Protokoll der Sitzung vom 14.04.2011

Im Regelfall werden derartige Maßnahmen aufgrund aktueller polizeilicher Erkenntnisse ausgelöst. Grundsätzlich ist eine Zwangseinweisung ärztlich anzuordnen und wird dann von durch die Landkreise und kreisfreien Städte bestellten Vollzugsbeamten nach dem NPsychKG „exekutiert“. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rettungsdienste und des qualifizierten Krankentransportes übernehmen dann - aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unter rettungsdienstlichen Gesichtspunkten bzw. Berücksichtigung der Ansprüche an den qualifizierten Krankentransport die „Einweisungsfahrt“ der Patienten in eine entsprechende psychiatrische Einrichtung.

Zu Vollzugbeamten nach dem NPsychKG werden im Regelfall Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte der Kommunalbehörden bestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um erfahrene Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gesundheitsämter, der Sozial- oder Jugendverwaltung bzw. um qualifiziertes und erfahrenes Personal bestehender Berufsfeuerwehren.

In letzter Zeit werden jedoch immer mehr Fälle bekannt, dass auch Beschäftigte der Rettungsdienste und qualifizierten Krankentransporte durch die Kommunalverwaltungen als Vollzugsbeamte nach dem PsychKG bestellt wer

den oder bestellt werden sollen. Es könnte die Akzeptanz dieser Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäter untergraben, wenn sie neben ihrem Hilfeleistungs- und Versorgungsauftrag auch verantwortliche „Entscheider“ für Zwangsmaßnahmen gegenüber Patientinnen oder Patienten werden oder sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bedarf die Bestellung von Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu Vollzugsbeamten nach dem NPsychKG deren ausdrücklicher Zustimmung, und ist eine derartige Bestellung aufgrund des eingangs geschilderten Sachverhaltes überhaupt zulässig und anstrebenswert?

2. Stellt eine derartige Bestellung als Vollzugsbeamte bzw. -beamter für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation eine Nebentätigkeit ausschließlich für die verantwortliche Kommune dar, sodass Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen diesen Beschäftigten und der Kommune und nicht zu deren Arbeitgebern bestehen?

3. Falls derartig bestellten Mitarbeitern der Hilfsorganisationen für ihre Tätigkeit als Vollzugsbeamte eine Vergütung gezahlt wird, sind diese Kosten dann dem Rettungsdienst oder dem Aufgabenbereich nach dem PsychKG zuzuordnen?

Die Aufgaben des Rettungsdienstes einschließlich des qualifizierten Krankentransportes sind für unser hoch entwickeltes Gesundheitssystem von entscheidender Bedeutung. Durch schnelles und umsichtiges Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes werden täglich viele Leben gerettet. Immer wieder sind hier jedoch auch Eingriffe in die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Patienten notwendig, wie das Verbringen gegen deren Willen in den Kranken- oder Rettungswagen und die dortige Fixierung.

Aus diesem Grunde müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes mit klaren rechtlichen Kompetenzen ausgestattet werden, die ihnen Rechtssicherheit garantieren und die es ihnen ermöglichen, sich voll auf ihre verantwortungsvolle Tätigkeit zu konzentrieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamten ist § 12 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) und § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Verwaltungsvoll

zugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO).

Die Ernennung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamten bedarf deren Zustimmung, wenn die zur Bestellung vorgesehenen Personen sich nicht in einem Beamten- oder Dienstverhältnis (öffentlicher Dienst) befinden. Dies ergibt sich aus § 2 der VollzBeaVO.

Eine derartige Bestellung ist auch zulässig und anstrebenswert, da sie für die zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamten bestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Rechtssicherheit erhöht. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Personal des Rettungsdienstes bei medikamentöser oder manueller Fixierung, Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) vorgeworfen würde. Zwangsmaßnahmen gegenüber uneinsichtigen psychisch kranken Patientinnen und Patienten mit vorhandener Selbst- oder Fremdgefährdung, wie das Verbringen gegen deren Willen in den Kranken- oder Rettungswagen und die dortige Fixierung, wären sonst rechtlich gar nicht möglich.

Für die Durchführung entsprechender Maßnahmen müsste ansonsten, wenn nur eine Verwaltungsvollzugsbeamtin oder -beamter der Kommune bestellt ist, die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe um Unterstützung gebeten werden. Dies kann häufig bei agitierten (aufgeregten) Patientinnen und Patienten zu einer zusätzlichen Eskalation führen. Zudem ist die Polizei mit der sachgerechten Anwendung der entsprechenden medizinischen Fixierungsmittel (Fixierungsgurte etc.) nicht vertraut.

Zu 2 und 3: Gemäß § 2 VollzBeaVO dürfen Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes nur ausnahmsweise bestellt werden, wenn zwischen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und der Vollzugsaufgabe ein enger Sachzusammenhang besteht und die Weisungsgebundenheit an die Verwaltungsbehörde gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und -beamten arbeitsrechtlich ihrem Arbeitgeber, im Bezug auf die Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit jedoch der Aufsicht der Kommunen als Träger des Rettungsdienstes (eigener Wirkungskreis) unterstehen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufsicht, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorliegt, dort ihre Grenzen findet, wo das Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitgebers (z. B. privater Krankentransportunter- nehmer oder Hilfsorganisation) beschränkt wird.

Die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum -beamten stellt keine Nebentätigkeit dar. Da die Zustimmung der Betroffenen zur Bestellung außerhalb des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, entfällt die Zahlung einer Vergütung.

Anlage 16

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 16 der Abg. Dieter Möhrmann, Frauke Heiligenstadt, Claus Peter Poppe, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Stefan Politze, Silva Seeler und Dörthe WeddigeDegenhard (SPD)

Werden die Interessen niedersächsischer Kommunen durch die Landesregierung im Bundesrat nach den Vorgaben der Verfassung wahrgenommen, oder sind die genannten Entscheidungen zum Nachteil der Kommunen?

Nach einer Meldung der Walsroder Zeitung vom 1. April 2011 könnte „ein wesentliches Ansinnen der Oberschuleinführung, kleinen Schulstandorten zumindest vorerst das Überleben zu sichern,.... ad absurdum geführt werden.“ Denn die Änderung des Schulgesetzes löse Schuleinzugsbereiche auf. Die Oberschulen an kleinen Standorten werden damit landesweit zu Angebotsschulen. Der schulpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Dr. Karl-Ludwig von Danwitz, empfiehlt deshalb, um kleine Oberschulen zu ermöglichen und Schülerzahlen zu sichern, im Landkreis Soltau-Fallingbostel die Pflichtumwandlung bestehender Haupt- und Realschulen, zumindest am Standort Walsrode, obwohl die dortige Realschule dies ablehnt. Es sei ab 2014/2015 eh mit einer Pflichtumwandlung zu rechnen, so von Danwitz.

Bei der Grundsicherung im Alter sollten die Kommunen bundesweit erheblich entlastet werden. Dabei scheint übersehen worden zu sein, dass durch das Quotale System in Niedersachsen die Entlastung erheblich geringer ausfällt. Die wesentliche Entlastung erfährt der Landeshaushalt. Die Kosten für die Grundsicherung im Alter betragen 4,6 Millionen Euro. Tatsächlich werden aus eigenen Mitteln nur 900 000 Euro bezahlt.

Wie die Lüneburger Landeszeitung vom 31. März 2011 meldet, streicht das Land seinen bisherigen Zuschuss für das Schulessen bedürftiger Kinder und weist darauf hin, dass der Bund nun über das Bildungspaket entsprechende Mittel bereitstellt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sollten schon jetzt niedersachsenweit, insbesondere im ländlichen Raum mit geringen Schülerzahlen, alle bestehende Haupt- und Realschulen zu Oberschulen umgewandelt werden, um in Kommunen mit 5 000 bis 7 000 Einwohnern Schulstandorte zu sichern, oder ist

eine Zwangsumwandlung durch das Schulgesetz ab 2014/2015 geplant?

2. Wie soll sichergestellt werden, dass die bundesweite Entlastung der Kommunen um jährlich rund 4 Milliarden Euro bei der Grundsicherung im Alter in Niedersachsen auch tatsächlich in den kommunalen Haushalten ankommt und nicht den Landeshaushalt entlastet?

3. Warum bringt die Landesregierung, im Gegensatz zu den Vereinbarungen auf Bundesebene, für das Bildungspaket im Rahmen der Änderungen zum SGB II durch die Streichung des Landesessenszuschusses die Kommunen in die finanzielle Verantwortung?

Nach § 106 Abs. 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), der mit Wirkung vom 1. August 2011 durch das Gesetz zur Neuordnung der Schulstruktur in Niedersachsen vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. Seite 83) in das Schulgesetz eingefügt wird, sind die Schulträger berechtigt, Oberschulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. Die Errichtung einer Oberschule ist folglich eine Option. Die Schulträger sind - anders als z. B. in den Fällen des § 106 Abs. 1 NSchG, in denen die Schulträger zu schulorganisatorischen Entscheidungen verpflichtet sind - nicht gehalten, diese Schulform einzuführen. Die Schulträger beschließen auch darüber, ob und welche Schulen im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Schule aufgehoben, eingeschränkt oder zusammengelegt werden sollen. Die von schulorganisatorischen Maßnahmen betroffenen Schulen haben Gelegenheit, sich zu den beabsichtigten Entscheidungen ihrer Schulträger zu äußern. Die kommunalen Schulträger sind nach den Erfahrungen der Schulbehörden bei der Entscheidungsfindung verantwortungsbewusst und sehr sorgsam. Auch die Schulbehörden begleiten sorgfältig alle einschneidenden Schulorganisationsakte.

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 haben die Leistungsberechtigten dann einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen, wenn Schule oder Kindertagesstätte ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern liegt bei 1 Euro pro Tag. Das gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 auch für Schülerinnen und Schüler, die das Mittagessen in einem Hort einnehmen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird den Forderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsge

richts vom 9. Februar 2010 und des Beschlusses des Bundesrates vom 23. Mai 2008 (BR-Drs. 329/08) zur verfassungskonformen Bemessung der Regelsätze im SGB II und SGB XII sowie einer transparenten Ausgestaltung der Regelungen der Kosten für Unterkunft und Heizung Rechnung getragen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wie eingangs erwähnt, ist die Errichtung der Oberschule eine Option für die kommunalen Schulträger. Die Schulträger entscheiden, ob, in welcher Organisationsform und wann sie diese Schulform in ihrem Gebiet errichten wollen. Die Landesregierung begrüßt es allerdings, wenn sich schon jetzt niedersachsenweit Schulträger für dieses qualitätsvolle, wohnortnahe und zukunftsfeste Bildungsangebot entscheiden. Denn die Einführung der Oberschule bietet den kommunalen Schulträgern mehr Flexibilität und damit eine langfristige Perspektive zur zukunftsfesten Gestaltung der Schullandschaft vor Ort. Insbesondere für den ländlichen Raum ist die neue Schulform ein passgenaues Angebot und eine hervorragende Ergänzung zu den starken Gymnasien des Landes. Ob der Gesetzgeber eine schulgesetzlich vorgegebene Umwandlung bestehender Haupt- und Realschulen ab 2014/2015 plant, ist der Landesregierung derzeit nicht bekannt.

Die Schulträger sind gemäß § 106 NSchG zuständig für die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen. Die Zeit bis zum Schuljahr 2014/15 kann von den Schulträgern zur Fortentwicklung ihres schulischen Angebotes genutzt werden. Statt auf Zwang setzt die Landesregierung auf einen kontinuierlichen Dialog mit den Kommunen.

