Protokoll der Sitzung vom 14.04.2011

3. Welche Werke von Karl Marx stuft sie als „extremistisch“ ein?

Dem Werk von Karl Marx und Friedrich Engels verdanken wir wichtige Erkenntnisse. Mit ihrem Blick auf die sozialen Auseinandersetzungen im Laufe der Geschichte haben sie grundlegende Beiträge zur Entwicklung der Geschichte und Funktionsweise des Kapitalismus veröffentlicht und somit einen nicht unerheblichen Beitrag zur sozialwissenschaftlichen Gesellschaftsanalyse geleistet. Gleichwohl ist ihren Arbeiten neben der wissenschaftlichen Komponente auch eine ideologische Dimension eigen, die sich vor allem im marxistischen Menschenbild und im Demokratieverständnis widerspiegelt. Sie machte beide zum geistigen Vorbild linksextremistischer Bestrebungen und kommunistischer Diktaturen.

Dem Denken Marx liegt ein Geschichtsdeterminismus zugrunde, der davon ausgeht, dass sich die Geschichte nach angeblich feststehenden Gesetzmäßigkeiten auf ein höheres Ziel hin entwickelt. Eine solche Annahme lässt menschliches Handeln als determiniert und somit vorherbestimmt erscheinen. Im Sinne einer Erziehungsdiktatur fordert Marx deshalb, „die menschliche Natur zu ändern“ (Marx-Engels Werke, hrsg. vom Institut für Marxismus/Leninismus beim Zentralkomitee der SED, Dietz Verlag Berlin (MEW) Band 1, Seite 370), um den Menschen seinem „wahren Wesen“ zuzuführen. Dahinter verbergen sich ein exklusives Deutungsmonopol über das Wissen von der eigentlichen Identität des Menschen und der missionarische Eifer, den neuen Menschen schaffen zu wollen. Ein absoluter Wahrheitsanspruch, der Andersdenkende ausgrenzt, diskriminiert oder verfolgt, ist aber mit der im Grundgesetz garantierten Würde des Menschen und daher der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar.

Gegenüber der bürgerlichen Demokratie hatten Marx und Engels ein taktisches Verhältnis. Sie sei nur dann von Vorteil, wenn sie im Sinne des Geschichtsdeterminismus die bisherige Herrschaftsform ablöse. Gesellschaftliche Veränderungen könnten aber auch auf revolutionärem Wege durch den „gewaltsamen Sturz der Bourgeoisie“ (MEW 4, Seite 493) und durch „Revolution in Permanenz“ (MEW 7, Seite 248) erfolgen. Demokratische Errungenschaften wie die frei gewählten Volksvertreter bezeichnet Marx verächtlich als „die Hunde von Parlamentskretins“ (MEW 30, Seite 382), die Gewaltenteilung diffamiert er als „Verfassungsunsinn“ (MEW 7, Seite 498) , der im Falle einer Revolution beendet werden soll (MEW 5, Seite 194). Statt für einen demokratischen Rechtsstaat plädiert Marx für die Etablierung eines autoritären Systems als Vorstufe der klassenlosen Gesellschaft. Diese „Diktatur des Proletariats“, die seiner Auffassung nach nur dazu dienen soll, „seine Gegner gewaltsam niederzuhalten“ (MEW 34, Seite 129), liefe aber auf ein repressives und zentralistisches System hinaus, wie es charakteristisch ist für die kommunistischen Diktaturen des 20. Jahrhunderts.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Siehe Vorbemerkungen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Victor Perli (LINKE) , Drs. 16/3171, verwiesen.

Anlage 10

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 10 der Abg. Björn Thümler und Dr. Uwe Biester (CDU)

Insolvenzgerichte in Niedersachsen - Welche Auswirkungen hätte der derzeitige Gesetzentwurf der Bundesregierung hinsichtlich der Zuständigkeitskonzentration für Niedersachsen?

In Niedersachsen werden die Aufgaben des Insolvenzgerichts von 33 Amtsgerichten wahrgenommen. Niedersachsen hat damit von der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung Gebrauch gemacht, nach der das Land zur sachdienlichen Förderung und schnelleren Erledigung der Verfahren auch andere Amtsgerichte neben den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte (in Niedersachsen elf) zu Insolvenzgerichten bestimmen kann.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Ent- wurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, BR- Drs. 127/11) sieht nunmehr vor, diese Öff

nungsklausel in der Insolvenzordnung zu streichen. Dies würde bedeuten, dass künftig nur noch ein Amtsgericht pro Landgerichtsbezirk für Verbraucher- und Regelinsolvenzen zuständig wäre. Die Anfahrt von Bürgern zu den einzelnen Amtsgerichten, die Insolvenzsachen bearbeiten, würde sich erheblich verlängern.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Gesetzentwurfes hinsichtlich der Zuständigkeitskonzentration für Niedersachsen?

2. Sind mit einer Konzentration von Insolvenzgerichten finanzielle oder fachliche Verbesserungen verbunden?

3. Welche Vor- und Nachteile sind für die Bürger, Gläubiger und Schuldner in Insolvenzverfahren damit verbunden?

Derzeit bestimmt § 2 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) , dass für Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig ist. Gemäß § 2 Abs. 2 InsO werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.

Niedersachsen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit § 8 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) bestimmt, dass 33 Amtsgerichte die Aufgaben des Insolvenzgerichts in Niedersachsen wahrnehmen. In Niedersachsen sind ca. 280 Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten mit Insolvenzverfahren betraut.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - ESUG -, BR- Drs. 127/11) sieht in Artikel 1 Nr. 1 nunmehr vor, dass die Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 InsO gestrichen und lediglich die Bestimmung eines anderen Amtsgerichts als des am Sitz des Landgerichts im jeweiligen Bezirk des Landgerichts ermöglicht wird.

Der Rechtsausschuss und der Finanzausschuss des Bundesrates haben Änderungsanträge beschlossen, wonach Artikel 1 Nr. 1 ESUG aufgehoben werden soll.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hat einen Änderungsantrag beschlossen, wonach für Verbraucher- und sonstige Kleininsolvenzverfahren weiterhin die Möglichkeit besteht, mehrere Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk zu Insolvenzgerichten zu bestimmen, während für Regelinsolvenzen lediglich ein Amtsgericht im Landgerichtsbezirk zum Insolvenzgericht zu bestimmen sein soll.

Der Bundesrat wird am 15. April 2011 über das ESUG und die Änderungsanträge der Ausschüsse entscheiden. Anschließend wird der Bundestag über den Gesetzentwurf zu entscheiden haben.

Die Landesregierung nimmt in Aussicht, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, inwieweit landesrechtliche Regelungen für eine differenzierende Zuständigkeitskonzentration insbesondere für Unternehmensinsolvenzen in Betracht zu ziehen sind.

Dieses vorangestellt, beantworte ich namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Umsetzung des ESUG hätte hinsichtlich der Zuständigkeitskonzentration zur Folge, dass die Anzahl der niedersächsischen Insolvenzgerichte von 33 auf 11 Insolvenzgerichte reduziert würde. Diese 11 Insolvenzgerichte wären sowohl für die Verbraucherinsolvenzverfahren als auch die Regelinsolvenzverfahren (Unternehmensinsolven- zen) zuständig. Von der Zuständigkeitskonzentration wären landesweit ca. 133 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen.

Sofern der Änderungsantrag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates eine Mehrheit fände, wären landesweit ca. 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Zuständigkeitskonzentration in Regelinsolvenzverfahren betroffen.

Zu 2: Mit positiven finanziellen Auswirkungen des ESUG ist dann zu rechnen, wenn entsprechend der Zielsetzung des ESUG die Anzahl der Sanierungen signifikant steigt und damit Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die damit verbundenen Mehreinnahmen an Steuern und Sozialabgaben bzw. die dadurch verminderten Sozialausgaben lassen sich jedoch im Vorhinein nur schwer beziffern.

Personaleinsparungen sind nicht zu erwarten; denn der Personalbedarf richtet sich in allen Diensten nach der Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren. Im Falle der Umsetzung des ESUG würde eine örtliche Verlagerung der Bearbeitung bei gleichem Personaleinsatz erfolgen. Das bislang dezentral eingesetzte Personal müsste in größerem

Umfang konzentriert untergebracht werden. Sofern für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wovon in der überwiegenden Anzahl der Fälle ausgegangen werden muss, keine gerichtsinterne Unterbringung erfolgen kann, wäre eine Anmietung von Räumlichkeiten erforderlich. Mit weiteren Aufwendungen für Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld etc. wäre zudem zu rechnen.

Zu 3: Die Vorteile der Steigerung der Anzahl gelungener Unternehmenssanierungen in der Insolvenz kommen in erster Linie den Gläubigern und dem Schuldner zugute. Eine Sanierung wird immer nur dann zustande kommen, wenn der Fortführungswert größer ist als der Liquidationswert und damit insbesondere die Gläubiger durch die Sanierung höhere Befriedigungsquoten erreichen als ohne. Die Bürger profitieren, wenn sie Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens sind, direkt von dem Erhalt ihres Arbeitsplatzes, die nicht direkt betroffenen Bürger indirekt von den höheren Einnahmen des Staates.

