Protokoll der Sitzung vom 27.05.2011

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 37 der Abg. Wiard Siebels, Grant Hendrik Tonne, Daniela Behrens, Sigrid Leuschner und Hans-Dieter Haase (SPD)

Erfassung von Netzdaten durch Dritte? - Teil 2

Der Medienberichterstattung zufolge erfassen Wirtschaftsunternehmen in Deutschland (u. a. Google) WLAN-Daten bzw. Netzdaten im Allgemeinen, sammeln und vermarkten diese.

Dabei soll laut Medienberichten nicht nur der Verschlüsselungsstatus der Geräte, sondern sollen auch Seriennummer (MAC-Adresse) und teilweise der vom Nutzer vergebene Name der Funkstation (SSID) erkannt und gespeichert werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wenn ja, seit wann hat die Landesregierung von den Umständen Kenntnis?

2. Wie schätzt die Landesregierung dieses Vorgehen datenschutzrechtlich ein?

3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf für zusätzlichen Schutz der Verbraucher? Wenn ja, wie kommt die Landesregierung diesem Handlungsbedarf nach? Wenn nein, warum nicht?

Die Kontrolle der Datenverarbeitung in Wirtschaft und Verwaltung ist wichtige Voraussetzung für die Sicherung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Nach § 38 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Aufsichtsbehörden der Länder mit der datenschutzrechtlichen Kontrolle des privaten Bereiches (Unternehmen, Verbände etc.) beauftragt. In Niedersachsen obliegt diese Zuständigkeit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) , der diese Aufgabe in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei in der Regel nach dem Sitz des Unternehmens.

Die zunehmende Kommunikation mittels Verbindungen über ein Wireless Local Area Network (WLAN) erlaubt einen umfangreichen Austausch von Daten über zum Teil ungesicherte Verbindungen. Dies birgt aus datenschutzrechtlicher Sicht viele Risiken und Gefahren, die vom Anwender oftmals nicht ausreichend erkannt werden.

Durch die Preisgabe persönlicher Daten kann es zu erheblichen Persönlichkeitsverletzungen, unsachgemäßer und sogar krimineller Datennutzung kommen. Die Fahrten von Fahrzeugen der Firma Google zur Aufnahme von Straßenpanoramen und zur Erfassung von WLAN-Daten haben diese Problematik in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückt.

Die Sammlung und Verwertung der entsprechenden Netzdaten steigert die Gefahr, dass Dritte unbefugt auf eine große Anzahl von WLANRoutern zugreifen und diese ohne Kenntnis der Berechtigten nutzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD), namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der LfD hat mitgeteilt, dass er Kenntnis von den Umständen durch die Meldung der zuständigen Aufsichtsbehörde in Hamburg im April 2010 erlangt hat. Im Übrigen hat die Landesregierung im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über die Fahrten der Firma Google von der Praxis Kenntnis erlangt.

Zu 2: Diese Verarbeitung personenbezogener Daten greift erheblich in das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung ein und ist datenschutzrechtlich sehr kritisch zu sehen.

Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der sogenannten Netzdaten richtet sich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Bei der Erfassung von MAC-Adressen von Routern in Kombination mit Geo-Koordinaten kann es sich im Einzelfall um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die SSID und weitere Daten (z. B. „Payload-Daten“) erfasst werden. Letztere können wiederum selbst personenbezogene Daten enthalten. Für die Verarbeitung dieser Daten bedarf es daher gemäß § 4 Abs. 1 BDSG einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung des Betroffenen. Eine spezielle Rechtsgrundlage liegt nicht vor. Die datenschutzrechtliche Beurteilung

hat daher nach § 28 BDSG zu erfolgen. Das Bundesdatenschutzgesetz lässt nur unter bestimmten Umständen die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist danach zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch schon in der Phase der Erhebung mehr als zweifelhaft. Damit ist das Scannen von WLAN-Netzen und insoweit das Erheben von personenbezogenen Daten im Einzelfall als grundsätzlich unzulässig anzusehen. Seitens der obersten Aufsichtsbehörden wird momentan eine gemeinsame Position erarbeitet.

Zu 3: Die Landesregierung sieht es als eine wichtige Aufgabe an, Bürgerinnen und Bürger für einen sorgsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit den eigenen Daten und den Daten anderer zu sensibilisieren und ihr Datenschutzbewusstsein zu stärken. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht in Niedersachsen nicht (siehe auch Ausführungen zu Nr. 2). Zudem haben einzelne örtlich zuständige Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Sache Strafanträge gestellt. In Hamburg ist u. a. ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig.

Der LfD hat darüber hinaus hierzu mitgeteilt: Aufgrund der im Sitz der verantwortlichen Stellen begründeten Nichtzuständigkeit gegenüber den bisher bekannten Unternehmen bleibt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen nur die Information und Aufklärung der Bürger (siehe Tätigkeitsbericht 2009/2010).

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 38 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Verhörmethoden der Landesaufnahmestelle

Am 6. April 2011 fand bei der Landesaufnahmebehörde in Lüneburg eine Anhörung des Ehepaares I. aus dem Landkreis Gifhorn statt. Nach Behördenangaben sollte der Termin der Vorbereitung einer Anhörung vor russischen Botschaftsangehörigen dienen. Das Ehepaar wurde dabei durch eine als Beistand und Zeugin fungierende weibliche Person begleitet.

Laut den Protokollen des Ehepaares I. bzw. dessen Tochter und der Beistandsperson kam es dabei zu wiederholten massiven Beleidigungen sowie der Androhung körperlicher Gewalt. Zudem sei das Recht auf Beistandschaft aus § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Abrede gestellt worden. Das Ehepaar sei getrennt befragt worden. Die Beistandsperson habe nur jeweils einem der beiden Eheleute beistehen können und sei zeitweise sogar von beiden getrennt und selbst vernommen worden. Eine weitere als Beistand zur Verfügung stehende und dazu bereite Person sei nicht zugelassen worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie diese Vorkommnisse (Be- leidigungen, Drohung, Einschränkung des Bei- standsrechts)?

2. Welche disziplinarischen, ausbildungstechnischen oder sonstigen Konsequenzen werden sich für die in diesem Fall handelnden Beamten, aber auch für andere für solche Anhörungen zuständige Beamte ergeben?

3. Wie wird die Landesregierung gegenüber dem Ehepaar I. reagieren (Entschuldigung, Schadensersatz, weiteres Verfahren)?

Ich beantworte die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Von den in der Anfrage erwähnten Protokollen und den darin erhobenen Vorwürfen gegen Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Außenstelle Lüneburg, hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport durch die Veröffentlichungen des Niedersächsischen Flüchtlingsrates vom 3. Mai 2011 Kenntnis erhalten und sofort am 4. Mai 2011 die erforderlichen fach- und dienstaufsichtsbehördlichen Prüfungen eingeleitet. Zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Befragung der Eheleute I. am 6. April 2011 sind umfangreiche Zeugenbefragungen erforderlich, die noch nicht abgeschlossen sind.

Eine abschließende Bewertung der veröffentlichten Protokolle und die Beantwortung der dazu gestellten Fragen sind der Landesregierung deshalb zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Landesregierung wird unaufgefordert auf die Beantwortung der Fragen zurückkommen, sobald die jetzt eingeleitete Überprüfung abgeschlossen ist.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 39 des Abg. Norbert Böhlke (CDU)

Entwicklung des Kinderschutzes in Niedersachsen

Der Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlungen stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe mit ganz besonderem Stellenwert dar. Um den Kinderschutz weiter zu stärken, ist eine Verbesserung der Koordination und Vernetzung der unterschiedlichen Einrichtungen und Dienste auf kommunaler Ebene von größter Bedeutung. Daher hat das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2007 das Modellprojekt „Koordinierungszentren Kinderschutz - Netzwerke Früher Hilfen“ initiiert und dieses in eine Verlängerungsphase bis zum Ende des Jahres 2011 überführt. In den Modellprojekten werden alle im Kinderschutz wirkenden Institutionen zusammengeführt und verbindliche Kooperationsstrukturen aufgebaut.

