Protokoll der Sitzung vom 11.11.2005

Die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks (GFN) plant, mit dem dritten Gebäude auf dem Grundstück der Lüder Bauträger GmbH ein Informationszentrum für Umweltbildung zu errichten. Dem Harzer Verkehrsverein (HVV) soll dabei die Möglichkeit zum Betrieb eines Buchungscounters eingeräumt werden. Derzeit ist die Finanzierung jedoch noch nicht geklärt.

Ziel des Gesamtprojektes ist es, die Attraktivität des Standortes Torfhaus in zentraler Lage im Harz zu steigern. Es handelt sich um einen der am stärksten frequentierten Orte im Harz mit überregionalem Bekanntheitsgrad. Der Großparkplatz bildet den Hauptanlaufpunkt für Besucher des Nationalparks. Das Gesamtprojekt wird daher vom Land befürwortet. Die Gemeinde Altenau sowie der Landkreis Goslar unterstützen ebenfalls die Maßnahmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass die mit dem Projekt verbundenen GA- und Ziel 2Förderziele, nämlich die Wirtschaftskraft im Harz zu stärken und insbesondere neue und sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze zu schaffen, erreicht werden. Selbstverständlich stehen

diese Maßnahmen im Einklang mit den touristischen Zielen des „Masterplans Harz“.

Zu 2: Ja.

Zu 3: Die Landesregierung ist bereit, auch dieses Vorhaben zu unterstützen. Über eine eventuelle finanzielle Förderung ist zu gegebener Zeit zu entscheiden.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 27 der Abg. Rolf Meyer, Karin StiefKreihe, Klaus Fleer, Claus Johannßen, Dieter Steinecke und Uwe Harden (SPD)

Beseitigungskapazitäten reichen im Seuchenfall nicht aus - Vergraben und verbrennen?

Die Sorge über einen möglichen Seuchenausbruch (Geflügelpest) verdeutlicht die Defizite über die Tierkörperbeseitigungskapazitäten in Niedersachsen. Die Gebietskörperschaften sind nicht in der Lage, getötete Tiere im Seuchenfall zeitnah zu entsorgen - es fehlt eine flächendeckende Tierkörperbeseitigungsplanung. Dies gilt im aktuellen Fall bei einem Ausbruch der Geflügelpest, aber ebenso für alle anderen Seuchen-/Tierarten.

Als schnelle Beseitigungsmöglichkeit wird immer wieder das Verbrennen oder Vergraben von Tierkadavern genannt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Gibt es für den Seuchenfall eine Tierkörperbeseitigungsplanung in Niedersachsen?

2. Welche Vorschriften sind bei verseuchten Tierkadavern - beim Verbrennen, - beim Vergraben einzuhalten, um Umwelt- und Gesundheitsschäden zu verhindern?

3. Welche alternativen Beseitigungsmöglichkeiten zur zeitnahen Entsorgung im Seuchenfall sieht die Landesregierung vor?

Die Beseitigung von Tierkörpern im Zuge von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen ist Bestandteil von „Krisenmanagementplänen“ auf die in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD vom 10. Mai 2005 - Drucksache 15/1930 eingegangen wurde.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nach § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Beseitigungspflichtige im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes. Dazu gehört auch die Beseitigung von Tierkörpern im Seuchenfalle. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

Bei der Beseitigung von Tierkörpern haben die Beseitigungspflichtigen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, die Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen sowie das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird derzeit vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet.

Zur Unterstützung der Beseitigungspflichtigen enthält das EDV-gestützte niedersächsische Tierseuchenbekämpfungshandbuch auch Vorgaben zur Beseitigung von Tieren. Es sind die Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBAen) und die zur Verfügung stehenden Verbrennungsanlagen aufgeführt, wobei die Verbrennung auf Tierkörper mit einem Körpergewicht bis zu 4 kg technisch bedingt begrenzt ist, wodurch sie insbesondere für Geflügel infrage kommt.

Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass ein größeres Seuchengeschehen in Niedersachsen zu einer baldigen Überschreitung der TBA-Beseitigungskapazitäten führen wird. Daher müssen neben der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Verbrennung in zugelassenen Verbrennungsanlagen für den Seuchenfall alle Möglichkeiten der unschädlichen Beseitigung, die durch das einschlägige EU-Recht zulässig sind, ausge

schöpft werden. Dies betrifft auch das Vergraben als letzte Möglichkeit.

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist mit Schreiben vom 17. August 2005 daher nochmals gebeten worden, zumindest das nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 im Seuchenfalle zulässige Deponieren und Vergraben durch klare Vorgaben in der Durchführungsverordnung zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz zuzulassen.

Auf Tierkadaver, für die die vorgenannten Regelungen gelten, findet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keine Anwendung.

Eine Verbrennung von Tierkadavern außerhalb zugelassener Anlagen würde zu gravierenden Beeinträchtigungen der Luft führen. Ein Vergraben muss unter Beachtung des Schutzes von Wasser und Boden erfolgen. Daher müssen alle Kapazitäten zur thermischen Tierkörperbeseitigung oder zu anderen geordneten Beseitigungsmaßnahmen und zur Zwischenlagerung ergriffen werden, bevor nachrangig eine Vergrabung von Tierkadavern infrage kommt.

Damit im Extremfall bereits Kenntnis über Flächen vorliegen, die eventuell für das Vergraben von Tierkadavern in Betracht kommen, ist vom Niedersächsischen Umweltministerium das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung einbezogen worden, das sich bereit erklärt hat, die aus hydrogeologischer Sicht potenziell für das Vergraben von Tierkadavern geeigneten Flächen zu ermitteln. Die niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden sind vom niedersächsischen Landwirtschaftsministerium aufgefordert worden, sich wegen der Ausweisung geeigneter Flächen direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung in Verbindung zu setzen. Diese Maßnahme läuft zurzeit noch.

Im Hinblick darauf, das beim Ausbruch hochkontagiöser Seuchen länderübergreifende Maßnahmen gefordert sind, hat die Arbeitsgruppe Tierseuchen und Tiergesundheit (AGTT) der Länderarbeitsgemeinschaft Gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) „Regeln für die länderübergreifende unschädliche Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Krisenfall“ beschlossen. Unter Einbeziehung der auf Bund-Länder-Ebene eingerichteten Task-Force Tierseuchenbekämpfung wird darin das Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung bei

der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, wozu auch Tierkörper gehören, im Krisenfall bundesweit festgelegt.

Ferner wurde am 9. Februar 2005 von der nordrhein-westfälischen Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem niederländischen Minister für Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit und dem niedersächsischen Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Gemeinsame Erklärung unterschrieben, in der Maßnahmen eines Seuchengeschehens, aber auch in seuchenfreien Zeiten verabredet wurden. Neben Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung im engeren Sinne wurde auch die Planung der wechselseitigen Unterstützung bei der Beseitigung von toten Tieren im Falle von Seuchenausbrüchen vereinbart. Zur Umsetzung dieser Erklärung ist eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die bereits in Den Haag und Osnabrück getagt hat.

Auf Initiative des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums hat die Niedersächsische Tierseuchenkasse am 6. Oktober 2005 ferner die Hochschule Vechta, Institut für Strukturforschung und Planung in agrarischen Intensivgebieten - ISPA -, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Kapazitätsermittlung der Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte in Niedersachsen unter Berücksichtigung von Tierbestand und Schlachtzahlen vor dem Hintergrund des Ausbruches hochkontagiöser Tierseuchen beauftragt. Mit Ergebnissen dürfte Mitte nächsten Jahres zu rechnen sein.

Zu 2: Auf die veterinärrechtlichen Vorschriften wurde unter der Antwort zu Frage 1 bereits eingegangen, hier ist insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 i. V. m. Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 zu verweisen.

Wie bereits oben dargestellt, kommt ein Verbrennen nur in zugelassenen Anlagen infrage, ein offenes Verbrennen wird nicht erwogen. Das Vergraben wird als letzte Beseitigungsmaßnahme nach Ausweisung von aus hydrogeologischer Sicher geeigneten Flächen vorgenommen.

