Protokoll der Sitzung vom 27.05.2011

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Entschädigungszahlungen bzw. Durchleitungsgebühren stehen nach jetziger Rechtslage dem privaten oder öffentlichen Grundeigentümer zu?

2. Welche Auffassung hinsichtlich einer Kompensationsabgabe als andauernde Durchleitungsgebühr vertritt die Landesregierung?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Rechtsrahmen für entsprechende

Durchleitungsgebühren auf Bundes- oder Landesebene durchzusetzen?

Der Ausbau der erneuerbaren Energien im Bereich der Stromerzeugung macht in Deutschland auch einen verstärkten Netzausbau erforderlich. Durch die dena-Netzstudie I wurde für den Bereich der Übertragungsnetze ein bundesdeutscher Netzausbaubedarf bis zum Jahr 2015 von ca. 850 km ermittelt. Davon entfallen allein auf Niedersachsen ca. 400 km. Durch die dena-Netzstudie II wurde ein weiterer Netzausbaubedarf bis 2020 in Deutschland ermittelt, der bis zu 3 600 km umfassen kann. Auch auf der Ebene der Verteilnetze sind weitere Netzverstärkungen und Netzausbauten zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund hatte Umweltminister Sander bereits im November 2010 vorgeschlagen, dass für Transitkommunen, die von neuen Freileitungstrassen betroffen sind, Entschädigungszahlungen eingeführt werden, um die räumlichen Belastungen auszugleichen. In der „Plattform für zukunftsfähige Netze“ der Bundesregierung, in der auch das Land Niedersachsen mitarbeitet, wurden diese Vorschläge aufgegriffen. Auch in dem vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Eckpunktepapier für ein Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) ist eine Entschädigungszahlung für neue Freileitungstrassen vorgesehen. Konkretere Ausgestaltungsvorschläge hierzu liegen bisher nicht vor. Es ist aber absehbar, dass diese neue Entschädigungszahlung sich wahrscheinlich an der Leitungslänge und nicht an der durchgeleiteten Strommenge orientieren soll.

Änderungen an den bestehenden Entschädigungsregelungen für Grundstückseigentümer sind weder von der Bundesregierung noch von den Ländervertretern in der Netzplattform vorgeschlagen worden. Auch im Eckpunktepapier zum NABEG sind keine Änderungen in diesem Bereich enthalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den §§ 43 bis 45 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind die Rechtsgrundlagen für den Netzausbau und die angesprochenen Entschädigungsfragen normiert. Gemäß § 45 a EnWG ist vom Vorhabensträger den Grundstückseigentümern eine einmalige Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich Vorhabensträger und die Betroffenen nicht über die Entschädigung einigen können, wird auf Antrag eines der Beteiligten eine Entschädigungssumme durch die nach

Landesrecht zuständige Behörde getroffen. Für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder. In Niedersachsen ist dies das Niedersächsische Enteignungsgesetz (NEG).

Zu 2: Die Entschädigungsregelungen für Grundstückseigentümer haben sich in der Praxis bewährt, da sie eine angemessene Entschädigung für die konkrete Inanspruchnahme von Grundstücken sicherstellen. Eine weitergehende „Durchleitungsgebühr“, die über diese auch durch die Rechtsprechung bestätigte Entschädigungspraxis hinausginge, ist bisher weder von der Bundesregierung noch von den Ländern vorgeschlagen worden. Diese Haltung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass solche dauerhaften Kostenmehrbelastungen zu einer ständigen Erhöhung der Netzkosten führen würden, die von den Stromkunden aufzubringen wären. Die Landesregierung beabsichtigt daher nicht, in dieser Frage rechtliche Änderungen anzustreben.

Zu 3: Die Landesregierung wird sich im Rahmen der bevorstehenden Beratungen über ein NABEG dafür einsetzen, dass Kommunen für neue Freileitungstrassen Entschädigungszahlungen erhalten, die sich an der jeweiligen Trassenlänge orientieren. Änderungen an den Entschädigungsregelungen für Grundstückseigentümer sind nicht vorgesehen.

Anlage 39

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 42 der Abg. Karl-Heinrich Langspecht und Clemens Große Macke (CDU)

Welche Auswirkungen hätte eine höhere Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen für die heimische Landwirtschaft?

