeister, deren Aufsichtsbereiche an die Polizeidirektionen angegliedert sind. Beabsichtigt die Landesregierung, die Anzahl der Regierungsbrandmeister zu reduzieren, weil offensichtlich drei Regierungsbrandmeister durch die Angliederung überflüssig sind?

Im Rahmen der Umorganisation der niedersächsischen Landesverwaltung erhielten die neu eingerichteten Polizeidirektionen zum 1. November 2004 die bislang von den Bezirksregierungen wahrgenommenen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes. Im Zuge dieser Maßnahme wurden auch die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung neu geordnet und die bisherigen neun Bezirksbrandmeister als Regierungsbrandmeister organisatorisch dem Innenministerium angegliedert, um von dort weiterhin ehrenamtlich ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Betreuung dieser feuer

wehrtechnischen Ehrenbeamten des Landes erfolgt seit dem 1. Januar 2005 durch die Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen Loy (6) bzw. Celle (3); sie wurde bis zum 31. Dezember 2004 von den Polizeidirektionen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg übergangsweise wahrgenommen.

Beide Landesfeuerwehrschulen erhielten im Zuge der Auflösung der Bezirksregierungen ebenfalls zum 1. Januar 2005 alle personalrechtlichen Befugnisse für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit der Zuweisung dieser zusätzlichen Aufgaben wurde folgerichtig versucht, zu diesem Zeitpunkt beide Landesfeuerwehrschulen jeweils mit einer bzw. einem von der Verwaltungsmodernisierung betroffenen Landesbediensteten zu verstärken. Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens konnte dies nur an der Landesfeuerwehrschule Loy verwirklicht werden.

Der Dienstposten ist seitdem mit einer Mitarbeiterin besetzt, die bis zum 30. Juni 2005 zum Ministerium für Inneres und Sport - Kommunalaufsicht - in Oldenburg zur Erledigung von Rest- und Übergangsarbeiten aus der bisherigen Bezirksregierung abgeordnet wurde. Die Stelleninhaberin steht regelmäßig an einem Tag in der Woche der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung. Die Stelle ist dem Haushaltskapitel 03 07 - Brandschutz - zugeordnet und wird grundsätzlich aus Mitteln der Feuerschutzsteuer finanziert; eine ihrer Verwendung entsprechende Verrechnung ist beabsichtigt.

Der Gebietszuschnitt der Polizeidirektionen an den Standorten Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück war mit den vorhandenen Aufsichtsbereichen der Bezirksbrandmeister nicht identisch. Die Aufsichtsbereiche der jetzigen Regierungsbrandmeister orientieren sich bisher weiterhin an den Grenzen der Regierungsbezirke.

Nach einer Diskussion mit den Feuerwehrführungskräften auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, den Regierungsbrandmeistern und dem Landesfeuerwehrverband ist inzwischen Einvernehmen erzielt worden, die Aufsichtsbereiche der landesweit neun Regierungsbrandmeister mit den Grenzen der sechs Polizeidirektionen in Einklang zu bringen. Dies führt zur Neugliederung der Aufsichtsbereiche. Dabei ist entscheidend, ob der Bereich von der Größe her auch für eine ehrenamtliche Betreuung geeignet ist und wie er organisatorisch angemessen zugeschnitten werden

muss. Nach diesen Maßstäben ergibt sich, dass die Anzahl der Regierungsbrandmeister ausreichend, aber auch erforderlich ist.

Weiteres Ergebnis der Erörterung - auch mit den Polizeidirektionen - ist, dass eine dienstrechtliche und fachliche Zuordnung der Regierungsbrandmeister zu den Polizeidirektionen allen Belangen am ehesten entspricht.

Dieses vorangestellt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Ja.

Zu 3: Nein.

Anlage 9

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 11 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Versammlungsgesetz geändert - zukünftige Versammlungsverbotszonen in Niedersachsen?

Mit der Änderung des Versammlungsgesetzes besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Versammlung oder einen Aufzug zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft erinnert. Der Bund hat für das Gebiet Berlin hier entsprechende Orte festgelegt. Für die Länder besteht die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 2 S. 4 des Versammlungsgesetzes in der neuen Fassung ebenfalls entsprechende Orte festzulegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt sie, in Niedersachsen Orte mit einem Versammlungsverbot im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des neuen Versammlungsgesetz festzulegen, und, wenn ja, wo ?

2. Aufgrund welcher Erkenntnisse bzw. Tatsachen wird sie diese Orte festlegen?

3. Wann beabsichtigt sie, ein entsprechendes Verbot zu erlassen?

Der mit dem „Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches“ vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969; in Kraft getre- ten am 1. April 2005) eingeführte neue § 15 Abs. 2 des Versammlungsgesetzes (VersG) eröffnet den

Ländern die Möglichkeit, Gedenkstätten für die Opfer menschenunwürdiger Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewaltund Willkürherrschaft, die von historisch herausragender und überregionaler Bedeutung sind, durch Gesetz dem besonderen Schutz dieser Vorschrift zu unterstellen; das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist unmittelbar durch Bundesgesetz geschützt. Versammlungen an den benannten Gedenkstätten können durch die zuständige Behörde mit Auflagen versehen oder verboten werden, wenn zu besorgen ist, dass sie die Würde der Opfer beeinträchtigen.

Gedenkstätten, die nicht unter § 15 Abs. 2 VersG fallen, bleiben nicht ungeschützt, sondern für sie gilt weiterhin die allgemeine Regelung des § 15 Abs. 1 VersG, auf deren Grundlage gegen Versammlungen an Gedenkstätten, wenn sie die Würde der Opfer verletzen, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung vorgegangen werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ob und welche Gedenkstätten für die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Niedersachsen nach § 15 Abs. 2 VersG besonders geschützt werden sollen, wird zur Zeit geprüft.

Zu 2: Entfällt.

Zu 3: Entfällt.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 12 der Abg. Alice Graschtat (SPD)

Neuer Wortbruch gegenüber den Hochschulen?

Der niedersächsische Finanzminister Möllring hat nach einem Bericht der Bremer Nachrichten vom 25. April gegenüber dem Weser-Kurier weitere Kürzungen bei den niedersächsischen Hochschulen nicht ausgeschlossen. Er erklärte, zwar würden die geplanten Studiengebühren im Haushalt von Wissenschaftsminister Stratmann verbleiben und nicht zur Deckung allgemeiner Finanzlücken genutzt, allerdings: „Mit seinem Ressortetat ist Minister Stratmann an die finanziellen Zwänge gebunden."

Als übergeordnetes Ziel des so genannten Hochschuloptimierungskonzeptes (HOK) von

Oktober 2003 ist den Hochschulen die Gewährung verlässlicher finanzieller Rahmenbedingungen ab 2004 und für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung bis 2007 im Rahmen des so genannten HOK zugesichert worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist bei den Hochschulen im Jahre 2006 mit weiteren Kürzungen der Landesmittel über die im so genannten HOK festgelegten Einsparungen hinaus zu rechnen?