Zu 2: Aufgrund der heterogenen Struktur der landeseigenen Unternehmen stellt sich die Lohnentwicklung der dortigen Beschäftigten naturgemäß unterschiedlich dar. Viele Unternehmen unterliegen den Tarifverträgen der jeweiligen Branche. In anderen Unternehmen richten sich die Lohnsteigerungen nach den Tariferhöhungen des öffentlichen Dienstes. Eine generelle Auskunft zur Entwicklung der Reallöhne der abhängig Beschäftigten in den landeseigenen Unternehmen Niedersachsens kann demzufolge nicht gegeben werden.
Zu 3: Als Langzeitarbeitslose gelten im Rahmen der Arbeitsmarktstatistik alle Personen, die am jeweiligen Stichtag der Zählung ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet waren.
Derzeit kann aus verarbeitungstechnischen Gründen die Anzahl der Langzeitarbeitslosen nur für den Bereich der Agenturen für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen dargestellt werden, sodass die Langzeitarbeitslosen bei den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) in den Statistiken nicht enthalten sind.
Die Anzahl der Langzeitarbeitslosen hat sich seit 2006 kontinuierlich reduziert. Die Langzeitarbeitslosen haben dabei von der positiven Entwicklung stärker profitiert als die Arbeitslosen insgesamt. Während die Anzahl der Arbeitslosen (insgesamt) von 2006 bis 2010 um ein knappes Drittel (-28,5 %) zurückgegangen ist, hat sich die Anzahl der Langzeitarbeitslosen im gleichen Zeitraum nahezu halbiert (-45,5 %).
Die Entwicklung der Langzeitarbeitslosen im Jahresdurchschnitt für die Jahre 2005 bis 2010 (für 2011 liegen erst Daten von Januar bis November vor, sodass nur ein entsprechender Durchschnitt gebildet werden kann), ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Durch Medienberichte wurde bekannt, dass führende NPD-Funktionäre legal über den Besitz von Lang- sowie Kurzwaffen verfügen.
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Zahl der Waffen, die sich legal im Besitz von niedersächsischen Neonazis befinden (bitte getrennt nach Kurz- und Langwaffen angeben)?
2. Hält die Landesregierung die Ausstellung von Waffenbesitzkarten an niedersächsische Neonazis für legal, wenn das Waffengesetz vorschreibt, dass Personen, die als „Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind“, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die gängige Praxis der zuständigen Behörden, von der geforderten Zuverlässigkeit regelmäßig dann
auszugehen, wenn die Antragstellenden Mitglied einer Reservistenkameradschaft sind, und was tut die Landesregierung, um Missbrauch zu verhindern?
Der legale Besitz erlaubnispflichtiger Waffen von Rechtsextremen wird insbesondere seit Bekanntwerden der schrecklichen Ereignisse um die sogenannte Zwickauer Terrorzelle in den Medien thematisiert. Maßgebliche waffenrechtliche Vorschrift ist in diesem Zusammenhang § 5 des Waffengesetzes (WaffG). Für den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen fordert § 5 WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers. Unzuverlässig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wer wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig, wer Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Waffen oder Munition Personen überlässt, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
rücksichtigt. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
Zu 1: Personen, die aufgrund ihrer rechtextremistischen Aktivitäten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sind, erhalten keine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Unterhalb dieser Schwelle liegen den Waffenbehörden keine Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich im Besitz von in Niedersachsen bekannten Rechtsextremisten befinden, vor. Eine Erhebung im vorgenannten Zusammenhang wird derzeit vom Niedersächsischen Landeskriminalamt vorbereitet.
Zu 2: Eine waffenrechtliche Erlaubnis, gleich für welches Bedürfnis sie erteilt wird, setzt nach § 4 WaffG immer voraus, dass der Antragsteller die für das jeweilige Bedürfnis erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, die Waffenbehörde hat die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse darüber hinaus in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen (§ 4 Abs. 3 WaffG).
Die Hürden zum Erwerb waffenrechtlicher Erlaubnisse sind bereits nach dem geltenden Recht hoch. So dürften insbesondere Personen mit bekanntem rechtsextremistischem Hintergrund, von denen konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung bekannt sind, in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig sein (Nr. 5.4 des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [WaffVwV]).
Wie unter Ziffer 2 ausgeführt, setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis immer voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzt. Diese Voraussetzungen sind nicht nur bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern darüber hinaus auch in regelmäßigen Abständen, mindestens alle
drei Jahre (§ 4 Abs. 3 WaffG) zu prüfen. Dabei ist die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 5 WaffG verpflichtet, folgende Erkundigungen einzuholen:
- die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
Die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle schließt das Ergebnis der Prüfung ein, ob der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
Neben den vorgenannten Erkenntnisquellen können die Waffenbehörden zudem weitere Ermittlungen anstellen. So kann ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 i. V. m. § 43 Abs. 2 WaffG erfolgen. Auch bei übergeordneten Polizeidienstellen (z. B. dem Landes- kriminalamt) kann eine Abfrage vorhandener Erkenntnisse erfolgen.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 46 der Abg. Patrick-Marc Humke und PiaBeate Zimmermann (LINKE)