Protokoll der Sitzung vom 07.10.2005

zusammengestellt und visualisiert. Die Zwischenergebnisse sind auf einer Veranstaltung in Rastede am 25. Mai 2005 unter der Leitung von Herrn Staatssekretär Werren und des Konzernbevollmächtigten der Länder Niedersachsen und Bremen der Deutschen Bahn, Herrn Meyer, vorgestellt und mit den Vertretern vor Ort, insbesondere den Vertretern der Gebietskörperschaften erörtert worden.

Hinsichtlich der Lärmbelastung haben erste Berechnungen ergeben, dass lediglich im Falle eines starken Nachtverkehrs mit Güterzügen eine Überschreitung der Beurteilungspegel in Betracht kommen kann. In diesem Falle bestünden Chancen auf Aufnahme in das freiwillige Lärmsanierungsprogramm des Bundes. Zuständig ist die Deutsche Bahn AG, die allerdings für Lärmsanierung nur begrenzte Finanzmittel verfügbar hat.

Zwischen Sande und Oldenburg bestehen 39 Bahnübergänge, überwiegend an Gemeinde- und Kreisstraßen, die straßenseitig sehr unterschiedliche Belastungen aufweisen. Für den Fall der gewünschten Aufhebung eines Bahnüberganges und Ersatz durch eine höhenungleiche Kreuzung ist gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz eine Drittelfinanzierung von Bund, Bahn und Straßenbaulastträger, hier überwiegend Gemeinde oder Landkreis, vorgegeben. Hier soll das weitere Vorgehen zunächst zwischen den interessierten Gebietskörperschaften und der Bahn bilateral abgestimmt werden.

Die Problematik in Sande ist Gegenstand einer gesonderten Untersuchung der Bahn, die voraussichtlich Ende des Jahres abgeschlossen sein wird.

Zu 3: Die Kosten für die Maßnahmen der Hafenanbindung werden auf ca.15 Millionen Euro geschätzt. Die Kosten für den Ausbau des Knotens Bremen und eventuelle Lärmsanierungsmaßnahmen lassen sich erst beziffern, wenn über umzusetzende Baumaßnahmen entschieden wurde. Gleiches gilt für die mögliche Beseitigung von Bahnübergängen.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 14 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Werden Gemeinden und Anwohner vom Land falsch informiert bei Maut-Umgehungsverkehr?

Am 22. September berichtete die Hannoversche Allgemeine Zeitung über die Auseinandersetzung in der Wedemark im Zuge der Landesstraße 190. Die Bürger fordern Maßnahmen gegen den Schwerlastverkehr und haben damit nach Angaben der Landesbehörde für Straßenbau kaum Chancen, heißt es in dem Artikel. „Da die Landesstraße wichtige Umleitungsstrecke für die Autobahn im Staufall sei, kämen Tempolimits, Sperrungen für Lastwagen oder Ähnliches nicht infrage.“

Genau um diese falsche Darstellung der rechtlichen Möglichkeiten zu Lkw-Sperrungen ging ein Wortwechsel in der Plenarsitzung des Landtages am 16. September 2005 zwischen mir und dem Wirtschaftsminister Hirche. Ich erklärte dabei auf der Grundlage einer vor einigen Wochen selbst erlebten Debatte mit Vertretern der Landesstraßenbaubehörde: „Herr Minister, Ihre Landesverwaltung blockiert sogar regionale Lösungen mit der irreführenden Rechtsauffassung, jede gesperrte Ausweichstrecke brauche wieder eine neue Ausweichstrecke für Notfälle auf Autobahnen. - Alltagstauglich und pragmatisch ist dagegen die Sichtweise der verantwortlich handelnden Bundesländer. Die vertreten den Grundsatz, dass im Bedarfsfalle eine polizeilich angeordnete Notumfahrung temporär das Fahrverbot für Transit-Lkw außer Kraft setzen kann.“ Die Antwort von Minister Hirche darauf war sinngemäß, dass keine derartige irreführenden Falschinformationen von der Landesstraßenbaubehörde vertreten würden. Ich dürfe nicht den Irrtum eines Einzelnen verallgemeinern als Vorwurf gegenüber der Landesbehörde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Lässt sich aus der in dem Artikel vom 22. September dokumentierten Position der Landesstraßenbaubehörde nun nicht doch eine systematische irreführende Blockadehaltung gegenüber Sperrungen von Umgehungsstrecken vonseiten der Landesbehörde erkennen?

2. Wann und in welcher Form wird das zuständige Ministerium diese Aussagen öffentlich gegenüber durch Lkw-Ausweichverkehr belasteten Kommunen und Anwohnerinitiativen korrigieren und für ein einheitliches rechtskonformes Handeln seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen?

3. Stimmt die Landesregierung zu, dass es neben den Möglichkeiten aufgrund von zusätzlicher Gefährdung oder Lärm durch Lkw im Rahmen der STVO auch nach § 15 Straßengesetz rechtliche Möglichkeiten zur Sperrung durch den Baulastträger gibt, wenn z. B. eine Gefährdung des Untergrundes oder der Fahrbahn durch Schwerlastverkehr besteht?

Nach Aussage der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat es die zitierte Äußerung ihrerseits nicht gegeben.

Die Landesregierung hat die Bedeutung der L 190 im Zusammenhang mit dem Thema Maut-Umgehungsverkehr rechtzeitig erkannt. Vor Einführung der Lkw-Maut hat Niedersachsen das Netz der Dauerzählstellen auf Bundesfernstraßen verdichtet und gleichzeitig an rund 150 Landesstraßen so genannten 7-Tages-Zählungen beauftragt, um einen besseren Vergleich von „Vorher“- und „Nachher“-Ergebnissen zu erhalten. Im Verlauf der Landesstraße L 190 gibt es drei Zählstellen in den Bereichen Kaltenweide, Berghof und Essel. Erste Ergebnisse der Zählungen an Landesstraßen wird es im Herbst geben.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Eine Blockadehaltung der Straßenbaubehörde gibt es nicht.

Zu 2: Einer Korrektur durch das Ministerium bedarf es nicht. Bereits in der 69. Plenarsitzung war das Thema Gegenstand der Erörterungen. Insofern wird auf das diesbezügliche Protokoll verwiesen.

Zu 3: Die Landesregierung stimmt zu, dass es auch nach § 15 NStrG rechtliche Möglichkeiten zur vorübergehenden Sperrung von Straßen gibt. Damit kann der Gemeingebrauch straßenrechtlich eingeschränkt werden, wenn der bauliche Zustand von Straßen außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt ist, die größere Straßenschäden erwarten lassen, etwa bei Frost auf Brücken oder nach Überschwemmungen oder Erdrutschen.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 15 der Abg. Klaus-Peter Dehde und Brigitte Somfleth (SPD)

Keine GVFG-Mittel für Nordostniedersachsen?

Zurzeit mehren sich in den Landkreisen Harburg, Lüneburg, Uelzen und Lüchow-Dannenberg die Hinweise darauf, dass durch den geplanten Bau einer Elbbrücke durch die Gemeinde Neu Darchau (LK Lüchow-Dannenberg) erhebliche GVFG-Mittel des Landes Niedersachsen gebunden werden und dadurch Investitionen in anderen Kommunen nicht oder nur zeitlich verschoben durchgeführt werden können. So berichtet die Lüneburger Landeszeitung am 19. September 2005 über eine Reihe von wichtigen Straßenbauprojekten in der Stadt Lüneburg, die das Land fördern wolle. Bei dieser Förderung handelt es sich offensichtlich um GVFG-Förderungen, die mindestens teilweise aus Bundesmitteln stammen. Die Förderung könne jedoch nicht, so die Landeszeitung weiter, unmittelbar erfolgen, weil durch die Finanzierung eines Großprojektes wie der Elbbrücke Neu Darchau viele Millionen Euro gebunden werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Für welchen Zeitraum und in welcher konkreten Höhe werden für den Bau einer Elbbrücke Neu Darchau Mittel des Landes unter Einschluss von GVFG-Mitteln bei Berechnung der Bundesanteile gebunden?

