Gemäß Vorschlag der EU ist zukünftig folgender Mindeststeuersatz für Gasöl vorgesehen: CO2-abhängige Steuer = 20 Euro/t CO2 und allgemeine Energieverbrauchsteuer = 0,15 Euro/Gigajoule. Der dann geltende Mindeststeuersatz (umgerech- net ca. 60 Euro/1 000 l) liegt zwar über dem bisherigen Mindeststeuersatz von 21 Euro/1 000 l, aber immer noch deutlich unter dem in Deutschland zurzeit geltenden Steuersatz auf Agrardiesel.
Die bisherige Möglichkeit - von der Deutschland keinen Gebrauch gemacht hat -, den Steuersatz für Agrardiesel auf einen bis zu null gehenden Steuerbetrag abzusenken, wird eingeschränkt, aber nach wie vor nicht vollständig abgeschafft.
Aus dieser Sicht hat die vorgesehene EU-Vorgabe keine direkten Auswirkungen auf den in Deutschland angewandten Steuersatz auf Agrardiesel.
Sofern allerdings - wie auch schon zu Frage 1 angesprochen - aufgrund der EU-Vorgaben langfristig eine Angleichung der Steuersätze für Benzin und Dieselkraftstoff erfolgen sollte, könnte das eine Anhebung der Dieselsteuersätze zur Folge haben. Bei einer Erhöhung der Steuer auf Dieselkraftstoff erhöht sich automatisch auch der Steuersatz auf Agrardiesel, sofern die Rückerstattung
nicht angepasst wird. Auf Bundesebene müsste dann eine entsprechende Änderung der Rückerstattung angestrebt werden, um den derzeitigen Steuersatz beizubehalten.
Zu 3: Das Energiesteuergesetz regelt die Entlastung der Land- und Forstwirtschaft von der Energiesteuer bei Kraftstoffen (Agrardieselvergütung). Mit einer teilweisen Vergütung der Energiesteuer soll für die deutsche Land- und Forstwirtschaft im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten die Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden, auch wenn mit einem Steuersatz von 25,56 Cent/l die deutschen Landwirte immer noch höhere Kosten für den Diesel tragen als ihre europäische Konkurrenz. Einen Überblick über die Regelungen der anderen EU-Länder gibt die anliegende Graphik (siehe Anlage).
Der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 eingeführte Selbstbehalt von 350 Euro und die Obergrenze von 10 000 l pro bei Betrieb bei der Agrardieselrückerstattung wurden erfreulicherweise bereits für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 ausgesetzt und dann ab dem Verbrauchsjahr 2010 mit der Änderung des Energiesteuer- und Stromgesetzes vom 1. März 2011 unbefristet zurückgenommen. Hierfür hat sich Niedersachsen immer entschieden eingesetzt.
Mit Blick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Besteuerung von Agrardiesel hat Niedersachsen in der Vergangenheit immer wieder gefordert, dass die Steuersätze für Agrardiesel in der EU aus Wettbewerbsgründen angeglichen werden und die Ausnahmeregelung, die einen Agrardieselsteuersatz bis zu null ermöglicht, überprüft und, wenn möglich, gestrichen wird. Im Bundesratsverfahren zur BR-Drs. 228/11 (Besteuerung von Energieer- zeugnissen und elektrischem Strom) hat Niedersachsen im Hinblick auf die Mindestbesteuerung von Agrardiesel ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Harmonisierung auf EU-Ebene hingewiesen.
Ein höherer Mindeststeuersatz für „Agrardiesel“ auf EU-Ebene liegt also im Interesse der deutschen Landwirtschaft, sofern dabei sichergestellt wird, dass der Steuersatz auf Agrardiesel auch im Falle einer Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes für Dieselkraftstoff in Deutschland nicht weiter erhöht wird.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 43 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)
Das Land Niedersachsen fördert die energetische Modernisierung von Gebäuden im Mietwohnungs- und Eigenheimbereich, die bis zum 31. Dezember 1983 fertiggestellt worden sind. Dazu zählen insbesondere Investitionen für Maßnahmen zum Zwecke der CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume, die Fenstererneuerung, die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger. Ferner sind auch Modernisierungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) förderfähig.
Im Eigenheimbereich kann eine Förderung erfolgen, wenn das Einkommen der Antragsteller die durch Rechtsverordnung des Landes festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, in die Finanzierung des Objektes ein Eigenkapitalanteil von in der Regel 15 % der Gesamtkosten einfließt (Eigenleistungen kön- nen angerechnet werden) und die aus der Finanzierung resultierende Belastung für die Wohneigentümer dauerhaft tragbar ist.
Die Förderung eines Mietwohnobjektes erfolgt, wenn der Vermieter sich vertraglich verpflichtet, die Wohnungen vom Abschluss der Modernisierungsmaßnahme bis zum Ablauf der Belegungsbindung bei Mieterwechsel nur an Mieter zu vergeben, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, und die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe nicht zu überschreiten. Die Förderung setzt ferner einen Eigenkapitalanteil von in der Regel 25 % der Gesamtkosten voraus.
2. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Ergebnis dieser Förderung für die nächsten Jahre?
Die Förderung energetischer Gebäudesanierung zur Energieeinsparung und Senkung der CO2Emission bildet einen Schwerpunkt der niedersächsischen Wohnungspolitik.
In Wohngebäuden, die vor 1995 entstanden sind, werden deshalb auf der Grundlage des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung insbesondere Investitionen wie z. B. die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudehülle, die Fenstererneuerung, die Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe und die Nutzung erneuerbarer Energieträger gefördert. Dabei sind mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Ferner wird für die energiesparende Bauweise beim Bau von selbstgenutztem Wohneigentum im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung ein zusätzlicher Förderbetrag von bis zu 5 000 Euro gewährt. Voraussetzung ist, dass die Bauvorhaben die energetischen Standards der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Effizienzhaus 85 oder 70) einhalten. Darüber hinaus hat die Landesregierung der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) für das Programm „Energieeffizienzdarlehen Niedersachsen“ 5 Millionen Euro für eine weitere Zinsverbilligung von KfW-Förderdarlehen bereitgestellt. Dieses Zusatzprogramm soll die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützen und eine noch stärkere Inanspruchnahme der
KfW-Fördermöglichkeiten anregen. Es gilt wie das Grundprogramm „Energieeffizient Sanieren - Kredit (Einzelmaßnahmen)“ sowohl für selbstgenutztes Wohneigentum als auch für Mietwohnungen. Mit bis zu 50 000 Euro pro Wohnung werden beispielsweise Maßnahmen zur Wärmedämmung von Außenwänden, Dächern und Kellerdecken, die Erneuerung von Fenstern, der Einbau einer Lüftungsanlage oder der Austausch der Heizung gefördert. Dieses Programm wurde im Juni 2009 gestartet und umfasst insgesamt 50 Millionen Euro.
Zu 1: Die energetische Gebäudesanierung im Wohnungsbestand ist seit dem Jahr 2007 Bestandteil der jährlichen Wohnraumförderprogramme des Landes. Im Rahmen dieser Programme wurden von 2007 bis zum 30. April 2011 insgesamt 966 Wohnungen mit einem Mittelvolumen von rund 14,076 Millionen Euro gefördert.
Im Rahmen des seit 2009 bestehenden Programms „Energieeffizienzdarlehen Niedersachsen“ wurden von 2009 bis zum 31. März 2011 zusätzlich insgesamt 450 Wohnungen mit einem Mittelvolumen von rund 6,886 Millionen Euro gefördert.