Nach Ansicht von Fachleuten ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen, dass an den Modellstandorten Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg erfolgreich an dem Ausbau von reibungslos funktionierenden Netzwerken und an verbindlichen Handlungsabläufen zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung gearbeitet werde. Dies zeige sich durch die hergestellten Netzwerke, die Vielzahl der abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen, das Zustandekommen von neuen Fortbildungsangeboten und die spezifische Qualifizierung von Fachkräften.

In die regionalen Netzwerke Früher Hilfen gegen Kindeswohlgefährdung sind auch die Familienhebammen eingebettet. Ziel des Einsatzes von Familienhebammen ist u. a., Entwicklungsdefizite von Kindern früher zu erkennen und die Inanspruchnahme der Schwangerenvorsorge und der Untersuchungen der Kinder zur Früherkennung von Krankheiten zu erhöhen.

Weiterhin wird es ab Mitte 2011 einen Kinderschutzbeauftragten in Niedersachsen geben, der erster Ansprechpartner bei dem Thema sein und Gesetzesvorhaben im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit dem Kinderschutz überprüfen soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Form finden eine Bewertung und ein Austausch über die im Bereich des Kinderschutzes getroffenen Initiativen des Landes Niedersachsen mit den beteiligten Akteuren statt?

2. Wie viele Familienhebammen werden derzeit zur Begleitung von Müttern und Familien

eingesetzt, und welche Fortbildungsmöglichkeiten bestehen für diese?

3. In welcher Form ergänzt die Kinderschutzambulanz des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover die bisherigen Aktivitäten des Landes Niedersachsen?

Der Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Misshandlung oder sexueller Gewalt ist eine Aufgabe, der sich Bund, Länder, Kommunen sowie eine Vielzahl freier Träger und sonstiger Institutionen verantwortungsbewusst stellen. Dabei kommt den Kommunen aufgrund ihrer gesetzlich festgelegten Gesamtverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe eine zentrale Funktion zu. Das Land unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe, insbesondere durch finanzielle Förderungen, Weiterentwicklung neuer Arbeitsansätze, Fortbildungsangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Sicherstellung des Informationstransfers.

Mit den Kinderschutzzentren, den Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, den Mädchenhäusern und den Gewaltberatungseinrichtungen für Frauen und Mädchen fördert das Land eine landesweite Infrastruktur des Kinderschutzes. Um den Kinderschutz offensiv weiterzuentwickeln und innovative Arbeitsansätze zu erproben, werden zusätzlich zu der Förderung der bestehenden Strukturen neue Modellvorhaben entwickelt und auf den Weg gebracht. So fördert das Land die „Koordinierungszentren Kinderschutz - Kommunale Netzwerke Früher Hilfen“ und hat aufgrund der guten Ergebnisse jedem Jugendamt in Niedersachsen angeboten, eine externe Beratung beim Auf- bzw. Ausbau eigner Netzwerke Früher Hilfen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus fördert das Land mit der Kinderschutzambulanz am Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover eine weitere innovative Maßnahme, um Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnose von Kindesmisshandlung oder -missbrauch mit Expertenwissen zu unterstützen. Auch bei der Prävention sexuellen Missbrauchs von Kindern fördert das Land modellhafte Maßnahmen wie z. B. das Projekt „Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport“ des Landessportbundes sowie die Präventionsstelle Kinderschutzkonzepte des Deutschen Kinderschutzbundes, Landesverband Niedersachsen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Über die im Bereich des Kinderschutzes getroffenen Initiativen des Landes Niedersachsen wird mit den beteiligten Akteuren in vielfacher Art und Weise kommuniziert. Die Landesregierung führt eine Vielzahl von Gesprächen im Bereich der Unterstützung für Eltern und des Schutzes von Kindern.

Darüber hinaus gibt es institutionalisierte Formen, wie z. B. den Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe oder die Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, durch die der ständige Austausch zwischen dem Land und den freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt ist.