Für die Bürgerinnen und Bürger wäre bei Umsetzung des ESUG mit längeren Anfahrtswegen zu rechnen. Insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren würde im Falle einer weiteren Zuständigkeitskonzentration der Kontakt der Schuldner sowie der Verwalter und Treuhänder zum Insolvenzgericht erschwert werden. Gleiches gilt für den Kontakt des Insolvenzgerichts zu den Schuldnerberatungsstellen.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 11 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Sind die Anwohner des Midgard-Hafens in Nordenham ausreichend vor Kohlenstaub geschützt?

Seit Jahren beschweren sich die Anwohner des Stadthafens der Rhenus Midgard GmbH & Co. KG in Nordenham über die starke Kohlenstaubbelastung durch Lösch- und Ladearbeiten auf dem unmittelbar an Wohngebiete angrenzenden Hafengelände. Immer wieder kommt es vor, dass ihre Häuser, die Fenster, die Balkone und sogar die Wohnungen von innen durch Kohlenstaubniederschläge stark verunreinigt werden. Sie machen sich zudem erhebliche Sorgen um die gesundheitlichen Auswirkungen vor allem der Feinstäube.

Bereits im Jahr 2006 hatte sich ein Anwohner wegen der Problematik mit einer Petition (03035/09/15) an den Landtag gewandt.

Inzwischen ist der Umschlag von Kohle bis zu einer maximalen Jahresmenge von 2,4 Millionen t auf Grundlage der TA Luft von 2002 durch das Gewerbeaufsichtsamt mit Bescheid vom 15. März 2007 und Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 mit einer Reihe von Auflagen für den Hafenbetrieb genehmigt worden. Unter anderem soll der Kohlenumschlag bei östlichen Winden ab Windstärke 3 grundsätzlich eingestellt werden. „Grundsätzlich“ bedeutet: Es gibt Ausnahmen.

So kommt es trotz erheblicher Anstrengungen der Rhenus Midgard GmbH & Co. KG noch immer zu starken Beeinträchtigungen. Anwohner berichten mehrfach von schwarzen Balkonen, schwarzem Schmierfilm auf Gartenmöbeln und Fenstern, schwarzem Staub auf der Milch, wenn sie draußen zum Kaffeetrinken sitzen.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Wesermarsch hat zur Abklärung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Gefährdungen das Niedersächsische Landesgesundheitsamt eingeschaltet.

In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2010 empfiehlt das NLGA, im Rahmen des gesundheitsbezogenen Umweltschutzes Schwebstaubmessungen PM 10 einschließlich einer Bestimmung der Inhaltsstoffe vorzunehmen sowie die toxikologisch relevanten Inhaltsstoffe im Staubniederschlag zu bestimmen (bisher wurde die Belastung vor allem durch Hoch- rechnungen bestimmt).

„Inwieweit die der Genehmigung der wesentlichen Änderung der Anlage Rhenus Midgard Nordenham zugrunde liegenden Annahmen zur Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung zutreffend sind, sollte vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten dieser Annahmen durch Immissionsmessungen nach Maßgabe der TA Luft und vor allem auch hinsichtlich der Inhaltsstoffe des Kohlenstaubs überprüft werden. (…) So bewegt sich die prognostizierte Überschreitungshäufigkeit der PM 10-IJG von 33 d/a sehr nahe an der Schwelle von 35 zulässigen Tagen, auch wenn im Bescheid des GAA entlastende Argumente mit Blick auf die Unsicherheiten der PM-10Immissionsprognose genannt werden.“ (Dr. Wollin, NLGA, Schreiben an Fachdienst Ge- sundheit vom 19. Juli 2010, Seite 5)

Das Gewerbeaufsichtsamt vertritt jedoch offenbar die Auffassung, eine nachträgliche Anordnung sei wegen der Kosten in Höhe von ca. 30 000 Euro pro Jahr und vor dem Hintergrund der Genehmigungssituation nicht durchsetzbar. Auch die Stadt Nordenham will die Kosten einer solchen Untersuchung nicht übernehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über Mengen und Toxizität der Staubniederschläge im Anwohnerbereich im Zusammenhang mit dem Umschlag von Kohle und Petrolkoks bei der Rhenus Midgard GmbH & Co. KG in Nordenham?

2. Lassen sich nach Ansicht der Landesregierung gesundheitliche Gefahren für die Anwohnerinnen und Anwohner ausschließen?

3. Was wird die Landesregierung tun, um sicherzustellen, dass die Anwohnerinnen und Anwohner vor gefährlichen Staubimmissionen geschützt werden?

Die Rhenus Midgard GmbH & Co. KG betreibt in Nordenham einen Seehafen, auf dem u. a. ein Umschlag von Kohle stattfindet. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung lässt u. a. auch den Umschlag von Petrolkoks zu. Derzeit wird kein Petrolkoks umgeschlagen.

Mit Datum vom 15. März 2007 erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg der Rhenus Midgard GmbH & Co. KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die eine Erhöhung der Umschlagsleistung und eine Erweiterung der Lagerflächen beinhaltete.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: