Daneben stehen weitere Landesprogramme wie z. B. „Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt“ (FIFA) oder die „Pro-Aktiv-Centren“ (PACE) zur Unterstützung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung.
Zu 2: Die Frage kann anhand der verfügbaren Daten nicht beantwortet werden, da die Anzahl der Personen, die aus der Arbeitslosigkeit in eine Erwerbstätigkeit einmünden, in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit nicht differenziert nach Wirtschaftszweigen (z. B. Arbeitnehmerüberlas- sung) oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit) ausgewiesen werden können.
Zu 3: Leiharbeit stellt eine Beschäftigungsperspektive für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Berufseinsteiger oder Berufsrückkehrer dar. Für viele gering Qualifizierte ist eine
einfache, entsprechend geringer entlohnte Beschäftigung häufig die einzige Chance auf Einstieg in Beschäftigung.
Zwei Drittel der neu abgeschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse im ersten Halbjahr 2010 wurden mit Personen geschlossen, die direkt zuvor keine Beschäftigung ausübten bzw. noch nie beschäftigt waren. Beim größten Teil dieser Zeitarbeiter (73 %) lag die letzte Beschäftigung maximal ein Jahr zurück. 16 % der aus der Nichterwerbstätigkeit kommenden Beschäftigten waren länger als ein Jahr ohne Beschäftigung, und 11 % waren zuvor noch nie beschäftigt. Bei einem Drittel der im ersten Halbjahr 2010 neu eingegangenen Leiharbeitsverhältnisse schloss die Beschäftigung in der Zeitarbeit direkt an ein vorheriges Arbeitsverhältnis an. 29 % dieser Beschäftigten waren auch direkt zuvor schon in der Zeitarbeit tätig.
Neue Forschungsergebnisse des IAB (Juni 2010) zeigen: 25 % der Leiharbeiter waren im Zweijahreszeitraum zuvor mindestens die Hälfte der Zeit arbeitslos. Im Zweijahreszeitraum nach der Leiharbeit lag der entsprechende Anteil dagegen nur noch bei 17 %. Insbesondere die Beschäftigungschancen für Langzeitarbeitslose erhöhen sich nach der Beschäftigung in Zeitarbeit. Der Studie zufolge kann Zeitarbeit vor allem für die Gruppe der zuvor Langzeitarbeitslosen zu einer Brücke in die Beschäftigung werden und stellt die deutlich bessere Alternative zu weiterer Arbeitslosigkeit dar.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 32 der Abg. Kreszentia Flauger und PiaBeate Zimmermann (LINKE)
Bereits seit geraumer Zeit klagen die im Flüchtlingslager Meinersen untergebrachten Flüchtlinge über schlechte Lebensbedingungen, soziale Isolation und Schikanierungen durch die zuständige Ausländerbehörde in Gifhorn. Nachdem dem 40-jährigen Nepalesen am 1. März 2011 zu Unrecht die Abschiebung angekündigt wurde, beging dieser nun Selbstmord. Die bisherigen Erkenntnisse zu den Hintergründen des Verfahrens mit Lama sind nicht aufgeklärt.
1. Wie bewertet sie das Verhalten der Ausländerbehörde Gifhorn, im Fall Lama der nach Zeitungsberichten geäußerten Bitte des Verwaltungsgerichts in Braunschweig, die Vollstre
2. Wie begründet die Landesregierung ihre bis zuletzt erklärten Zweifel an einer Vaterschaft Lamas zu einem deutschen Sohn, trotz der seit Januar 2011 vorliegenden Vaterschaftsanerkennung, die eine Abschiebung unmöglich gemacht hätte?
3. Welche Konsequenzen gedenkt die Landesregierung aus dem Handeln der Ausländerbehörde Gifhorn zu ziehen, und welche Konsequenzen leitet sie daraus für das seit Jahren stark kritisierte Flüchtlingslager in Meinersen ab?
Der tragische Tod des nepalesischen Staatsangehörigen Shambu Lama hat bei der Landesregierung und dem Landkreis Gifhorn große Betroffenheit ausgelöst. Gemeinsam gilt es, die Umstände, die zu dem Tod geführt haben, aufzuarbeiten.
