Protokoll der Sitzung vom 14.04.2011

1. Hat die Schulleiterin richtig gehandelt, als sie diese Anregung des Oberstudienrates dem Kultusministerium vorenthalten hatte?

2. Hat der Brief in den gewählten Formulierungen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verletzt?

3. Ist aus den von dem Beamten genannten Gründen bei Auslandsklassenfahrten mit dem Flugzeug nicht eine verantwortungsvolle Abwägung der mit einem Flug verbundenen zeitlichen und vielleicht auch finanziellen Vorteile und der damit verbundenen umweltbelastenden Nachteile geboten, oder sollte eine Kompensation - wie von dem Lehrer vorgeschlagen - verlangt werden?

Nach den geltenden rechtlichen Vorgaben sind Schulfahrten Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; zu Schulfahrten zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte. Zielorte von Schulfahrten sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

Bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I, bei Oberstufenkursen in den Gymnasien und Gesamtschulen und bei berufsbildenden Schulen ohne Berufsvorbereitungsjahr können Schulfahrten auch ins Ausland angetreten werden. Dies gilt auch für Schüleraustauschfahrten ins Ausland, die die Schule mit ihren Partnerschulen im Ausland veranstaltet.

Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten im laufenden Schuljahr auf. Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Planung beschließen. In die Planung sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler frühzeitig einzubinden. Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen für eine Schulfahrt über die

voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenfrage ausdrücklich einzubeziehen. Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend zu erörtern. Für Schulfahrten sind im Regelfall öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen.

Die dargestellten rechtlichen Vorgaben für Schulfahrten machen deutlich, dass die Schule bei ihren Planungen sowohl die Zielorte, die Verkehrsmittel als auch die Kosten zu berücksichtigen und mit allen Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, bei Volljährigkeit mit den Schülerinnen und Schülern, abzustimmen hat.

Aufgrund einer Zeitungsmeldung hat sich eine Lehrkraft des Gymnasiums in Varel schriftlich auf dem Dienstweg an das Kultusministerium gewandt mit dem Ziel, Schulfahrten ins Ausland unter dem Gesichtspunkt der Klimarelevanz des Fliegens zurückhaltend zu behandeln. Unter Vorhaltung des Grundgesetzes fordert die Lehrkraft den Kultusminister auf, den Bildungsauftrag der Schulen in Niedersachsen zu berücksichtigen, wonach Schülerinnen und Schüler u. a. fähig werden sollen, für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben.

Entgegen der Annahme des Fragestellers ist das Schreiben seitens der Schule auf dem Dienstweg der Niedersächsischen Landesschulbehörde vorgelegt worden, um von dort an das Kultusministerium weitergereicht zu werden. Unter Würdigung des Sachverhalts hat die Landesschulbehörde das Schreiben jedoch an die Schule zurückgereicht mit der Bitte, der Lehrkraft die Rechtslage nach dem Schulfahrtenerlass zu erläutern sowie darauf hinzuweisen, dass bei allem Engagement in der Sache der Tonfall gegenüber dem Dienstherrn zu wahren sei. Auf Wunsch der Lehrkraft hat die Schulleiterin mit Schreiben vom 1. November 2010 ihr gegenüber begründet dargelegt, warum das Schreiben an die Schule zurückgereicht worden sei.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Schulleiterin hat sich entsprechend der bestehenden Rechtslage verhalten und im Auftrage der Landesschulbehörde gehandelt. Der Sachverhalt, den die Lehrkraft zur Sprache bringen wollte, ist bereits durch die rechtlichen Vorgaben für die Schulfahrten in das In- und Ausland erfasst.

Zu 2: Die Aussage der Lehrkraft in ihrem Schreiben vom 30. August 2010 „Als Minister müssten Sie eigentlich in besonderer Weise dem Artikel 20 a des Grundgesetzes verpflichtet sein und außerdem darauf achten, dass der § 2 Satz 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes Berücksichtigung findet“ hat die Landesschulbehörde nachvollziehbar zum Anlass genommen, das Schreiben an die Schule zurückzugeben.

Zu 3: Bei der Planung und Durchführung von Schulfahrten im In- und Ausland hat eine verantwortungsvolle Abwägung der pädagogischen, zeitlichen, ökonomischen und infrastrukturellen Möglichkeiten seitens der Schule in Abstimmung mit allen Beteiligten stattzufinden.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 34 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Lagers für schwach und mittelradioaktiven Atommüll in Gorleben und der signifikant verringerten Geburtenrate von Mädchen in der Umgebung der Gorlebener Atomanlagen?

In das Lager für schwach und mittelradioaktiven Atommüll in Gorleben werden seit Betriebsbeginn am 8. Oktober 1984 Atommüllgebinde eingelagert. Das Fassungsvermögen beträgt 35 000 Gebinde.

Es kam während der Betriebszeit zu mehreren Problemsituationen. So ereignete sich Ende der 1980er-Jahre der sogenannte TransnuklearSkandal. Dabei waren Fässer aus dem belgischen Mol mit falsch deklariertem bzw. unklarem Inhalt angeliefert worden. Schließlich mussten 1 296 Fässer wieder abtransportiert werden.

Weiterhin kam es zu Korrosionserscheinungen an Fässern („Blähfässer“) mit Gasbildung.

