Mit Datum vom 29. März 2006 legte der Gutachter einen Vermerk über erste Erkenntnisse bzw. Einschätzungen nach bisher durchgeführten Intensivinterviews im Rahmen der Feldphase I und dem ersten vereinbarten Workshop vor. Ein Gutachten wird erst zum Abschluss des Evaluationszeitraums vorliegen.
Die vom ISE darin angeregte Mandatierung der Regierungsvertretungen Braunschweig und Oldenburg im Hinblick auf die Großvorhaben JadeWeserPort und Forschungsflughafen Braunschweig/Wolfsburg wurde aufgegriffen und bereits im April von den Staatssekretären bestätigt.
Die Gutachtenvergabe wurde in die Übersicht zur Unterrichtung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Meldungen von Sachverständigenleistungen gemäß Nr. 5 der Anlage zu VV Nr. 1.3 zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) im Haushaltsjahr 2005 (Schreiben des MF vom 27. März 2006 – Az.: 11 – 040 32-10) aufgenommen und im Ausschuss für Haushalt und Finanzen in der 120. Sitzung am 26. April 2006 inhaltlich behandelt.
Herr Staatssekretär Meyerding und Herr Referatsgruppenleiter Hagebölling haben darüber hinaus auf der Sitzung des Innenausschusses im Landtag am 14. Juni 2006 ausführlich dargelegt, welchen Ursprung das in der Presse zitierte Papier hat, und den Vermerk den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 37 der Abg. Karin Stief-Kreihe und Jacques Voigtländer (SPD)
Ein niedersächsisches Unternehmen bezieht seit Jahrzehnten Bienenwachs aus den USA. Das Nischenprodukt Bienenwachs stellt ein klassisches Freihandelsprodukt dar, das - egal welchen Ursprungs - bisher noch mit keinem Importstrafzoll belegt wurde. Deshalb wirft die Verordnung EG Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 für dieses Unternehmen als Importeur von US-Bienenwachs Fragen auf, da Strafzoll auf Bienenwachs nicht nachvollziehbar und unverständlich begründet wird.
1. Warum wird Bienenwachs von den Lieferanten aus den USA mit Strafzoll belegt, wenn direkt in den USA ohne subventionierte ausländische Vertriebsgesellschaft gekauft wird?
2. Warum wurden der Fachverband für Bienenzuchtausrüstung und deutsche Hauptimporteure von US-Bienenwachs nicht bei den erwähnten ausführlichen Beratungen zwischen EU und Industrie um Stellungnahme gebeten?
3. Kann für offensichtlich von der EU nicht recherchierte US-Bienenwachsimporte eine Ausnahme gefunden werden, zumal das Ziel der EU nach Kommissar Pascal Lamy nicht die Auferlegung von Strafzöllen auf (vermutlich teilweise willkürlich) festgelegte US-Importe ist?
Im Mai 2003 wurde die Europäische Union vom Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation ermächtigt, im Handelsstreit zwischen der EU und den USA wegen der steuerlichen Behandlung ausländischer Vertriebsgesellschaften Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die seitens der USA gewährten Steuervergünstigungen wurden als nicht mit den WTO-Regeln vereinbare Ausfuhrsubvention angesehen. Die Gegenmaßnahmen - hier: Zusatzzölle - sollten als Druckmittel gegenüber den USA angewandt und bei einem Einlenken der USA wieder aufgehoben werden.
Die Anwendung der entsprechenden Verordnung EG Nr. 2193/2003 setzte die EU im Januar 2005 aus. Nach entsprechenden Gesetzesänderungen
Zu 1: Aufgrund der Ermächtigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO konnte die EU Zusatzzölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA ohne weitere Einschränkungen festlegen. Zur Frage, warum auch Bienenwachs der Zusatzbesteuerung unterlag, liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu 2: Im Bereich der Handelspolitik hat die EU nach Artikel 133 EGV eine ausschließliche Kompetenz zur autonomen Rechtsetzung. Die Anhörung von Betroffenen steht daher im Ermessen der Kommission und des Rates.
Zu 3: Mit der Abschaffung der Zusatzzölle hat sich die Frage nach einer Ausnahme von der Zusatzbesteuerung erledigt.
In der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Klecken, Flur 3, Flurstück 4/4, soll zur Aufrechterhaltung des Funkverkehrs für die Polizei im Landkreis Harburg der Neubau eines Antennenträgers, als Ersatz für den Buchholzer Turm, dessen mangelnde Standsicherheit bereits 1994 festgestellt wurde, zügig realisiert werden.
Gegen die Errichtung eines etwa 75 m hohen Antennenmastes am geplanten Standort (ca. 250 bis 360 m westlich der Wohnbebauung) haben sich Bürgerinnen und Bürger aus Klecken und die Mitglieder des Rates der Gemeinde in einer Resolution einstimmig ausgesprochen. Stattdessen wurden zwei alternative Standorte angeboten, die auf breite Akzeptanz in der Kommune treffen.
Nach der Zusage von Innenminister Schünemann vom Februar dieses Jahres zu prüfen, ob die Errichtung des Sendemastes auf einem der beiden Alternativstandorte möglich wäre, hieß es in der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 14. März 2006 dazu lediglich, dass die Errichtung dort zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen würde und deshalb nicht in Betracht käme.