In der öffentlichen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem tragischen Tod wurde bisher nur auf Aussagen von Bewohnern des Wohnheims in Meinersen, auf Erklärungen von Vertreterinnen und Vertretern aus Flüchtlingsorganisationen und auf Informationen der bevollmächtigten Anwältin des Verstorbenen zurückgegriffen. Dabei wurden wesentliche Sachverhalte zu dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere zu dem seit dem 25. Februar 2011 anhängigen verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren des Verstorbenen, unvollständig bzw. unrichtig wiedergegeben.
Basierend auf Berichten des Landkreises Gifhorn als zuständige Ausländerbehörde, stellen sich Sachverhalt und Verfahrensablauf wie folgt dar:
Shambu Lama reiste am 9. Mai 1996 in das Bundesgebiet ein und stellte unter einer Alias-identität einen Asylantrag, der am 11. Juni 1996 vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig (VG BS) abgewiesen. Er war seit dem 12. Dezember 1996 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und wurde seither geduldet. Erst nach jahrelanger mühevoller Ermittlungsarbeit des Landkreises Gifhorn und der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen hat Herr Lama im Oktober 2009 seine tatsächliche Identität und nepalesische Herkunft preisgegeben. Daraufhin wurde im Dezember 2010 von den nepalesischen Behörden die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt und im Januar 2011 von der nepalesischen Botschaft ein Pass
Im Februar 2011 wurde die Abschiebung eingeleitet. Der Abschiebungstermin wurde auf den 3. März 2011 festgesetzt und der bevollmächtigten Anwältin des Ausländers bekannt gegeben.
Am 25. Februar 2011 hat die Anwältin beim VG BS gemäß § 123 VwGO beantragt, den Ausländer weiter zu dulden, weil er Vater eines deutschen Kindes sei und ihm mit Einverständnis der Kindesmutter ein Umgangsrecht mit seinem Kind (einmal monatlich) eingeräumt werde. Dazu lag der Ausländerbehörde eine Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt des Landkreises Helmstedt (LK HE) vom 27. September 2010 vor, weil die Kindesmutter den Wohnsitz dort hatte. Im Rahmen der ausländerbehördlichen Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltsrecht begründen könnte, hat das Jugendamt Helmstedt am 13. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Kindesmutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
Am 28. Februar 2011 (Montag) hat das VG BS die Ausländerbehörde von dem vorliegenden Antrag zur einstweiligen Anordnung unterrichtet und gebeten, bis zu einer Entscheidung des Gerichts von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Am 1. März 2011 hat die Ausländerbehörde des LK GF gegenüber dem VG BS zu dem Antrag sehr ausführlich Stellung genommen und umfassend dargelegt, dass das als Anordnungsgrund geltend gemachte Umgangsrecht in Form von gelegentlichen Besuchen mit dem deutschen Kind kein weiteres Aufenthaltsrecht vermittelt. Insoweit ist der Landkreis der Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung gefolgt, wonach gelegentliche Kontakte oder monatlich einmalige Besuche zu seinem deutschen Kind einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer noch keinen weiteren Aufenthalt in Deutschland vermitteln. Darüber hinaus kam die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt wurden, u. a. weil Herr Lama im Jahr 2010 wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war.
Dabei hat die Ausländerbehörde das Verwaltungsgericht über den aufenthaltsrechtlichen Sachverhalt, die ihr bekannten persönlichen und familiären Verhältnisse des Ausländers und die Informationen, die sie aus einem Gespräch mit der Kindesmutter am 14. Februar 2011 und vom Jugendamt
Noch bevor die Ausländerbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Stornierung der Abschiebung einleiten und das VG BS über den Antrag entscheiden konnte, hat sich Herr Lama am 1. März 2011 selbst getötet.
Es hat nach der Antragstellung beim VG BS am 25. Februar 2011 bis zu dem tragischen Ereignis am Nachmittag des 1. März 2011 keinen persönlichen oder fernmündlichen Kontakt zwischen dem Ausländer und einem Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises Gifhorn gegeben. Ausweislich einer dem VG BS und der Ausländerbehörde übersandten Telefonnotiz der Anwaltskanzlei hat Herr Lama am Morgen des 1. März 2011, wenige Stunden vor seinem Tod, in der Kanzlei nachgefragt, „wie es mit seiner Abschiebung aussieht?“. Es ist nicht bekannt, welche Auskunft die Anwaltskanzlei dazu gegeben hat.