Zu 3: Es werden alle Beseitigungsmöglichkeiten vorgesehen, die aufgrund europarechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften möglich sind. Darüber hinaus läuft beim Landesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher

heit (LAVES) ein Versuch zur Dungpackung von Geflügel. Im Rahmen einer Dissertationsarbeit soll die Geeignetheit des Verfahrens überprüft werden. Zur Legalisierung der Anwendung dieses Verfahrens müsste die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu gegebener Zeit entsprechend ergänzt werden.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 28 des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)

Polizeibeamte als Müllmänner?

Am Samstag, dem 22. Oktober 2005, fand in Uelzen eine Demonstration im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Castortransport im November statt. An der Demonstration nahmen ca. 200 friedliche Teilnehmer teil. Zu Ausschreitungen oder sonstigen Anlässen, zu denen die Polizei hätte einschreiten müssen, ist es nicht gekommen. Von einigen Teilnehmern konnte jedoch beobachtet werden, dass während der Kundgebung einige Polizeibeamte mit Handschuhen versehen weggeworfene Zigarettenstummel aufsammelten und diese feinsäuberlich in Plastiktüten verpackten. Schon ca. eine Woche zuvor war dieses „Müllentsorgungsprogramm“ durch Polizeibeamte bei einer Demonstration in Metzingen beobachtet worden. Zu befürchten ist, dass die Polizei die Zigarettenreste für eine DNA-Analyse nutzen will.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, dass Polizeibeamte bei den angesprochen Demonstrationen bzw. Kundgebungen weggeworfene Zigarettenstummel aufgesammelt haben, um sie offensichtlich einer DNA-Untersuchung zuzuführen?

2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese „Säuberungsaktionen“ durch die niedersächsische Polizei durchgeführt?

3. Welche Erkenntnisse erhofft sich die Landesregierung von DNA-Untersuchungen von Zigarettenstummeln, die wohl kaum bestimmten Personen zuzuordnen sind?

Die Bürgerinitiative gegen Atomanlagen Uelzen (BI Uelzen) führte am Samstag, dem 22. Oktober 2005, in der Zeit von 11.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr, eine bei der Stadt Uelzen angemeldete öffentliche Versammlung mit Aufzug unter freiem Himmel im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Castortransport durch. Der Aufzug umfasste ca.150 bis 180 Personen. Die polizeilichen Maßnahmen erfolgten durch das Polizeikommissariat Uelzen. Es

wurden keine Eingriffsmaßnahmen gegen die Teilnehmer der Versammlung durchgeführt.

Bei der in der Landtagsanfrage angesprochenen Demonstration in Metzingen, ca. eine Woche zuvor, handelt es sich um das „WolleBall-Turnier um den Göhrde-Pokal“. Diese nicht angemeldete Demonstration, an der ca. 95 Personen teilnahmen, fand am 16. Oktober 2005, 12:50 Uhr bis 16:51 Uhr, am Bahnübergang Grünhagen, Gemeinde Hitzacker im Landkreis Lüchow-Dannenberg, Höhe Bahnkilometer 189,430, statt. Auch diese Veranstaltung verlief friedlich und ohne nennenswerte Störungen. Die polizeilichen Maßnahmen erfolgten durch die Polizeiinspektion LüchowDannenberg bzw. die Bundespolizei.

Zu den in der Landtagsanfrage wiedergegebenen Beobachtungen von Teilnehmern beider Demonstrationen, Polizeibeamte hätten Zigarettenstummel aufgesammelt, sind die eingesetzten Kräfte der Landespolizei befragt worden. Ein Aufsammeln von Zigarettenresten ist demzufolge bei beiden Anlässen weder vom Polizeiführer angeordnet noch eigeninitiativ durchgeführt worden.

Nach Erkenntnissen der Polizeidirektion Lüneburg sind am 16. Oktober 2005 aber von der Bundespolizei Zigarettenreste, Plastikbecher und anderer Unrat eingesammelt und entsorgt worden. Auch wenn die Niedersächsische Landesregierung zu Verantwortungsbereichen anderer Hoheitsträger grundsätzlich nicht Stellung nimmt, dürfte dieses auf einen Hinweis im Einsatzbefehl der Bundespolizei zurückzuführen sein, wonach der Einsatzbereich von selbst verursachtem Unrat zu reinigen war.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: