Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

Zu 2: Aufgrund der heterogenen Struktur der landeseigenen Unternehmen stellt sich die Lohnentwicklung der dortigen Beschäftigten naturgemäß unterschiedlich dar. Viele Unternehmen unterliegen den Tarifverträgen der jeweiligen Branche. In anderen Unternehmen richten sich die Lohnsteigerungen nach den Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes. Eine generelle Auskunft zur Entwicklung der Reallöhne der abhängig Beschäftigten in den landeseigenen Unternehmen Niedersachsens kann demzufolge nicht gegeben werden.

Zu 3: Als Langzeitarbeitslose gelten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet waren.

Derzeit kann aus verarbeitungstechnischen Gründen die Anzahl der Langzeitarbeitslosen nur für den Bereich der Agenturen für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen dargestellt werden, sodass die Langzeitarbeitslosen bei den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) in den Statistiken nicht enthalten sind.

Die Anzahl der Langzeitarbeitslosen hat sich seit 2006 kontinuierlich reduziert. Die Langzeitarbeitslosen haben dabei von der positiven Entwicklung stärker profitiert als die Arbeitslosen insgesamt. Während die Anzahl der Arbeitslosen (insgesamt) von 2006 bis 2010 um ein knappes Drittel (-28,5 %) zurückgegangen ist, hat sich die Anzahl der Langzeitarbeitslosen im gleichen Zeitraum nahezu halbiert (-45,5 %).

Die Entwicklung der Langzeitarbeitslosen im Jahresdurchschnitt für die Jahre 2005 bis 2010 (für 2011 liegen erst Daten von Januar bis November vor, sodass nur ein entsprechender Durchschnitt gebildet werden kann), ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

davon

davon

davon Jahr

Arbeitslose

insgesamt

(mit zkT)

Arbeitslose aus dem Fachverfahren der BA

(ohne zkT)

Langzeitarbeitslos Frauen Männer

2005 457.109 398.478 130.980 56.363 74.616

2006 417.847 354.342 144.062 71.641 72.421

2007 350.780 296.405 116.486 61.497 54.989

2008 303.084 256.681 92.023 48.637 43.386

2009 307.118 264.903 78.504 40.409 38.095

2010 298.569 258.088 78.477 38.234 40.243

2011 (Jan. – Nov.)

276.297 239.055 77.209 37.635 39.574

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit – Statistik-Service Nordost

Anlage 44

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 45 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LIN- KE)

Waffen, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden

Durch Medienberichte wurde bekannt, dass führende NPD-Funktionäre legal über den Besitz von Lang- sowie Kurzwaffen verfügen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Zahl der Waffen, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden (bitte getrennt nach Kurz- und Langwaffen angeben)?

2. Hält die Landesregierung die Ausstellung von Waffenbesitzkarten an niedersächsische Neonazis für legal, wenn das Waffengesetz vorschreibt, dass Personen, die als „Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind“, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die gängige Praxis der zuständigen Behörden, von der geforderten Zuverlässigkeit regelmäßig dann

auszugehen, wenn die Antragstellenden Mitglied einer Reservistenkameradschaft sind, und was tut die Landesregierung, um Missbrauch zu verhindern?

Der legale Besitz erlaubnispflichtiger Waffen von Rechtsextremen wird insbesondere seit Bekanntwerden der schrecklichen Ereignisse um die sogenannte Zwickauer Terrorzelle in den Medien thematisiert. Maßgebliche waffenrechtliche Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 5 des Waffengesetzes (WaffG). Für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen fordert § 5 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Unzuverlässig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wer wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen oder Munition Personen überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Extremistische Aktivitäten sind im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG be

rücksichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Personen, die aufgrund ihrer rechtextremistischen Aktivitäten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind, erhalten keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Unterhalb dieser Schwelle liegen den Waffenbehörden keine Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich im Besitz von in Niedersachsen bekannten Rechtsextremisten befinden, vor. Eine Erhebung im vorgenannten Zusammenhang wird derzeit vom Niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereitet.

Zu 2: Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 WaffG immer voraus, dass der Antragsteller die für das jeweilige Bedürfnis erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde hat die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse darüber hinaus in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Die Hürden zum Erwerb waffenrechtlicher Erlaubnisse sind bereits nach dem geltenden Recht hoch. So dürften insbesondere Personen mit bekanntem rechtsextremistischem Hintergrund, von denen konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung bekannt sind, in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig sein (Nr. 5.4 des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [WaffVwV]).

Zu 3: Eine solche Praxis herrscht in Niedersachsen nicht und wäre auch nicht rechtmäßig.

Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis immer voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern darüber hinaus auch in regelmäßigen Abständen, mindestens alle

drei Jahre (§ 4 Abs. 3 WaffG) zu prüfen. Dabei ist die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 5 WaffG verpflichtet, folgende Erkundigungen einzuholen:

- die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

- die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

Die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle schließt das Ergebnis der Prüfung ein, ob der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam war.

Neben den vorgenannten Erkenntnisquellen können die Waffenbehörden zudem weitere Ermittlungen anstellen. So kann ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 i. V. m. § 43 Abs. 2 WaffG erfolgen. Auch bei übergeordneten Polizeidienstellen (z. B. dem Landes- kriminalamt) kann eine Abfrage vorhandener Erkenntnisse erfolgen.

Anlage 45

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 46 der Abg. Patrick-Marc Humke und PiaBeate Zimmermann (LINKE)