Das VG BS hat in der Sache nicht mehr entschieden, aber am 16. März 2011 aufgrund des Antrages der Anwaltskanzlei vom 2. März 2011 eine Kostenentscheidung zulasten des Landkreises Gifhorn getroffen und diese Entscheidung mit einer möglichen Erfolgsaussicht des Antrages begründet. Der Landkreis Gifhorn hat im Interesse des Rechtsfriedens auf ein Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung verzichtet.
Zu 1: Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Schreiben vom 28. Februar 2011 den Landkreis Gifhorn gebeten, sich unverzüglich zu äußern und bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Der Landkreis hat hierzu ausgeführt, dass er, wie in anderen Fällen auch, der Bitte des Gerichtes in vollem Umfang nachgekommen wäre und die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt hätte, wenn das Verwaltungsgericht nicht bis zum 3. März 2011 über den vorliegenden Eilantrag entschieden hätte.
Zu 2: Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass Zweifel daran bestünden, dass der Verstorbene tatsächlich Vater eines deutschen Kindes sei. Eine derartige Feststellung hätte das Ministerium auch gar nicht treffen können, weil ihm der genaue Sachverhalt nicht bekannt war. Es gab auch vor dem Vollzug der Abschiebung keinen Grund für die
Zu 3: Die Beschwerden der in dem Flüchtlingswohnheim Meinersen untergebrachten Flüchtlinge über die Unterbringung sind nicht berechtigt. Im Frühjahr und im Sommer 2010 hat das Ministerium für Inneres und Sport aufgrund von Eingaben der Bewohnerinnen und Bewohnern des Flüchtlingswohnheims Meinersen die dortige Unterbringungssituation geprüft und keinen Grund für Beanstandungen gesehen.
Der Landkreis Gifhorn hatte nach einer Ortsbegehung den Standard der Unterkunft verbessert. Erschwernisse, die sich aus der persönlichen ausländerrechtlichen und, damit verbundenen, leistungsrechtlichen Situation der einzelnen Ausländerinnen und Ausländer ergeben, sind nicht der Unterkunft anzulasten.
Oberstudienrat Martin Heinze, tätig am LotharMeyer-Gymnasium in Varel, hatte am 30 August 2010 eine Eingabe an den Kultusminister auf dem Dienstwege geschrieben. Die Eingabe hatte folgenden Wortlaut:
in der Nordwestzeitung vom 16. August 2010 war unter der Überschrift ‚Schüler der Oberstufe überschreiten Grenzen öfter’ zu lesen, dass Schüler aus Niedersachsen nach Litauen, Griechenland und China fliegen. An meiner Schule sind Flüge nach Italien, Mallorca, USA und Reunion geplant.
Über die Klimarelevanz des Fliegens ist viel publiziert worden, zuletzt z. B. über die Rolle der Kondensstreifen in der FAZ vom 25. April 2010. Als Minister müssten Sie eigentlich in besonderer Weise dem Art. 20 a des Grundgesetzes verpflichtet sein und außerdem darauf achten, dass der § 2 Satz 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes Berücksichtigung findet. Ist es da nicht Ihre Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass solche Flüge unterbleiben bzw. durch Kompensation ‚atmosfair’ flankiert werden?
Seit ca. 25 Jahren unterrichte ich u. a. über das Thema ‚Anthropogener Treibhauseffekt’ und frage mich, ob ich das nicht hätte bleiben lassen können angesichts dieser Tendenzen.
Der Oberstudienrat erhielt daraufhin ein Schreiben der Schulleiterin des Lothar-Meyer-Gymnasiums vom 1. November 2010, in dem die Schulleiterin mitteilt, dass sie das Schreiben auf dem Dienstweg nicht weiterleiten werde.
Zur Begründung bezieht sich die Schulleiterin auf die bestehenden Runderlasse vom 10. Januar 2006 und 1. August 2008. Weiter führt sie aus, dass „politische und schulpolitische Aussagen und Änderungswünsche im Hinblick auf Gesetze, Verordnungen oder Erlasse dem MK über die jeweiligen Verbände zu übermitteln seien, und fügt dann noch den Hinweis hinzu, dass das Schreiben des Beamten nicht dem Mäßigungsgebot entspreche, „da aggressive und polemische Passagen vorzufinden sind.“
1. Hat die Schulleiterin richtig gehandelt, als sie diese Anregung des Oberstudienrates dem Kultusministerium vorenthalten hatte?