2. Ist es rechtlich zulässig, GVFG-Mittel für Maßnahmen an Landesstraßen zu verwenden und kommunale Maßnahmen in diesem Zusammenhang zeitlich zu strecken?

3. Welche kommunalen Maßnahmen, einschließlich der in der Stadt Lüneburg, müssen in den genannten Landkreisen im Zeitraum 2006 bis 2010 mit welchem Kostenvolumen gestreckt werden?

Die geplante Elbebrücke bei Neu Darchau soll die nordöstlich der Elbe gelegenen Landesteile (Amt Neuhaus) mit dem Landkreis Lüneburg verbinden. Der Landkreis Lüneburg hat eine Verkehrsuntersuchung durchführen lassen, die zu dem Ergebnis kommt, dass der prognostizierte Verkehr überwiegend von örtlicher und regionaler Bedeutung ist. Er belegt damit, dass es sich bei dem geplanten Projekt nicht um eine Maßnahme des Landes, sondern um eine des Landkreises handelt. Dies eröff

net die Möglichkeit einer Finanzierung mit GVFGMitteln.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat dem Landkreis Lüneburg seinerzeit die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens übertragen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 3. Mai 2005 sind beim Verwaltungsgericht Lüneburg mehrere Klagen eingegangen.

Der südliche Teil der geplanten Brücke liegt im Landkreis Lüchow-Dannenberg und ist zurzeit noch als Landesstraße gewidmet. Eine Umstufung zur Kreisstraße ist Voraussetzung für eine Förderung mit GVFG-Mitteln.

Die geschätzten Kosten der Elbebrücke belaufen sich auf etwa 25 Millionen Euro, die mit GVFGMitteln in Höhe von ca. 20 Millionen Euro gefördert werden sollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Elbebrücke Neu Darchau ist in das GVFG-Mehrjahresprogramm aufgenommen worden. Unverbindlich eingeplant sind zurzeit GVFGMittel in folgender Höhe:

2006 0,005 Millionen Euro,

2007 4,8 Millionen Euro,

2008 4,8 Millionen Euro und

2009 4,75 Millionen Euro.

Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Konkrete Zahlen können erst genannt werden, wenn die Ausschreibung und Vergabe erfolgt sind. Landesmittel sind für das Vorhaben nicht eingeplant.

Zu 2: Die Verwendung von GVFG-Mitteln für Maßnahmen an Landesstraßen ist rechtlich nicht zulässig.

Zu 3: Die zur Verfügung stehenden GVFG-Mittel werden im Rahmen der Aufstellung eines Mehrjahresprogramms über den Zeitraum von fünf Jahren eingeplant. Dieses Programm ist nicht verbindlich. Die Aufnahme einer Maßnahme in ein Jahresbauprogramm erfolgt erst dann, wenn die den Zuschuss beantragende Kommune bis zum 1. September des Vorjahres die Baureife nachgewiesen

hat. Da sich die Jahresbauprogramme 2007 ff. noch nicht in der Aufstellung befinden, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage dazu gemacht werden, ob Maßnahmen und, wenn ja, welche mit welchem Kostenvolumen eventuell gestreckt werden müssen.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 16 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Wer sagt die Wahrheit: die Landesregierung oder die Abgeordnete Katrin Trost (CDU)?

Die Zusammensetzung der Finanzhilfe des Landes an die Studentenwerke wird nach § 70 Abs. 3 NHG geregelt. Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes (Drs. 15/2170) sieht jedoch eine Abweichung von § 70 Abs. 3 vor, die zu einer Deckelung der Finanzhilfe in Höhe von 14 000 000 Euro für den Haushalt 2006 führen wird.