Auf EU-Ebene wird aktuell eine höhere Besteuerung von Kraftstoffen diskutiert. Dabei sollen nach dem Willen der Volksvertreter in Brüssel künftig der Energiegehalt eines Kraft- oder Heizstoffs sowie der Ausstoß des Treibhausgases CO2 Berücksichtigung finden. In der bisherigen Praxis ist Bemessungsgrundlage für die Besteuerung allein der Verbrauch. Besonders betroffen von den aktuellen Überlegungen auf europäischer Ebene wäre der Kraftstoff Diesel. Der könnte von derzeit 33 Cent bis 2018 auf 41,2 Cent in der Besteuerung steigen.

Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP haben sich gegen die genannten EU-Pläne für eine höhere Besteuerung ausgesprochen.

Eine Verteuerung des Dieselkraftstoffes aufgrund einer Steueranhebung könnte in Niedersachsen erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere für die Landwirtschaft.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen auf europäischer Ebene, die Besteuerung für Kraft- und Heizstoffe anhand des CO2-Ausstoßes zu bemessen?

2. Wie würde sich eine derartige Steuererhebung für die heimische Landwirtschaft nach Ansicht der Landesregierung auswirken?

3. Wie stellt sich die aktuelle Agrardieselbesteuerung für die Landwirtschaft in Deutschland im Wettbewerbsvergleich zu den europäischen Nachbarstaaten dar?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen im Rahmen der Energiesteuern erfolgt, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zusteht und deren Verwaltung durch die Bundesfinanzbehörden wahrgenommen wird.

Durch den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (BR-Drs. 228/11) werden in der Energiebesteuerung eine Energieverbrauchs- und eine CO2-Komponente jeweils mit einem eigenen Mindeststeuersatz eingeführt.

Energieträgerneutrale Besteuerung

Die geplanten Neuregelungen im Kraftstoffbereich hätten für die Übergangszeit vor 2023 in Deutschland nur beim Autogas Änderungen zur Folge. Die übrigen aktuellen Steuersätze liegen teilweise deutlich über den EU-Mindeststeuersätzen. Es müsste lediglich eine Aufspaltung der Steuersätze in CO2- bzw. allgemeine Energieverbrauchsteuerkomponente vorgenommen werden.

Zum Jahr 2023 wären jedoch Anpassungen der Steuersätze hin zu einer energieträgerneutralen Besteuerung nötig. Im Vergleich zu Benzin müssten demnach u. a. Dieselkraftstoff höher besteuert werden, weil Diesel zurzeit deutlich günstiger besteuert wird. Dies muss aber nicht automatisch mit steigenden Steuerbelastungen einhergehen; denn bei einer geeigneten Absenkung des Steuersatzes auf Benzin wäre eine aufkommensneut

rale Besteuerung bei Kraftstoffen realisierbar. Denkbar wäre auch eine Reduzierung des Dieselaufschlags bei der Kraftfahrzeugsteuer, da der Grund für die derzeit gültige Schlechterstellung von Dieselfahrzeugen dann entfallen würde. Probleme in einer aufkommensneutralen Darstellung ergäben sich also allenfalls im Bereich der gewerblichen Fahrzeugnutzung, insbesondere bei Speditionen.

Vergleichsweise geringe Auswirkungen ergäben sich auf das Verhältnis Heizöl/Gas bei einer Verwendung zum Heizen. Die Mindeststeuersätze betragen nach vollständiger Umsetzung bei Kraftstoffen 9,60 Euro/Gigajoule und 0,15 Euro/Gigajoule bei Heizstoffen.

CO2-Steuer-Komponente

Mit der CO2-Steuer-Komponente soll ein einheitliches CO2-Preissignal außerhalb des Emissionshandels geschaffen werden. EU-weit würden durch die CO2-abhängige Besteuerung erdölbasierte Energieträger und Kohle wegen ihres relativ hohen CO2-Ausstoßes höher, erneuerbare Energien relativ niedriger besteuert. Biomasse würde, sofern sie die Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt, durch die CO2-Steuer-Komponente nicht belastet.

Energieträger mit einem hohen CO2-Ausstoß und/oder Energiegehalt pro Mengeneinheit würden entsprechend höher besteuert. Dies fördert die Nutzung CO2-ärmerer Energiequellen und setzt Anreize für eine energieeffiziente Nutzung. Die CO2-Komonente erhält einen eigenen Mindeststeuersatz von 20 Euro/t CO2.

