Protokoll der Sitzung vom 27.05.2011

Die beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtete Monitoringstelle zur UNBehindertenrechtskonvention hat in einer Stellungnahme vom 31. März 2011 kritisiert, dass die Länder ohne entschiedenes, planerisches Vorgehen auch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten hinter dem Anspruch der Konvention zurückbleiben. Diese Kritik trifft auch auf Niedersachsen zu.

Der Landesbeauftragte des Landes Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen hat mit einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2011 kritisiert, dass der ursprünglich für das Schuljahr 2011/2012 angekündigte Gesetzentwurf auf das Schuljahr 2012/2013 verschoben worden sei, und hat gefordert, endlich die Rahmenbedingungen für die inklusive Beschulung behinderter und nicht behinderter Schüler zu schaffen.

Zehn niedersächsische Verbände und Vereine, die GEW, der Landeselternrat, der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen (BVN), der Landesbehindertenrat, der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter, der Deutsche Schwerhörigenbund, der VdK, die Interessenvertretung „Selbstbestimmt Leben“ sowie der Förderverein „Eine Schule für alle“ haben mittlerweile am 18. April 2011 auf Initiative des Sozialverbandes Deutschland ein Bündnis für inklusive Bildung gegründet, um bei der Landesregierung Druck zu machen, die UN-Behindertenrechtskonvention - so das Bündnis - „endlich“ umzusetzen.

Das Versäumnis der Landesregierung, gesetzliche Regelungen und einen Aktionsplan für die Verwirklichung der Inklusion vorzulegen, führt zu einer zunehmenden Verunsicherung bei Eltern und Lehrkräften. Es wächst die Befürchtung, dass die Inklusion in Niedersachsen nur im Rahmen eines Billigmodells verwirklicht werden soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat die Landesregierung - anders als die Regierungen in Bremen und Hamburg - bis heute weder einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Niedersächsischen Schulgesetzes an die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention noch einen Aktionsplan zur Verwirklichung der Inklusion in den allgemeinen Schulen vorgelegt?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik der Monitoringstelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, des Landesbehindertenbeauftragten und einer Reihe von Verbänden an der zögerlichen Verwirklichung der Inklusion in den niedersächsischen Schulen?

3. Bis wann wird die Landesregierung einen Aktionsplan zur Verwirklichung der Inklusion in den niedersächsischen Schulen vorlegen, der auch Klarheit über die zur Verfügung stehenden Ressourcen schaffen wird?

Die Landesregierung erkennt im Grundsatz das Recht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung auf Unterricht und Erziehung in der allgemeinen Schule an. Das schließt nicht aus, dass eine Förderschule der geeignete Lernort sein und in Anspruch genommen werden kann. Entscheidend für die Wahl des geeigneten Lernortes ist das Kindeswohl.

Die Landesregierung nimmt die Verpflichtungen ernst, die sich aus dem Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ergeben. Das schließt ein, dass sie im Sinne des Kindeswohls die Umsetzung verantwortungsvoll und umsichtig im Dialog mit vielen Beteiligten und Verantwortlichen berät und vorbereitet.

Vor den anstehenden schulgesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen sind bereits einige unterstützende und vorbereitende Maßnahmen umgesetzt worden:

- Die Ausweitung der regionalen Konzepte auch im kommenden Schuljahr ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung inklusiver Bildungsangebote in den Regionen des Landes.

- Die Einrichtung einer „Steuergruppe Inklusion“ mit zwölf Mitgliedern aus Schulen, Seminaren und der Landesschulbehörde unterstützt das Kultusministerium bei der konzeptionellen Vorbereitung der Umsetzung.

- Durch die personelle Aufstockung des zuständigen Referats im Kultusministerium durch eine Mitarbeiterstelle wurde weitere Kapazität für die Konzipierung des Umsetzungsprozesses verfügbar gemacht.

