Aus den Reihen der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Nordrhein-Westfalen wurde erneut die Forderung aufgestellt, die Karfreitagsruhe aufzuheben. Dadurch ist die Diskussion um die angemessene Form der Begehung des Karfreitages erneut aufgeworfen worden. Begründet wurde dieser Vorstoß durch den Rückgang der gläubigen Christen und die Zunahme von Bürgern muslimischen Glaubens sowie durch einen vermeintlichen Angriff auf den säkularen Staat, dessen Aufgabe es nicht sei, christliche Bräuche zu sichern.
Allerdings lässt diese Deutung aus christlicher Sicht, die unsere Kultur entscheidend geprägt hat, wichtige Aspekte des Karfreitags außen vor. Nach den christlichen Glaubensrichtungen ist dieser Tag durch den Tod Jesu nicht nur gekennzeichnet durch die Erfüllung der Schrift, sondern auch durch den Tod für die Sünden der Menschen. Evangelische Christen sehen im Karfreitag den höchsten Feiertag im Kirchenjahr; für Katholiken ist er eine Etappe des österlichen Triduums. Gleich welcher christlichen Lesart man sich hier anschließt, keine davon lässt zu, dass dieser Feiertag säkularen Dingen geopfert werden kann.
Nicht nur für alle Religionen, sondern auch für alle Individuen kann der Karfreitag dazu dienen, „über die Realität des Todes nachzudenken und sich mit der Perspektive und Hoffnung des Lebens zu beschäftigen“, so der EKDRatsvorsitzende Schneider.
haltig unsere Kultur beeinflusst hat und immer noch beeinflusst; einen Moment, der Werte und Normen vermittelt und den Menschen Aufschluss über ihre Endlichkeit gibt. Ihn opfern zu wollen, würde nach der christlichen Glaubenslehre bedeuten, einen erheblichen Teil von Geschichte und Kultur in Deutschland aufzugeben. Diese Kultur ist Teil unseres Staates, der auf christlichen Werten beruht.
1. Wie beurteilt sie die Vorschläge aus den Reihen der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Nordrhein-Westfalen, und welche Schlüsse zieht sie hieraus für das Land Niedersachsen?
2. Was wird die Landesregierung unternehmen, um den Karfreitag und die damit verbundene Karfreitagsruhe angemessen zu schützen?
3. Welchen Bedarf sieht die Landesregierung im Gespräch mit den Kirchen, sich für eine stärkere Wahrnehmung des Karfreitags und seiner Bedeutung einzusetzen?
Sonn- und Feiertage sind wichtige Bestandteile des Jahresverlaufs. Sie dienen als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung und sind als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet worden. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Gesetzlich anerkannt sind neben Feiertagen, die wie der 3. Oktober oder der 1. Mai eine besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung besitzen, entsprechend der historischen Prägung unseres Landes in erster Linie kirchliche Feiertage.
Feiertage leiten ihren Schutz aus ihrem Ursprung und ihrem Inhalt her und sind nur in diesem Kontext verständlich.
Bei den gesellschaftlichen Feiertagen zeigt sich dies etwa am Tag der deutschen Einheit. Während er früher im Gedenken an den Volksaufstand in der DDR am 17. Juni als stiller Feiertag begangen wurde, ist der 3. Oktober im Hinblick auf die Wiedererlangung der deutschen Einheit ein wahrer „Feier“-Tag.
Dies gilt auch für die kirchlichen Feiertage. Auch hier gibt es fröhliche, aber auch ernste Feiertage, zu denen - in hervorgehobener Position - der Karfreitag gehört. Die Bedeutung dieses Tages ist in der Anfrage ausführlich dargelegt worden.
Aufführungen der Stücke „Madame Butterfly“ in Essen und „Der lustige Witwer“ in Düsseldorf durch die Ordnungsbehörden vorhergegangen. Dass hierbei ein breites Spektrum von Meinungen vertreten wurde, zeigt, dass einerseits der Sinn und die besondere religiöse Bedeutung dieses Feiertages in breiten Schichten der Bevölkerung nach wie vor gesehen wird, dass allerdings auch viele Menschen sich des Sinnes dieses Tages nicht bewusst sind. Diese, seien sie Mitglieder einer christlichen Kirche, Angehörige einer anderen Religion oder keines Bekenntnisses zugehörig, müssen darauf hingewiesen werden, dass nach den verfassungsgerichtlichen Festlegungen zwar überall dort, wo Spannungsverhältnisse zwischen negativer und positiver Bekenntnisfreiheit auftreten, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots ein Ausgleich zu suchen ist. Die Andersgläubigen oder Nichtgläubigen werden aber dadurch, dass der Karfreitag besonders geschützt ist, nicht in einer gegen das Toleranzgebot verstoßenden Weise beeinträchtigt. Sie müssen weder an den Feiern der Christen teilnehmen, noch sind sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Im privaten Bereich steht es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollen, sofern sie nicht anderweitig, etwa durch unzulässige Lärmimmissionen, Dritte stören. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, den besonderen Charakter und Hintergrund dieses Tages zu respektieren und an diesem - einen - Tage im Jahr auf öffentliche Veranstaltungen zu verzichten, die mit dem Wesen dieses Feiertages nicht im Einklang stehen.