Der Wissenschaftler Ralf Kusmierz kam gegenüber dem Landkreis Lüchow-Dannenberg am 16. Februar 2011 zu dem Schluss, dass in der Region Gorleben „signifikant weniger Mädchen geboren“ wurden, und zwar umso weniger, „je näher sich die Wohnung der Mutter am Lagerbehälterhaus befindet“.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Fasslager Gorleben für schwach und mittelradioaktiven Atommüll eine auslösende Ursache sein kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Gebinde stehen mittlerweile im Fasslager Gorleben, und wann sind in den letz

ten fünf Jahren von welchen Absendern welche Arten Atommüll (Inhaltsdeklarationen) angeliefert worden?

2. Über welche Strecken im Landkreis LüchowDannenberg wurden/werden die Gebinde angeliefert, und wer erteilt/e dafür welche Genehmigungen?

3. Wie wird die Landesregierung prüfen, ob es für die signifikant verringerten Geburtenraten von Mädchen in der Umgebung von Gorleben einen Zusammenhang zu den Atomanlagen in Gorleben und die dorthin erfolgenden An- und Abtransporte gibt?

Beim Abfalllager Gorleben (ALG) handelt es sich nicht um ein reines „Fasslager“. Vielmehr dürfen neben 200- und 400-l-Fässern auch größere Abfallgebinde wie beispielsweise Gussbehälter oder Konrad-Container eingelagert werden. Das vom Fragesteller angegebene Fassungsvermögen des ALG von 35 000 Gebinden ist insofern nur eine theoretische Größe. Der tatsächliche Gebindebestand ist weit geringer. Dennoch beträgt die volumenmäßige Auslastung des ALG derzeit ca. 64 %. Die genehmigte Gesamtaktivität von 5,0 E+18Bq wird allerdings bei Weitem nicht ausgeschöpft. Die tatsächlich eingelagerte Aktivität (Stand 31. De- zember 2010) beträgt 3,11 E+15 Bq. Die rechnerische Ausnutzung in Bezug auf die Aktivität beträgt somit nur 0,06 %. Dieser Sachverhalt ist bei Spekulationen über mögliche Auswirkungen des ALG auf die Umgebung zu berücksichtigen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zurzeit beträgt der Lagerbestand 3 476 Abfallgebinde. In den letzten fünf Jahren erfolgten folgende Anlieferungen:

2006: 101 Gebinde 2007: 55 Gebinde 2008: 75 Gebinde 2009: 2 Gebinde 2010: 11 Gebinde 2011: 2 Gebinde (Stand 7. April 2011)

Die Anlieferungen erfolgten aus Kernkraftwerken der Firmen EnBW, e.on, Vattenfall sowie aus der Urananreicherungsanlage Urenco als Mischabfall, metallischer Abfall, Verdampferkonzentrat und Ionenaustauscherharz.

Zu 2: Transporte zum ALG werden vor Beginn dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg als der zuständigen Behörde mitgeteilt. Die Meldung enthält den Hinweis, welche Transportmittel (Schie- ne/Straße bzw. nur Straße) eingesetzt werden.

Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe ist gemäß § 16 der Strahlenschutzverordnung genehmigungsbedürftig. Die Beförderungsgenehmigung für den Straßentransport wird durch das für den jeweiligen Transporteur zuständige Regierungspräsidium, in Niedersachsen von dem für den Firmensitz zuständigen Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt und gilt bundesweit. Der Schienentransport erfolgt aufgrund einer vom Eisenbahn-Bundesamt ausgestellten Beförderungsgenehmigung.

Bei reinen Straßentransporten zum ALG können alle Lkw-gängigen Strecken im Landkreis LüchowDannenberg genutzt werden. Verfügt die abgebende Anlage über einen Schienenanschluss, erfolgt der Transport in der Regel bis zum nächstgelegenen Umschlagbahnhof.

Zu 3: Die in den Tageszeitungen veröffentlichten Zahlen und Statistiken um das Transportbehälterlager Gorleben belegen derzeit keine gegenüber dem Bundesdurchschnitt statistisch auffällige niedrigere Mädchengeburtenrate. Darüber hinaus fehlt es zudem an wissenschaftlichen Fachpublikationen. Die Landesregierung wird daher prüfen, ob überhaupt von einer „signifikant verringerten“ Geburtenrate von Mädchen in der Umgebung von Gorleben seit 1995 gesprochen werden kann. Deshalb hat die Landesregierung das Niedersächsische Landesgesundheitsamt beauftragt, zu den statistischen Analysen der Autorengruppe um Herrn Kusmierz Stellung zu nehmen. Der Auftrag beinhaltet auch eine epidemiologische Bewertung der Evidenz einer strahlungsbedingten Wirkung auf das Geschlechterverhältnis bei der Geburt.

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 35 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LIN- KE)

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im ersten Quartal 2011

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden im ersten Quartal 2011 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche Art und Weise in welches Land zurückgeführt?

2. Welche Kosten sind dem Land für welche Form der Rückführung in diesem Zusammenhang entstanden?

3. Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis zieht die Landesregierung aus den aktuellen Ereignissen in Nordafrika und in Ländern wie dem Jemen, Syrien oder Jordanien?

Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Von zwangsweisen Rückführungen (Abschiebun- gen) sind ausschließlich vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer betroffen, bei denen in einem rechtstaatlichen Verfahren festgestellt wurde, dass sie kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten können und die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen sind. Die vorausgegangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen sind regelmäßig von den Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im I. Quartal 2011 wurden aus Niedersachsen 179 ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige abgeschoben, davon 169 Personen auf dem Luftwege und 10 Personen auf dem Landwege.

Die Abschiebungen wurden in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Flug- und Landabschiebungen, durchgeführt: