Es ist beabsichtigt, auch die nicht berücksichtigten Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt zu unterstützten. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten werden die Regierungsvertretungen diese Kommunen in einer zweiten Phase Hilfe
anbieten. Die Erfahrungen, die bei den neun Pilotvorhaben gesammelt worden sind, werden den Kommunen der zweiten Phase zugute kommen.
Im rundblick vom 15. November 2005 wird zur Frage der Jagdpacht auf Landes- und Bundesstraßen von einer „unbürokratischen“ Einigung zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium berichtet. Der Forderung des ZJEN nach einer Abschaffung dieses Teils der Jagdpacht solle dadurch begegnet werden, dass der Einnahmeanspruch des Landes nicht verfolgt werde, wenn der Verwaltungsaufwand „unverhältnismäßig“ sei.
3. Wäre es nicht steuersystematisch sinnvoller, generell auf die Erhebung dieses Teils der Jagdsteuer zu verzichten, weil sonst die Gefahr besteht, dass es zu einer Ungleichbehandlung kommt (und damit eventuell zu Klagen)?
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den Jagdpachtanteilen für Landes- und Bundesstraßen nicht um eine Steuer handelt. Die „Jagdsteuer“ kann aufgrund des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes von den Gemeinden und Kreisen erhoben werden.
Land und Bund als Eigentümer von landes- und bundeseigenen Grundstücken (auch Straßen- grundstücken) sind gemäß Bundesjagdgesetz Mitglieder der Jagdgenossenschaften, in denen die Eigentumsflächen liegen. Die Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Rechtsaufsicht der Jagdbehörden (das sind die Landkreise und die kreisfrei- en Städte sowie die Region Hannover).
Als Jagdgenossen stehen Land und Bund - wie allen anderen Jagdgenossen auch - grundsätzlich die Ansprüche auf Auskehrung der auf die Eigentumsflächen entfallenden Anteile an dem Reinertrag der Jagdnutzung zu. Allerdings kann die Jagdgenossenschaft mehrheitlich beschließen, die Jagdpachtanteile nicht auszuzahlen, sondern anderweitig zu verwenden. Für den Fall der gemeinnützigen Verwendung hat der Bund bereits in den 70er-Jahren auf die Geltendmachung des Auszahlungsanspruches verzichtet.
Ein Verlangen der Auszahlung an Bund und Land steht daher nicht im Zusammenhang mit der Pachthöhe für die Jagdpächter.
Zu 1: Eine entsprechende Regelung enthält Ziffer 1 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Nr. 2.3.2 zu § 59 LHO. Dort ist geregelt, dass von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro abgesehen werden soll. Bei wiederkehrenden Einnahmen gilt gemäß Ziffer 4 die Kleinstbetragsgrenze (5 Euro) für den Jahresbetrag.
Jagdpachtanteil mitgeteilt. Die Summe dafür beläuft sich voraussichtlich auf ca. 15 500 Euro beim Land und rund 15 000 Euro beim Bund.
Zu 3: Wie bereits oben dargestellt, handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Auskehrungsanspruch für Eigentumsflächen innerhalb gemeinschaftlicher Jagdbezirke, für den deshalb steuerrechtliche Überlegungen keine Anwendung finden. Das Bundesjagdgesetz sieht einen generellen Verzicht auf die Auskehrung der auf die Eigentumsflächen entfallenden Anteile an dem Reinertrag der Jagdnutzung nicht vor. Wird die Jagdpacht zu gemeinnützigen Zwecken (z. B. Feldwe- gebau) verwendet, verzichtet Niedersachsen auf die Auszahlung des Jagdpachtanteils. Im Zuge der Diskussion um die Föderalismusreform im Bereich des Bundesjagdgesetzes erwägt das Land, eine geeignete Initiative zu ergreifen.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 17 der Abg. Manfred Nahrstedt, Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth, Hans-Dieter Haase, Klaus-Peter Dehde, Volker Brockmann und Rolf Meyer (SPD)
„Biogasgülle soll mindestens 10 bis 15 cm tief eingepflügt, keinesfalls aber auf Grünland ausgebracht werden. Sonst besteht die Gefahr, dass sich unerwünschte Clostridien vermehren. Als Alternative empfiehlt die Direktorin des Instituts für Bakteriologie und Mykologie der Universität Leipzig, Professorin Monika Krüger, den Einsatz von effektiven Mikroorganismen, die die Clostridien zurückdrängen helfen. Ein von ihr entwickeltes, neues Verfahren muss erst noch in der Praxis getestet werden.
Da Biogas unter anaeroben Bedingungen fermentiert wird, vermehren sich außer gewünschten auch unerwünschte Mikroorganismen. Dazu zählen Clostridien. Sobald beim Abpumpen der Gülle schlagartig Luft eintritt, versuchen die anaeroben Bakterien, sich den für sie tödlichen Bedingungen zu entziehen, indem sie Dauersporen bilden. In dieser Form können die Mikroorganismen lange überleben. Erst wenn die Sporen erneut unter anaerobe Bedingungen geraten, beginnen sie, zu keimen und sich zu vermehren.
Mit dem Ausbringen der Gülle werden die Clostridiensporen breitflächig auf Grünland, Mais oder andere Kulturpflanzen verteilt. Geraten diese dann in die Silage, vermehren sie sich rasch. Da sie den Verdauungstrakt der Nutztiere weitgehend unbeschadet überstehen, potenziert sich die Zahl der Clostridien während der Fermentierung der Gülle im Biogaskonverter, das heißt, das Problem schaukelt sich auf.“
3. Wurden an der Tierärztlichen Hochschule Hannover Tiere untersucht, bei denen der Verdacht bestand, durch Clostridiensporen verendet zu sein?
Zu 1: Das Problem ist bekannt. Clostridium botulinum umfasst eine heterogene Gruppe von obligat anaeroben Sporen formenden Bakterien, die die Fähigkeit besitzen, Neurotoxine zu bilden, die zu den stärksten bekannten biologischen Giften zählen. Ihr Vorkommen ist ubiquitär. Zur Ermittlung des Risikopotenzials im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Biogasanlagen führen die Institute für Agrarökologie und für Technologie und Biosystemtechnik der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft im Auftrag des Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz derzeit ein entsprechendes Projekt durch. Mit Ergebnissen ist nicht vor Mitte 2007 zu rechnen.
Maßnahmen zur Risikominimierung sind in dem Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Änderung düngemittelrechtlicher, abfallrechtlicher und lebensmittelrechtlicher Verordnungen genannt. Hierzu zählt u. a., dass Weideland, das mit so genannter Biogasgülle gedüngt wurde, bei der neben Gülle auch andere nach EG-Recht zulässige tierische Nebenprodukte wie Schlachtabfälle von tauglich beurteilten Tieren eingesetzt wurden, drei Wochen lang nicht beweidet und nicht zur Futterwerbung genutzt werden sollte. Diese Regelung basiert auf einer Protokollerklärung der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienebestimmungen für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und ist auch in dem Leit
faden für die Veterinärverwaltung für die Zulassung und Überwachung von Biogasanlagen vom Oktober 2004 aufgenommen worden. Weitere düngemittel- und/oder abfallrechtliche Beschränkungen bestehen derzeit nicht.
Zu 2: Aus der Literatur und der Gewährung von Härtebeihilfen durch die Niedersächsische Tierseuchenkasse sind derartige Fälle bekannt. Eine offizielle Botulismusstatistik gibt es jedoch nicht. Im Zusammenhang mit Biogasgülle liegen hierzu auch keine Erkenntnisse vor.
Zu 3: Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen von an der Tierärztlichen Hochschule durchgeführten Untersuchungen und Sektionen auch Tiere festgestellt wurden, deren Erkrankungs- bzw. Todesursache auf Clostridien zurückzuführen ist. Ob konkrete Untersuchungen auf Clostridium botulinum durchgeführt wurden, ist nicht bekannt.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 18 der Abg. Klaus Fleer, Karin StiefKreihe, Claus Johannßen, Rolf Meyer, Dieter Steinecke und Uwe Harden (SPD)
Nach den Meldungen über BSE, Maul- und Klauenseuche und der Vogelgrippe weichen die Verbraucher immer häufiger auch auf Kaninchenfleisch aus. Lag der Pro-Kopf-Verbrauch 1995 bei 0,3 kg im Jahr, so verzehrten die Deutschen 2001 bereits zwischen 0,5 und 0,6 kg Kaninchenfleisch. Das ist eine Steigerung von 100 %. Somit werden mehr als 41 000 t Kaninchenfleisch jährlich in Deutschland gegessen. Das entspricht 24 bis 32 Millionen Schlachttieren - zahlenmäßig mehr als Rinder und Schweine.
Vereinzelt halten Landwirte kleinere Kaninchenbestände nebenher. Berichten zufolge werden immer häufiger jedoch auch mehretagige Batteriekäfige eingesetzt, die nicht einer artgerechten Haltung entsprechen. So wird beschrieben, dass vier bis sechs Mastkaninchen in einem Drahtverlies dahinvegetieren. In der beengten Haltung auf Drahtböden sind die bewegungsfreudigen Tiere nahezu zur Bewegungsunfähigkeit verdammt. Hoppeln, Sprünge, „Männchenmachen" sind nicht möglich. Die Folge sind schmerzhafte Wirbelsäulenverkrümmungen, Gelenkprobleme sowie Pfotenverletzungen und Ballengeschwüre.
- in der industriellen Kaninchenhaltung wirtschaftliche Erwägungen höher gestellt werden als die Gesundheit und der Schutz der Tiere,
- Zucht und Haltung nicht an den Bedürfnissen und Verhaltensweisen der Kaninchen ausgerichtet werden,
- gesetzliche Regelungen fehlen, die die tierschutzwidrige Zucht und Haltung der Kaninchen beenden und Anforderungen an einen tiergerechten Umgang mit Kaninchen festlegen,