Zu 1: Es handelt sich um eine politische Aussage, die nicht auf die Aufhebung des Feiertages an sich, sondern auf den Verzicht auf die besonderen feiertagsrechtlichen Einschränkungen zielt. Diese Aussage wurde auch in der genannten Partei selbst kontrovers diskutiert. Über das allgemeinrechtliche Interesse hinaus sind daraus für Niedersachsen keine weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen, insbesondere beabsichtigt die Landesregierung nicht, die feiertagsrechtlichen Regelungen zum Karfreitag zu ändern. Die Niedersächsische Landesregierung bekennt sich ausdrücklich zum Erhalt dieses für die kulturelle und religiöse Identität zentralen Feiertags.
Zu 2: Der Karfreitag ist im Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage entsprechend seiner besonderen religiösen Bedeutung verankert und umfassend geschützt, sodass es keiner Geset
zesänderungen bedarf. Eine Änderung ist nicht beabsichtigt. Insbesondere besteht Einigkeit darüber, dass keine Ausnahmeregelungen getroffen werden sollen, die der besonderen Bedeutung des Karfreitags zuwiderlaufen. Dieses gilt insbesondere im Hinblick auf etwaige Genehmigungen von Veranstaltungen oder anderer Aktivitäten.
Zu 3: Die Landesregierung steht in einem regelmäßigen Austausch mit den Kirchen in Niedersachsen. Innerhalb dieses Dialoges besteht Einigkeit bezüglich der zentralen Bedeutung des Karfreitages für unser Gemeinwesen. Die Landesregierung steht jederzeit zu einem vertiefenden Dialog mit den Kirchen bereit.
Das Bemühen um eine stärkere Wahrnehmung des Karfreitags und seiner Bedeutung ist vorrangig eine Aufgabe der christlichen Kirchen. Selbstverständlich unterstützt die Landesregierung die Kirchen in ihrem Bemühen zur Wahrung des besonderen Charakters des Karfreitages.
Beruht die Entscheidung für den Bau der OU Waake auf verzögerter Freigabe des Gutachtens für Gefahrgutverkehrfreigabe des Heidkopftunnels?
Kürzlich wurde von der Niedersächsischen Behörde für Straßenbau und Verkehr bekannt gegeben, der Gefahrgutverkehr solle so schnell wie möglich durch den Heidkopftunnel fließen. Ein Gutachten habe ergeben, dass bei der derzeitigen Verkehrsbelastung des Tunnels (täglich 22 000 Fahrzeuge) Gefahrgut auch passieren dürfe. Voraussetzung seien zum einen technische Änderungen (u. a. eine neue Lautsprecheranlage) sowie die Ausbildung und Ausrüstung der zuständigen Feuerwehren in Hinblick auf Gefahrgutunfälle. Die technischen Änderungen könnten bis Sommer erledigt sein.
Andererseits wurde bisher offiziell als Grund für die schnelle und unmittelbare Umsetzung der Ortsumgehung Waake an der B 27 im Rahmen des Konjunkturprogramms trotz nachrangigen Bedarfs im Verkehrsentwicklungsprogramm immer angeführt, die Umfahrung werde benötigt, weil der Heidkopftunnel für Gefahrgut nicht freigegeben sei. Unbeachtet blieb, dass erstens eine alternative Ausweichroute vorliegt und dass zweitens die oben angeführte Begutachtung der Tunnel hinsichtlich Gefahrguttransporte bereits vor Längerem
durchgeführt wurde. Ein nur marginaler Veränderungsbedarf für eine Freigabe für den gesamten Verkehr durch den Tunnel hätte dementsprechend schon früher bekannt gewesen sein können und bei der Abwägung um die Notwendigkeit einer OU Waake berücksichtigt werden können.
1. Wann wurde das Gutachten zur Prüfung der erforderlichen Maßnahmen für eine Freigabe des Tunnels für den Gefahrguttransport in Auftrag gegeben?
