Zu 2: Die Förderbedingungen für Maßnahmen im Bereich Tourismus sind in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft geregelt (Erl. d. MW v. 17.07.2007-23- 32330/0200; Nds. MBl. 38/2007, S. 979). Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist die Förderung von Maßnahmen im Bereich Gesundheitstourismus, z. B. die Attraktivierung und der Neubau von Gesundheitsbädern sowie die Optimierung von Kurmitteleinrichtungen.
- die Modernisierung von Infrastruktureinrichtungen, die für die jeweilige touristische Region ein besonderes Entwicklungspotenzial besitzen bzw. die Optimierung touristischer Infrastruktur auf Basis touristischer Masterpläne zur verstärkten Erschließung gesundheitswirtschaftlicher Potenziale durch Förderung von Kurmitteleinrichtungen,
- regionale, zielgruppenorientierte oder thematische Kooperations- und Vernetzungsprojekte, die eine engere Zusammenarbeit der Regionen bewirken bzw. zur Realisierung von Investitionsvorhaben über Gemeindegrenzen hinweg beitragen,
Eine Förderung ist seit 1. Januar 2011 bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten möglich, bei nicht investiven Projekten bis zu 30 %. Die Förderhöhe ist derzeit auf maximal 1 Millionen Euro begrenzt. Im absoluten Einzelfall kann eine Erhöhung der Fördersumme auf 2 Millionen Euro erfolgen. Bei der Bewertung der Qualitätskriterien ist eine Mindestpunktzahl von 75 Punkten erforderlich. Es werden nur Einrichtungen gefördert, die nachweislich zu mehr als 50 % touristisch genutzt werden oder eine entsprechend hohe touristische Nutzung erwarten lassen.
Zu 3: Mit Umsetzung der im Jahr 2005 in Kraft getretenen Kurortverordnung hatte sich die Landesregierung das Ziel gesetzt, sowohl einheitliche Standards und eine deutliche Qualitätssteigerung der niedersächsischen Kurorte und Heilbäder zu erreichen als auch die Wettbewerbsfähigkeit gesundheitstouristischer Produkte und Dienstleistungen zu steigern. Dieses Ziel ist erreicht worden. 107 Orte haben bis zum Jahresende 2010 eine neue Anerkennungsurkunde erhalten.
Mit den Fördermaßnahmen im gesundheitstouristischen Bereich setzt die Landesregierung diesen Weg zur Stärkung der niedersächsischen Heilbäder und Kurorte konsequent fort. Seit 2007 wurden zwölf Maßnahmen aus dem Bereich Gesundheitstourismus mit rund 19 Millionen Euro unterstützt. Rund 90 % der geförderten Projekte befinden sich in einem Kurort bzw. Heilbad.
Durch die geförderten Maßnahmen wird die Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Tourismuswirtschaft durch zielgruppenorientierte, zukunftsfähige Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen weiter gestärkt. Die Heilbäder und Kurorte werden dabei unterstützt, die gestiegenen Qualitätserwartungen der Gesundheitstouristen an einen modernen Kurort bzw. ein modernes Heilbad zu erfüllen. Insgesamt werden die Förderungen Gesamtinvestitionen von mehr als 43 Millionen Euro im Bereich Gesundheitstourismus in Niedersachsen auslösen.
Wann wird die Landesregierung ihren Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachkommen und Schrit
Am 13. Dezember 2006 hat die UN-Generalversammlung die Behindertenrechtskonvention beschlossen. Mit dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Menschen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, insbesondere dass Kinder nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden, sondern dass sie gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen (im englischen Original: inc- lusive), hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern.
Mit der Ratifizierung ist die Behindertenrechtskonvention am 29. März 2009 für die Bundesrepublik in Kraft getreten. Über den Grundsatz der Bundestreue sowie aufgrund der im Wege des Ratifizierungsprozesses erklärten Zustimmung zur Behindertenrechtskonvention sind die Länder zur zügigen Anpassung ihrer Schulsysteme verpflichtet.
Während in den Bundesländern Bremen und Hamburg die Schulgesetze unverzüglich geändert wurden und entsprechend den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen nicht mehr gegen den Willen ihrer Eltern auf eine Förderschule überwiesen werden, ist in Niedersachsen unverändert die Bestimmung des § 68 des Niedersächsischen Schulgesetzes in Kraft, wonach die Schulbehörde auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten entscheiden kann, dass ihr Kind eine Förderschule besuchen muss. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention ist diese gesetzliche Bestimmung des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht vereinbar.
Bis heute liegt in Niedersachsen weder ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Schulgesetzes an die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention vor noch ein Aktionsplan der Landesregierung, mit dem die notwendige Unterstützung der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen innerhalb der allgemeinen Schulen sichergestellt werden soll.
Die beim Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtete Monitoringstelle zur UNBehindertenrechtskonvention hat in einer Stellungnahme vom 31. März 2011 kritisiert, dass die Länder ohne entschiedenes, planerisches Vorgehen auch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten hinter dem Anspruch der Konvention zurückbleiben. Diese Kritik trifft auch auf Niedersachsen zu.