Der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2434 einstimmig und mit einhelliger Zustimmung der mitberatenden Ausschüsse, dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit einigen Änderungen zuzustimmen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Förderung von Beratungsstellen geregelt werden, die in Niedersachsen schwangere Frauen beraten. Die Notwendigkeit für eine solche Regelung ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Förderung niedersächsischer Beratungsstellen ergangen sind. Über die Erforderlichkeit des Gesetzes und über dessen Grundzüge bestand in den Ausschussberatungen kein Streit.
Der Ausschuss hat zu dem am 6. Oktober 2005 direkt überwiesenen Gesetzentwurf am 19. Oktober 2005 die betroffenen Verbände angehört.
Die Änderungsempfehlungen des Ausschusses haben weitgehend lediglich redaktionellen oder klarstellenden Charakter. Die Ergänzungen zu den §§ 3 und 8 sollen das Verhältnis dieser besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Förderungsregeln der §§ 5 und 6 genauer bestimmen. Darüber gibt im Einzelnen der schriftliche Bericht Auskunft, der Ihnen bereits vorliegt. In meinem mündlichen Bericht will ich deshalb nur auf zwei Beratungsschwerpunkte bei den §§ 5 und 8 eingehen.
Der Ausschuss hat erwogen, ob der Umfang der Förderung für Beratungsstellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich für jeweils fünf Jahre beibehalten werden soll. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hielten insoweit eine kürzere Frist von zwei bis drei Jahren für ausreichend. Die Ausschussmehrheit sah demgegenüber keinen Anlass, die für die Träger der Beratungsstellen angestrebte Planungssicherheit einzuschränken, und versprach sich von einer Abkürzung der Frist auch keine Einsparungen.
Vertieft erörtert wurde auch die in § 8 geregelte Förderung der kirchlichen katholischen Beratungsstellen. Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen kritisierten die Vorgehensweise der Kirche auf dem Rechtsweg und äußerten Bedenken dagegen, eine solche Sonderregelung für sie zu treffen, zumal deren Beratungsstellen nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung abdecken können. Die Vertreterin des Sozialministeriums wies demgegenüber darauf hin, dass die Regelung des Satzes 2 Ausdruck eines mit der katholischen Kirche gefundenen Kompromisses sei und zur Geschäftsgrundlage des Vergleiches gehöre, der zur Beendigung der noch anhängigen gerichtlichen Verfahren abgeschlossenen worden sei. Eine Sprecherin der CDU-Fraktion erklärte dazu, dass sie das Unbehagen über das Vorgehen der katholischen Kirche nicht nachvollziehen könne, und hob das besondere Engagement der Kirche in diesem Beratungsfeld hervor.
Die Anregung der oppositionellen Ausschussmitglieder, in § 8 auch auf § 5 zu verweisen und damit eine Überprüfung des Förderungsumfangs nach Ablauf von fünf Jahren zu ermöglichen, griff die Ausschussmehrheit nicht auf. Das Ausschussmitglied der FDP-Fraktion erklärte dazu, dass die Entwicklung der Beratung bei den katholischen Beratungsstellen weiter verfolgt werden könne; damit bestehe auch die Möglichkeit eventueller gesetzlicher Änderungen. Es bestand aber fraktionsübergreifend Einigkeit darin, dass ungeachtet der geäußerten Vorbehalte gegen die Sonderregelung des § 8 die Verabschiedung des Gesetzes nicht aufgeschoben werden sollte.
Namens und im Auftrag des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bitte ich nun um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung.
Meine Damen und Herren, wie gesagt, der Gesetzentwurf wurde weitestgehend einvernehmlich beraten. Lediglich § 5 hat zu Diskussionen geführt. § 5 betrifft die Überprüfung und Anpassung der Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. In § 5 ist eine Fünfjahresfrist festgeschrieben. Diese Fünfjahresfrist wurde infrage gestellt, weil alle anderen Beratungsstellen im Lande auch keine Planungssicherheit von fünf Jahren haben. Die SPD ist dafür eingetreten, diese Frist auf drei Jahre zu verkürzen. Wir sind damit aber nicht durchgedrungen; die Mehrheit hat anders entschieden.
§ 8 betrifft die Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft. Gefördert werden danach 13,5 Stellen mit insgesamt 750 000 Euro. Meine Damen und Herren, es ist äußerst ungewöhnlich, in einem Gesetz festzuschreiben, wie viele Beratungskräfte konkret gefördert werden sollen. Ich erinnere mich sehr gut an die Anhörung, die wir durchgeführt haben, und sehe noch genau vor mir, welche Betroffenheit sich in den Gesichtern ausbreitete, als so langsam allen deutlich wurde, was das bedeutet; vorher war das nämlich nicht so klar. In § 8 wird die Förderung derjenigen Beratungsstellen festgeschrieben, die den Schein zum Schwangerschaftsabbruch gerade nicht erteilen.
Meine Damen und Herren, Sie erinnern sich vielleicht daran, dass der Papst vor einigen Jahren den katholischen Beratungsstellen untersagt hat, diese Scheine weiterhin auszustellen. Es hat zwar durchaus Kämpfe der Bischöfe dagegen gegeben, aber letztendlich werden diese Scheine nicht mehr ausgestellt.
Es gibt nunmehr also zwei Beratungsschienen: zum einen die hauptamtliche Kraft je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner - Sicherstellungspflicht - und daneben und unabhängig davon die katholischen Beratungsstellen mit ihren 13,5 Beratungskräften.
Sie wissen, dass nach der Entscheidung des Papstes das Land die Förderung der katholischen Beratungsstellen eingestellt hatte. Daraus hat sich Donum Vitae entwickelt. Die katholische Kirche hat geklagt, und das Bundesverwaltungsgericht hat ihr - nach altem Recht - eine Förderung im Umfang von 30 Stellen zugesprochen. Daraufhin haben die katholische Kirche und das Sozialministerium einen Vergleich geschlossen.
Natürlich hätten wir sagen können, dass wir mit dieser Festschreibung in § 8 nicht einverstanden sind und dem Gesetzentwurf aus dem Grunde nicht zustimmen könnten, weil es immer noch dem Parlament obliegt, solche Regelungen zu treffen. Allerdings ist uns auch klar, dass das den Rechtsfrieden erheblich stören würde. Unsere Sorge ist allerdings, ob diese Regelung tatsächlich so fest ist, dass nicht weitere Träger auf die Idee kommen, gegen diese Ungleichbehandlung zu klagen, und damit eventuell auch durchkommen. Das würde nämlich den Rechtsfrieden erheblich stören.
Deshalb unsere Hoffnung, dass mit diesem Gesetz diese Sache ausgestanden ist. Die Ungleichbehandlung könnte mit 24 neuen Stellen ausgeglichen werden, die nötig sind, um diese gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
Wir stimmen dem Gesetz letztendlich zu, allerdings mit sehr großem Bauchgrimmen. Wir haben die Hoffnung, dass jetzt alle Ansprüche so weit befriedigt sind, dass die Beratung zum Wohle der Frauen weitergeführt werden kann, wir aber nicht in ein paar Jahren erneute Forderungen vorliegen haben. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Mit dem Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz wird die Förderung der Beratungsstellen in Niedersachsen auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem Gesetz wird der Umfang der Landesförderung festgelegt. Die Festschreibung der Förderung auf fünf Jahre bietet Planungssicherheit. Die Träger wissen, woran sie sind, und können sich auf ihre wichtige Arbeit konzentrieren.
Meine Damen und Herren, entscheidend für uns ist, dass die acht Versorgungsbereiche sicherstellen, dass ein ausreichendes wohnungsnahes und ein plurales Angebot für Frauen zur Verfügung steht. Die CDU begrüßt, dass das Netz der bewährten Beratungsstellen, die über die Themen Aufklärung, Schwangerschaft, Familienplanung oder Hilfen für Familien beraten, erhalten bleibt. Damit werden nicht nur die gewachsenen Strukturen der anerkannten Beratungsstellen in Nieder
sachsen berücksichtigt, dies ist zugleich auch ein Signal, welch hohe Anerkennung die Arbeit dieser Einrichtungen genießt.