Zu 2: Derzeit beteiligt sich der Bund gemäß § 46 a SGB XII mit einem prozentualen Anteil an den Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi); Datengrundlage sind die Nettoausgaben des Vorvorjahres. Für das Haushaltsjahr 2011 beträgt die Bundesquote 15 % und 16 % ab dem Haushaltsjahr 2012.

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat der Bund in einer Protokollerklärung zugesagt, die Bundesbeteiligung an der GruSi in drei Schritten bis zum Jahr 2014 vollständig zu übernehmen. Der Anteil des Bundes soll

danach für 2012 45 %, für 2013 75 % und ab 2014 100 % betragen. Eine bundesgesetzliche Regelung steht noch aus. Der Bund ist dabei im Vermittlungsverfahren bundesweit von folgenden Daten ausgegangen:

Auf der Grundlage der Ausgaben der Grundsicherung für das Jahr 2010 wurden für das Jahr 2012 Gesamtausgaben in Höhe von 4 193 Millionen Euro, für 2013 von 4 500 Millionen Euro und für 2014 von 4 812 Millionen Euro unterstellt.

Im Vergleich zur bisher vorgesehenen Bundesbeteiligung von 16 % der Gesamtausgaben erhöht sich der Anteil des Bundes damit in 2012 um 1 216 Millionen Euro, in 2013 um 2 655 Millionen Euro und in 2014 um 4 042 Millionen Euro.

Für Niedersachsen sind aufgrund des Ergebnisses des Vermittlungsverfahrens folgende Auswirkungen zu erwarten (die aktuell für das Jahr 2009 vorliegenden Daten sind mit einer Steigerungsrate von ca. 7 % pro Jahr fortgeschrieben worden):

Danach betragen die geschätzten Gesamtausgaben der Grundsicherung in 2012 460 Millionen Euro, in 2013 494 Millionen Euro und in 2014 528 Millionen Euro. Die landesweite Entlastung liegt in 2012 bei 133 Millionen Euro, in 2013 bei 291 Millionen Euro und in 214 bei 444 Millionen Euro.

In Niedersachsen ist hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung das Quotale System mit seinen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Bei dem Quotalen System handelt es sich um ein Finanzierungssystem, bei dem sich der überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie die örtlichen Träger der Sozialhilfe gegenseitig an den Ausgaben der jeweils anderen Seite beteiligen. Dadurch wird bewirkt, dass Ausgaben gemeinsam getragen werden und von Ausgabeminderungen bzw. Einnahmen gemeinsam profitiert wird.

Die Erstattungen des Bundes für die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung würden von daher nach der Funktionsweise des Quotalen Systems beiden Partnern des Quotalen Systems zugutekommen.

Es ist gleichwohl geplant, dass die Entlastung der örtlichen Träger der Sozialhilfe durch die sukzessive Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis zur Höhe der tatsächlich von diesen zu tragenden Kosten mög

lichst ungeschmälert erhalten bleiben soll. Diese Position hat das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration gegenüber den kommunalen Spitzenverbänden am 30. März 2011 auch bereits schriftlich bestätigt.

Es besteht weiterhin Einvernehmen, dass diese Wirkung durch eine entsprechende Anpassung der Quoten erreicht werden soll. Um Quotenänderungen zugunsten der Kommunen auszulösen, bedarf es grundsätzlich eines entsprechenden Antrages der Kommunen. Um deutlich zu machen, dass das Land entschlossen ist, entsprechend zu entlasten, wurde den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber schriftlich erklärt, dass entsprechende Anträge der Kommunen auf Veränderung der Quoten entbehrlich sind und generell als gestellt gelten.

Weitergehende, konkrete Schritte sind erst möglich, wenn die aktuellen Abrechnungsdaten der Kommunen vorliegen. Der Stichtag für die Vorlage dieser Daten ist der 30. April 2011.