Protokoll der Sitzung vom 24.03.2006

relle Defizite anderer Länder bestimmt wird.“

Die Orientierung am Status quo (Bestandsschutz) war auch danach Leitmotiv bei der horizontalen Verteilung im Rahmen der Kompensation. Das ergibt sich z. B. aus dem horizontalen Verteilungsschlüssel, den die Ministerpräsidentenkonferenz vom 21. Juni 2001 beschloss. Dort heißt es: Die Bundesmittel sollen - und jetzt zitiere ich

„auf die Länder nach dynamisierten Festbeträgen verteilt werden …, wobei der Status quo für alle, sowohl für die ostdeutschen wie für die westdeutschen Länder, für einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben wird.“

Weiter heißt es wörtlich:

„Bei der Errechnung der auf die einzelnen Länder entfallenden Festbeträge soll auf einen Referenzzeitraum von fünf Jahren … abgestellt werden.“

Offensichtlich sollte, da der Beschluss aus Juni 2001 datiert, auf die zuletzt verfügbaren Zahlen abgestellt werden; auch dies ist ersichtlich Konsens unter den damaligen Regierungschefs der Länder gewesen. Denn als Basisjahre wurden seinerzeit in 2001 die Jahre 1996 bis 2000 genannt, aus denen der Durchschnitt gebildet werden sollte.

Drittens. In Niedersachsen hatte seinerzeit die von Sigmar Gabriel geführte Landesregierung, in welcher Thomas Oppermann das Ressort für Wissenschaft und Kultur leitete, Regierungsverantwortung und damit bereits seinerzeit Mitverantwortung für die eben genannten Verteilungskriterien, die am Besitzschutzgedanken festmachten.

Viertens. Der von Herrn Ministerpräsidenten Wulff in seinem Redebeitrag vom 22. Februar 2006 erwähnte Zeitraum der „letzten zehn Jahre“ als alternativer Verteilungsmaßstab beruht auf einem Zahlendreher. Das Gemeinte war der Zeitraum der „letzten Jahrzehnte“. Das ändert aber nichts an der Richtigkeit der eigentlichen Aussage. Die aufgelaufenen Sanierungsstaue im Hochschulbaubereich unter Rot-Grün bzw. der SPD in Niedersachsen werden nun nicht nur zum Bumerang bei der heutigen Bauunterhaltung, weil die damaligen Unterlassungen uns heute einholen. Sie belasten uns sogar „doppelt“ wegen der bekannten Wirkungen

des Verteilungsschlüssels. Der hat ja gerade als Maßstab die Bauinvestitionstätigkeit Niedersachsens unter Ministerpräsident Gabriel und der SPDLandtagsmehrheit.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Jüttner für die Niedersächsische Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Regierungschefs der Länder hatten sich bereits auf ihrer Konferenz am 15. Juni 2000 - dort zu TOP 1.3 und auch auf der Konferenz am 21. Juni 2001 - dort zu TOP „Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen“ unter Ziffer II. 2 und unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1.2.3 des Berichtes der länderoffenen CdS-AG vom 21. Juni 2001 auf einen horizontalen Verteilungsschlüssel geeinigt, der auf Besitzstandsschutz abstellt und der Zahlungen des Bundes berücksichtigt, die in einem mehrjährigen Zeitraum sowie mit aktuellem Bezug erfolgten. Sigmar Gabriel war seinerzeit Regierungschef des Landes Niedersachsen, und Thomas Oppermann war seinerzeit Minister für Wissenschaft und Kultur. Vorbehalte oder gar Gegenstimmen des damaligen Ministerpräsidenten Gabriel gegen dieses Verteilungssystem sind ausweislich der Protokolle nicht erklärt. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes und des Föderalismusreform-Begleitgesetzes griff den im Zuge der Föderalismusreformgespräche lediglich zeitlich aktualisierten, was dem Besitzschutzgedanken systemimmanent ist, Verteilungsmaßstab auf und erwähnt als Verteilungsmaßstab unter den Ländern dann den Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003.

