Protokoll der Sitzung vom 14.04.2011

Polizeiliche Präventionsmaßnahmen erfolgen zum einen durch Aufklärungsarbeit sowie zum anderen durch eine Präsenzerhöhung in der Umgebung von Flughäfen.

In der Polizeidirektion Hannover wurde im Mai 2010 eine Arbeitsgruppe „Laserattacken auf Luftfahrzeuge“ eingerichtet. Mitglieder dieser Arbeitsgruppe sind neben den Vertretern der Polizeidirektion Hannover Vertreter der Zentralen Polizeidirektion (Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen), der Bundespolizei, der Deutschen Flugsicherung und der Pilotenvereinigung Cockpit. Ziel der Arbeitsgruppe ist die Erstellung einer Konzeption zur „Verhinderung und Verfolgung von Laserattacken auf Luftfahrzeuge für den internationalen Flughafen Hannover-Langenhagen“. Die Konzeption befindet sich derzeit in der Abstimmung.

Zu 3: Laser, wie z. B. die als reines Zeigegerät konzipierten und klassifizierten Laserpointer, unterliegen als solche nicht dem Waffenrecht, da sie keine Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) sind. Werden Laserpointer dagegen an einer Schusswaffe montiert und damit als Zielhilfe verwendet, handelt es sich bei dem Gerät um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.1 des WaffG.

Für den gewerblichen Vertrieb von Lasern als Verbraucherprodukte gelten in Deutschland die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), es regelt nicht das Verwenden.

Laser werden danach grundsätzlich entsprechend ihrer Leistungsstärke und dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial in verschiedene Klassen unterteilt. Die Risikobewertung wird unter Heranziehung der Klassifizierungsregeln für Laser nach DIN EN 60825 durchgeführt. Dabei gilt generell: je höher die Klassennummer, desto höher das Gefährdungspotenzial des Lasers. An diese Klassifizierung sind für den gewerblichen Vertrieb von Lasern verbindliche Anforderungen geknüpft. Verbraucherprodukte, die Laser sind oder beinhalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend der DIN EN 60825 Teil 1 in den Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M, also in einer niedrigen Gefährdungsstufe klassifiziert sind. Gleiches gilt für Lasereinrichtungen mit einem beispielsweise aufgrund von Regelungen eines anderen Mitgliedstaates der EU gleichwertigen Sicherheitsniveau. Laser anderer Klassen dürfen dagegen in Deutschland nicht als Verbraucherprodukte

gewerblich in den Verkehr gebracht werden. Im Übrigen wird die Anwendung dieser Regelungen im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert.

Festzuhalten bleibt, dass Laser mit einem höheren Gefährdungspotenzial als Verbraucherprodukte nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Hinzu kommt, dass Laserattacken auf Luftfahrzeuge vom Gesetzgeber nicht sanktionslos hingenommen werden. Wer Flugzeuge mittels eines Laserpointers attackiert, kann sich nach § 315 StGB (Gefähr- licher Eingriff in den Luftverkehr), § 316 c StGB (Angriff auf den Luftverkehr) sowie nach den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten strafbar machen. Der Gesetzgeber knüpft somit erhebliche strafrechtliche Sanktionen an die zweckwidrige Verwendung von Lasern, die zur Attackierung von Luftfahrzeugen missbraucht werden. Der Bundesgesetzgeber hat bisher nicht den Ansatz verfolgt, Laser bzw. Laserpointer darüber hinaus unter das Regime des Waffenrechts zu stellen.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 6 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke und Wolfgang Wulf (SPD)

Wie können Barrieren für Fachhochschulabsolventen auf dem Weg vom Master zum Doktor abgebaut werden?

Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz ist das Promotionsrecht den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen vorbehalten. Fachhochschulen dürfen keine Promotionen durchführen, sodass Fachhochschulabsolventen, die promovieren wollen, von einer Universität als Doktorand aufgenommen werden müssen. Trotz der Verpflichtung von Universitäten, mit Fachhochschulen zu kooperieren und gemeinsame Promotionsverfahren durchzuführen, kommt es in der Praxis oft zu Diskriminierungen von Fachhochschulabsolventen bei der Suche nach einem Promotionsplatz. Deshalb wird zunehmend die Forderung laut, Fachhochschulen nicht weiter generell das Promotionsrecht zu verweigern und an forschungsstarken Fachbereichen Promotionen zuzulassen. So könnten nicht nur den eigenen Absolventen von Masterstudiengängen Entwicklungsperspektiven eröffnet werden, sondern das wäre auch für Universitätsabsolventen attraktiv, die zu einem anwendungsorientierten Thema promovieren wollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Zahl der Promotionen von Fachhochschulabsolventen an Niedersachsens Hochschulen in den Jahren 2005 bis heute entwickelt (differenziert nach Universitäten und Studiengängen)?

2. Wie beurteilen die Landesregierung und die einzelnen Fachhochschulen die Bereitschaft der Universitäten, bei Promotionen zu kooperieren? Welche Probleme sind bekannt?

3. Wie bewertet sie die Forderung von Fachhochschulen, an forschungsstarken Fachbereichen Promotionsprogramme zuzulassen?

Gemäß § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) obliegt den Universitäten und den gleichgestellten Hochschulen die Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften oder der Kunst durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung. Entsprechend dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung haben die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 NHG das Recht zur Promotion in den von ihnen vertretenen Fächern, soweit sie in diesen universitäre Master-, Diplom- oder Magisterstudiengänge oder diesen entsprechende Studiengänge, die mit einem Staatsexamen abschließen, anbieten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG sollen Promotionsverfahren auch mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden.

Masterabschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen berechtigen gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) „Zugang zur Promotion für Master-/Magister- und Bachelor-/Bakkalaureusabsolventen" vom 14. April 2000 grundsätzlich zur Promotion. Die „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gemäß Beschluss der KMK vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 4. Februar 2010 bekräftigen diese Aussage.

Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) kam - ausgehend von einer Umfrage, die für den Dreijahreszeitraum 2002/03 bis 2005/06 erfolgte - bereits in einer im Dezember 2006 veröffentlichten Publikation „Ungewöhnliche Wege zur Promotion? Rahmenbedingungen und Praxis der Promotion von Fachhochschul- und Bachelorabsolventen“ (Beiträge zur Hochschulpolitik 3/2007) zu dem Ergebnis, dass die Zahl der gestellten Promotionsanträge kontinuierlich wachse und tendenziell immer mehr Fachhochschulabsolventen nach der

Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen würden. Ein Anstieg wurde auch hinsichtlich der Zahl der erfolgreich abgeschlossenen Promotionen festgestellt.

Dieser positive Trend fand in der im August 2009 veröffentlichten HRK-Umfrage „Promotionen von Fachhochschulabsolventen in den Prüfungsjahren 2006, 2007 und 2008“ Bestätigung. Danach wurden in den Jahren 2006 bis 2008 bundesweit 1 224 Absolventen eines FH-Diploms - und damit 17 % mehr als im Dreijahreszeitraum 2003 bis 2005 - zur Promotion zugelassen. 570 DiplomFachhochschulabsolventen - und damit 41% mehr als im Dreijahreszeitraum zuvor - schlossen ihre Promotion erfolgreich ab.

Insgesamt ist also festzustellen, dass die Zahl der Zulassungen und der erfolgreich abgeschlossenen Promotionen von Fachhochschulabsolventen stetig steigt. Der Anteil an der Gesamtzahl der Promotionen in Deutschland ist allerdings noch relativ gering.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: In Niedersachsen gibt es hierzu bislang keine regelmäßigen Erhebungen. Die Frage kann deshalb nicht in der gewünschten Breite beantwortet werden.

Ausweislich der einleitend genannten HRKPublikation „Ungewöhnliche Wege zur Promotion? Rahmenbedingungen und Praxis der Promotion von Fachhochschul- und Bachelorabsolventen“ zeigte sich allerdings bereits im Zeitraum bis 2005/2006 für Niedersachsen eine sehr positive Entwicklung bei den Promotionen von Fachhochschulabsolventen:

Umfrage Anträge

Abgelehnt

Im Eignungsfeststellungsverfahren

Zugelassen

Abgeschlossen

1996/1997 43 6 16 20 0

1999/2000 70 5 26 37 8

2002/2003 115 4 45 75 21

2005/2006 127 2 45 115 42

Niedersachsen lag in diesem Zeitraum hinsichtlich der abgeschlossenen Promotionen von Fachhochschulabsolventen in der Spitzengruppe zusammen mit Sachsen, Baden-Württemberg und NordrheinWestfalen.