Inzwischen sind drei Monate ins Land gegangen, und es ist allgemein bekannt, dass vier Fremdnutzbetreiber den „Polizeifunkturm“ mit nutzen wollen.
1. Seit wann gibt es Überlegungen bzw. konkrete Verhandlungen des Innenministeriums mit dem Ziel, den Antennenmast für die Polizei auch für Fremdnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen?
2. Hätte die Gemeinde Rosengarten über diese Pläne im Genehmigungsverfahren informiert werden müssen, damit dies im baurechtlichen Zustimmungsverfahren nach § 82 NBauO besonders hätte bewertet werden müssen?
3. Kann es durch die verstärkte Nutzung zu zusätzlichen Belastungen für die Bevölkerung kommen, sodass der geplante Standort nicht zustimmungsfähig wäre?
Aufgrund des Begehrens der Bürgerinitiative hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport unverzüglich weitere Standorte als Alternativen zu dem geplanten Sendemast in der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Klecken, auf ihre Eignung überprüfen lassen. Die untersuchten Standorte waren jedoch für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet, weil in allen Fällen die erforderliche Sprechfunkversorgung in den Schwerpunktbereichen des Landkreises Harburg nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens gewährleistet gewesen wäre. Dies ist jedoch, wie ich bereits in der Antwort zur Mündlichen Anfrage vom 14. März 2006 ausgeführt habe, im Interesse der inneren Sicherheit dringend geboten. Die Arbeiten für die Errichtung des Sendemastes werden nunmehr nach den vorliegenden Planungen spätestens im September 2006 beendet sein.
Eine Erweiterung der Nutzung des Funkmastes auch durch private Mobilfunkbetreiber erfordert bauliche Maßnahmen und damit auch ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durch den Landkreis. Insgesamt ist es üblich, Masten durch öffentliche und unterschiedliche private Betreiber gemeinsam zu nutzen, um Kosten zu sparen und auch einer Zersiedelung der Landschaft durch überzählige Antennenanlagen entgegenzuwirken. So betreibt auch die Polizei an anderen Standorten Sendeanlagen auf den Antennenträgern Privater.
Zu 1: Private Betreiber sind mit entsprechenden Überlegungen auf die Polizeidirektion Lüneburg zugegangen, die grundsätzlich bereit ist, mit diesen Verträge über die Mitnutzung des Mastes zu schließen, wenn sie die erforderlichen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Konkrete Verhandlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport mit dem Ziel, den Sendemast der Polizei an dem Standort in der Gemeinde Rosengarten, Gemarkung Klecken, auch für private Mobilfunkbetreiber zur Verfügung zu stellen, hat es nicht gegeben.
Zu 2: Da die Mitnutzung des Sendemastes der Polizei durch private Mobilfunkbetreiber ein gesondertes baurechtliches Verfahren erfordert, ist die Beteiligung der Gemeinde sichergestellt. Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung vom 5. Oktober 2004 war die Errichtung des Sendemastes, nicht aber weitere mögliche Nutzungen.
Zu 3: Im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens werden die jeweiligen Sendedaten zur Bestimmung der Gesamtemission des Standortes geprüft. Eine Überschreitung von Grenzwerten würde zu einer Versagung der beantragten Baugenehmigung führen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 39 der Abg. Dr. Gabriele Andretta und Heike Bockmann (SPD)
In der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. Mai 2006 wurden im Rahmen der Dringlichen Anfrage die Konsequenzen der Verwaltungsgerichtsurteile für die Zukunft der Stiftungshochschulen in Niedersachsen erörtert.
Die Stiftungskonstruktion der Hochschule wurde mit diesen Entscheidungen nicht tangiert. Die „Göttinger Entscheidungen“ konzentrieren sich lediglich auf die Überleitung von 15 beamteten, klagenden Professoren. Diese Professoren hatten sich mit den Klagen gegen die Übernahme aus dem unmittelbaren Landesdienst in den Dienst einer hochschultragenden Stiftung öffentlichen Rechts gewehrt. Das Gericht hat diese beklagten „Übernahmeverfügungen” aufgehoben.
Minister Stratmann erläuterte in der Plenarsitzung vom 17. Mai 2006 die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts wie folgt:
„Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1981 orientiert, sich dieser Entscheidung angeschlossen, mit der für den § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für diesen Themenkomplex entwickelt wurden.”
Und weiter äußerte sich der Herr Minister in der fraglichen Plenarsitzung zu den möglichen historischen Gründen dieser Entscheidung:
„Auf diese fundamentalen Probleme habe ich, wenn ich das so sagen darf, selber bereits im Mai 2002, nämlich im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens, als Abgeordneter im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen ausführlich hingewiesen. Das alles und vieles mehr, meine Damen und Herren, können Sie über die damalige Sitzung des Rechtsausschusses nachlesen. Es war die Sitzung vom 8. Mai 2002, Seite 19 ff. des Protokolls. Keine der mit der Gesetzgebung unmittelbar befassten Personen hatte im langen, gründlichen Beratungsverfahren gemerkt, dass bei den Stiftungsvorschriften Regelungen hinsichtlich Beamtenversorgung, Beihilfe, Beamtenstellen, Vermögensübergang und Schadenshaftung fehlten.”