Zu 2: Wenn man statt des im Gesetzentwurf vorgesehenen Referenzzeitraumes für die Verteilung der Kompensationsmittel im Hochschulbau auf die letzten zehn Jahre oder auch den Zeitraum von 1990 bis 2003 betrachten würde, in der eine sozialdemokratisch geführte Landesregierung den Hochschulbau verantwortete, würde Niedersachsen noch schlechter abschneiden, weil der Prozentsatz nur 6,5 betrüge. Niedersachsen hat in dieser Zeit rund 490 Millionen Euro weniger investiert, als es beispielsweise bei einer Verteilung der Bundesmittel nach dem Königsteiner Schlüssel hätte investieren können. Wenn man demgegenüber die Jahre der CDU-geführten Landesregierung von 1976 bis 1990 berücksichtigen würde, würde Niedersachsen 8,8 % der Bundesmittel erhalten, weil entsprechend nachhaltige Hochschulbauinvestitionen getätigt wurden. Das führt im

Gesamtmittel zu der von Ministerpräsident Wulff geäußerten Zahl von 8 %.

Zu 3: Die 108 %, die Herr Ministerpräsident Wulff in seine Rede als Beleg für den insgesamt gegenüber den anderen westdeutschen Ländern überproportionalen Erhalt von Bundesmitteln anführt, resultieren aus einer Addition der Mittel nach Artikel 143 c GG neu und Artikel 91 a GG. Es handelt sich dabei um die Finanzierungsanteile des Bundes für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung, weiterhin für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes und schließlich für die verbliebenen Gemeinschaftsaufgaben regionale Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz. Bei den Kompensationsmitteln nach Artikel 143 c GG neu schneidet Niedersachsen mit 95 % etwas unterdurchschnittlich ab. Bei den Mitteln nach Artikel 91 a GG dagegen mit 176 % weit überdurchschnittlich. In der Gesamtbetrachtung aller genannten Mittel ergibt sich ein Prozentsatz von 108 %.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 5 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Worauf können sich niedersächsische Kommunen bei der Genehmigungspraxis kommunaler Neuverschuldung verlassen?

Auf die im Februar-Plenum gestellte Mündliche Anfrage von Mitgliedern der SPD-Fraktion, ob im Zusammenhang mit der möglichen Ziel-1EU-Förderung für den ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg ab 2007 ein restriktives Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht bei erforderlich werdender Neuverschuldung für die kommunale Kofinanzierung bei nicht ausgeglichenen Haushalten zu befürchten sei, wurde - wie bei anderen Anfragen auch - nicht geantwortet. Es hieß lapidar „Schon bisher erfolgte die EU-Strukturförderung in enger Kooperation (inhaltlich wie finanziell) zwischen Land und Kommunen. Dies hat sich bewährt und soll auch zukünftig so bleiben.“

Nun zeigt sich in der kommunalen Praxis, dass das Innenministerium bereits in diesem Jahr bei der Genehmigung von Kreditermächtigungen, etwa bei der Nutzung von Kofinanzierungen von GVFG-Mitteln für kommunalen Straßenbau (für die das Land schon Zusagen herausgege

ben hat) oder von vom Kultusministerium schon genehmigten Ganztagsschulinvestitionen zur Nutzung des 90-prozentige Bundeszuschusses bei nicht ausgeglichenen kommunalen Haushalten, die notwendigen Kredite nicht genehmigen will. Es ist nicht erkennbar, nach welchen objektiven Kriterien Kreditgenehmigungen erteilt oder versagt werden. Es gibt keine Aussagen darüber, wie Kommunen bezüglich ihrer Kreditaufnahme für notwendige Investitionen beurteilt werden, wenn sie sich aus wirtschaftlichen Gründen gegen ÖPP-Projekte entschieden haben; denn bei ÖPP-Projekten erfolgt die Kreditaufnahme über Dritte. Ebenfalls bleibt unklar, mit welchen kreditwirtschaftlichen Konsequenzen Kommunen zu rechnen haben, die die Verschuldung z. B. über privatwirtschaftliche Ausgründungen in Form einer GmbH organisieren. Die Frage, ob Kredite für gebührenfinanzierte Investitionen die gleiche Wertigkeit bezüglich der Tragfähigkeit für eine Kommune haben, wie z. B. Schulinvestitionen, ist ebenfalls nicht beantwortet. Auch die Gewichtung von kreditfinanzierter Kofinanzierung von Landes- und Bundesförderungen ist in diesem Zusammenhang ungeklärt. Dies erscheint unverständlich, weil inzwischen bei der Bewilligung von Bedarfszuweisungen objektivierte Kriterien vorgelegt wurden.

Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dass zur Begründung der erneuten Kürzung im kommunalen Finanzausgleich von 162 Millionen Euro in 2006 die Landesregierung auf die verbesserte Finanzausstattung der Kommunen im Vergleich zu den Landesfinanzen hinweist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchen konkreten Kriterien (z. B. Fehlbedarfe, Kofinanzierung seitens der Lan- desregierung genehmigter Investitionen oder Finanzierung von über Gebühren rentierlichen Investitionen) werden auch vor dem Hintergrund der Genehmigungskriterien von Bedarfszuweisungen Kreditermächtigungen verweigert oder genehmigt, und welche Bedeutung werden der Höhe der Kreisumlage und der finanziellen Lage der kreisangehörigen Gemeinden zugemessen?

2. Wie soll die kommunale Kofinanzierung der EU-Programme (Ziel 1 und 2) bei kommunalen Haushalten mit Fehlbedarfen im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg erfolgen, und für welche der dortigen Landkreise wäre eine Kofinanzierung über Kredite nach der jetzt bekannten Haushaltslage genehmigungsfähig?

3. Sind außer im Landkreis Lüchow-Dannenberg weitere Entschuldungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen für niedersächsische Landkreise geplant, um die Investitionstätigkeit kommunaler Gebietskörperschaften zu stärken, wenn ja, um welche handelt es sich, wenn nein, warum nicht?

Im Zusammenhang mit der möglichen Ziel-1-EUFörderung für den ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg ab 2007 wurde die Frage aufgeworfen, ob eine mögliche Kofinanzierung der Maßnahmen durch die Kommunen aufgrund bereits bestehender Haushaltsdefizite gefährdet ist und inwieweit ein restriktives Genehmigungsverfahren der Kommunalaufsicht bei erforderlicher Neuverschuldung der Kommunen die kommunale Kofinanzierung verhindert.

Im Blickpunkt der Haushaltsgenehmigung durch die Kommunalaufsicht steht vorrangig die Haushaltswirtschaft der Kommunen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze einer geordneten Haushaltswirtschaft, die sich aus den §§ 82 und 83 NGO ergeben, sind eine Gesamtwürdigung des Haushalts vorzunehmen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen zu berücksichtigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Maßnahmen zu dauerhaften Belastungen in den Kommunen führen können.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die konkreten Kriterien zur Genehmigung von Kreditaufnahmen der Kommunen ergeben sich aus dem Runderlass des MI zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen vom 8. November 1993 (Nds. MBl. S. 1330), zuletzt geändert durch den Runderlass des MI vom 23. Juli 1997 (Nds. MBl. S. 948). Danach wird im Genehmigungsverfahren auf die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune abgestellt. Kreditaufnahmen stehen nur insoweit mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang, als - unter Berücksichtung der Zins- und Tilgungsleistungen und darüber hinaus der aus Entgelten finanzierten Abschreibungen - der Verwaltungshaushalt ausgeglichen und die entsprechenden Zuführungen an den Vermögenshaushalt geleistet werden können. Als Anhaltspunkte für eine Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit nennt der Erlass u. a.

- das Entstehen eines Fehlbetrages im vorigen Haushaltsjahr und ein ausgewiesener Fehlbedarf im neuen Haushaltsjahr,

- den Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung in einem der vorangegangenen drei Jahre,

- das Nichterreichen der Mindestzuführung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt

- eine Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts,

- eine unausgeglichene Finanzplanung.

Die Gewichtung der genannten Anhaltspunkte nimmt die Kommunalaufsicht im Einzelfall vor und entscheidet damit über die Genehmigung und die Ausgestaltung unter in Betracht kommenden Bedingungen oder Auflagen. Bei der Beurteilung der Verschuldungs- und Haushaltssituation werden auch Unterschiede anhand mehrerer Indikatoren finanzstatistischer Art und aufgrund von erforderlichen Zusatzinformationen berücksichtigt. Dazu gehören bei geplanten Kreditaufnahmen für Investitionen Hinweise darüber, welchen Eigenfinanzierungsanteil die Kommune zu tragen hat und welche Drittmittel (Bund, Land, EU) ausgeschöpft werden können. Als weitere Kennzahl wird beispielsweise über den Ausschöpfungsgrad der jeweiligen Einnahmen auch die Höhe der Kreisumlage einbezogen und mit dem Landesdurchschnitt verglichen.

