Verehrte Frau Kollegin Seeler, Sie haben das als skandalös bezeichnet. Ich sage Ihnen eines: Was Sie gesagt haben, war in hohem Maße populistisch. Ich bin schon der Meinung, dass es gerade in diesem Bereich wichtig ist, den Eltern deutlich zu sagen, was vorgesehen ist. Wenn es in der Sache keine Änderungen gibt, sollte man das meiner Meinung nach hier auch so darstellen.
Es steht fest, dass der Bundesgesetzgeber mit der Hartz-IV-Gesetzgebung an den Wertgrenzen bei den Kindertagesstätten nichts ändern wollte. Das war politischer Wille.
Der heute schon mehrfach zitierte Oberbürgermeister der Stadt Hannover hat sich ausweislich der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung beim Bund mehrfach bemüht, ebendiese Regelung für die Stadt Hannover umzusetzen.
Das ist doch eigentlich Beweis genug, dass auch wir hier das umsetzen, was bei der Stadt Hannover längst gegeben war.
Kolleginnen und Kollegen von Rot-Grün, in Hannover haben Ihre Kolleginnen und Kollegen genau diese Wertgrenzen, die wir heute hier beschließen wollen, gerade beschlossen. In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung war zu lesen - ich zitiere -: „Kita-Beiträge bleiben unverändert.“ - Das sollte nun auch für das ganze Land Niedersachsen und im Blick auf die Eltern sowie die Erzieherinnen und Erzieher gesagt werden.
Vor wenigen Wochen hat es, wie Sie wissen, in Schleswig-Holstein einen Regierungswechsel gegeben. Vor diesem Regierungswechsel haben Sie dort ebendas beschlossen, was Sie uns hier vorwerfen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich darf abschließend Folgendes feststellen: Durch die vorgeschlagene Regelung wird niemand gegenüber dem, was bisher war, schlechter gestellt. Ich denke, es ist wichtig, das hier noch einmal deutlich zu machen.
Zweitens ist festzustellen, dass den niedersächsischen Kommunen etwa 10 Millionen Euro an Mehrkosten erspart bleiben. Ich denke, das ist ein nennenswerter Betrag. Sie apostrophieren hier immer Ihre Kommunalfreundlichkeit. In Wahrheit beweisen die Regierungsparteien von CDU und FDP Kommunalfreundlichkeit. Sie sollten das hier deutlich zur Kenntnis nehmen.
Ich möchte noch einmal feststellen, dass die kommunalen Spitzenverbände deutlich gemacht haben, dass wir hier auf dem richtigen Wege sind und dass das, was wir heute zur Mitte des Jahres beschließen, dem Willen aller beteiligten Kommunen in Niedersachsen entspricht. Ich denke, es handelt sich um einen fairen Kompromiss, der dem gerecht wird, was derzeit finanzierbar und möglich ist. Sie haben in der Vergangenheit schon manches finanzielle Luftschloss bauen lassen, was dazu geführt hat, dass sich auf der kommunalen Ebene, aber auch auf der Landesebene Schwierigkeiten bei der Finanzierung ergeben haben. Wir wollen das finanzieren, was finanzierbar ist. Was wünschenswert ist, aber nicht finanzierbar ist, können wir derzeit nicht zulassen. - Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir beantragen sofortige Abstimmung über unseren Antrag, damit Sie hier und heute Farbe bekennen können.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Artikel 1/1. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Gesetzesüberschrift. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr folgen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Die Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz so verabschiedet.
Wir kommen nun zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 7. Es ist sofortige Abstimmung beantragt worden. Ich frage entsprechend unserer Geschäftsordnung zunächst, ob Ausschussüberweisung beantragt wird. - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen damit zur Abstimmung über den Antrag in der Drucksache 1994. Wer diesem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Die Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das Zweite war die Mehrheit. Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Tagesordnungspunkt 8: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Vertragsnaturschutzes und zur Deregulierung im Naturschutzrecht - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1909 - Beschlussempfehlung des Umweltausschusses Drs. 15/1999
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der federführende Umweltausschuss empfiehlt Ihnen in der Drucksache 1999, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse haben dieser Empfehlung zugestimmt. Die Empfehlung kam in allen Ausschüssen mehrheitlich mit den Stimmen der Vertreter der Regierungsfraktionen zustande. Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass Artikel 1 Nr. 8, der die Anerkennung von Naturschutzvereinen betrifft, einstimmig beschlossen worden ist.
Sie können aus der Beschlussempfehlung ersehen, dass die Artikel 4 bis 7 unverändert geblieben sind. Zu den in der Beschlussempfehlung enthaltenen Änderungen möchte ich nur wenige Bemerkungen machen; die Einzelheiten können dann dem schriftlichen Bericht entnommen werden.
Ich komme zunächst zu der in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Streichung des „artenreichen mesophilen Grünlandes“ aus dem Katalog der besonders geschützten Biotope. In der von der Landesregierung durchgeführten Anhörung war hiergegen geltend gemacht worden, dass die Streichung der FFH-Richtlinie widerspreche. Der Umweltausschuss hat sich hiervon nicht überzeugen können. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertreter des Umweltministeriums und
des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes bedarf es nicht der Aufnahme des „artenreichen mesophilen Grünlandes“ in den Katalog der besonders geschützten Biotope in § 28 a, damit der Mitgliedstaat seine Überwachungspflicht nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie erfüllen kann. Dem ist der Umweltausschuss gefolgt.