Die Einführung einer CO2-Steuer in nicht emissionshandelspflichtigen Bereichen ist im Hinblick auf eine kosteneffiziente Realisierung des EUKlimaschutzziels grundsätzlich zu begrüßen. Dennoch wären mit der vorgeschlagenen Umstellung der Energiebesteuerung nachteilige Auswirkungen verbunden, die nach derzeitigem Stand von Niedersachsen nicht mitgetragen werden können:

Mit der Einführung einer CO2-Steuer-Komponente bei der Energiesteuer, auf die grundsätzlich keine Entlastungen/Befreiungen gewährt werden sollen, würden zukünftig einige der geltenden Entlastungs-/Befreiungsmöglichkeiten im Energiesteuergesetz bzw. Stromsteuergesetz beschränkt. Das heißt, alle energie-verbrauchsrelevanten Sektoren, die nicht bereits dem Emissionshandel unterliegen und nicht im internationalen Wettbewerb stehen, könnten fortan nur noch bezüglich

der allgemeinen Energieverbrauchsteuer-Komponente entlastet werden. In vielen Fällen wird es daher keine vollständige Steuerbefreiung mehr geben können. Dies hätte für Teile des produzierenden Gewerbes sowie die Stromerzeugung steigende Belastungen bei der Energiesteuer zur Folge.

Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden (Vorschlag Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG). Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist jedoch an eine Gegenleistung gebunden, die Fortschritte bei der Energieeffizienz sicherstellt.

Steuerliche Harmonisierung

Die Umsetzung der Vorschläge würde eine gewisse Harmonisierung der Energiebesteuerung zwischen den EU-Mitgliedstaaten bewirken, durch

- Anhebung der Mindeststeuersätze,

- einheitliche steuerliche Behandlung der verschiedenen Energieträger,

- Begrenzung von Ausnahmeregelungen.

Der Bund befürwortet grundsätzlich eine weitere Harmonisierung der Energie- und Stromsteuer in der EU, insbesondere um das Steuergefälle bei Kraftstoffen zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen. Die Vorschläge müssen allerdings im Einzelnen sorgfältig geprüft werden, da insbesondere der Vorschlag zur Angleichung der auf den Energiegehalt bezogenen Steuersätze bei der Besteuerung von Benzin- und Dieselkraftstoff starke Auswirkungen auf die deutschen Steuersätze haben würde, ohne dass damit zwangsläufig eine stärkere Harmonisierung der Steuersätze in der EU verbunden wäre.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Niedersachsen begrüßt grundsätzlich die Bemühungen der EU, eine einheitliche steuerliche Behandlung von Energiequellen und einen passenden Rahmen für die Besteuerung erneuerbarer Energien zu schaffen.

Nach einer ersten Prüfung hält Niedersachsen den Vorschlag der EU für problematisch, weil er in der vorliegenden Fassung mittelfristig eine Änderung des derzeit in Deutschland bestehenden

Steuersatzverhältnisses zwischen Diesel und Benzin erforderlich machen würde. Inwieweit dies das im Dieselbereich derzeit marktführende Unternehmen VW nachhaltig treffen wird, ist angesichts der erst in mehr als zehn Jahren eintretenden Wirkungen von hier aus nicht überschaubar.

Niedersachsen hat sich im Bundesrat dafür ausgesprochen, die Bundesregierung um eine detaillierte Aufzeichnung zu den sich aus dem Vorschlag ergebenden Folgen für die Wirtschaft (Au- tomobil-/Energieindustrie), insbesondere die Land- und Forstwirtschaft und die Verbraucher zu bitten. Änderungen der bisherigen Besteuerungsstrukturen in Deutschland dürfen nicht zu unzumutbaren Folgen führen.

Zu 2: Zurzeit wird in Deutschland der in der Landwirtschaft verwendete Dieselkraftstoff (Agrardie- sel) mit 0,2556 Euro/l versteuert. Die Differenz in Höhe von 0,2148 Euro/l zwischen dem Steuersatz auf Agrardiesel und dem regulär besteuerten Diesel wird den landwirtschaftlichen Betrieben auf Antrag erstattet. Der durch die EU vorgegebene Mindeststeuersatz auf Agrardiesel liegt zurzeit mit 0,021 Euro/l deutlich unter dem in Deutschland geltenden Steuersatz.

Gemäß Vorschlag der EU ist zukünftig folgender Mindeststeuersatz für Gasöl vorgesehen: CO2-abhängige Steuer = 20 Euro/t CO2 und allgemeine Energieverbrauchsteuer = 0,15 Euro/Gigajoule. Der dann geltende Mindeststeuersatz (umgerech- net ca. 60 Euro/1 000 l) liegt zwar über dem bisherigen Mindeststeuersatz von 21 Euro/1 000 l, aber immer noch deutlich unter dem in Deutschland zurzeit geltenden Steuersatz auf Agrardiesel.