Zu 2: Eine pauschale Aussage, für welche der Landkreise im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg eine kommunale Kofinanzierung der EUProgramme (Ziel 1 und 2) über Kredite genehmigungsfähig ist, kann nicht getroffen werden. Dazu sind im Einzelfall des betroffenen Landkreises die jeweiligen Beurteilungen nach den unter 1. genannten Kriterien zu treffen.

Zu 3: Nein. Das Land Niedersachsen stellt kontinuierlich Finanzmittel zur Stärkung der kommunalen Investitionstätigkeit im Rahmen des Finanzausgleichssystem zur Verfügung (§ 1 Abs. 2, § 3 des Nds. Finanzverteilungsgesetzes). Dessen ungeachtet ist die NBank beauftragt, Konzepte für die Nutzung alternativer Kofinanzierungsformen zu erstellen. In der kommenden Förderperiode sollen nicht nur Förderprogramme auf Zuschussbasis aufgelegt, sondern auch weitere Förderinstrumente angeboten werden. Gegenwärtig ist noch offen, ob private Kofinanzierungsmittel zum Einsatz gebracht werden können. Eine Klärung wird in den nächsten Monaten im Rahmen der institutionellen Vereinbarung über die finanzielle Vorausschau durch das Europäische Parlament erwartet.

Anlage 3

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 6 der Abg. Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Braucht die GEZ alles, was sie sammelt?

Für die Erfüllung seiner Aufgabe werden dem größten Inkassounternehmen Deutschlands, der Gebühreneinzugeszentrale in Köln (GEZ), von den Einwohnermeldeämtern regelmäßig die Datensätze der Um-, Ab- und Anmeldungen aller Bürger übermittelt. Laut Geschäftsbericht der GEZ aus dem Jahr 2003 umfasste der Datenbestand zu diesem Zeitpunkt bereits 40,6 Millionen Teilnehmerkonten. Bedenkt man die 2,1 Millionen von der Gebühr befreiten Teilnehmer und dass es, laut Statistischem Bundesamt, in Deutschland etwa 39 Millionen Privathaushalte gibt, verfügt die GEZ schon jetzt über einen umfassenden Datenbestand mit den Adressen und Geburtsdaten fast aller Bürgerinnen und Bürger.

Darüber hinaus ist es gängige Praxis bei der GEZ, umfassende Datensätze, die Informationen über Alter, Beruf, finanzielle Situation und besondere Interessen enthalten, von privatwirtschaftlichen Unternehmen aufzukaufen, um dann, auf Grundlage dieser Informationen, als Behörde Gebührenbescheide zu verschicken.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass die derzeitige Praxis der Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel mit dem Bundesdatenschutzgesetz und sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

2. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass eine privatwirtschaftliche Beschaffung von Adressen zusätzlich zur regelmäßigen Übermittlung von Meldedaten an die Rundfunkanstalten verhältnismäßig, insbesondere erforderlich ist?

3. Wie lange werden nach Kenntnis der Landesregierung die beim kommerziellen Adresshandel beschafften Daten bei der GEZ gespeichert, zu welchen genauen Zwecken werden sie verwendet, wie wird ein Missbrauch vermieden, und wann sind sie spätestens zu löschen?

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1: Die Datenerhebung bei Dritten und hier insbesondere bei privaten Adresshändlern erfolgt durch die zuständigen Landesrundfunkanstalten und die GEZ als die von den Landesrundfunkanstalten beauftragte Stelle auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 S. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Diese Regelung ist durch Artikel 5 Nr. 9 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, der am 8./15. Oktober 2004 unterzeichnet worden ist und dem inzwischen alle Bundesländer zugestimmt haben, in den RGebStV aufgenommen worden. Die Bestimmung verfolgt das Ziel der Herstellung

der Gebührengerechtigkeit durch gleichmäßige Inanspruchnahme aller Rundfunkteilnehmer. Dazu war es erforderlich, der GEZ die gleichen Möglichkeiten zur Adressbeschaffung zu geben, wie sie jede andere öffentliche Stelle auch hat, weil es hierbei um die öffentlich-rechtliche Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben geht. Im Übrigen entspricht die Regelung des § 8 Abs. 4 RGebStV dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gemäß § 3 a BDSG, wonach keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen sind. Bei der Anwendung des § 28 BDSG haben die Rundfunkanstalten diesem Rechnung zu tragen. Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist vor allem Aufgabe der Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten und der GEZ.