Eine weitere Änderung betrifft den Artikel 1 Buchstabe c - die Ergänzung des Paragraphen 28 a durch einen neuen Absatz 6. Hier geht es um die Frage, was mit einem besonders geschützten Biotop geschieht, wenn ein Landwirt nach Ablauf einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung aufnimmt. Nach dem Gesetzentwurf durfte ein besonders geschützter Biotop dann beseitigt werden, wenn er während der Vertragslaufzeit entstanden war, nicht aber, wenn er während der zehnjährigen Überlegungsfrist entstanden war. Das hat der Umweltausschuss für kontraproduktiv gehalten: Es verursacht Streit darüber, wann genau der Biotop entstanden ist, und es führt letzten Endes dazu, dass der Landwirt die Überlegungsfrist nicht nutzt. Um sich eine spätere Bewirtschaftungsintensivierung nicht zu verbauen, wird er besonders geschützte Biotope sofort nach Ablauf der Vertragslaufzeit entfernen. Die Fassung der Beschlussempfehlung beseitigt diese Unsicherheit. Sie gibt dem Landwirt die Gewähr, die gesamte Überlegungsfrist ohne Nachteil nutzen zu können, und sie verlängert die Überlegungsfrist auf 15 Jahre. Ohne dem Landwirt damit seine Dispositionsfreiheit genommen zu haben, ist sichergestellt, dass der besonders geschützte Biotop solange als möglich existieren kann.
Für die spätere Anwendung des neuen Absatzes 6 weist der Umweltausschuss im Anschluss an übereinstimmende Erklärungen der Vertreter des Umweltministeriums und des GBD auf zweierlei hin:
Für die Auslegung des Begriffes der „guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft“ ist die rahmenrechtliche Legaldefinition des § 5 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes maßgeblich, nicht die weniger weitgehende des Bundesbodenschutzgesetzes. § 28 a Abs. 6 gibt ferner nicht die Möglichkeit, sich aus der Verpflichtung zu befreien, einen Eingriff durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Diese Verpflichtung richtet sich
Ein weiterer Schwerpunkt der Beratungen ist Artikel 1 Nr. 3 gewesen, der die Einfügung eines neuen § 33 a über die Genehmigungspflicht der Umwandlung von Ödland und naturnahen Flächen im Außenbereich betrifft. Verschiedentlich ist geltend gemacht worden, insbesondere der Begriff der „sonstigen naturnahen Flächen“ sei nicht bestimmt genug. Dem haben sich die Ausschüsse nicht anschließen können. Die in Absatz 1 verwandten Definitionen sind vielmehr seit langem im Gebrauch und hinreichend konkretisiert.
Wie bei § 28 a und § 28 b sollte den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten allerdings die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, eine verbindliche Auskunft der Naturschutzbehörde darüber zu erlangen, ob sie bestimmte Flächen als Ödland oder sonstige naturnahe Fläche ansieht. Der in der Beschlussempfehlung enthaltene neue Absatz 4 verpflichtet die Naturschutzbehörde dementsprechend, eine solche Auskunft auf Antrag zu erteilen. Damit ist zugleich klargestellt, dass die Kosten einer gegebenenfalls notwendig werdenden Begutachtung von der Naturschutzbehörde, nicht von den Antragstellern zu tragen sind.
Auf Anregung der Vertreter der Fraktionen der CDU und der FDP ist ferner § 34 neu gefasst worden, der die Naturparke betrifft. Die Vorschrift setzt die rahmenrechtliche Vorschrift des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes um, weicht aber insbesondere insoweit von ihr ab, als der Naturpark nicht „überwiegend“, sondern nur „großenteils“ aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen muss und als er lediglich „den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen“ darf. Im Anschluss an übereinstimmende Voten der Vertreter des Umweltministeriums und des GBD sind die Ausschüsse der Auffassung, dass diese Abweichungen von § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes rahmenrechtlich zulässig sind. Die - geringfügige Herabsetzung der Schwelle, von der ab ein Gebiet zum Naturpark erklärt werden kann, nützt nach Auffassung der Ausschüsse dem Anliegen, ein hierfür geeignetes Gebiet für die naturnahe Erholung zu entwickeln und zu popularisieren, ohne den landwirtschaftlichen und sonstigen Nutzungsinteressen zu schaden. Denn § 34 enthält auch in der neuen Fassung keinerlei eigenständige Verhaltensgebote oder -verbote. Solche Gebote oder Verbote können sich auch in Zukunft nur aus anderen Vorschriften des
Zu Artikel 2, nach dem auch die Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen wird, ist nur anzumerken, dass der Schwellenwert von 3 ha auf 5 ha angehoben worden ist.
Als Letztes möchte ich auf eine von den Vertretern der Regierungsfraktionen angeregte Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ eingehen, die als neue Nr. 1/1 in den Artikel 3 eingefügt worden ist. Sie soll ermöglichen, dass - anders als bisher - die bei der rechtmäßigen Befischung der Miesmuschel im Nationalpark als Beifang anfallende Pazifische Austern nicht zurückgeworfen werden müssen, sondern verwertet werden können. Für die übrigen Küstenbereiche der Nordsee soll dies eine entsprechende Änderung der Küstenfischereiordnung sicherstellen, die in Vorbereitung ist. Nach mehrheitlicher Auffassung der Ausschüsse ist diese in der Nordsee nicht heimische Tierart im Nationalpark noch weniger schützenswert als in den übrigen Teilen der Nordsee. Die Vertreter der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben der Änderungsempfehlung ihre Zustimmung schon deshalb versagt, weil sie erst im abschließenden Beratungsdurchgang des federführenden Ausschusses eingebracht worden sei und deshalb in ihrer Berechtigung und ihren Auswirkungen nicht mehr hinreichend beurteilt werden könne.