Protokoll der Sitzung vom 27.05.2011

durchschnittlich 7 020 km 283,11 Std.

Die höchstzulässige Arbeitszeit wird lediglich in den Monaten Mai, August und September deutlich überschritten. Durch den Umzug nach Hannover im Mai 2010 und organisatorische Maßnahmen, die in Absprache mit dem jeweiligen persönlichen Fahrer ab Oktober 2010 getroffen wurden, konnte die monatliche Inanspruchnahme des Fahrers deutlich reduziert werden.

Es wurden

- im Monat Mai 2010 dienstlich 7 005 km und außerdienstlich 870 km,

- im Monat August 2010 dienstlich 5 986 km und außerdienstlich 362 km und

- im Monat September 2010 dienstlich 6 501 km und außerdienstlich 364 km

gefahren. Für die hohe Inanspruchnahme des Fahrers waren somit in diesen Monaten in überwiegendem Umfang dienstliche Gründe ursächlich. Für außerdienstlich gefahrene Kilometer wird ein Geldwert ermittelt, der als solcher versteuert wird.

Auch ist festzuhalten, dass die abgerechnete Arbeitszeit nicht den tatsächlich geleisteten Fahrstunden entspricht. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, gibt es für die persönliche Fahrerin oder den persönlichen Fahrer umfangreiche Wartezeiten, die auch der Erholung dienen können; so wird z. B. der An- und Abreisetag einer mehrtägigen Dienstreise mit zwölf Arbeitsstunden berücksichtigt, auch wenn nur ein kurzer Fahreinsatz notwendig ist und die restliche Zeit nicht als faktische Arbeitszeit verbracht werden muss (z. B. bei Anreise am Sonntag). Der durch die Fragestellung entstehende Eindruck, dass häufige Fahrten zwischen dem Ministerium in Hannover und Hamburg, dem ersten Wohnsitz der Ministerin, zur hohen Belastung des Fahrers geführt hätten, ist daher unbegründet.

Die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrers der ehemaligen Ministerin, Frau Ross-Luttmann, betrug bei einer durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung von 8 146 km 276,22 Stunden im Monat. Unterlagen über die Inanspruchnahme des Fahrers durch die ehemalige (Landes-)Ministerin Frau Dr. von der Leyen liegen nicht mehr vor.

Zu 2: Die Überschreitung der Arbeitszeitgrenze von 288 Stunden im Monat stellt bei den persönlichen Fahrerinnen und Fahrern der Ministerinnen und Minister sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre eine Ausnahme dar. Falls es im Einzelfall zu Überschreitungen kommt, sind diese dienstlich begründet und daher - wie oben ausgeführt - durch die tarifrechtlichen Vorschriften gedeckt.

Zu 3: Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass es bei der Zusammenarbeit im Arbeitsleben zu Spannungen kommen kann, die nur durch personalwirtschaftliche Maßnahmen wie Umsetzungen

oder Versetzungen gelöst werden können. Dieses gilt vor allem für Tätigkeiten, die durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt sind. Die Umsetzung oder Versetzung einer persönlichen Fahrerin oder eines persönlichen Fahrers ist daher kein außergewöhnlicher personalwirtschaftlicher Vorgang, zumal innerhalb der Landesverwaltung eine adäquate Folgebeschäftigung als Fahrer sichergestellt ist.

Anlage 1 zu Frage 4

Anlage 2 zu Frage 4

Anlage 3 zu Frage 4

Anlage 4 zu Frage 4

Anlage zu Frage 42

Deutschland * 40

Deutschland 25,56 Zahlen aus: AGRA-EUROPE 37/08, 8. September 08, Länderberichte

Schweden 20

Slowakei 20

Slowenien 15,1

Großbritannien 12,4

Österreich 9,8

Italien 9,2

Polen 8,8

Finnland 8,35

Niederlande 7,7

Estland 6,13

Irland 4,63

Griechenland 2,1

Belgien 1,8

Frankreich 0,66

Dänemark 0,33

Tschechien 0,14

Spanien 0,08

Ungarn 0,07

Luxemburg

Litauen

Lettland