Mit der Novellierung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR 2007) muss spätestens seit dem 1. Januar 2010 bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel die zuständige Behörde den Straßentunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorie zuordnen. Hierfür haben der Bund und die Länder bis 2009 ein risikobasiertes „Verfahren zur Kategorisierung von Straßentunneln“ durch anerkannte Experten unter Beteiligung der Straßenbauverwaltungen der Länder sowie der Feuerwehren der Länder entwickelt. Darin sind Bewertungskriterien mit akzeptierten Risiken postuliert, die auch in mehreren EU-Ländern und in der Schweiz Anwendung finden.
Auch vorher sind bereits risikobasierte Untersuchungen durchgeführt worden. Nach der damals gültigen Vorschriftenlage konnten bis 2009 jedoch nur Vergleiche zwischen Tunnel- und Umfahrungsstrecke pauschal für alle Gefahrguttransporte gezogen werden ohne Heranziehung eines „zulässigen“ (akzeptierten) Wertes. In den Verfahren konnte folglich nur begutachtet werden, ob für den Transport von Gefahrgütern die Tunnelstrecke oder eine Umfahrungsstrecke günstiger bzw. ungünstiger war.
Dementsprechend ist der Heidkopftunnel vor seiner Inbetriebnahme in 2006 mit den prognostizierten 42 000 Fahrzeugen pro Tag auf der Grundlage der RABT (Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln) begutachtet worden. Da die Gefahrguttransporte über eine Umfahrungsstrecke insgesamt weniger Risiken beinhalteten als über die A 38 mit dem Heidkopftunnel, musste die Verkehrsbehörde ein totales Durchfahrverbot anordnen.
Seit der Inbetriebnahme 2006 sind die Verkehrszahlen zwar kontinuierlich gestiegen; sie erreichen aktuell allerdings bei Weitem nicht die prognostizierten 42 000, sondern lediglich rund 22 000 Fahrzeuge pro Tag.
Mit Erlass vom 4. November 2009 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Anwendung des 2009 entwickelten Verfahrens zur Kategorisierung der Straßentunnel empfohlen und mit Erlass vom 3. Februar 2010 die Niedersächsische Behörde für Straßenbau und Verkehr wegen vermehrter Anfragen aus der Wirtschaft gebeten, das o. g. Verfahren für den Heidkopftunnel vorrangig durchzuführen.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat dem folgend die Vergabe der erneuten Untersuchung vorbereitet und im Juni 2010 ausgeschrieben. Nach der Prüfung der Angebote ist die Auftragserteilung im September 2010 erfolgt. Die Ergebnisse lagen in Vorabmitteilungen im Dezember 2010 und im Entwurf im Februar 2011 vor.
Im vorliegenden Gutachten zur Kategorisierung des Heidkopftunnels sind die vorhandenen Risiken für die aktuellen und prognostizierten Verkehrszahlen berechnet und mit dem Bewertungskriterium verglichen worden. Der Vergleich zeigt, dass die Risiken für die aktuellen Verkehrszahlen unterhalb der akzeptierten Risiken liegen und der Heidkopftunnel somit die Kategorie „A“ erhält (freie Durchfahrt für Gefahrguttransporte). Die Risiken für die prognostizierten Verkehrzahlen liegen teilweise oberhalb der akzeptierten Risiken und würden nach Einschätzung des Gutachters zur Kategorie „D“ führen (nahezu vollständige Sperrung für Gefahrguttransporte).
Wenn die Verkehrsbelastung weiterhin steigt, ist vor Erreichen von 40 000 Fahrzeugen pro Tag eine erneute Kategorisierung erforderlich. Sollte sich im Rahmen eines erweiterten Gutachtens die Kategorie „D“ bestätigen, sind für Gefahrguttransporte, die dann nicht mehr durch den Heidkopftunnel fahren dürfen, geeignete Umfahrungsstrecken zu untersuchen.
Im Einzelnen: Die Ortsumgehung (OU) Waake im Zuge der B27 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) des Bundes ist, enthalten. Die Projektplanung wurde durch das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren sowie nachfolgend in Gerichtsverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Planfeststellungsbeschluss für die OU Waake ist bestandskräftig. Damit ist die baurechtliche Absicherung (Baugenehmigung) für die Maßnahme gegeben.
Der Bund hatte die Maßnahme Ende 2008 im Rahmen des Konjunkturprogramms in das „Arbeitsplatzprogramm Bauen und Verkehr“ aufgenommen und unter Anwendung von § 6 FStrAbG in den Straßenbauplan eingestellt. Entscheidungsgründe des Bundes für die Erforderlichkeit der OU waren dabei die Zunahme der Verkehrsmengen, Unfallhäufungen, Überschreitungen der Lärmimmissionsgrenzwerte, die in der Anfrage angesprochene zur Zeit der Entscheidung bestehende Sperrung des Heidkopftunnels für Gefahrguttransporte und dass die B 27 Bestandteil des Positivnetzes für Gefahrguttransporte in diesem Raum ist.