- Die zusätzliche Bereitstellung von 925 000 Euro ermöglichte die Fortbildung von 60 Teamerinnen und Teamern, die wiederum im Mai mit der landesweiten Qualifizierung von über 700 Grundschullehrkräften begonnen haben.

Das Kultusministerium hat in zahlreichen Diskussionsforen den Austausch mit den gesellschaftlich relevanten Gruppen geführt und damit den Prozess der Umsetzung vorbereitet. Darüber hinaus war das Kultusministerium federführend bei der Erarbeitung eines Positionspapiers zu den pädagogischen und rechtlichen Aspekten der Umsetzung, der Durchführung einer bundesweiten Fachtagung und der Erarbeitung von Empfehlungen zur inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen auf der Ebene der Kultusministerkonferenz beteiligt.

Alle Maßnahmen stellen das Fundament für eine Umsetzung der Ziele der Konvention im Lande dar. Nach dem Abschluss der notwendigen Vorbereitungen werden zeitnah die schulgesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen vorgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: In großen Flächenländern wie Niedersachsen bestehen andere Rahmenbedingungen als in Stadtstaaten; das bedingt zusätzliche Planungszeit. Bei der Umsetzung gibt die Landesregierung außerdem der Sorgfalt den Vorzug vor der Eile.

Zu 2: Die Landesregierung bewertet nicht die aus dem Zusammenhang von Stellungnahmen, Diskussionspapieren und Empfehlungen herausgelöste Kritik, sondern setzt sich mit allen Beiträgen der genannten Organisationen und Personen in differenzierter Weise auseinander.

Zu 3: Die Landesregierung wird einen umfassenden Aktionsplan zur Umsetzung der vielfältigen Bereiche der Behindertenrechtskonvention vorlegen. Für die Umsetzung des Artikels 24 wird im Zusammenhang mit der Novellierung des Schulgesetzes ein Konzept für die schrittweise Ausweitung inklusiver Bildungsangebote erstellt.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 9 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Risikogeschäfte mit öffentlichen Geldern durch Hochschulen

Justizminister Bernd Busemann sprach sich in einer Presseerklärung am 23. März 2011 klar gegen Risikogeschäfte mit öffentlichen Geldern aus. Der Justizminister wird wie folgt zitiert: „Bei allem gebotenen Respekt vor dem marktwirtschaftlichen System stellt sich die Frage, ob Kommunen und andere Stellen, die mit öffentlichem Geld umgehen, sich überhaupt an Risikogeschäften beteiligen dürfen“, so Busemann. Es sei bemerkenswert, dass sich immer noch Verwalter öffentlichen Geldes auf Risikogeschäfte einließen. „Hier muss man auch die Frage nach dem Aufsichtsgebaren der zuständigen Gremien stellen“, hob der Justizminister hervor. Rechtslage sei unverändert der Begriff der „mündelsicheren Anlage“. Busemann: „Das schließt derlei Geschäfte eigentlich aus!“

In einem Schreiben an die Fraktion DIE LINKE ergänzte der Minister, dass „der Grundsatz der mündelsicheren Anlage für alle Bereiche der öffentlichen Hand nicht infrage gestellt werden sollte“.

Das Hochschulgesetz sieht dagegen bisher vor, dass Hochschulen die ihnen zugegangenen öffentlichen Mittel in Wertpapieren anlegen können, wenn sie dabei die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Anlageverordnung beachten. Diese Einschränkung konnte jedoch nicht verhindern, dass die einzige Hochschule,

die Universität Göttingen, die Mittel in börsennotierten Papieren angelegt hat, zwischenzeitlich erhebliche Buchverluste zu verzeichnen hatte. Bei drei aktienbasierten Fonds mit einem Anschaffungsvolumen von 4,443 Millionen Euro erfolgte zum Jahresabschluss 2008 eine Wertberichtigung von 1,263 Millionen Euro. Am 30. November 2010 betrug der Buchverlust immer noch 390 000 Euro.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Zuständigkeitsbereichen des Landes gilt bei Verwaltern öffentlichen Geldes nicht die Rechtslage der mündelsicheren Anlage nach § 1807 BGB?

