Protokoll der Sitzung vom 14.04.2011

Zu 1: Meine Äußerung hinsichtlich der Dauer einer Sicherheitsüberprüfung bezog sich auf Überprüfungen, wie sie in der niedersächsischen Atomaufsicht bisher alle zehn Jahre als periodische Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden. Der Tätigkeit der GRS liegt ein anderes Konzept zugrunde; auch der Zeittakt wird von der GRS vorgegeben. Die Betreiber der niedersächsischen Kernkraftwerke und die Atomaufsichtsbehörde werden in dieser Zeit leisten, was zu leisten möglich ist.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Die Ergebnisse der technischen Überprüfung der Kernkraftwerke durch die Reaktorsicherheitskommission und die gesellschaftspolitische Debatte in der Ethikkommission sowie die politische Bewertung der Kommissionsergebnisse bleiben

abzuwarten. Erst danach sind weitere Schritte zu entscheiden.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 4 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LINKE)

Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2011 auf den Rettungsdienst im Land Niedersachsen

Der Europäische Gerichtshof hat am 10. März 2011 anhand eines Falles aus Bayern entschieden, dass Kommunen den Rettungsdienst in ihrem Gebiet nicht formell ausschreiben müssen, sondern auch per Dienstleistungskonzession an einen Anbieter vergeben könnten. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Situation des Rettungsdienstes in Niedersachsen. Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes hatte im Zuge des Urteils mitgeteilt, dass die Kommunen des Landes auf Grundlage dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes die Möglichkeit erhalten, den Rettungsdienst per Konzession zu vergeben, und hatte eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes angekündigt. Bis zum Zeitpunkt der Urteilsbekanntgabe gab es aus dem entsprechenden Ministerium widersprüchliche Aussagen zur Vergabepraxis der Kommunen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, und welche Auswirkungen hat es auf den Rettungsdienst im Land Niedersachsen?

2. Wann wird die Landesregierung mit welchen inhaltlichen Eckpunkten einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in den Landtag einbringen?

3. Welche Handlungsvorgaben gibt die Landesregierung den Kommunen bis zur endgültigen Verabschiedung der Änderung des Rettungsdienstgesetzes?

Die zukunftsfähige Gestaltung des Rettungswesens bei sich verändernden Rahmenbedingungen stellt einen wichtigen Arbeitsauftrag an die Verantwortlichen in unserem Lande dar. Der Rettungsdienst hat sich in letzter Zeit im Spannungsfeld von medizinischen Innovationen, wirtschaftlichen Zwängen und europarechtlichen Vorgaben immer wieder neuen Herausforderungen stellen müssen. Von Bedeutung ist dabei das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2011. Danach ist das europäische Vergaberecht auf das im bayerischen Rettungsdienst praktizierte sogenannte Konzessionsmodell nicht anwendbar.

Nach diesem Urteil gibt es nunmehr zu den beiden Varianten der rettungsdienstlichen Beauftragung - Submissionsmodell und Konzessionsmodell - eine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren Grundlage eine abschließende Bewertung der Rechtslage vorgenommen werden kann.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag über Rettungsdienstleistungen dann als vertragliche Dienstleistungskonzession im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der sogenannten Vergabekoordinierungsrichtlinie zu qualifizieren ist, wenn erstens die Vergütung des Leistungserbringers vollumfänglich von Personen sichergestellt wird, die von dem öffentlichen Auftraggeber verschieden sind, und zweitens der Leistungserbringer einem, wenn auch nur erheblich eingeschränkten, Betriebsrisiko ausgesetzt ist.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nur Verträge über Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts grundsätzlich nicht erfasst sind. Gleichwohl hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass öffentliche Stellen, die solche Verträge schließen, verpflichtet sind, die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn an dem betreffenden Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. März 2011 hat unter dem derzeit geltenden Recht in Niedersachsen keine Auswirkungen auf den Rettungsdienst, da seit der Entscheidung des Gerichtshofes vom 29. April 2010, von der auch niedersächsische Rettungsdienstträger betroffen waren, feststeht, dass das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) in der derzeit geltenden Fassung das Konzessionsmodell nicht zulässt.

Zu 2: Es ist vorgesehen, das NRettDG insbesondere in folgenden wesentlichen Punkten zu ändern bzw. zu ergänzen: Einführung des Konzessionsmodells, Klarstellung der Aufgaben des Rettungsdienstes durch ausdrückliche Einbeziehung der Bewältigung von Großschadenereignissen, Ermöglichung einer Berücksichtigung der Fähigkeit zur Beteiligung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken als Bestandteil der Eignung als Leistungserbringer. Ein entsprechender Referentenentwurf wird zurzeit erarbeitet und in Kürze vorliegen.

Den weiteren Fortgang betreffend ist eine zügige Behandlung angestrebt.

Zu 3: Bis zur endgültigen Verabschiedung der Änderung des NRettDG ergeben sich die Handlungsspielräume der Träger des Rettungsdienstes aus dem geltenden Recht. Bei einer bislang ausschließlich im Submissionsmodell möglichen Vergabe von Rettungsdienstleistungen sind gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2010 die einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts zu beachten.

Jenseits dessen ist beabsichtigt, in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Empfehlungen für künftige Vergabeverfahren zu erarbeiten.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 5 der Abg. Björn Thümler, Heinz Rolfes und Hans-Christian Biallas (CDU)

Laserpointerattacken auf deutsche Flugzeuge - Wie steht die Landesregierung zu einer Aufnahme der Hochleistungslaser in das Waffengesetz?

Nach Meldungen der Deutschen Flugsicherung nehmen die Attacken mit Lasern auf Flugzeuge in Deutschland stetig zu. Wurden 2009 noch 117 Fälle in Deutschland registriert, waren es im vergangenen Jahr bereits 388.

Die Täter verwenden Hochleistungslaser und versuchen damit, von einem Ort in der Umgebung des Flughafens die Piloten zu blenden. Wird das Auge eines Piloten von einem Laserstrahl getroffen, kann es zu einer etwa fünfminütigen Erblindung kommen. Langzeitschäden am Auge sind nicht ausgeschlossen.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 28. März 2011 sind vor allem die Großflughäfen in Frankfurt am Main, Berlin und Köln/Bonn betroffen. Doch gebe es auch gemeldete Attacken in Emden und Osnabrück. Ein Pilot berichtet in der Süddeutschen Zeitung, dass der Blendeffekt enorm sei, auch wenn der Laserstrahl lediglich die Frontscheibe treffe. Die Bonner Strahlenschutzkommission warne bereits seit einiger Zeit vor den Hochleistungslasern. Der Verkauf solcher Geräte sei zwar verboten, der Besitz jedoch nicht. Über entsprechende Internetseiten sei der Erwerb problemlos möglich.

Wie der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 30. März 2011 zu entnehmen war, hat am 29. März 2011 ein 43-jähriger Mann den Piloten einer Propellermaschine am Flughafen Münster/Osnabrück mit einem Hochleistungslaser

geblendet. Strafrechtlich ist eine solche Attacke als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr zu werten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele registrierte Angriffe mit Hochleistungslasern hat es bislang auf Flugzeuge in Niedersachsen gegeben?

2. Welche Möglichkeiten haben die Strafverfolgungsbehörden, entsprechende Fälle aufzuklären bzw. Täter zu ermitteln?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung der Pilotenvereinigung Cockpit, Hochleistungslaser in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes aufzunehmen?

Unter dem Begriff „Laser“ (Englisch für: Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation) ist allgemein eine Strahlungsquelle zu verstehen, deren physikalischer Effekt es ist, künstlich gerichtete Lichtstrahlen zu erzeugen. Der Begriff „Laser“ wird sowohl für den Verstärkungseffekt als auch für die Strahlquelle verwendet. Das Inverkehrbringen von Lasern, z. B. in Laserpointern, richtet sich nach den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Grundsätzlich müssen diese Produkte so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.