Bestehende Angebote werden aus der Förderung nicht herausgenommen. Schwangere in Not bekommen unverzüglich Hilfe in der Nähe ihres Wohnortes und können dabei eine Beratungseinrichtung auswählen, die ihr Vertrauen genießt.
Die CDU-Fraktion begrüßt ausdrücklich den Kompromiss mit der katholischen Kirche, der sich in § 8 des Gesetzes widerspiegelt. Denn das soziale Engagement der katholischen Kirche ist doch wohl unbestritten.
Ihre Einrichtungen sind ein wichtiger Bestandteil des Beratungsnetzes in Niedersachsen, was durch dieses Gesetz auch ausdrücklich Anerkennung findet. Ihre qualifizierte Arbeit ergänzt das Beratungsangebot und trägt zum Schutz des ungeborenen Lebens bei.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt - das hat es zu allen Zeiten gegeben - Situationen, in denen eine Frau sich nicht in der Lage fühlt, ein Kind auszutragen. Deshalb ist es wichtig, dass Frauen in ihrer Not nicht allein gelassen werden, sondern dass ihnen ein umfassendes Beratungsangebot zur Verfügung steht.
Die CDU-Fraktion bekennt sich ausdrücklich zum Schutz des menschlichen Lebens. Wir verbinden mit dem Gesetz die große Hoffnung, dass die gute, qualifizierte Beratung in Niedersachsen dazu beiträgt, dass mehr Frauen den Mut fassen, ein Leben mit Kind zu wagen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hintergrund der jetzigen Regelungsnotwendigkeit in Niedersachsen ist ja die von der damaligen Sozialministerin Gitta Trauernicht gestoppte Förderung der katholischen Beratungsstellen, nachdem diese quasi auf Weisung aus
dem Vatikan aus der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestiegen waren. Im Gegenzug wurde das Land von katholischen Einrichtungen verklagt, und schließlich entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass, solange es kein Landesgesetz gibt, auch solche Beratungsstellen gefördert werden müssen, die keine Beratungsbescheinigungen zum straffreien Abbruch ausstellen.
Alles das, was hier im Gesetz geregelt ist - weltanschauliche Pluralität, Versorgungsschlüssel, Garantie der Wohnortnähe -, ist bereits im Schwangerschaftskonfliktgesetz des Bundes von 1992 geregelt, das nach einem intensiven Einigungsprozess im fraktionsübergreifenden Konsens aller Parteien beschlossen wurde. Leider fühlte sich die katholische Kirche an diesen Konsens allerdings nicht gebunden. Ihre Beratungsstellen führen lediglich die allgemeine Beratung durch, stellen aber nicht die im Gesetz vorgesehenen Bescheinigungen zum straffreien Abbruch aus. Gleichwohl überzog die katholische Kirche das Land Niedersachsen mit Klagen, um trotz dieses eingeschränkten Beratungsangebots eine Landesförderung zu erzwingen.
Meine Damen und Herren, diese Klagen endeten schließlich mit einem Vergleich, der das Land zwingt, d. h. jetzt im Grunde uns als Gesetzgeber, sich auf einen faulen Kompromiss einzulassen, den ich, gelinde gesagt, bedenklich finde. Das sieht ungefähr so aus: Statt 6,7 Millionen Euro für die vergangenen vier Jahre zahlt das Land nach diesem Vergleich nur 2,8 Millionen Euro, wenn, ja wenn im Gegenzug 13,5 Vollzeitstellen für die katholische Kirche dauerhaft - dies im Gesetzestext festgeschrieben, was sehr ungewöhnlich ist gefördert werden. Diese Sonderregelung ist in § 8 des Gesetzes niedergelegt.
Der Gesetzgeber hatte also quasi die Wahl zwischen Pest und Cholera, entweder in § 8 diesen Vergleich umzusetzen oder 6,7 Millionen Euro cash auf den Tisch zu legen und sich auf eventuelle neue Klagen einzulassen. Da wir ein vorrangiges Interesse an einem dauerhaften Rechtsfrieden haben, werden wir diesem Gesetz am Ende, wenn auch nur zähneknirschend, zustimmen.