2. Welchen Wert haben die oben genannten Wertpapieranlagen der Universität Göttingen aktuell?

3. Ist die Universität Göttingen im Besitz weiterer Wertpapiere? Wenn ja, welcher?

Die Anlage von Mündelgeldern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Vormund ist verpflichtet, das Geld des Mündels verzinslich anzulegen (vgl. § 1806 BGB). § 1807 BGB konkretisiert die in § 1806 BGB aufgestellte Pflicht zur mündelsicheren Geldanlage und normiert die zulässigen Anlageformen. Die Anlegung von Mündelgeld soll danach nur erfolgen

- in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken,

- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,

- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist,

- in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind,

- bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) regelt die Anlagemöglichkeiten der Hochschulen für Mittel, die sie aus den Studienbeiträgen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 NHG) erhalten, sowie für Drittmittel (§ 22 Abs. 1 Satz 9 NHG) und die Anlagemöglichkeiten für Stiftungshochschulen (§ 57 Abs. 7 Satz 2 NHG) dahin gehend, dass bei der Anlage in Wertpapieren die Grundsätze des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit der Anlageverordnung zu beachten sind. Gemäß § 54 VAG hat eine Anlage so zu erfolgen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Diese Regelung lässt den Hochschulen für den eigenverantwortlichen Umgang mit den genannten Mitteln den entsprechenden Freiraum.

Der Eindruck allerdings, dass die Hochschulen Risikogeschäfte mit öffentlichen Geldern eingingen, ist falsch. Die Hochschulen verfolgen vielmehr, wie die Erhebung aufgrund der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Perli (LINKE) ergeben hat (Anfrage mit Antwort Drs. 16/3054), insgesamt sehr konservative Anlagestrategien in Form von Tages-, Fest- oder Termingeld.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Ein Verweis auf die Mündelsicherheit findet sich in den niedersächsischen Landesvorschriften nur vereinzelt. Dies gilt namentlich für § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, wonach die Mittel der Tierseuchenkasse, soweit sie nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, bei öffentlichen Kreditinstituten als Termin- oder Kündigungsgelder, in Schuldscheindarlehen der öffentlichen Hand oder in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen sind.

Zu 2: Die in der Anfrage angesprochenen Wertpapieranlagen haben zum 19. Mai 2011 einen Wert von 4 153 847 Euro.

Zu 3: Die Universität Göttingen ist im Besitz weiterer Wertpapiere, die der nachfolgenden Auflistung zu entnehmen sind:

Festverzinsliche Wertpapiere: Anleihe VW AG, Anleihe VW AG, Sparkassenbrief Sparkasse Göttingen, Anleihe Henkel AG & Co KG, Anleihe J. P Morgan, Sparkassenbrief Sparkasse Göttingen, Hypothekenpfandbrief Westdeutsche Immobilienbank, Schuldscheindarlehn NORD/LB, Anleihe Allianz AG, Inhaberschuldverschreibung Sparkas

se Göttingen, Inhaberschuldverschreibung Deutsche Bank, Inhaberschuldverschreibung NORD/LB, Inhaberschuldverschreibung NORD/LB, Anleihe Metro, Anleihe Thyssenkrupp, Anleihe Haniel, Anleihe Lufthansa, Sparkassenbrief Sparkasse Göttingen, Schuldscheindarlehn, Anleihe Münchener Rückversicherungs-AG, Inhaberschuldverschreibung Sachsen-Anhalt, Anleihe Coca-Cola, Schuldscheindarlehn Schleswig-Holstein, Schuldscheindarlehn Schleswig-Holstein.

Fonds: Commerzbank hausInvest (mündelsicher laut einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung zu einer Geldanlage), J. P.Morgan Liquid. Funds.

Aktien: Münchener Rück, E.ON AG, RWE AG, BASF.

Anlage 8

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