Wie die Erhebung der HRK zu „Promotionen von Fachhochschulabsolventen in den Prüfungsjahren 2006, 2007 und 2008“ zeigt, setzte sich in den Folgejahren der positive Trend fort: Im Zeitraum 2006 bis 2008 wurden 133 Fachhochschulabsolventen in Niedersachsen zur Promotion zugelassen.

Zu 2: Die Universitäten in Niedersachsen stehen Promotionen von Fachhochschulabsolventen zunehmend positiv gegenüber. Entsprechend stellt die Landesregierung eine deutlich wahrnehmbare Bereitschaft der Universitäten fest, bei Promotionen mit Fachhochschulen zu kooperieren. Beispielhaft sei für die jüngere Zeit lediglich auf Kooperationsvereinbarungen der Technischen Universität Clausthal mit der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen sowie der Universität Vechta mit der Hochschule Hannover hingewiesen.

In dem gemeinsamen Bestreben, die Vernetzung der niedersächsischen Hochschulen gerade auch in diesem Bereich weiter auszubauen, haben das Land und die niedersächsischen Hochschulen mit dem im Juni 2010 geschlossenen Zukunftsvertrag II vereinbart, dass die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen geeigneten Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen durch Kooperationsvereinbarungen geregelte Promotionsmöglichkeiten anbieten.

In den mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Zielvereinbarungen für die Jahre 2010 bis 2012 wurden mit den Hochschulen teilweise ganz konkrete Zielsetzungen für den Abschluss von diesbezüglichen Kooperationsvereinbarungen sowie die angestrebte Anzahl kooperativer Promotionen formuliert.

Damit folgt das Land Niedersachsen den zentralen Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Verbesserung kooperativer Strukturen von Fachhochschulen und Universitäten im Bereich der Promotionsverfahren aus dem Jahr 2010 („Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsys- tem“, Drs. 10031-10). Die Landesregierung teilt die Auffassung des Wissenschaftsrats, dass eine insgesamt verbesserte Kooperation zwischen Universitäten und Fachhochschulen die Leistungsfähigkeit des Hochschulsystems erhöht und zugleich die spezifische Funktionalität der beiden Hochschultypen - unter gleichzeitiger Steigerung der Attraktivität eines Fachhochschulstudiums - sichert.

Zu 3: Bereits im Jahr 2008 wurde ein neues Förderprogramm für die Graduiertenförderung im Zu

sammenhang mit Forschungsschwerpunkten an Fachhochschulen entwickelt, welches zugleich die Möglichkeit zur Promotion von Fachhochschulabsolventen bietet. Eine Übersicht über die bereits geförderten bzw. laufenden Projekte findet sich auf der Imternetseite: www.agip.fh-hannover.de.

Für das Förderprogramm werden Mittel aus dem niedersächsischen Vorab der Volkswagen-Stiftung bereitgestellt. Angestrebt ist, jährlich mindestens zwei neue Forschungsschwerpunkte mit einem Mittelvolumen von bis zu 800 000 Euro für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in die Förderung aufzunehmen. Die Forschungsschwerpunkte sind so konzipiert, dass sie durch Umsetzung der Forschungsergebnisse in die zugehörigen Praxisfelder den Technologie- und Wissenstransfer intensivieren.

Im Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte wird auch der wissenschaftliche Nachwuchs aus den Reihen der Fachhochschulabsolventen gefördert. Ziel ist es, leistungsstarke Fachhochschulabsolventen/-innen nach ihrem Studium wissenschaftlich weiter zu qualifizieren. Dabei bleiben sie in die Fachhochschule eingebunden. So können besonders begabte Studierende aufbauend auf ihrem Studium in der Fachhochschule wissenschaftlich arbeiten und den Promotionsabschluss erlangen. Die Nachwuchsstellen werden im Projektzusammenhang von geförderten Forschungsschwerpunkten (FSP) an Fachhochschulen geschaffen (FSP- Pro).

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 7 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Anpassung des niedersächsischen Katastrophenschutzes an veränderte klimatische Verhältnisse

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe führte eine Befragungsaktion in Zusammenarbeit mit der Bundesebene der Hilfsorganisationen, der Feuerwehren und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk durch, bei der 50,6 % der befragten Institutionen eine Veränderung der Einsatzzahlen hinsichtlich extremer Wetterereignisse feststellen konnten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist eine solche Veränderung der Einsatzzahlen wegen Extremwetterereignissen auch in Niedersachsen zu verzeichnen?