Der Missbrauch von Laserpointern zur Attackierung von Luftfahrzeugen wird strafrechtlich sanktioniert. Wer einen Laserpointer gegen Luftfahrtzeuge einsetzt, kann sich nach § 315 StGB (Gefährli- cher Eingriff in den Luftverkehr), § 316 c StGB (Angriff auf den Luftverkehr) sowie nach den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten strafbar machen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden u. a. Straftaten nach § 315 StGB erfasst, diese sind jedoch hinsichtlich des Tatmittels „Laserpointer“ nicht selektierbar, sodass ein Lagebild über registrierte Fälle und eine zahlenmäßige Entwicklung derartiger Straftaten mithilfe der PKS nicht dargestellt werden kann.

Bis zum Jahr 2009 unterlagen die Fälle von Angriffen durch Laser(-pointer) auf Luftfahrzeuge keiner behördlichen Meldepflicht. Diese wurde im Oktober 2009 eingeführt. Seither sind alle deutschen Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Angriffe mittels Laserpointer auf Luftfahrzeuge und Flugzeugbesatzungen an das Bundeskriminalamt zu melden. Für

ausländische Luftfahrtunternehmen gilt diese Regelung jedoch nicht.

Nach einem der Landesregierung vorliegenden Bericht des Bundeskriminalamtes (Stand: Oktober 2009) wurden dort von Januar bis Oktober 2009 bundesweit 96 Fälle von Angriffen auf Luftfahrzeuge bekannt, davon ein Fall aus Niedersachsen. Der Bericht für das Jahr 2010 liegt noch nicht vor.

Im Jahr 2010 sind in Niedersachsen anhand der Einzelmeldungen der niedersächsischen Polizeidienststellen 14 Fälle von Laserattacken gegen Luftfahrzeuge bekannt geworden, wobei im Zuge erster Ermittlungen vor Ort in zwei Fällen Tatverdächtige festgestellt wurden. Mit Stand vom 6. April 2011 sind bislang für das Jahr 2011 in Niedersachsen sechs derartige Vorfälle - und eine Täterfeststellung in einem Fall - bekannt geworden.

Die in der Anfrage erwähnte Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung bezieht sich auf einen Vorfall am 29. März 2011, 22.12 Uhr, bei dem ein Pilot eines Verkehrsflugzeuges, das sich im Landeanflug auf den Flughafen Münster/Osnabrück befand, im Luftraum über Osnabrück mit einen Laserpointer geblendet wurde. Zeugenhinweise führten kurze Zeit später zur Ermittlung eines Tatverdächtigen in Georgsmarienhütte. Ein Verfahren wegen § 315 StGB wurde von der Polizei eingeleitet. Der technisch veränderte Laserpointer konnte sichergestellt werden.

Zu 2: In Fällen von Laserattacken auf Luftfahrzeuge gestaltet sich die Ermittlung von Tatverdächtigen aus polizeilicher Sicht u. a. aus folgenden Gründen schwierig:

- Es kommt regelmäßig zu einem Zeitverzug zwischen Tatzeit und Mitteilung an die Polizei, da zunächst der Luftfahrzeugführer den Vorfall an den Tower und sodann der Tower den Vorfall an die örtlich zuständige Polizei meldet.

- Oftmals vermag der Tatort nicht oder nur grob eingegrenzt zu werden, da in diesem Zusammenhang - wenn überhaupt - nur auf die Schätzung der Besatzung des Luftfahrzeuges zurückgegriffen werden kann.

- Häufig erfolgen die Attacken mittels Laserpointern in der Dunkelheit. Damit reduziert sich auch das Entdeckungsrisiko für Täter.

- Das Tatmittel Laserpointer ist aufgrund seiner geringen Ausmaße leicht transportierbar.

Polizeiliche Präventionsmaßnahmen erfolgen zum einen durch Aufklärungsarbeit sowie zum anderen durch eine Präsenzerhöhung in der Umgebung von Flughäfen.