Ich kann nur hoffen, meine Damen und Herren, dass dieser Rechtsfrieden auch tatsächlich hält. Denn in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat die Landesvorsitzende der katholischen Beratungseinrichtungen Donum Vitae ziemlich unverhohlen, und zwar an drei Stellen, angekündigt,
Ich finde es ehrlich gesagt schwer erträglich, dass eine Institution, die das zugrunde liegende Gesetz ausdrücklich nicht anerkennt, die das Land beklagt hat und die unverhohlen mit weiteren Klagen droht, mit dieser Sonderregelung sozusagen auch noch belohnt wird. Damit werden andere Institutionen, in diesem Fall insbesondere die evangelische Kirche - das wurde in der Anhörung sehr deutlich -, benachteiligt. Die führen nämlich ebenfalls die allgemeine Schwangerenberatung durch, bekommen aber keine Extrawurst im Gesetz, weil sie eben nicht geklagt haben.
Meine Damen und Herren, ich kann nur hoffen, dass das Verhalten der katholischen Kirche in Niedersachsen nicht Schule macht. Denn ich finde, wer einen gesellschaftlichen Konsens aufkündigt, der sollte davon nicht auch noch profitieren. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir hatten uns vorher abgesprochen, unsere Beiträge kurz zu halten. Daran werde ich mich auch halten. Trotzdem werde ich auf einige Punkte eingehen.
Mir ist wichtig, dass das Gesetz sicherstellt, dass wir überall Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben, und zwar pro 40 000 Einwohner eine Beratungskraft. Mit dieser Festlegung haben wir sogar mehr Beratung als vorher. Künftig wird auch auf eine unterschiedliche weltanschauliche Ausrichtung geachtet.
Die entscheidenden Paragrafen sind angesprochen worden. Zu § 5 sagten Sie, Frau Hemme, dass Sie einen zwei- bis dreijährigen Überprüfungszeitraum für ausreichend gefunden hätten. Die Mehrheit im Ausschuss hat sich allerdings für den im Gesetzentwurf bereits vorgeschlagenen fünfjährigen Überprüfungszeitraum ausgesprochen, die Mehrheit der einschlägigen Beratungsinstitutionen - z. B. Pro Familia - ebenfalls.
Bei der Regelung des § 8 spielte in der Tat auch die Klage der katholischen Kirche eine Rolle. Wir haben auch sehr intensiv darüber diskutiert, dass Wohlverhalten zu einem Nachteil führt und Klage zu einem Vorteil. Das ist in der Tat ein Problem. Ich denke, es ist aber trotzdem richtig - wir haben ja letztlich auch alle gesagt, wir stimmen dem zu -, nicht nur die finanziellen Dinge abzuwägen. Nachdem die katholischen Beratungsstellen keine Scheine mehr ausstellen, weil der Papst das so angeordnet hat, müssen auch die katholischen Christen die Wahl haben, entweder zu einer katholischen oder aber zu einer nicht katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu gehen.
Ich sage in diesem Zusammenhang noch einmal: Ich finde es schade, dass wir dem Wunsch von Donum Vitae nach Bestandsschutz für die BATIV a-Stellen zuzüglich der Sachkosten nicht entsprechen konnten, sondern nur eine Förderung für Stellen nach BAT IV b inklusive Sachkosten gewähren können. Aber wir haben nun einmal nicht mehr Geld.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem Ihnen heute zur Beschlussfassung vorgelegten Gesetzentwurf regeln wir die Voraussetzungen für die Förderung der Schwangerenund Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zum ersten Mal in einem Landesgesetz. Wichtig ist mir hierbei: Es geht um die Sicherstellung der Beratung in einem elementaren Bereich unserer Gesellschaft, die Beratung zur Vermeidung von ungewollten Schwangerschaften, die Beratung zur Unterstützung in einem Schwangerschaftskonflikt, die Beratung für die Familienplanung, die Beratung bei einem unerfüllten Kinderwunsch, die Beratung bei Problemen im Verlauf